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Schreiben vom 29. Dezember 2000 hat er sie am 20. Dezember 2000 auch ausgehändigt erhalten. Da die Fristen in Amtsbefehlssachen während der Gerichtsferien nicht stillstehen (Art. 62 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO), begann die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 59 Abs. 3 ZPO am folgenden Tag, also am
21. Dezember 2000 zu laufen und endete am 30. Dezember 2000. Fällt das Ende einer Frist wie im vorliegenden Fall auf einen Samstag, so gilt gemäss Art. 59 Abs. 4 ZPO der nächstfolgende Werktag als letzter Tag der Frist, also der darauffolgende Montag. Dies war der Neujahrstag, welcher gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetags- gesetz) als Feiertag gilt. Somit lief die Beschwerdefrist bis zum Dienstag,
2. Januar 2001. Die Eingabe ist am 3. Januar 2001 der Post übergeben wor- den. Ob die Frist gewahrt wurde, hängt somit davon ab, ob der 2. Januar als Feiertag gilt oder nicht. Da das Befehlsverfahren ein nach kantonalem Recht geregeltes Verfahren ist, beurteilt sich die Frage nach kantonalem Recht. In Art. 2 Abs. 1 lit. b des Ruhetagsgesetzes sind die in Graubünden massgeblichen Feiertage abschliessend aufgezählt. Diese Bestimmung sagt nichts aus über den 2. Januar, den Berchtoldstag, welcher in einigen Kanto- nen als Feiertag anerkannt ist. Der 2. Januar ist also in Graubünden kein gesetzlich anerkannter Feiertag. Somit endete die Rechtsmittelfrist am
2. Januar 2001 und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, am 3. Januar 2001. Auf die Beschwerde ist somit infolge verspäteter Eingabe nicht einzu- treten.
PZ 01 4Verfügung vom 22. Januar 2001
Im Beschwerdeverfahrenkann derKantonsgerichtspräsi- dent neueBeweise erheben.Auch dieEinlage neuerUr- kunden istdaher zulässig.Dem Kantonsgerichtspräsiden- tenkommt imBeschwerdeverfahren einevolle Kognition zu(Erw. 2.b).
Auch imTaxationsverfahren mussein Gutachterdie Unab- hängigkeitgegenüber denParteien wahren(Erw. 4.b).
Aus den Erwägungen:
2.b) Die Einlage neuer Urkunden ist im Beschwerdeverfahren nach Art. 263 ZPO weder ausdrücklich zugelassen noch explizit ausgeschlossen. Vielmehr findet sich hiezu keine Regelung. Ebenso wenig enthält die Norm einen Hinweis auf die Bestimmungen der Berufung nach Art. 218 ff. ZPO oder der Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO. Wie bereits ausgeführt, ist den Materialien zur Reform der bündnerischen Gerichtsorganisation zu entneh-
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men, dass die Weiterzugsordnung im Befehlsverfahren bei der Vollstreckung ausländischer Urteile, beim Vollzug inländischer Urteile wie auch für das normale Befehlsverfahren neu einheitlich ausgestaltet werden sollte. Daraus erhellt, dass diese Rechtsmittel auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers einheitlich ausgestaltet werden sollten. Da gemäss Art. 152 Abs. 3 ZPO der Kantonsgerichtspräsident in Befehlsverfah- ren von Amtes wegen neue Beweise erheben kann, muss dies auch für das Beschwerdeverfahren nach Art. 263 ZPO gelten.
Offen gelassen wird in Art. 163 ZPO schliesslich, ob dem Kantons- gerichtspräsidenten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechts- mittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das Letztere schliessen. Die Mög- lichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können, spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Be- schränkung der Kognition nicht gewollt (vgl. ZGRG 2/01, S. 95). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden.
4.b) Der Beschwerdeführer rügt, der vom Bezirksgerichtspräsiden-
ten X. ernannte Gerichtsexperte R. erfülle die Voraussetzungen eines neu- tralen Fachmannes nicht, da er als langjähriger Parteivertreter von C. tätig gewesen sei. Gemäss Art. 190 ZPO müssten die Sachverständigen ausser den erforderlichen Fachkenntnissen die Eigenschaften besitzen, die für die Rich- ter gemäss Art. 17 und Art. 18 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehen seien. In Art. 18 des genannten Gesetzes werde ausdrücklich festgelegt, dass ein Richter in Ausstand zu treten habe, wenn er einer Partei in gleicher Sache Ratschläge erteilt habe oder andere Umstände ihn als befangen er- scheinen lassen.
Wie noch zu zeigen sein wird, kann im vorliegenden Fall die Frage offen gelassen werden, ob ein Sachverständiger im Sinne von Art. 259 Abs. 3 ZPO die gleichen Voraussetzungen wie ein Sachverständiger nach Art. 188 ZPO beziehungsweise wie ein Richter nach Art. 18 GVG zu erfüllen hat. Es gilt nämlich zu beachten, dass R. zunächst als Gerichtsgutachter tätig war. Ge- stützt auf seine Expertise vom 5. Juli 1990 schlossen die Parteien den Vergleich vom 10./13. Juni 1992 ab. M. erklärte sich darin bereit, die Mängel entspre- chend der Expertise R./B. zu beheben. In Punkt 23 des gerichtlichen Verglei- ches wurde vereinbart, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt sei, auf eige- ne Kosten die Experten R. und B. für die örtliche Bauleitung beizuziehen. Zudem könne sie einen Architekten oder Ingenieur bestimmen, der die Aus- führung der Mängelbehebung kontrolliere. In der Folge wurde R. von C. mit der Überwachung der Arbeiten beauftragt. Er hat die Mängelbehebung
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begleitet und hat dazu Stellung genommen. Zudem hat er von der Beschwer- degegnerin weitere Aufträge angenommen. Mit Schreiben vom 25. November 1994 liess C. R. mitteilen, sie habe ein Pauschalangebot für die Sanierungs- arbeiten von der Generalunternehmung W./S., C., erhalten und beauftragte ihn mit der umfassenden Überprüfung des Pauschalauftrages. Unter anderem hatte R. die Fragen zu beantworten, ob die im Pauschalangebot aufgeführten Leistungen mit denjenigen Arbeiten identisch seien, welche M. gemäss Amts- befehl vom 29. Oktober 1993 hätte ausführen müssen, und ob der pauschale Werkpreis von Fr. 332 000.– für die Vornahme dieser Arbeiten nicht übersetzt sei. Der Prüfungsbericht von R. datiert vom 7. Februar 1995.
Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass R. anfänglich wohl als Gerichtsgutachter, später aber ausschliesslich im Auftrag von C. tätig war. Es gilt zu beachten, dass das Taxationsverfahren ein neues Verfahren mit eigener Charakteristik darstellt. Auch in diesem Verfahren muss der Gut- achter die Unabhängigkeit von den Parteien wahren. Vorliegend lassen insbesondere die letzten Tätigkeiten von R. und seine rechtlichen und faktischen Beziehungen zur Beschwerdegegnerin ihn nicht mehr als Sach- verständigen erscheinen, der den Schein der nötigen Unabhängigkeit ge- genüber den Parteien hat. In Gutheissung der Beschwerde muss deshalb das vorinstanzliche Urteil aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Er- wägungen an das Bezirksgericht X. zurückgewiesen werden, damit eine neue Schätzung im Sinne von Art. 259 Abs. 3 ZPO veranlasst werden kann.
PZ 01 156Urteil vom 26. November 2001
Dem Gläubiger ist nebst dem Rechtsöffnungsverfahren mit vorgängigerBetreibung einseparates Exequaturver-fahren zurVerfügung zustellen (Art.31 ff.LugÜ; vgl.PKG 1997 Nr.21). Diesesrichtet sichmangels Ausführungsbe-stimmungen direktnach denVerfahrensnormen desLugÜ. Hilfsweise istdas summarischeVerfahren heranzuziehen. DasGesuch istan denBezirksgerichtspräsidenten zurich- ten.Gegen dessenEntscheid kannmit Beschwerdean den Kantonsgerichtspräsidentengelangt werden**(Erw. 3.a–d).**
Im Beschwerdeverfahrenvor dem Kantonsgerichtspräsi- denten giltdas Novenverbotinsoweit nicht,als Verweige-rungsgründe nachArt. 27und 28LugÜ inFrage stehen.Die- se sindohnehin vonAmtes wegenzu überprüfen(Erw. 4.c).
Offen gelassen,ob dieprovisorische Pfändung****eine zuläs-
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