begleitet und hat dazu Stellung genommen. Zudem hat er von der Beschwer- degegnerin weitere Aufträge angenommen. Mit Schreiben vom 25. November 1994 liess C. R. mitteilen, sie habe ein Pauschalangebot für die Sanierungs- arbeiten von der Generalunternehmung W./S., C., erhalten und beauftragte ihn mit der umfassenden Überprüfung des Pauschalauftrages. Unter anderem hatte R. die Fragen zu beantworten, ob die im Pauschalangebot aufgeführten Leistungen mit denjenigen Arbeiten identisch seien, welche M. gemäss Amts- befehl vom 29. Oktober 1993 hätte ausführen müssen, und ob der pauschale Werkpreis von Fr. 332 000.– für die Vornahme dieser Arbeiten nicht übersetzt sei. Der Prüfungsbericht von R. datiert vom 7. Februar 1995.
Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass R. anfänglich wohl als Gerichtsgutachter, später aber ausschliesslich im Auftrag von C. tätig war. Es gilt zu beachten, dass das Taxationsverfahren ein neues Verfahren mit eigener Charakteristik darstellt. Auch in diesem Verfahren muss der Gut- achter die Unabhängigkeit von den Parteien wahren. Vorliegend lassen insbesondere die letzten Tätigkeiten von R. und seine rechtlichen und faktischen Beziehungen zur Beschwerdegegnerin ihn nicht mehr als Sach- verständigen erscheinen, der den Schein der nötigen Unabhängigkeit ge- genüber den Parteien hat. In Gutheissung der Beschwerde muss deshalb das vorinstanzliche Urteil aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Er- wägungen an das Bezirksgericht X. zurückgewiesen werden, damit eine neue Schätzung im Sinne von Art. 259 Abs. 3 ZPO veranlasst werden kann.
PZ 01 156Urteil vom 26. November 2001
44 –Vollstreckung vonauf Geld-oder Sicherheitsleistunglau- tenden ausländischen Urteilen nach dem Lugano-Über-
einkommen (Art. 31 ff. LugÜ).
Dem Gläubiger ist nebst dem Rechtsöffnungsverfahren mit vorgängigerBetreibung einseparates Exequaturver-fahren zurVerfügung zustellen (Art.31 ff.LugÜ; vgl.PKG 1997 Nr.21). Diesesrichtet sichmangels Ausführungsbe-stimmungen direktnach denVerfahrensnormen desLugÜ. Hilfsweise istdas summarischeVerfahren heranzuziehen. DasGesuch istan denBezirksgerichtspräsidenten zurich- ten.Gegen dessenEntscheid kannmit Beschwerdean den Kantonsgerichtspräsidentengelangt werden**(Erw. 3.a–d).**
Im Beschwerdeverfahrenvor dem Kantonsgerichtspräsi- denten giltdas Novenverbotinsoweit nicht,als Verweige-rungsgründe nachArt. 27und 28LugÜ inFrage stehen.Die- se sindohnehin vonAmtes wegenzu überprüfen(Erw. 4.c).
Offen gelassen,ob dieprovisorische Pfändung****eine zuläs-
**sige Sicherungsmassnahme****nach Art.****39 Abs.2 LugÜdar- stellt (Erw.**5).
**– Drittansprüchein Pfändungsverfahrensowie fehlerhaftePfändungshandlungen können nicht im Rechtsbehelf nach Art. 37LugÜ vorgebracht****werden (Erw.**6).
Aus den Erwägungen:
3.a) Die überwiegende Lehrauffassung, wonach grundsätzlich ein se- parates Vollstreckungsverfahren zur Verfügung zu stellen ist, bei welchem dem Gläubiger die Möglichkeit zusteht, zwischen diesem und der Betrei- bungseinleitung mit anschliessendem Rechtsöffnungsverfahren zu wählen (PKG 1997 Nr. 21), scheint folgerichtig und dem Willen des LugÜ eher zu entsprechen als die ausschliessliche Beschreitung des Rechtsöffnungsver- fahrens. Nur so kann der speziellen Ausgestaltung des LugÜ-Verfahrens Rechnung getragen werden. Dieser Auffassung haben sich verschiedene Kantone im Rahmen von Revisionen ihrer Zivilprozessordnung oder durch Erlass von Einführungsverordnungen angeschlossen und vertragskonforme Verfahren für die Vollstreckung von Geldleistungsentscheiden geschaffen (Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 2. Aufl., Bern/Stutt- gart/Wien 1998, S. 434 mit Hinweisen; Volken, Rechtsprechung zum Lugano- Übereinkommen [1992], in: SZIER 1993 S. 335 ff.). Des Weiteren entspricht das ordentliche Rechtsöffnungsverfahren in seiner kontradiktorischen Aus- gestaltung mit Anhebung einer Betreibung nicht dem Wesen des LugÜ. Vielmehr ist dem Gläubiger im konkreten Fall die Wahl zwischen dem sepa- raten Vollstreckungsverfahren und der Betreibungseinleitung mit anschlies- sendem Rechtsöffnungsverfahren zu überlassen (vgl. Botschaft der Regie- rung an den Grossen Rat vom 23. Februar 1999 über die Reform der bündnerischen Gerichtsorganisation, Heft Nr. 2/1999 – 2000, S. 118). Das Ne- beneinander der Vollstreckbarkeitsprüfung vorfrageweise in einem Rechtsöffnungsverfahren oder in einem separatem Exequaturverfahren ist dem schweizerischen Recht im Übrigen nicht fremd (vgl. Art. 28 und 29 Abs. 3 IPRG; SZIER 1997 S. 397 f.).
1. Der Kanton Graubünden hat anlässlich der vor kurzem erfolgten Revision der bündnerischen Gerichtsbarkeit davon abgesehen, spezielle Ausführungsbestimmungen zum Vollstreckungsverfahren des LugÜ zu er- lassen oder solche in die bestehenden Gesetze einzufügen. Wie den Mate- rialien zu entnehmen ist, hat der Gesetzgeber die Problematik des Voll- streckbarkeitsverfahrens keinesfalls verkannt, sondern bewusst auf eine Regelung verzichtet, weil einerseits der Stand der Diskussionen keine ge- festigte Praxis erkennen liess und andererseits die Verfahrensvorschriften des LugÜ ohnehin direkt anwendbar seien (Botschaft, a. a. O., S. 117 f.; vgl. Reform der bündnerischen Gerichtsorganisation 1998, Bericht und Vorent-
wurf mit Erläuterungen von Kantonsgerichtspräsident Dr. iur. Alex Schmid, in: ZGRG 3 /1998 S. 104 ff.). Das nicht für Urteile auf Geldleistung be- stimmte kontradiktorische Exequaturverfahren genügt nach Art. 262 ZPO den obgenannten Verfahrensansprüchen des LugÜ nicht vollumfänglich, er- geht ein solcher Entscheid doch erst nach Anhörung des Schuldners. Im- merhin wird dem Gläubiger ein separates Exequaturverfahren nach Art. 262 ZPO eingeräumt. Gleichermassen ist das Rechtsöffnungsverfahren für den vorliegenden Fall ohne Betreibung nicht geeignet. Wie in den Materialien weiter ausgeführt wird, sei das dem Gläubiger offenstehende spezielle Voll- streckbarkeitsverfahren im Kanton Graubünden direkt nach den Vorschrif- ten des LugÜ unter Anwendung der Vorschriften über das summarische Verfahren durchzuführen (vgl. Botschaft, a. a. O., S. 118). Aus den Materia- lien ergibt sich somit, dass sich das zuständige Gericht aufgrund des Fehlens von Ausführungsbestimmungen an die in Art. 34 bis 36 und 39 f. LugÜ be- schriebenen und direkt anwendbaren Verfahrensnormen unter Zuhilfe- nahme der Bestimmungen über das summarische Verfahren zu halten hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe das Verfahren nicht in eigener Kompetenz bestimmen können, geht daher insoweit fehl, als dass die Vorinstanz wegen fehlender Ausführungsbestimmungen nicht von der Durchführung eines Exequaturverfahrens absehen durfte, sondern ein solches direkt nach dem LugÜ vorzunehmen hatte.
1. Soweit die Zuständigkeit des Vorderrichters umstritten ist, ist fest- zuhalten, dass diese nicht ausdrücklich geregelt ist. Das Verfahren nach Art. 31 ff. LugÜ hat sich aber für den vorliegenden Fall der zu einer Geld- leistung verpflichtenden Entscheidung ohne Einleitung einer Betreibung und ohne kontradiktorisches Verfahren fraglos an den beiden Instituten der Rechtsöffnung nach Art. 80 f. SchKG und der Vollstreckung eines ausländi- schen Urteils nach Art. 262 ZPO zu richten (Botschaft, a. a. O., S. 116 f.; vgl. auch GRP 1999/2000 S.427). In den beiden genannten Fällen der Rechtsöffnung und – nach Inkrafttreten der revidierten Zivilprozessordnung am 1. Januar 2001 – des Vollstreckungsverfahrens nach Art. 262 Abs. 1 ZPO hat der Rechtssuchende im Kanton Graubünden den Bezirksgerichtspräsi- denten als erstinstanzlichen Richter anzurufen (vgl. Art. 262 Abs. 1 ZPO, Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 GVVzSchKG). Nicht anders kann es sich im Verfahren nach Art. 31 ff. LugÜ verhalten, das letztlich dem Charakter eines kantona- len Exequaturverfahrens nach Art. 262 ZPO ähnlich ist, jedoch nicht kon- tradiktorisch durchgeführt wird. Hätte der bündnerische Gesetzgeber Aus- führungsbestimmungen zum LugÜ erlassen, wäre er um eine Statuierung des Bezirksgerichtspräsidenten als Richter nach Art. 32 Abs. 1 Schweiz lit. a LugÜ für Fälle ohne Anhebung einer Betreibung nicht herumgekommen. Damit drängt sich die Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten auch in den direkt nach LugÜ und unter Anwendung des summarischen Verfahrens
durchzuführenden Exequaturverfahren auf (Botschaft, a. a. O., S. 118). Die Vorinstanz hat sich daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu Recht als zuständig erachtet. Für die Beurteilung der Eintretensfrage bleibt damit zu prüfen, welches Rechtsmittel gegen einen Entscheid des Be- zirksgerichtspräsidenten zu ergreifen ist.
1. Art. 37 Abs. 1 LugÜ sieht gegen Entscheide des Bezirksgerichts- präsidenten nach Art. 34 LugÜ zwingend einen Rechtsbehelf beim zustän- digen Kantonsgericht vor. Mit dem Begriff des Kantonsgerichts ist dabei die oberste kantonale Gerichtsbehörde gemeint, nämlich eine letztinstanzliche kantonale Entscheidbehörde (BGE 125 I 416; BBl 1990 II 328). Da Art. 37 Abs. 1 LugÜ die sachliche Zuständigkeit nach dem innerkantonalen Zivil- prozessrecht nicht festlegt, stellt sich die Frage, wer innerhalb des Kantons- gerichtes als Beschwerdeinstanz fungiert. Dies entscheidet sich an sich nach den Vorschriften des kantonalen Prozessrechts. Mangels konkreter Aus- führungsbestimmungen ist die sachliche Zuständigkeit aber auch für den In- stanzenzug nach Art. 37 LugÜ durch Rechtsschöpfung zu ermitteln. Weil das Vollstreckungsverfahren wie erwähnt zwischen dem Rechtsöffnungsverfah- ren und dem Exequaturverfahren nach Art. 262 ZPO liegt, kommen von vornherein nur zwei Beschwerdebehörden in Frage. Einerseits der Kantons- gerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz in Rechtsöffnungssachen (Art. 236 ZPO), andererseits der Kantonsgerichtspräsident als nach Art. 263 ZPO im kantonalrechtlichen Exequaturverfahren vorgesehene Rechtsmittelinstanz. Vorliegend erscheint es angebracht, die Beschwerde an den Kantonsgerichts- präsidenten zuzulassen. Das Vollstreckungsverfahren nach LugÜ ausserhalb eines Rechtsöffnungsverfahrens gleicht auch bei Urteilen auf eine Geldlei- stung eher dem Verfahren nach Art. 262 ZPO als einem Rechtsöffnungsver- fahren mit vorgängiger Betreibung. Es rechtfertigt sich daher, für die Be- schwerde gegen Exequaturentscheide bei Urteilen auf Geldleistungen, welche nicht in einem Rechtsöffnungsverfahren ergangen sind, dieselbe Rechtsmittelinstanz vorzusehen wie im kantonalen Exequaturverfahren nach Art. 262 f. ZPO. Demgegenüber erscheint die Beschwerdeinstanz in Rechtsöffnungssachen weniger geeignet, weil die Vollstreckbarkeit in Rechtsöffnungsverfahren nur vorfrageweise zu beurteilen ist. Das Rechts- mittelverfahren in Exequaturfragen nach der ZPO wurde mit der Reform der bündnerischen Gerichtsorganisation dem Kantonsgerichtspräsidenten übertragen. Dieser soll künftig im Kanton Graubünden als Exequaturrich- ter amten. Die gleiche Zuständigkeit hätte der Gesetzgeber mutmasslich auch gewählt, hätte er für das separate Vollstreckbarkeitsverfahren nach Art. 31 ff. LugÜ Ausführungsbestimmungen erlassen. Damit ist der Kan- tonsgerichtspräsidenten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zuständig. W. hat gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu Recht eine Be- schwerde an das Kantonsgericht erhoben. Auf seinen Rechsbehelf im Sinne
von Art. 34 Abs. 1 LugÜ ist einzutreten und dieser ist vom Kantonsgerichts- präsidenten zu behandeln.
4.a) Damit sind die weiteren in der Beschwerde geltend gemachten Rügen zu prüfen. Soweit W. in seiner Beschwerde die Zuständigkeit des Be- zirksgerichtspräsidenten und die Anwendung des LugÜ-Verfahrens durch diesen rügte, ist dies im Lichte obiger Ausführungen nicht zu beanstanden.
In materieller Hinsicht macht er geltend, er habe sich gar nicht auf das dem Teilversäumnisurteil des Landgerichts T. zugrunde liegende Verfah- ren eingelassen. Die Klageschrift sei an eine gewisse X. an seinem deutschen Wohnsitz in L. übergeben worden, obwohl er vor längerer Zeit Wohnsitz in der Schweiz begründet habe. Es sei ihm nicht ausreichend Zeit für die Vor- bereitung des Verfahrens verblieben. Die einleitende Rechtsschrift habe er nie erhalten. Die Beweislast trage die Partei, welche die Zwangsvollstre- ckung einer ausländischen Entscheidung verlange. Die blosse Postzustel- lungsurkunde reiche hiezu nicht aus.
1. Das mit dem Antrag auf Vollstreckung befasste Gericht kann die- sen nur aus einem der in Art. 27 und 28 LugÜ aufgeführten Gründe ableh- nen (Art. 34 Abs. 2 LugÜ). Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf Art. 27 Ziff. 2 LugÜ. Danach wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schrift- stück nicht ordnungsgemäss und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Der Beklagte soll nach Zustellung des Schriftstückes ausreichend Zeit haben, um einen Anwalt mit seiner Vertre- tung zu beauftragen und seine Verteidigung vorzubereiten (Walter, a. a. O.,
1. K. liess dem Kantonsgerichtspräsidenten mit der Vernehmlassung Urkunden über die rechtzeitige Zustellung der Schriftstücke und über die Einlassung des Beschwerdeführers auf das Verfahren zukommen. Es ist vor- erst darüber zu befinden, ob die Einlage solcher Beweise im Beschwerde- verfahren überhaupt zulässig ist. Gemäss Art. 46 ff. LugÜ hat die Partei, wel- che die Zwangsvollstreckung einer ausländischen Entscheidung verlangt, eine Ausfertigung dieses Entscheides, welcher die für dessen Beweiskraft er- forderlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 46 Ziff. 1 LugÜ), sowie bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine
beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechts- streit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säu- migen Partei zugestellt worden ist, einzureichen (Art. 46 Ziff. 2 LugÜ). Mit der Produktion der entsprechenden Urschrift oder beglaubigten Abschrift, welche die Tatsache der Zustellung beweisen soll, wird dem Gericht die Nachprüfung des rechtlichen Gehörs ermöglicht. Aus dieser Urkunde muss die Tatsache der Zustellung des den Rechtsstreit einleitenden Schriftstücks hervorgehen, wobei aber in der Urkunde selbst nicht besonders auf den ver- fahrenseinleitenden Charakter des zugestellten Schriftstücks hingewiesen werden muss (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVÜ und Lugano-Übereinkommen, 6. Aufl., Heidelberg 1998, N. 3 zu Art. 46 EuGVÜ). Wird diese Urkunde nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Urkunden vorzulegen sind, sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält (Art. 48 Abs. 1 LugÜ). Eine gemäss Art. 46 Ziff. 2 LugÜ oder allenfalls gemäss Art. 48 Abs. 1 LugÜ geforderte – gleichwertige – Urkunde kann aber auch noch vor der Beschwerdeinstanz eingereicht werden, wenn das entspre- chende Vorbringen bereits vor der Vorinstanz erhoben worden ist. Das No- venverbot betrifft lediglich neue Tatsachen und neue Beweismittel, die für die Beurteilung materieller Fragen wesentlich sind. Sämtliche Gründe, auf- grund welcher nach dem LugÜ die Anerkennung eines in einem Vertrags- staat ergangenen Urteils verweigert werden könnte, werden ohnehin von Amtes wegen überprüft (Kropholler, a. a. O., N. 38 zu Art. 27 EuGVÜ). Für die Beurteilung solcher Fragen gilt das Novenverbot nicht (Urteil des Kan- tonsgerichtsausschusses vom 21. Februar 2001 in Sachen G. W. gegen A. G., SKG 01 10; vgl. auch PKG 1979 Nr. 16 und 19).
1. K. hat bereits vor der Vorinstanz eine Zustellungsurkunde einge- reicht, wonach die einleitende Rechtsschrift des Landgerichts T. einer Haus- genossin von W. – X. – übergeben wurde. Ob diese Zustellungsurkunde für einen Nachweis nach Art. 46 Ziff. 2 LugÜ ausreicht, kann vorliegend offen gelassen werden. Wie sich aus den weiteren im Beschwerdeverfahren einge- reichten Urkunden ergibt, hat W. sich auf den Prozess vor dem Landgericht
1. vorbehaltlos eingelassen. Im eigenhändig unterzeichneten Brief vom
1. Juli 2000 an das Landgericht T. führte er aus, dass er sich gegen die Klage von K. (7O2217/00) verteidigen wolle und Prozesshilfe beantrage. Er fügte einen für das Gericht bestimmten Prozesskostenhilfeantrag sowie einen für den Kläger bestimmten Sachvortrag mit Begründung bei. Daraus erhellt, dass W. entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde frühzeitig vom Verfahren wusste und sich dementsprechend eingelassen hat. Hat sich der Beschwerdeführer aber auf das Verfahren vor dem Landgericht T. eingelas- sen, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die am 24. Juni 2000 an die
Hausgenossin X. erfolgte Zustellung der einleitenden Rechtsschrift ord- nungsgemäss und rechtzeitig erfolgt war. Die Einwendung des Beschwerde- führers im Sinne von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ ist daher als unbegründet abzu- weisen.
5.a) Solange die in Art. 36 LugÜ vorhandene Frist für den Rechts- behelf läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Mass- nahmen zur Sicherung hinausgehen (Art. 39 Abs. 1 LugÜ). Die Entschei- dung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, gibt die Be- fugnis, solche Massnahmen zu veranlassen (Art. 39 Abs. 2 LugÜ). Der Beschwerdegegner beantragte in seinem Gesuch vor der Vorinstanz die pro- visorische Pfändung unter Hinweis auf Art. 39 Abs. 2 LugÜ.
1. Wie das Bundesgericht in BGE 126 III 438 ff. festgestellt hat, wer- den die zulässigen Sicherungsmassnahmen durch das LugÜ nicht umschrie- ben, sondern dem Recht des ersuchten Staates überlassen. Für Geldforde- rungen kommt damit das SchKG zum Zug, das als Sicherungsmassnahmen den Arrest (Art. 271 ff. SchKG), die provisorische Pfändung (Art. 83 Abs. 1 SchKG) und das Güterverzeichnis (Art. 162 SchKG) kennt. Auch in dieser Frage sind die Lehrmeinungen für das richtige Mittel kontrovers. Im Vor- dergrund stehen der Arrest und die provisorische Pfändung. Beim Arrest würde als besonderer Arrestgrund das nach LugÜ erteilte Exequatur gelten. Dieser Arrestgrund stünde freilich ausserhalb von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1– 5 SchKG und müsste auch dann gelten, wenn kein herkömmlicher Arrest- grund gegeben wäre. Das Bundesamt für Justiz befürwortete in seinen Er- läuterungen vom 18. Oktober 1991 den Arrest als Sicherungsmassnahme für eine effektive Durchsetzung des Sicherungsanspruches von Art. 39 Abs. 2 LugÜ (vgl. Walter, Umsetzung des Lugano-Übereinkommens ins kantonale Recht, in: ZBJV 128 1992 S. 77 ff., S. 92; ZR 90 1991 Nr. 35). Fraglich wäre, ob der Arrest im Rahmen von Art. 39 Abs. 2 LugÜ eine Gefahr im Sinne der be- reits bestehenden klassischen fünf Arrestgründe des SchKG voraussetzt. Eine zweite Lehrmeinung vertritt die Auffassung, dass die provisorische Pfändung dem Vollstreckungssystem des LugÜ besser entspreche. Nach er- teiltem Exequatur könnte der Gläubiger beim Betreibungsamt sofort ein Fortsetzungsbegehren stellen, ohne zuvor noch eine Betreibung einzuleiten. Nach Rechtskraft des Exequaturs würde die Pfändung definitiv und bildete die Grundlage der Verwertung. Die provisorische Pfändung wäre allerdings ohne vorherige Ankündigung zu vollziehen, denn sonst fiele der im LugÜ ausgeführte Überraschungseffekt dahin (ZBJV 137 2001 S. 329; vgl. auch Walter, a. a. O., S. 440 f.). Das Bundesgericht erkannte in BGE 126 III 438 ff. zwar die Schwächen beider Varianten. Beiden fehle eine klare Grundlage im Gesetz, beide könnten nur modifiziert vollzogen werden, um dem «Geist des LugÜ» zu genügen. Es sprach sich jedoch nicht für eine der genannten
Sicherungsmassnahmen aus, sondern erachtete die Weigerung, einen Arrest- befehl zu erlassen, jedenfalls nicht als willkürlich (ZBJV 137 2001 S. 329).
1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre folglich wohl auch die provisorische Pfändung als Sicherungsmassnahme nach Art. 39 Abs. 2 LugÜ nicht zu beanstanden. Ob die Vorinstanz die provisorische Pfändung zu Recht angeordnet hat oder aber einen Arrest hätte legen müs- sen, braucht indessen nicht abschliessend geprüft zu werden. Der Beschwer- deführer beanstandete in seiner Beschwerdeschrift die provisorische Pfän- dung insoweit nicht, als dies die falsche Sicherungsmassnahme gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ sei. Vielmehr stützte er seinen Aufhebungsantrag nebst der gerügten Unzuständigkeit bloss auf das seiner Ehefrau an den gepfän- deten Stockwerkeigentumsanteilen zustehende Eigentum. Darauf wird im Folgenden einzugehen sein. 6.a) Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtsschrift aus, es sei
Eigentum seiner Ehefrau provisorisch gepfändet worden, obwohl er und seine Ehefrau schon länger in Gütertrennung lebten. Er legte mit Schreiben vom 27. August 2001 einen unbeglaubigten Auszug aus dem Güterrechtsre- gister des Amtsgerichtes Charlottenburg ins Recht. Der Beschwerdegegner entgegnete, derartige Vorbringen könnten im vorliegenden Verfahren nicht behandelt werden. Dafür stehe das Beschwerdeverfahren nach SchKG zur Verfügung. W. habe die besagte Liegenschaft verrechnungsweise an seine Ehefrau abgetreten. Aus Gläubigerschutzgründen sei diese Liegenschaft gemäss Art. 193 SchKG gepfändet worden.
1. Grundsätzlich dürfen nur Gegenstände gepfändet werden, welche dem Schuldner rechtlich gehören. Behauptet dieser, dass ein Gegenstand einem Dritten zustehe, oder macht der Dritte selber einen Anspruch gel- tend, so darf dieser erst gepfändet werden, wenn sonst nichts mehr vorhan- den ist (Art. 95 Abs. 3 SchKG). Die Pfändung von Gegenständen, die offen- sichtlich einem Dritten gehören, wäre gar nichtig (BGE 105 III 112; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
6. Aufl., Bern 1997, N. 1 zu § 24). Indessen kann die rechtliche Zugehörigkeit einer Sache unklar oder umstritten sein. Im Falle solcher Drittansprüche können die Vollstreckungsorgane über die materielle Rechtslage nicht ver- bindlich entscheiden. Sie dürfen aber deshalb nicht einfach von einer Pfän- dung absehen. Vielmehr sind sie zum Vollzug verpflichtet, wenn ihre sum- marische Prüfung der Verhältnisse und Berücksichtigung nur liquider Beweismittel ergibt, dass die Berechtigung des Schuldners nicht offensicht- lich auszuschliessen ist (Amonn/Gasser, a. a. O., N. 4 zu § 24). Die Drittperson als Eigentümerin hat diesfalls aber möglicherweise ein Interesse an einer Klärung der Rechtslage. Das Gesetz stellt dafür das Widerspruchsverfahren zur Verfügung, worin die Begründetheit des umstrittenen Vermögenswertes geltend gemacht wird (Amonn/Gasser, a. a. O., N. 7 zu § 24). Dieser Drittan-
spruch ist beim betreffenden Betreibungsamt anzumelden (Art. 106 Abs. 1 SchKG). Das Widerspruchsverfahren nimmt alsdann seinen Fortgang, indem der Schuldner oder Gläubiger das Recht des Dritten bestreitet und das Be- treibungsamt ihm dazu eine Frist von 10 Tagen ansetzt (Art. 107 Abs. 2 SchKG).
1. Dritteigentum muss folglich in einem separaten Widerspruchsver- fahren geltend gemacht werden. Drittansprüche sind aber keinesfalls Ge- genstand eines Exequaturverfahrens nach LugÜ, auch nicht, wenn sie auf eine Sicherungsmassnahme nach Art. 39 Abs. 2 LugÜ zurückzuführen sind. Die konkrete Vornahme einer Pfändung bleibt vielmehr eine Betreibungs- handlung nach dem SchKG. Fehlerhafte Betreibungshandlungen sind mit den dort zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln zu rügen. Der Beschwerde- führer hat den Drittanspruch vorliegend jedoch im Rechtsbehelf nach Art. 37 LugÜ gegen den Entscheid über die Vollstreckbarkeitserklärung und damit klarerweise im falschen Verfahren vorgebracht. Sein Einwand ist da- her für das vorliegende Verfahren irrelevant. Nur am Rande sei erwähnt, dass gegen die vorgenommene Pfändung des Betreibungsamtes D. die Be- schwerde nach Art. 17 SchKG offen gestanden wäre. Die Vorinstanz nahm selbst keine Pfändung von bestimmten Gegenständen vor, sondern wies das Betreibungsamt D. lediglich an, den Beschwerdeführer bis zum Umfang von Fr. 16 579.50 nebst Zins zu 4% provisorisch einzupfänden. Die Pfändung selbst konnte daher gar nicht mit dem Rechtsbehelf nach Art. 37 LugÜ be- anstandet werden. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen auch bezüglich des geltend gemachten Drittanspruchs abzuweisen. PZ 01 105Urteil vom 6. September 2001