in einem Entscheid getroffene Kostenverteilung grundsätzlich mit demjeni- gen Rechtsmittel weitergezogen werden, das auch gegen den Entscheid in der Hauptsache gegeben ist (vgl. PKG 1996 Nr. 21, 1993 Nr. 5). Die Zustän- digkeit richtet sich dabei nach dem ursprünglich im Streite liegenden Betrag. Gleiches muss vorbehältlich abweichender gesetzlicher Regelung auch für die Rechtsbehelfe gelten, bei welchen das Verfahren ohne materielle Ent- scheidung abgeschrieben wird, jedenfalls wenn die Abschreibung als solche beanstandet wird und der erforderliche Streitwert in der Hauptsache nach wie vor gegeben ist (vgl. auch ZR 79 1980 Nr. 38; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 57 zu § 18).
b) Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich auch die sachliche Zu-
ständigkeit im konkreten Fall. A. machte in der Anmeldung vor den Schlich- tungsbehörden eine Forderung von Fr. 40 000.– geltend. Diese Forderung hat er nie reduziert. Gegen die Abschreibung der Streitsache und die Kostenauf- erlegung ist mit den gleichen Rechtsbehelfen vorzugehen, wie wenn der Ent- scheid in der Hauptsache beanstandet würde. Eine abweichende Regelung kennen die Art. 33 ff. VVzOR nicht, weshalb gegen den Beschluss der Schlichtungsbehörde aufgrund des Streitwertes der vorgebrachten Forde- rung der Weg an das Bezirksgericht offen steht.
ZB 01 14Urteil vom 25. Juni 2001
Aus den Erwägungen:
1. Die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege nach kantonalem Recht sind gemäss Art. 42 ZPO, dass die gesuchstellende Partei öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre An- gehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, und weiter, dass der Prozess nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist. In Bezug auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bestimmt Art. 44 Abs. 2 ZPO sodann, dass juristischen Personen und Handelsgesellschaften, Sonderver- mögen und Konkurs- und Nachlassmassen die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt wird. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass zu- mindest die auf Grund des primär massgeblichen kantonalen Rechts an- wendbare bündnerische Zivilprozessordnung keinerlei Grundlage bietet, ihr
als juristischen Person die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, weil das Gesetz dies in Art. 44 Abs. 2 ZPO ausdrücklich ausschliesst. Zu prüfen bleibt somit ausschliesslich, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch kraft zwin- genden übergeordneten Rechts hat. Dieser kann sich in einem Zivilverfahren vor einem kantonalen Gericht nur direkt aus der Bundesverfassung oder der EMRK ergeben. Vorab ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin für die Begründung des behaupteten Anspruchs bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren ausschliesslich auf Art. 29 Abs. 3 BV beziehungsweise Art. 4 aBV, de- ren derogatorische Kraft und die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu berufen hat. Der Bezirksgerichtspräsident hat seinen abweisenden Entscheid dagegen ausschliesslich mit Art. 44 Abs. 2 ZPO begründet.
1. In Bezug auf die Frage der unentgeltlichen Prozessführung lässt sich die Rechtsprechung zu Art. 4 aBV ohne weiteres auf den nunmehr gel- tenden Art. 29 Abs. 3 BV übertragen (Pra. 2001 Nr. 75 E. 2a; ZR 100 2001 Nr. 29 E. 2c.bb). In BGE 116 II 651 hat das Bundesgericht den Anspruch der Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) auf un- entgeltliche Zivilrechtspflege anerkannt, unter der Voraussetzung, dass die Prozessarmut sowohl der Gesellschaft als auch aller unbeschränkt haften- den Gesellschafter ausgewiesen ist. Während das Bundesgericht im selben Entscheid und in seiner früheren konstanten Rechtsprechung (BGE 88 II 387 ff.) jeweils festhielt, dass juristische Personen von der auf Art. 4 BV grün- denden verfassungsmässigen Garantie der unentgeltlichen Rechtspflege stets ausgeschlossen seien, erwog es erstmals in BGE 119 Ia 337 (= Pra. 1994 Nr. 103; von der EMRK-Kommission bestätigt, vgl. VPB 1999 Nr. 106), die- sen strikten Anspruchsausschluss auf einen Grundsatz zu reduzieren, von dem unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich, falls sowohl die Ge- sellschaft die Kosten nicht aufbringen könne als auch die an ihr Beteiligten mittellos seien, abzuweichen in Betracht zu ziehen sei. In der Sache selbst entschied es aus Gründen der Behauptungs- und Beweislast gegen die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege an die AG, weil diese ihrer Mit- wirkungspflicht zur Abklärung des notwendigen Sachverhalts nicht nachge- kommen war (BGE 119 Ia 337 E. 4e). Nach späterer, eigener Einschätzung hat das Bundesgericht damit die (materiellrechtliche) Grundsatzfrage, ob auch juristischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, jedoch noch offen gelassen (BGE 124 I 241 E. 4a a. E.; vgl. auch Alfred Bühler, Die neuere Rechtsprechung im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege, in SJZ 94 1998 S. 228; Theobald Brun, in AJP 1994 S. 388). Insofern die Beschwerdeführerin von einer fest- stehenden Praxisänderung ausgeht, ist ihr demnach nicht zu folgen. Man kann zweifeln, ob das Bundesgericht damit schon in genügender Klarheit eine Praxisänderung angekündigt hat (a. M. Andreas Kley-Struller, in AJP 1995, S. 184). In BGE 125 V 371 hat das Bundesgericht schliesslich an der
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Konkursmasse fest- gehalten, wobei dies nicht damit begründet wurde, dass es sich nicht um eine natürliche Person handelt, sondern weil die Konkursmasse angesichts der Abtretungsmöglichkeit nach Art. 260 SchKG gar nicht zum Prozessieren ge- zwungen sei, und den Abtretungsgläubigern die unentgeltliche Rechtspflege unter den für sie geltenden Voraussetzungen gewährt werden könne (Büh- ler, a. a. O., S. 228).
1. Angesichts der vom Bundesgericht selbst geäusserten Zweifel kann einstweilen kaum davon ausgegangen werden, die höchstrichterliche Verfassungsgerichtsbarkeit sei schon soweit gediehen, dass sich das fragliche obiter dictum bereits heute zu einem eigentlichen, unter den darin genann- ten engen Voraussetzungen bestehenden verfassungsmässigen Anspruch verdichtet habe (ZR 100 2001 Nr. 29 E. 2.c.cc). Nach wie vor sind erhebliche Bedenken angebracht. Der Staat will den Rechtsunterworfenen mit der un- entgeltlichen Rechtspflege eine gewisse «Waffengleichheit» gewährleisten; jeder Betroffene soll grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine finanzielle Si- tuation unter den durch die Rechtsprechung geschaffenen Voraussetzungen Zugang zu den Gerichten und Anspruch auf die Vertretung durch einen Rechtskundigen haben (Pra. 2001 Nr. 75 E. 2a). Es ist nicht eine Frage der Rechtsgleichheit aller möglichen Rechtsträger, juristischen Personen eben- falls in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommen zu lassen, denn natürliche Personen und juristische Personen sind – auch in dem hier relevanten Aspekt – wesentlich ungleich, so dass es gegenteils gegen die Rechtsgleichheit verstiesse, Letzteren diesen Anspruch unter denselben Be- dingungen zu gewähren wie den Menschen. Die unentgeltliche Rechts- pflege ist eine Leistung des Sozialstaates, die auf dem Gedanken der sozia- len Solidarität gründet und aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Aus Gründen der Gleichheit und der Würde aller Menschen hinsichtlich lebens- notwendiger Güter und Leistungen des Staates muss der Zugang für Reiche und Arme geöffnet werden. In Verbindung mit dem verfassungsmässigen Recht auf das Existenzminimum, verstanden als eigenständiges justiziables Sozialrecht oder als Ausfluss der persönlichen Freiheit, Menschenwürde und Rechtsgleichheit, liegt nicht allzu fern, bei der unentgeltlichen Rechtspflege von einem sozialen Grundrecht auf rechtsgleiche Partizipation an staatli- chen Verfahren und Leistungen herzuleiten (Kley-Struller, a. a. O., S. 191). Das reine Zweckgebilde der Kapitalgesellschaft hingegen soll keinen An- spruch auf sozialspezifische Leistungen des Staates haben, was aus unse- rer Rechtsordnung mancherorts hervorgeht. Während bedürftige natürliche Personen um ihrer Existenz, schon um ihres Menschseins willen öffentliche Fürsorge/Sozialhilfe erhalten, sind juristische Personen nie bedürftig und erhalten deshalb auch keine öffentliche Unterstützung. Im Vollstreckungs- recht gilt bei Menschen das Prinzip der beschränkten Pfändbarkeit ihres
Vermögens, bei juristischen Personen jenes der unbeschränkten Generalex- ekution mit anschliessender Löschung. Juristische Personen haben auch keinen Notbedarf im Sinne von Art. 93 SchKG. Dagegen ist die unentgeltli- che Rechtspflege nachgerade ein Teilaspekt der anerkannten Garantie des Existenzminimums (Kley-Struller, ebenda). Als Rechtspflege im weiteren Sinn kann man auch die Institute des Vormundschaftsrechts betrachten. Ju- ristische Personen können nicht bevormundet, jedoch verbeiständet, na- mentlich unter Beistandschaft zwecks Vermögensverwaltung gestellt wer- den; reicht ihr Vermögen nicht aus, die Beistandschaft zu finanzieren, wird der Beistand gehalten sein, sie der Auflösung und Liquidation zuzuführen (vgl. Ernst Langenegger, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, ZGB I/2, Basel 1999, N. 18 zu Art. 392 ZGB, für den Fall, dass ein notwendi- ges Organ nicht bestellt werden kann), wohingegen bei natürlichen Perso- nen die Formen der Fürsorge nach Art. 360 ff. ZGB auf Kosten des Staates
– für den Betroffenen also unentgeltlich – weitergeführt werden (Art. 66
EGzZGB, Art. 31 Abs. 2 der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe vom 12. Juli 1994, BR 215.100). Letzteres wird denn auch als Recht des Mündels auf staatliche Kostenübernahme nach ähnlichen Grundsätzen wie die unentgeltliche Rechtspflege bezeichnet (vgl. Thomas Geiser, Kommentar zum schweizeri- schen Privatrecht, ZGB I/2, Basel 1999, N. 4 zu Art. 416 ZGB). Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigungen der Arbeitslosenkasse wer- den zwar in Form von Rückvergütung an die Arbeitgeberfirmen gezahlt, be- zwecken aber nicht deren Unterstützung, sondern die ihrer Arbeitnehmer (Art. 31 ff. AVIG). Juristische Personen erhalten keine Stipendien, keine Prämienverbilligungen, keine landwirtschaftlichen Direktzahlungen und für ihre «Töchter» keine Kinderzulagen. Entweder sind juristische Personen aus eigener Kraft lebensfähig, das heisst in der Lage, ihren im Vergleich zum menschlichen Leben sehr beschränkten, meist wirtschaftlichen Zweck zu er- füllen, oder sie sind zu liquidieren – es sei denn, ihre Gläubiger böten frei- willig Hand zur Sanierung. Es kann nicht Zweck der sozialstaatlich gepräg- ten unentgeltlichen Rechtspflege sein, rechtliche Gebilde mit rein wirt- schaftlichem Zweck mit Rücksicht auf ihre angespannte finanzielle Si- tuation unter falsch verstandener Waffengleichheit beziehungsweise Rechts- weggarantie gratis prozessieren zu lassen. Entgegen Kley-Struller (a. a. O.,
S. 184) ist es auch kaum angängig, den Fall von Kleingesellschaften als Son-
derfall zu behandeln, mit dem Argument, wenn deren wirtschaftliche Ei- gentümer ihr in grossem Umfang Kredite eingeräumt hätten, seien beide
«bedürftig». Ein Einzelner oder eine kleine Gruppe kann sich nicht einer- seits der Dualität von natürlicher und juristischer Person bedienen, um sich ein eigenständiges Feld wirtschaftlicher Aktivität mit beschränkter Haftung vor Ansprüchen Dritter zu schaffen, und sich andererseits handkehrum da-
von zu distanzieren, wenn es darum geht, Ansprüche der ihm nahestehenden juristischen Person gegen Dritte geltend zu machen. Er ist weder formell noch materiell Rechtsträger der juristischen Person, so dass nicht einzuse- hen ist, warum für die Belange der unentgeltlichen Rechtspflege ein Durch- griff zu seinen Gunsten stattfinden soll.
ZB 01 9Urteil vom 25. Juni 2001
Ausden Erwägungen:
1.a) Gemäss Art. 47a ZPO sind Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten, unentgeltlicher Rechtsbei- stand), die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Fest- legung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Betrof- fenen mitzuteilen und können mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 Ziff. 8 ZPO angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefoch- tenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Antrag des Gesuchstellers auf unentgeltliche Prozessführung abgelehnt. Das Anfechtungsobjekt ist gege- ben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
b) Nicht einzutreten ist hingegen auf das Begehren um Aufhebung des
Kostenvorschusses von Fr. 3500.– beziehungsweise dessen Herabsetzung un- ter Gewährung der Ratenzahlung. Die Rügen, Art. 38 ZPO, wonach die Par- teien den gleichen Kostenvorschuss zu leisten haben, sei bundesverfassungs- widrig und die Höhe des Kostenvorschusses verstosse angesichts des geringen