PKG 2001
von zu distanzieren, wenn es darum geht, Ansprüche der ihm nahestehenden juristischen Person gegen Dritte geltend zu machen. Er ist weder formell noch materiell Rechtsträger der juristischen Person, so dass nicht einzuse- hen ist, warum für die Belange der unentgeltlichen Rechtspflege ein Durch- griff zu seinen Gunsten stattfinden soll.
ZB 01 9Urteil vom 25. Juni 2001
9 –Unentgeltliche Rechtspflege,Anordnung einesKostenvor- schusses (Art. 42 ff. ZPO). DieAnordnung einesKostenvor-
schusses istmittels Prozessbeschwerdenach Art.237 ZPO zu rügen(Erw. 1.b).Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes muss ausdrücklich beantragtwerden (Erw.1.c). EinemGrundstückeigentümer istes zuzumten, aufsein Grundstückeinen Kreditaufzunehmen (Erw.3.a). Den Gesuchsteller trifftbei Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung eine erhebliche Mitwirkungspflicht. Er hat eine klare und umfassende Darstellung seiner finanziellenVerhältnisse abzugeben(Erw. 3.b).
Ausden Erwägungen:
1.a) Gemäss Art. 47a ZPO sind Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten, unentgeltlicher Rechtsbei- stand), die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Fest- legung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Betrof- fenen mitzuteilen und können mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 Ziff. 8 ZPO angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefoch- tenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Antrag des Gesuchstellers auf unentgeltliche Prozessführung abgelehnt. Das Anfechtungsobjekt ist gege- ben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
1. Nicht einzutreten ist hingegen auf das Begehren um Aufhebung des Kostenvorschusses von Fr. 3500.– beziehungsweise dessen Herabsetzung un- ter Gewährung der Ratenzahlung. Die Rügen, Art. 38 ZPO, wonach die Par- teien den gleichen Kostenvorschuss zu leisten haben, sei bundesverfassungs- widrig und die Höhe des Kostenvorschusses verstosse angesichts des geringen
66
PKG 2001
Streitwerts von Fr. 17 055.– gegen die Kostenordnung, werden am falschen Ort vorgebracht und sind verspätet. Dass und in welcher Höhe Kosten vorzu- schiessen sind, hat der Bezirksgerichtspräsident bereits am 29. September 2000 verfügt. Da es sich bei der Anordnung und der Bestimmung der Höhe des Kostenvorschusses nicht um einen prozesserledigenden Entscheid über die defi- nitive Höhe und Verlegung der Kosten, auch nicht um einen selbständigen im Sinne von Art. 232 Ziff. 7 ZPO, sondern um eine prozessleitende Verfügung han- delt, hätte der Beschwerdeführer dagegen innert 20 Tagen mittels Prozessbe- schwerde nach Art. 237 ZPO an den Bezirksgerichtsausschuss vorgehen müssen. Materiell sind seine Rügen im Übrigen haltlos. Das Prinzip, dass Zivilgerichte nur gegen Leistung von Vorschüssen tätig werden müssen, ist auch insofern verfassungskonform, als es den Beklagten betrifft. Eine übermässige Erschwe- rung des Zugangs zum Recht ist darin grundsätzlich ebenso wenig zu sehen, wie eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (BGE 124 I E. 4a). Bei der Höhe des Kostenvorschusses verkennt der Beschwerdeführer, dass die Kostenvor- schussregelung den Fall zu berücksichtigen hat, dass eine Partei vollständig unterliegt. Die Gerichtskosten müssen dannzumal gesamthaft durch den Vor- schuss der unterliegenden Partei gedeckt sein, da der Vorschuss der obsiegen- den Partei nicht zu deren Deckung herangezogen werden darf. Jede Partei hat daher die ganzen mutmasslichen Gerichtskosten vorzuschiessen. Die Höhe von Fr. 3500.– hält sich im Rahmen von Art. 2 des Kostentarifs im Zivilver- fahren (KT), insbesondere auch angesichts des Streitwerts und des Streitwert- zuschlags gemäss Art. 7 KT.
1. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur auf Gesuch hin erteilt. Sie kann die Wirkungen der Befreiung von Vertröstungen, Sicherheitsleis- tungen und Bezahlung von Gerichtskosten (Art. 45 Abs.1 ZPO) und/oder der Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) haben. Einen Automatismus dergestalt, dass jenem, der von Ge- richtskosten befreit wird, zwangsläufig und ohne entsprechendes Gesuch auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist, gibt es nicht. Der Beschwerdeführer hat in seinen Gesuchen an den Vorderrichter den nicht weiter spezifizierten Antrag auf «unentgeltliche Prozessführung» gestellt. Angesichts seiner Argumentation, es sei ihm aufgrund eines Liquiditätseng- passes nicht möglich, den Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen, ist davon auszugehen, dass er bloss Gerichtskostenbefreiung sucht. Dies umso mehr, als ihm die Möglichkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des bewusst sein muss, hat er doch für das Beschwerdeverfahren um «un- entgeltliche Rechtspflege (inkl. -vertretung)» ersucht. Was er vor der Vorin- stanz nicht beantragt hat, kann auch nicht Gegenstand des Beschwer- deverfahrens bilden. Insoweit sich die Beschwerde auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Hauptverfahren beziehen sollte, ist auf sie daher ebenfalls nicht einzutreten.
67
PKG 2001
3.a) Für die Frage, ob Prozessarmut vorliegt, ist neben der Einkom- menssituation auch die Vermögenslage zu berücksichtigen. Beim Beschwer- deführer kommen dafür hauptsächlich Grundstücke in Frage. Es genügt nicht, einen Liquiditätsengpass zu behaupten. Einem Grundstückseigentü- mer ist grundsätzlich zumutbar, auf sein Grundstück einen Kredit aufzuneh- men, soweit dieses noch belastbar ist (BGE 119 Ia 12 E. 5). Massgebend für die Frage, ob es dem Gesuchsteller zumutbar ist, seinen Prozess durch Flüs- sigmachen von gebundenem Vermögen zu finanzieren, ist nicht der Steuer- wert, sondern der regelmässige höhere Verkehrswert …
b) In Sachen der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Richter die Tatsachen grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Die Offizialmaxime gilt indessen nur beschränkt. Eine erste Einschränkung besteht darin, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen ist und ihm die erforderlichen Unterlagen beizulegen sind. Den Gesuchsteller trifft eine primäre Behauptungs- und Beweislast. Angesichts dieser Bestimmung muss von einer Partei, welche Armenrecht beantragt, verlangt werden, dass sie die ihr leicht zugänglichen beziehungsweise die sich bereits in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen ohne weiteres, das heisst ohne hierzu besonders aufgefordert worden zu sein, einreicht. Der Gesuchsteller hat eine erhebliche Mitwirkungspflicht (vgl. VPB 2000 Nr. 28,
E. 3). Er hat eine klare und umfassende Darstellung seiner finanziellen Si-
tuation abzugeben (BGE 120 Ia 181 f. E. 3a), und es sind daran umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer diese Verhältnisse sind. Vom Grund- eigentümer darf ausserdem der Nachweis verlangt werden, dass er alle zu- mutbaren Anstrengungen unternommen hat, seine Liegenschaften zu ver- mieten, hypothekarisch zu belasten oder sie zu veräussern, dass ihm aber kein Angebot unterbreitet worden ist, welches innert nützlicher Frist zu liquiden Mitteln geführt hätte (Alfred Keller, Nachzahlungspflicht im Ar- menrecht und Sicherungsmassnahmen, in FS Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 144). Dies setzt naturgemäss einmal voraus, dass er bekannt gibt, welche Grundstücke überhaupt in seinem Eigentum stehen. Erteilt der Ge- suchsteller die verlangten Auskünfte nicht oder bringt er die verlangten Aus- weise nicht bei, so kann die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden (Keller, ebenda; ZR 90 1991 Nr. 57 E. 6.1.4 mit Hinweisen; Pra. 1994 Nr. 103
E. 4e).
ZB 01 15Urteil vom 25. Juni 2001
Die hiergegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bun- desgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2001 (4P. 233/2001) abgewiesen.
68