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145 ZPO bestimmt, dass der zuständige Kreispräsident die zum Rechts- schutz erforderlichen Massnahmen treffen kann, wenn jemand durch die be- absichtigte Handlung eines anderen in seinen Rechten verletzt oder gefähr- det wird. Der Kreispräsident kann im Amtsbefehlsverfahren gemäss Art. 149 Ziff. 1 ZPO insbesondere unter Androhung der Bestrafung und der Ersatz- vornahme Befehle oder Verbote erlassen.
c) Die Beschwerdegegnerin beanstandet beim umstrittenen Bauvor- haben in privatrechtlicher Hinsicht einzig die Nichteinhaltung der Grenzab- stände im Sinne von Art. 90 bzw. Art. 92 EGzZGB. Eine Verletzung bzw. Ge- fährdung ihrer Rechte im Sinne von Art. 145 ZPO würde somit bei Einhal- tung genannter Bestimmungen entfallen. Genau dies hat nun aber die Bau- herrschaft bereits im Rahmen des seinerzeitigen Einspracheverfahrens zu- gesichert. Es lag mit anderen Worten eine Anerkennung der von der Be- schwerdegegnerin eingereichten Baueinsprache vor. Die zum Rechtsschutz erforderliche Massnahme hätte im vorinstanzlichen Verfahren demnach darin bestehen müssen, die Bauherrschaft im Sinne von Art. 149 Ziff. 1 ZPO unter Androhung der Bestrafung auf ihren verbindlichen Zusagen zu behaf- ten. Dadurch wären die Rechte der Einsprecherin ausreichend gewahrt wor- den.
Als Konsequenz des Verbotes der Ausführung des geplanten Bau-
vorhabens als Ganzes im vorinstanzlichen Entscheid hätte das gesamte Ver- fahren mit geänderten Plänen wiederholt werden müssen. Das damit ange- strebte Ergebnis, nämlich die Einhaltung der privatrechtlichen Grenzab- stände, lässt sich allerdings auch durch eine mildere Massnahme erreichen, und zwar eben jene, die Baugesellschaft unter Hinweis auf Art. 292 StGB auf ihren Zusicherungen zu behaften. Aus diesem Grund war das Verbot der Ausführung des gesamten Bauvorhabens in Bezug auf die Häuser A und B unverhältnismässig.
PZ 01 11Verfügung vom 1. Februar 2001
42 –Befehlsverfahren; Fristenlaufbei der****Beschwerde (Art. 59 Abs. 3 und 4 ZPO, Art. 2 Abs. 1 lit. b Ruhetagsgesetz). Ab-
lauf der Beschwerdefrist am 2. Januar.Der Berchtoldstag ist imKanton Graubündenkein gesetzlichanerkannter Fei- ertag.
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung ei- ner Beschwerde 10 Tage seit der Mitteilung des Entscheides. Die Verfügung des Kreispräsidenten K. vom 19. Dezember 2000 wurde dem Beschwerde- führer am 20. Dezember 2000 mitgeteilt. Nach eigenen Angaben gemäss
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Schreiben vom 29. Dezember 2000 hat er sie am 20. Dezember 2000 auch ausgehändigt erhalten. Da die Fristen in Amtsbefehlssachen während der Gerichtsferien nicht stillstehen (Art. 62 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO), begann die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 59 Abs. 3 ZPO am folgenden Tag, also am
21. Dezember 2000 zu laufen und endete am 30. Dezember 2000. Fällt das Ende einer Frist wie im vorliegenden Fall auf einen Samstag, so gilt gemäss Art. 59 Abs. 4 ZPO der nächstfolgende Werktag als letzter Tag der Frist, also der darauffolgende Montag. Dies war der Neujahrstag, welcher gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetags- gesetz) als Feiertag gilt. Somit lief die Beschwerdefrist bis zum Dienstag,
2. Januar 2001. Die Eingabe ist am 3. Januar 2001 der Post übergeben wor- den. Ob die Frist gewahrt wurde, hängt somit davon ab, ob der 2. Januar als Feiertag gilt oder nicht. Da das Befehlsverfahren ein nach kantonalem Recht geregeltes Verfahren ist, beurteilt sich die Frage nach kantonalem Recht. In Art. 2 Abs. 1 lit. b des Ruhetagsgesetzes sind die in Graubünden massgeblichen Feiertage abschliessend aufgezählt. Diese Bestimmung sagt nichts aus über den 2. Januar, den Berchtoldstag, welcher in einigen Kanto- nen als Feiertag anerkannt ist. Der 2. Januar ist also in Graubünden kein gesetzlich anerkannter Feiertag. Somit endete die Rechtsmittelfrist am
2. Januar 2001 und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, am 3. Januar 2001. Auf die Beschwerde ist somit infolge verspäteter Eingabe nicht einzu- treten.
PZ 01 4Verfügung vom 22. Januar 2001
**43 –**Taxationsverfahren (Art. 259 Abs. 3 ZPO, Art. 263 ZPO, Art. 18 GVG).
Im Beschwerdeverfahren kann der Kantonsgerichtspräsi- dent neue Beweise erheben. Auch die Einlage neuer Ur- kunden ist daher zulässig. Dem Kantonsgerichtspräsiden- ten kommt im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition zu (Erw. 2.b).
Auch im Taxationsverfahren muss ein Gutachter die Unab- hängigkeit gegenüber den Parteien wahren (Erw. 4.b).
Aus den Erwägungen:
2.b) Die Einlage neuer Urkunden ist im Beschwerdeverfahren nach Art. 263 ZPO weder ausdrücklich zugelassen noch explizit ausgeschlossen. Vielmehr findet sich hiezu keine Regelung. Ebenso wenig enthält die Norm einen Hinweis auf die Bestimmungen der Berufung nach Art. 218 ff. ZPO oder der Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO. Wie bereits ausgeführt, ist den Materialien zur Reform der bündnerischen Gerichtsorganisation zu entneh-
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