1. Strafurteile
**10 –**Vorsätzliche Tötung;Notwehr (Art. 111,Art. 33 StGB). Rechtmässigkeit einesgezielten Todesschussesder Poli-
zei gegeneinen Amokläuferals ultimaratio derNotwehr- hilfe.
Erwägungen:
2. a) Nach Art. 111 StGB wird, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen (Art. 112 f. StGB) der nach- folgenden Artikel zutrifft, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Tod eines anderen Menschen ver- ursacht wird. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Als solcher gilt bei Art. 111 StGB auch ein Eventualvorsatz. Eine Tat begeht vorsätzlich, wer diese mit Wissen und Willen ausführt. Zum Vorsatz gehört dabei nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wil- len, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar das- jenige der Strafbarkeit (BGE 107 IV 192, 99 IV 58 f.). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den als möglich vorausgehenden Erfolg für den Fall seines Eintrittes billigt, sich mit ihm abfindet oder ihn in Kauf nimmt. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 278).
1. Dass der objektive Tatbestand mit der Tötung von E. durch einen gezielten Schuss eines Präzisionsschützen in den Kopf erfüllt ist, bedarf kei- ner weiteren Erläuterung. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Vorsatz zur Tötung klar gegeben ist. Wie sowohl der Angeklagte an der mündlichen Hauptverhandlung als auch die untersuchungsrichterlich ein- vernommenen Polizeibeamten zu Protokoll gegeben haben, lautete der vom Angeklagten erlassene Befehl dahingehend, dass E. zu neutralisieren sei, wenn er mit der Waffe erscheine. Der Angeklagte führte anlässlich der Hauptverhandlung sowie in den Einvernahmen selbst aus, dass mit dem Be- griff «neutralisieren» ein Kampfunfähigmachen verstanden wird. Unter den gegebenen Umständen habe im Falle des Erscheinens von E. mit der Waffe nur ein Todesschuss gemeint sein können. Dies geht auch aus der Verwen- dung von Teilmantelmunition durch die Präzisionsschützen hervor, bei wel- cher mit der Todesfolge gerechnet werden muss. Folglich war dem Ange- klagten und den Polizeikräften bewusst, dass mit einer Schussabgabe auf E. mit der Waffe dessen Tod bewirkt werden sollte. Die Tötung war der Zweck der Schussabgabe und wollte damit erreicht werden. Da qualifizierende Merkmale im Sinne von Art. 112 StGB oder Art. 113 StGB nicht vorliegen, ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung sowohl in objektiver als
auch in subjektiver Hinsicht erfüllt (vgl. Rehberg/Schmid, Strafrecht III,
1. Aufl., Zürich 1997, S. 1 ff.).
1. a) Die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 111 StGB hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter schuldig zu sprechen und zu bestrafen ist. Dazu muss die Tat auch rechtswidrig sein. Dies ist bei einer Tötung zwar in der Regel der Fall. Aus Art. 32 ff. StGB ergibt sich aber, dass ein normwi- driges Verhalten ausnahmsweise durch einen besonderen Rechtssatz, den so genannten Rechtfertigungsgrund, erlaubt wird. Rechtswidrig ist ein tatbes- tandsmässiges Verhalten folglich erst, wenn es nicht durch einen Rechtferti- gungsgrund gedeckt wird.
1. Nach Art. 32 StGB ist eine Tat, die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufungspflicht gebietet, oder die das Gesetz für straflos erklärt, kein Verbrechen oder Vergehen. Das Gesetz, welches das Gebot oder die Er- laubnis enthält, braucht kein Bundesgesetz, auch kein Gesetz im formellen Sinne zu sein. Zur Rechtfertigung kann sich der Täter vielmehr auf jeden Rechtssatz berufen, gleichviel, ob dieser in einem Gesetz oder in einer Ver- ordnung, in einem eidgenössischen oder kantonalen, zivil- oder öffentlich- rechtlichen Erlass enthalten ist (BGE 94 IV 5 ff., 85 IV 5). Blosse Verwal- tungsvorschriften liess das Bundesgericht bisher genügen, da Art. 32 StGB durch Amtspflicht gebotenes Handeln ebenfalls als Rechtfertigungsgrund anerkennt, die Amtspflichten aber, was dem Gesetzgeber nicht entgangen sein kann, bei weitem nicht alle in gesetzlichen Bestimmungen geregelt sein können. Gerade kantonale Vorschriften über den Waffengebrauch der Poli- zei sind häufig in blossen Dienstanweisungen oder Dienstreglementen zu finden (vgl. Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 204; a.M. Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Besonderer Teil, Bd. I, Art. 111–136 StGB, Bern 1982, S. 72). Ist eine Situation strafrechtlich zu beurteilen, in der ein Polizeibe- amter seine Schusswaffe präventiv gebraucht, weil ein gefährlicher Angriff
auf ihn, seine Kollegen oder Dritte durchgeführt wird oder diese mit einem solchen Angriff bedroht werden, stellt dies aber einen Fall der Notwehr dar. Die Zulässigkeit der Notwehr ist auch für Polizeibeamte strafrechtlich aus- schliesslich nach Art. 33 StGB zu würdigen (Noll, Die Rechtfertigungs- gründe im Gesetz und in der Rechtsprechung, in: ZStrR 80 1964, S. 160; Walder, Vorsätzliche Tötung, Mord und Totschlag, Art. 111–113 StGB, in: ZStrR 96 1979, S. 113 ff., S. 132 f.). Entsprechende Dienstvorschriften haben lediglich die Funktion, die verwaltungsrechtliche Grundlage für einen Waf- fengebrauch zu schaffen. Art. 33 StGB lässt sich durch das kantonale Recht aber weder ausdehnen noch einschränken (BGE 115 IV 164; Rehberg, Über den Schusswaffengebrauch der Polizei in strafrechtlicher Sicht, Kriminal- statistik 1976, S. 563 ff., 1977, S. 35 ff., S. 81 ff. und S. 128 ff., 1977, S. 37; Hug, Schusswaffengebrauch durch die Polizei, Diss., Zürich 1980, S. 32 ff.).
1. aa) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit ei- nem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 33 Abs. 1 StGB). Für den Polizeibeamten dürfen in Bezug auf den drohen- den Angriff und seine Abwehr keine einschränkenderen Voraussetzungen aufgestellt werden. Wenn er von Berufes wegen sich besonderer Gefahren aussetzt, so muss ihm umso mehr zugebilligt werden, sich gegen die Verwirk- lichung der Gefahr zu wehren, wenn sie in einem unrechtmässigen Angriff auf seine Person oder auf Dritte besteht. bb) Für die Zulässigkeit der Notwehr bedarf es einer Notwehrlage, welche durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidri- gen Angriff begründet sein muss. Der Angriff kann auf ein beliebiges per- sönliches Rechtsgut abzielen, wobei der Angreifer das Rechtsgut nicht mit Wissen und Willen beeinträchtigen oder bedrohen muss. Eine Strafbarkeit ist nicht erforderlich, die Rechtswidrigkeit genügt (Dubs, Notwehr, in: ZStrR 89 1973, S. 337 ff., S. 344). Am Notwehrrecht ändert sich auch dann nichts, wenn ein Bedrohter Anlass zum Angriff durch schuldhaftes Verhalten gegeben hat. Selbst wenn der Angegriffene zudem die Möglichkeit eines Angriffes vorausgesehen hat, ist er nicht verpflichtet, dem Angriff aus dem Wege zu ge- hen (BGE 104 IV 56, 102 IV 230; Dubs, a.a.O., S. 352). Nur bei einer vorsätz- lichen Provokation des Angriffes fehlt es am erforderlichen subjektiven Rechtfertigungselement (Rehberg, Strafrecht I, S. 149; Trechsel, a.a.O., N. 11 zu Art. 33 StGB; Stratenwerth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Allgemei- ner Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, S. 237). Es stellt aber keinerlei Provokation dar, wenn der Angegriffene den Angriff voraussieht und sich zur Verteidigung rüstet, ihn aber nicht durch vorwerfbares Verhalten veranlasst. In solchen Fällen die Notwehr zu beschränken, besteht kein Grund (BGE 102 IV 230; Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 237).
In zeitlicher Hinsicht ist vorausgesetzt, dass ein Angriff unmittelbar
drohen oder bereits im Gange sein muss. Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung müssen dafür jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sein, die eine Verteidigung nahe legen, zum Beispiel der Angreifer eine drohende Haltung annimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können (BGE 93 IV 83; Rehberg, Strafrecht I, S. 150; Rehberg, Kriminalistik 1977, S. 37). Der Angegriffene braucht dabei nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 6 zu Art. 33 StGB; Dubs, a.a.O., S. 343). Die Wirksamkeit der Verteidigung hängt nämlich gerade davon ab, ob der Angegriffene dem Angreifer zuvor- kommt (Dubs, a.a.O., S. 342). Die Bestimmung des Zeitpunktes des drohen- den oder im Gange befindlichen Angriffes ist aber heikel. Eine Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere
Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet (Trechsel, a.a.O., N. 6 zu Art. 33 StGB). Dass der Angreifer in diesem Zeitpunkt an sich durchaus noch auf den Angriff verzichten kann und somit theoretisch nicht feststeht, ob der Angriff eventuell auch bei Fehlen der Abwehr nicht erfolgt wäre, schliesst die Anwendung von Art. 33 StGB nicht aus. Unmittelbar drohend ist ein An- griff nicht erst dann, wenn es für den drohenden Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern schon dann, wenn der Bedrohte nach den gesamten Um- ständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss (Dubs, a.a.O., S. 343). Un- zulässig sind demgegenüber Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff in präventiver Weise vorzu- beugen (BGE 93 IV 81). Eine Notwehrlage wiederum besteht nur so lange, wie der Angriff andauert. Ist dieser aufgegeben worden oder aber die mit dem Angriff verbundene Verletzung von Rechtsgütern bereits abgeschlos- sen, stehen dem Angegriffenen aus Art. 33 StGB keine Befugnisse mehr zu. Wann ein Angriff auf ein bestimmtes Rechtsgut als abgeschlossen zu gelten hat, lässt sich freilich nicht einheitlich beurteilen und kann im Einzelfall frag- lich sein. Nach der Rechtsprechung hat der Angriff etwa so lange als gegen- wärtig zu gelten, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmit- telbar bevorsteht (BGE 102 IV 4; Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 291; Rehberg, Strafrecht I, S. 151).
Zu beachten ist, dass sich die Notwehr nur gegen den Angreifer rich-
ten und nur zum Zwecke der Abwehr des Angreifers verübt werden darf. Der sich auf die Notwehr berufende Täter muss sich überdies der Notwehr- lage bewusst sein und mit dem Willen zur Verteidigung handeln (Rehberg, Strafrecht I, S. 154).
cc) Eine Notwehrhandlung muss in zweierlei Hinsicht den Grund- satz der Verhältnismässigkeit wahren. Einerseits muss die Abwehr insoweit angemessen sein, als die Mittel verhältnismässig sind, die es braucht, um den Angriff zurückzuschlagen. Dies beurteilt sich nach den Umständen des Ein- zelfalls, namentlich nach dem Grund und der Art der Massnahme sowie den Mitteln und der Zeit, die dem Handelnden zur Verfügung stehen. Zulässig ist nur das mildeste erfolgversprechende Mittel, das heisst, dasjenige, das den Angreifer am wenigsten verletzt (Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 234). Weniger gefährliche Mittel dürfen dem Angegriffenen nicht zur Verfügung stehen (BGE 107 IV 15; Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 33 StGB). Besondere Zurückhaltung ist geboten bei der Abwehr mit gefährlichen Werkzeugen, deren Verwendung stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzun- gen mit sich bringt wie bei Schusswaffen. Angemessen ist die Abwehr mit ei- ner Schusswaffe, wenn der Angriff nicht mit anderen weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter soweit möglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor Einsatz des gefähr-
lichen Werkzeuges das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädi- gung vorgekehrt hat (BGE 107 IV 15). Ihm muss es aber gestattet sein, statt unsicherer sogleich voraussichtlich sichere Mittel einzusetzen, wenn es sonst für eine Gegenwehr zu spät sein könnte (Stratenwerth, Allgemeiner Teil I,
S. 234). In diesem Zusammenhang sind auch die Fähigkeiten des Notwehr- täters in die Überlegungen miteinzubeziehen (vgl. BGE 102 IV 68).
dd) Andererseits muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und des vom Verteidiger verletzten Rechtsgutes angemessen ist (BGE 107 IV 15). Selbst wenn der Notwehrtäter sich der un- gefährlichsten oder einzig erfolgversprechenden Verteidigungsart bedient, muss die Abwehrhandlung dem Grundsatz der Proportionalität wenigstens insofern entsprechen, als die durch den Angriff einerseits und durch die Ab- wehr andererseits drohenden Rechtsgüterverletzungen nicht in einem of- fensichtlichen Missverhältnis stehen (Rehberg, Strafrecht I, S. 155).
ee) In der Beurteilung der Abwehr darf jedoch nicht abschliessend auf die von Angreifer und Verteidiger tatsächlich verursachten oder gewoll- ten Rechtsgutverletzungen abgestellt werden. Massgebend sind die Schädi- gungen, mit welchen der Notwehrtäter aufgrund der konkreten Situation im Zusammenhang mit dem Angriff beziehungsweise als Folge seiner Abwehr zu rechnen hat. Dies muss nach der Situation beurteilt werden, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt der Tat befindet; insbesondere muss berücksichtigt werden, dass einem Angegriffenen in einer bedrängten Lage oft nur wenig Zeit zur Überlegung und zur Wahl seiner Mittel verbleibt (Dubs, a.a.O., S. 344; Noll, a.a.O., S. 160 ff.). Angemessenheit und Rechtfer- tigung des Verhaltens beurteilen sich nicht nach dem Sachverhalt, wie er sich nachträglich dem Richter darstellt; massgebend ist vielmehr, was der Be- amte im Zeitpunkt, als er sich zum Gebrauch der Waffe entschlossen hat, von der Sachlage hat halten müssen (BGE 94 IV 9; Hug, a.a.O., S. 36). Nur wenn es für den Notwehrtäter offensichtlich ist, dass die Abwehr über das Not- wendige hinausgeht oder in keinem angemessenen Verhältnis zum Angriff steht, darf sie als ungerechtfertigt betrachtet werden (BGE 107 IV 15; Reh- berg, Strafrecht I, S. 156).
1. Wie bereits erwähnt, beurteilt sich die Zulässigkeit eines gezielten Todesschusses als präventive Notwehrhandlung immer nur nach Art. 33 Abs. 1 StGB. Die Berechtigung zu einer entsprechenden Notwehr steht da- bei jedem Angegriffenen, aber auch jedem anderen, der Notwehrhilfe leis- tet, zu. Die Abwehr von Angriffen auf Dritte wird gerade bei Schusswaffen- gebrauch meist von der Polizei geleistet. Diese ist bereits ihrer Aufgabe entsprechend verpflichtet, die polizeiliche Notwehrhilfe im Zusammenhang mit der Abwehr von Angriffen auf Drittpersonen zu leisten. Es handelt sich strafrechtlich gesehen um einen Fall von Notwehrhilfe. Damit sind die Vor- aussetzungen der Notwehr auch auf die Abwehr von Angriffen durch die Po-
lizei anzuwenden. Die in den Kantonen erlassenen Musterdienstreglemente spielen in diesem Zusammenhang wie erwähnt nur insoweit eine Rolle, als sie letztlich eine Wiedergabe der Verhältnismässigkeit darstellen. Die Zuläs- sigkeit der Notwehr richtet sich unabhängig davon immer nach den Voraus- setzungen von Art. 33 Abs. 1 StGB.
1. Vorliegend wurde gegenüber E. ein gezielter Todesschuss abgege- ben. Es fragt sich vorab, ob die Tötung eines Menschen als schwerster Ein- griff in seine Rechtsgüter überhaupt im Rahmen einer zulässigen Notwehr liegen kann. a) Das Leben ist das höchste Rechtsgut des Menschen und durch Art. 10 BV geschützt. Das heisst aber nicht, dass in dieses Rechtsgut in kei- nem Fall eingegriffen werden darf. Der Inhalt und zugleich Kerngehalt des Rechts auf Leben besteht darin, dass der Tod eines Menschen nie das primäre Ziel eines staatlichen Handelns sein darf (Rhinow, Die Bundesver- fassung 2000, Eine Einführung, Basel/Genf/München 2000, S. 107). In Not- wehr- oder Notstandsfragen kann die Tötung eines Menschen jedoch das einzig verfügbare Mittel sein, um eine unmittelbare, schwere Gefahr für das Leben eines anderen Menschen abzuwenden. In solchen Fällen widerspre- chen sich die Ansprüche zweier Menschen, zu leben, unversöhnlich. Ein grundrechtlicher Kerngehalt kann diese Problematik nicht lösen. Daher berührt die absichtliche Tötung in Notwehr den Kerngehalt des Rechts auf Leben nicht (Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 406).
f) Die bewusste Tötung eines Menschen durch die Polizei bei Aus-
übung von Notwehr und Notwehrhilfe bildet daher nicht zum vornherein ei- nen Verstoss gegen das verfassungsmässig geschützte Recht auf Leben.Auch Art. 2 Abs. 2 lit. a EMRK erachtet den gezielten Todesschuss beim Schuss- waffengebrauch durch die Polizei dann als zulässig, wenn er absolut not- wendig und verhältnismässig ist, er sich mit anderen Worten aus einer unbe- dingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt, um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen (Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 60; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 269 f.; La- godny, in; Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechts- konvention, Köln/Berlin/Bonn/München, 5. Lieferung 2002, N. 64 ff. zu Art. 2 EMRK; Trechsel, a.a.O., N. 10; Hug, a.a.O., S. 234; Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 236).
1. Die Abwehr eines Angriffes durch den Gebrauch einer Schuss- waffe muss den Umständen angemessen sein. Es darf im Sinne der Subsi- diarität kein weniger gefährliches Mittel zur Verfügung stehen. Die Vertei- digung mit einer Schusswaffe muss sich grundsätzlich darauf beschränken,
den Angreifer angriffsunfähig zu machen (Hug, a.a.O., S. 257). Was unter An- griffsunfähigkeit zu verstehen ist, hängt dabei von der Art und den konkre- ten Umstand des Angreifers ab. Macht der Angreifer von seiner Schusswaffe Gebrauch oder droht ein entsprechender Angriff, kann seine Angriffsun- fähigkeit je nach Situation nur mit seiner sofortigen Tötung herbeigeführt werden. Eine Angriffs- bzw. Kampfunfähigkeit ist dann realisiert, wenn die- ser nicht mehr in der Lage ist, mit seiner Waffe eine gezielte Schussabgabe vorzunehmen. Insbesondere die Waffe des Angreifers sowie die örtlichen Gegebenheiten sind von ausschlaggebender Bedeutung. Wird zur Durch- führung eines Angriffs vom Täter eine Schusswaffe verwendet, so stellt sich regelmässig die Frage, ob diesem mit einem gezielten Schuss in die Beine zu begegnen ist und dadurch die Angriffsunfähigkeit des Angreifers herbeige- führt werden kann. Verwendet ein Angreifer eine Schusswaffe, so wird ihn ein Treffer in die Beine möglicherweise nicht davon abhalten, gezielte Schüsse gegenüber der Polizei oder Drittpersonen abzugeben. Die einiger- massen sichere Angriffsunfähigkeit kann unter Umständen nur durch einen le- bensgefährlichen oder tödlichen Treffer in den Rumpf erreicht werden, wo- bei selbst bei einer lebensgefährlichen Verletzung nicht ausgeschlossen wer- den kann, dass der Angreifer seinen Angriff mit einer Schusswaffe verwirk- lichen beziehungsweise fortsetzen kann. Der gezielte Todesschuss als grösster Eingriff in das Rechtsgut eines Menschen darf fraglos nur in extre- men Ausnahmesituationen als ultima ratio vorgenommen werden, wenn ein weniger weit gehender Waffengebrauch des Notwehrtäters den angestreb- ten Erfolg zum Schutz gewisser Rechtsgüter nicht sicherzustellen vermag (Hug, a.a.O., S. 70). Eine gewollte Tötung muss letztes und einzig erfolgver- sprechendes Mittel sein und darf nur durchgeführt werden, wenn alle ande- ren zur Verfügung stehenden milderen Mittel versagen oder nach den Um- ständen nicht in Betracht fallen (Hug, a.a.O., S. 273).
Das Gut des Angreifers, in welches zur Verteidigung eingegriffen
wird, muss nach dem Grundsatz der Proportionalität in einem angemesse- nen Verhältnis zum bedrohten Rechtsgut stehen. Was die bedrohten Rechts- güter anbelangt, so ist eine gewollte Tötung nur zulässig, wenn damit die Ge- fahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit oder ein Angriff auf das Leben abgewendet werden kann (Hug, a.a.O., S. 273; Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 236).
1. Die Lehre hat soweit ersichtlich, für die Fälle des gezielten Todes- schusses zur präventiven Notwehr immer nur den Fall der Geiselnahme als klassische Lage der Notwehrhilfe verwendet, in welchem der Geiselnehmer die Tötung oder schwere Körperverletzung seiner Geisel ankündigt, für den Fall, dass seine Forderungen unerfüllt bleiben und eine dafür vorgesehene Frist abgelaufen ist. Da der Geiselnehmer oftmals in der Lage sein wird, seine Drohung innert kürzester Zeit zu verwirklichen, kann seine sofortige
Handlungs- und Angriffsunfähigkeit und damit eine wirksame Abwehr viel- fach nur durch eine sofortige Tötung herbeigeführt werden, wobei die Gei- sel unter Umständen selbst in Gefahr gebracht wird. Um das gefährdete Le- ben der Geisel zu retten, wird es in solchen Fällen als zulässig erachtet, dass der Geiselnehmer mit Sicherheit durch gezielte Schüsse mit tödlichen Fol- gen augenblicklich zum Angriff unfähig gemacht werden kann (Rehberg, Kriminalistik 1977, S. 39; vgl. Walder, a.a.O., S. 132 f.). Es wird freilich vo- rausgesetzt, dass der Geiselnehmer eine diesbezügliche Drohung ausgespro- chen oder durch seine Haltung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat und ernsthafte Anzeichen dafür vorliegen, dass er auch in der Lage ist, sie zu verwirklichen (Hug, a.a.O., S. 153). Nicht anders kann es sich verhal- ten, wenn sich ein Angreifer als sogenannter Amokschütze betätigt oder amokähnliche Handlungen verübt oder verüben will, indem er wahl- und skrupellos mit einer Schusswaffe auf andere Menschen zielt. Ein solcher Täter stellt ein noch höheres Gefährdungspotential für Leib und Leben an- derer Menschen dar als ein Geiselnehmer, ist er doch meist unberechenbar und schon von Anfang an gewillt, wahl- und skrupellos das Leben anderer zu gefährden. Seine Hemmschwelle zum Angriff auf das Leben anderer ist von Anfang an sehr tief. In solchen Fällen kann es sich selbst unter Berücksich- tigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit aufdrängen, den Angreifer augenblicklich und mit Sicherheit zum Angriff unfähig zu machen.
1. Das Bewirken einer sofortigen und vollständigen Angriffsunfähig- keit eines eine Schusswaffe bedienenden Täters hängt nicht zuletzt mit der dafür verwendeten Munition zusammen (Hug, a.a.O., S. 226). Zur Herbei- führung einer sofortigen Angriffsunfähigkeit eher ungeeignet sind die so ge- nannten Vollmantelgeschosse. Dies sind Geschosse, deren Kern von einem Mantel härteren Materials umschlossen ist. Diese weisen zwar eine hohe Durchschlagskraft auf. Dadurch wird das Risiko von Querschlägern und Splittern und die Gefährdung Unbeteiligter durch einen Durchschuss höher (Scholzen, Neue Munition für die deutsche Polizei, in: Kriminalistik 8/2000, S. 556 ff., S. 558). Da jedoch keine Geschossverformung im Zielkör- per auftritt, werden Gewebe und Knochen in grösserem Umkreis des Schuss- kanals nicht zerstört. Ebenso geben Vollmantelgeschosse nur beschränkt Energie im getroffenen Körper ab. Dementsprechend sind die Verletzungen unter Umständen je nach getroffenen Körperteilen oder Organen relativ ge- ring, ebenso auch die so genannte Mannstoppwirkung. Ein getroffener An- greifer kann daher seine Attacken möglicherweise ohne weiteres fortsetzen (vgl. die Beispiele bei Scholzen, a.a.O., S. 556). Demgegenüber weisen Defor- mationsgeschosse (Teilmantelgeschosse) andere Eigenschaften auf. Sie ha- ben eine geringere Durchschlagswirkung, führen hingegen durch eine Aufpil- zung nach dem Eindringen in den Körper und eine hohe Energieabgabe im Körper eine grössere Verformbarkeit der Weichteile herbei. Die Wirksam-
keit von Deformationsgeschossen hat für die getroffene Person eher un- günstige Verletzungsbilder zur Folge (Pfister/Kneubühl, Die Munitionswahl beim bewaffneten Dienst der Polizei, Kriminalistik 5/2001, S. 357 ff.,
S. 361). Aufgrund der geringen Durchschlagskraft ist die potentielle Gefähr- dung Dritter deutlich vermindert. Den Körper trotzdem durchdringende Deformationsgeschosse besitzen nämlich eine deutlich verringerte Rest- energie (Pfister/Kneubühl, a.a.O., S. 361; vgl. zum Ganzen auch Hug, a.a.O., S. 227 ff.).
1. a) Vorliegend wurde E. am 26. März 2000 um 17.40 Uhr mit einem gezielten Schuss eines Präzisionsschützen getötet, nachdem er mit seinem Sturmgewehr 90 auf den Balkon seiner Wohnung getreten war. Bei der von den Präzisionsschützen verwendeten Munition handelte es sich um ein Fa- brikat der Firma RWS mit einem 10,7 Gramm schweren Kegelspitzgeschoss. Es ist ein übliches Teilmantelgeschoss, wie es für Jagdzwecke zum Einsatz gelangt. Es stellt sich die Frage, ob für diesen gezielten Todesschuss ein Rechtfertigungsgrund bestand. Ein solcher kann einzig unter dem Aspekt der Notwehr in Frage kommen. Der gezielte Todesschuss wurde vom Prä- zisionsschützen abgegeben, weil der Angeklagte bereits ungefähr um 12.00 Uhr einen Schiessbefehl erlassen und diesen aufrecht erhalten hatte und E. mit seinem Sturmgewehr auf dem Balkon erschienen war. Es ist da- her im Folgenden zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erteilung des Schiessbe- fehls, insbesondere aber im Zeitpunkt der Schussabgabe die Voraussetzun- gen der Notwehr bzw. Notwehrhilfe gegeben waren.
1. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewon- nener Überzeugung (vgl. Schmid, a.a.O., N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Pa- drutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird viel mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein ab- soluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel «in dubio pro reo» darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklag- ten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Be- trachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilen- des Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln anhand
der vorgelegten Beweise und Indizien die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wo-
bei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Massgebend ist allein die Be- weiskraft der vorhandenen Beweismittel (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hau- ser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel/Genf/Mün- chen 1999, § 53 N. 5).
1. Der Angeklagte erliess um 12.00 Uhr einen Schiessbefehl. Nach den Aussagen des Angeklagten vor Schranken lautete dieser an die einge- setzten Polizeikräfte dahingehend, dass E. zu neutralisieren sei, wenn er mit der Waffe erscheine. Nachdem der Stellvertreter Chef Präzisionsschützen ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Gewehre der Präzisions- schützen noch nicht eingeschossen seien, habe er für die Präzisionsschützen den Befehl dahingehend abgeändert, dass der Täter erschossen werden solle, wenn er mit der Waffe erscheine und Anstalten treffe, diese einzusetzen. Der Angeklagte verstand den Begriff «neutralisieren» dabei derart, dass der Tä- ter kampfunfähig zu machen sei, so dass er in keinem Falle mehr von seiner Waffe Gebrauch machen könne. Nachdem die Präzisionsschützen ihre Ge- wehre eingeschossen hätten, hätten sie den gleichen Befehl erhalten wie die Grenadiere. Der Angeklagte wusste dabei, dass die Präzisionsschützen Teilmantelmunition verwendeten, die wahrscheinlich keinen Durchschuss bewirken und durch die von ihr verursachten Verletzungen im Körper von E. den sofortigen Tod herbeiführen würde. Dies hiess im Klartext, dass der Täter bei Erscheinen mit der Waffe auf dem Balkon erschossen werden sollte. Dies verstand auch der Chef Präzisionsschützen so. An eine weitere Voraussetzung, etwa hinsichtlich des Haltens der Waffe, wurde der Schiess- befehl nicht geknüpft.
2. Es bleibt zu prüfen, ob zur Zeit des Erlasses des Schiessbefehls da- von ausgegangen werden musste, dass im Falle des Erscheinens von E. mit der Waffe eine Notwehrlage bestehe und ein gezielter Todesschuss dem Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit entspreche. Notwehrlage und Angemessenheit der Notwehrlage beurteilen sich dabei nicht nach dem Sachverhalt, wie er sich nachträglich und nach Ablauf des Beweisverfahrens dem Richter darstellt. Entscheidend ist, was zum Zeit- punkt, als der Schiessbefehl ergangen ist, der Angeklagte von der Sachlage nach seinen vorhandenen Kenntnissen hat halten müssen. Hiezu rechtfertigt es sich, die Ergebnisse bis zum Erlass des ersten Schiessbefehls näher zu be- trachten.
1. a) E. wohnte im 5. Stock des Mehrfamilienhauses . . . weg in Chur. Am Sonntag, 26. März 2000, nach 8.15 Uhr gab er aus seinem Sturmgewehr
90 insgesamt 17 Schüsse auf das geöffnete Hotel-Restaurant X. an der
. . . strasse in Chur ab. Dieses liegt etwas mehr als 50 Meter von der Wohnung von E. entfernt. Zwei der Schüsse durchschlugen das Saalfenster der Pizze- ria. Davon drang einer am rechten Fensterrand durch den Vorhang und die Holzverschalung in das Restaurant ein, durchquerte die Pizzeria und schlug über der Bartheke in Ausstellvitrinen ein. Der andere drang durch die Fenstermitte ein, durchschlug den Steigbügel eines an einem Querbalken aufgehängten Pferdesattels und prallte über der Bartheke unterhalb der ers- ten Vitrine am Holzaufbau ab. 13 Schüsse drangen in den Bereich des Win- tergartens ein, 9 davon in die östliche Verglasung, drei in die südlichen Front- verglasungen und einer oberhalb der seitlichen Verglasung durch die Wand. Zwei Schüsse schliesslich prallten an der Hausmauer ab. Aufgrund der Lage und des Trefferbildes konnte nach Angaben des Angeklagten nicht ausge- schlossen werden, dass die Schüsse in Seriefeuer abgegeben wurden. Dies er- scheint angesichts der vorhandenen Beweise glaubwürdig.
Im Zeitpunkt der Schussabgabe hielt sich einzig der Küchenbursche
F. in der Pizzeria auf. Nach seiner Aussage sei eine Kugel über ihn hinweg in die Ausstellvitrine geflogen. Er habe sich sofort zu Boden geworfen und still verharrt, bis keine Schüsse mehr gefallen seien. Weitere Gäste befanden sich nicht im Restaurant. Nach Angaben von F. sei dies dem Umstand zu verdan- ken, dass es Sonntag gewesen sei und die Hotelgäste infolge der Zeitver- schiebung erst später aufgestanden seien.
1. In der Folge konnte eruiert werden, dass die Schüsse von der Woh- nung von E. aus abgegeben würden waren. G., Chef Grenadiere, ordnete da- her unverzüglich die Schliessung der Strasse vom Restaurant Z. bis zur . . . strasse an. Schliesslich beschloss er in Absprache mit dem zuständigen Pi- kettoffizier H., einen ersten Stoss mit Grenadieren in die Wohnung von E. zu versuchen. Die Absicht war, die Wohnung in dem Moment zu stürmen, in welchem eine Schockblendgranate auf dem Balkon explodieren würde. Als erstes sollte ein Polizeihund hineingeschickt werden, worauf nachfolgend die Grenadiere eindrängen sollten. Um 11.10 Uhr drangen die Grenadiere der Kantonspolizei Graubünden nach dem Rammen der Wohnungstüre vom Treppenhaus her in die Wohnung von E. ein. Zuvor war zwecks Ablenkung eine Blendschockgranate auf den Balkon geworfen worden. Darauf wurde ein Polizeihund in die Wohnung geschickt. Anschliessend stiessen die Gre- nadiere nach. E. befand sich zu dieser Zeit auf dem Sofa in der vom Eingang her gesehen rechten Ecke des Wohnraumes. Mit dem Sturmgewehr 90 im Anschlag eröffnete er unvermittelt und ohne Vorwarnung das Feuer, Zuerst tötete er den Polizeihund mit zwei Schüssen. Danach richtete er die Waffe gegen die vorrückenden Grenadiere und schoss auf den an erster Stelle befindlichen Grenadier I. Diesen traf er in die Brust. I. brach zusammen und kam mit dem Gesicht nach vorne in Richtung der Wohnungstüre zu liegen.
Die Grenadiere gingen in der Folge in Deckung. E. gab hierauf weitere Schüsse auf die Grenadiere ab. Schliesslich gab er einen gezielten Schuss auf den Kopf des am Boden liegenden I. ab. Der Schuss durchschlug dessen Helm am oberen Rand des Panzerglasvisiers und prallte an der Rundung des Titanhelms ab. Den Grenadieren gelang es in der Folge, I. am Kragen aus der Wohnung hinauszuziehen. Bei der Bergungsaktion verlor I. seine Dienstpis- tole. E. gelang es kurz darauf, diese zu behändigen, obwohl Grenadier K. ei- nen Schuss aus seiner Dienstpistole auf die Beine von E. abgegeben hatte. Noch während der Bergungsaktion und danach gab E. weitere Schüsse in das Treppenhaus ab. Durch einen Splitter wurde dabei der Grenadier L. am Auge verletzt. Gegen K. wurde ebenfalls ein Schuss abgegeben. Dieser konnte sich aber in das obere Stockwerk zurückziehen. Grenadier G. versuchte alsdann, mündlich Kontakt mit E. aufzunehmen. Dies misslang aber, da E. darauf nicht reagierte.
1. I. erlitt bei diesem Stoss eine Schussverletzung im Brustkorb links mit grossflächiger Rippenverletzung, eine Zertrümmerung des Schulterblat- tes und einen Pneumothorax (Luftansammlung im Brustfell). Infolge des Spannungspneumothorax, eines Infektes sowie wegen Atemstillstandes und grossen Blutverlustes bestand Lebensgefahr.
1. Um 12.00 Uhr feuerte E. in seiner Wohnung erneut einen Schuss ab.
2. Der Angeklagte war um 10.30 Uhr bei den leitenden Kräften ein- getroffen. Auf den um 11.10 Uhr ausgeübten Stoss hatte er keinen Einfluss mehr. Nach dem misslungenen Stoss übernahm der Angeklagte eigenen An- gaben zufolge die Führung des Einsatzes. Er ordnete an, dass Hintergrund- informationen von E. eingeholt würden, und begab sich mit dem ganzen Stab zu einer Lagebeurteilung. Es liess sich von M., Chef Spezialdienst 1, schil- dern, was alles vorgefallen war. Der Pikettoffizier, der Chef Sicherheitspoli- zei und der Stellvertreter des Chefs Präzisionsschützen wie auch der später hinzugekommene Untersuchungsrichter berieten mit dem Angeklagten die Situation. Der Angeklagte wusste aufgrund der ihm zugetragenen Informa- tionen, dass am Morgen in kurzer Zeit 17 Schüsse auf das Restaurant abge- geben worden waren. Ebenso war festgestellt worden, dass es sich um Sturm- gewehrmunition handeln musste. Es war bekannt, dass E. in der Wohnung war und einen Hund erschossen sowie einen Grenadier möglicherweise le- bensgefährlich verletzt hatte. Ebenso wusste er, dass E. einen gezielten Schuss auf den Kopf von I. abgegeben und während sowie nach dessen Ber- gung auf die Grenadiere und ins Treppenhaus geschossen hatte. Einige Be- wohner der Liegenschaft am . . .weg hatten sich zudem noch in ihren Woh- nungen befunden und nicht evakuiert werden können. Eine Kontaktauf- nahme mit dem Täter nach dem Stoss war gescheitert. Schliesslich war dem Angeklagten auch bekannt, dass E. um 12.00 Uhr einen Schuss in seiner Wohnung abgegeben hatte. Um 12.00 Uhr erteilte der Angeklagte gegenüber
allen Polizeikräften einen Schiessbefehl, wonach geschossen werde, wenn der Täter mit der Waffe erscheine.
1. a) Zur Prüfung des Schiessbefehls auf seine Rechtmässigkeit fragt es sich, ob diesem eine Notwehrlage zugrunde lag. Aus den Umständen geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Befehlserteilung fraglos ein unmittel- bares und hohes Gefährdungspotential durch E. bestanden hatte. E. hatte be- reits zu diesem Zeitpunkt objektiv schwere Straftaten und Versuchshand- lungen hiezu begangen, insbesondere Leib und Leben verschiedener Per- sonen massiv gefährdet. Er hatte 17 Schüsse auf den Wintergarten des geöff- neten Restaurants X. abgefeuert und beim Stoss der Polizeigrenadiere in seine Wohnung von seinem Bett aus unvermittelt auf die Polizeibeamten ge- schossen. E. feuerte zudem gezielt einen Schuss auf den Kopf des am Boden liegenden I. ab. Des Weiteren schoss er den sich zurückziehenden Grenadie- ren ins Treppenhaus nach. Nach der Bergung von I. behändigte er sich des- sen Dienstpistole. Schliesslich gab er um 12.00 Uhr einen Schuss in der Woh- nung ab. Angesichts dieser Ereignisse musste nach den damaligen Umstän- den damit gerechnet werden, dass er bei einem Erscheinen mit der Waffe diese unvermittelt gegenüber Personen, seien es Polizeibeamte oder Dritte, einsetzen würde, zumal er seine als Sturmgewehr 90 erkannte Waffe mit Munition sowie die Dienstpistole von I. noch weiterhin zur Verfügung hatte. Es musste zudem davon ausgegangen werden, dass die Taschenmunition ei- nes Soldaten mit den bisherigen Schüssen nicht aufgebraucht war. Damit be- stand zu diesem Zeitpunkt fraglos ein Angriff von E. auf Leib und Leben von Menschen und damit eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 33 Abs. 1 StGB. Der Angriff gegen Leib und Leben Dritter stand dabei nicht nur un- mittelbar bevor. Er hatte mit zahlreichen Schüssen auf das Restaurant X. be- reits begonnen und wurde nicht wieder beendet. Mit den wiederkehrenden Schussabgaben auf die Polizeikräfte sowie in der Wohnung wurde er viel- mehr fortgesetzt.
1. aa) Angesichts der bereits um 12.00 Uhr bekannten Verhaltens- weise des Täters mit jeweils ohne Ankündigung abgefeuerten Schüssen muss- te davon ausgegangen werden, dass E. auch bei erneutem Erscheinen mit der Waffe, sei es am Fenster seiner Wohnung, an der Wohnungstüre oder auf dem Balkon, unmittelbar und rücksichtslos Leib und Leben von Dritten ge- fährden werde. Damit konnte einem solchen Angriff nur mit der sofortigen Angriffsunfähigkeit von E. wirksam begegnet werden. Die Angriffsunfähig- keit von E. hätte aber derart herbeigeführt werden müssen, dass E. seine Schusswaffe unter keinen Umständen mehr hätte gebrauchen können. Ein- ziges wirksames Mittel dazu bildete fraglos der Gebrauch von Schusswaffen durch die Polizei. Andere Mittel wie der Einsatz von Reizgasen mit der Er- stürmung der Wohnung oder aber die Konfrontation mit Angehörigen hät- ten dieses Ziel nicht erreichen können und eine nicht abschätzbare Gefahr
für Leib und Leben der entsprechenden Personen mit sich gebracht. Beim Gebrauch der Schusswaffe erschien die sofortige Tötung von E. bei dessen Erscheinen mit der Waffe als einzig geeignetes Mittel, um der akuten Ge- fährdungssituation wirksam begegnen zu können. Die Angriffsunfähigkeit wäre nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet gewesen, wenn E. durch Schüsse, in welchen Körperteil auch immer, nur verletzt worden wäre. Selbst bei schweren Verletzungen wäre es ihm unter Umständen möglich ge- wesen, seinen Angriff weiter fortzusetzen, indem er den Abzug seiner Waffe weiter hätte betätigen können (vgl. die Beispiele bei Scholzen, a.a.O., S. 556). Soweit zu prüfen ist, ob einem Schuss eine Warnung oder ein Warnschuss hätte vorausgehen müssen, wäre dies unter den gegebenen Umständen nicht situationsgerecht gewesen. Aufgrund der bisherigen Ereignisse und der Ver- haltensweise von E. musste davon ausgegangen werden, dass er unvermittelt von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätte, wenn er mit ihr, sei es auf dem Balkon, am Fenster oder im Treppenhaus erschienen wäre. Folglich war die sofortige Angriffsunfähigkeit geboten. Ein Warnruf oder ein Warnschuss hätte ihm gerade die Möglichkeit und Zeit eingeräumt, weitere gefährliche Angriffshandlungen innert Sekunden auszuführen (vgl. auch Dubs, a.a.O., S. 348 f.). Damit wären Notwehrhandlungen aber zu spät erfolgt. Wie sich der Täter im Falle eines Warnrufes oder eines Warnschusses tatsächlich verhal- ten hätte, ob er von seiner Waffe unvermittelt Gebrauch gemacht hätte oder sich zurückgezogen hätte, ist Spekulation und angesichts der erwarteten so- fortigen Angriffshandlungen unerheblich.
bb) Die Angemessenheit des gewählten Mittels nicht zu beeinflussen
können die von der Polizei zu diesem Zeitpunkt ergriffenen oder nach
12.00 Uhr noch zu prüfenden und ergreifenden Massnahmen. Ebensowenig trifft dies für allenfalls gebotene, aber zu Unrecht unterlassene Massnahmen zu. Dies wäre etwa ein nochmaliger polizeilicher Zugriff auf den Angreifer, eine Evakuation der Hausbewohner, eine weitflächige Absperrung, der Ein- satz von Gas oder von anderen Reizstoffen, eine Konfrontation mit Polizei- angehörigen, mit Polizeipsychologen oder mit Angehörigen des Angreifers, ein Aufgebot von weiteren Polizeikräften, eine Taktik des Abwartens und des Aushungerns oder andere polizeiliche Massnahmen. Mit dem Schiessbe- fehl war nämlich einzig und allein einer durch E. herbeigeführten, unmittel- baren und schweren Gefahr von Leib und Leben anderer entgegenzuwir- ken, und zwar in demjenigen Moment, in welchem dieser mit der Waffe, an welcher Örtlichkeit auch immer, erscheinen würde. Schaffte E. eine solche Gefahr, musste dieser Gefahr sofort begegnet werden können. Im Zeitpunkt des Erscheinens mit der Waffe hätte dieser Gefahr mit einem anderen Mit- tel als durch eine gezielte Tötung von E. nicht mehr abgewendet werden kön- nen. Der Angeklagte erklärte an der mündlichen Hauptverhandlung denn auch, dass der Schiessbefehl überlagernd zu verstehen war und als Not-
wehrhandlung bei der Aktualisierung der von E. geschaffenen Gefahr nicht in Konkurrenz mit den weiteren, von der Polizei in Erwägung gezogenen Massnahmen, mit welchen auf E. zugegriffen oder dieser Aufgabe seines Tuns gebracht werden sollte, gestanden hat.
cc) Mit Nachdruck ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls zu Unrecht nicht ergriffene Massnahmen den Angegriffenen und der Polizei keinesfalls das Recht verweigern konnten, ihre Notwehrrechte beziehungsweise Recht auf Notwehrhilfe im Falle der Fortführung des Angriffes durch E. wahrzunehmen. Insbesondere dem Angeklagten kann nicht entgegengehalten werden, er hätte die Gefahr durch Unterlassungen mitgeschaffen und es wäre diesfalls nicht mehr zulässig gewesen, den auf Leib und Leben gerichteten Angriffen von E. mit angemessenen und verhältnismässigen Mitteln zu begegnen. Die Fortführung des Angriffes auf Leib und Leben von Polizeikräften und Dritten und damit die Tatherrschaft oblag nämlich einzig E. Die damit geschaffene Gefahr für Leib und Leben lag allein in dessen Verantwortungsbereich. Er konnte daher für sich nicht in Anspruch nehmen, die Polizei hätte mit ihrem Handeln Fehler begangen, welche deren Notwehrhandlungen unzulässig ma- chen würde. Vielmehr durfte der von E. geschaffenen Gefahr im Zeitpunkt ihrer Verwirklichung unmittelbar und mit geeigneten Mitteln begegnet werden. Einziges wirksames Mittel und damit ultima ratio dazu war – wie ausgeführt – der Schiessbefehl beziehungsweise die sofortige Tötung des Angreifers.
dd) War bei einem Erscheinen von E. mit der Waffe dessen sofortige
Tötung anzustreben, ist es an sich unerheblich, mit welcher Munition die Tö- tung herbeigeführt werden sollte. Gleichwohl ist festzuhalten, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit nur mit Teilmantelmunition erreicht werden konnte. Die Verwendung von Vollmantelmunition mit der Wirkung von klei- nen Durchschusskanälen hätte – je nach Verlauf des Schusskanals – eine sofortige Angriffsunfähigkeit nicht garantieren können. Nur am Rande sei er- wähnt, dass mit der Verwendung von Vollmantelmunition Dritte bei Durch- schüssen direkt oder durch Abpraller erheblich mehr gefährdet gewesen wären als bei der Verwendung von Teilmantelmunition mit entsprechender Mannstoppwirkung. Die verwendete Teilmantelmunition mit hoher Mann- stoppwirkung und geringem Durchschussrisiko erscheint aufgrund der dama- ligen Situation daher als richtig.
ee) Nicht zu beanstanden ist der vom Angeklagten um 12.00 Uhr er-
teilte Schiessbefehl schliesslich insoweit, als er nur an das Erscheinen mit der Waffe ohne weitere Bedingungen geknüpft war. Insbesondere wenn aufgrund der an den Tag gelegten Verhaltensweise des Angreifers mit jederzeitigen Schuss- abgaben gerechnet werden musste, brauchte der Schiessbefehl nicht weitere Details zu enthalten, wie E. die Waffe zu halten hatte und an welchen Örtlich- keiten er damit erscheine. Ein solcher Befehl wäre im Falle der zu erwartenden unvermittelten Schussabgaben durch E. fraglos unzweckmässig gewesen.
1. Ebenfalls stehen die mit der Notwehrhandlung beeinträchtigten Rechtsgüter im Verhältnis zu den von E. durch dessen Angriffshandlungen gefährdeten Rechtsgütern, bestand doch bei Erscheinen mit der Waffe je nach Örtlichkeit eine unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben der im Treppenhaus und um das Haus herum postierten Polizeikräfte und der in den umliegenden Quartieren lebenden Dritten. Es ist darauf hinzuweisen, dass E. nach den damaligen Erkenntnissen über ein Sturmgewehr 90 ver- fügte, mit welchem gezielte Schüsse auf die Distanz von 400 bis 500 Meter und ungezielt bis 3,5 Kilometern abgegeben werden konnten. Damit war es E. von seiner Wohnung aus ohne weiteres möglich, Dritte auf der . . . strasse oder in deren Wohnung in den angrenzenden Quartieren gezielt zu be- schiessen. Dass E. es auf das Leben anderer abgesehen hatte, musste aus den bis dahin bekannten Umständen angenommen werden, hatte er doch zahl- reiche Schüsse auf den Wintergarten des Hotels X. abgegeben, auf die he- reinstürmenden Grenadiere gefeuert und dabei insbesondere gezielt auf den Kopf des am Boden liegenden Grenadiers I. geschossen. Folglich stand die Beeinträchtigung von Leib und Leben E. durch den Schiessbefehl in einem angemessenen Verhältnis zu den durch dessen erwarteten Angriffe gefähr- deten Rechtsgüter.
1. a) Der Angeklagte hielt den Befehl, E. zu neutralisieren, wenn er mit der Waffe erscheine, den ganzen Nachmittag über aufrecht. Nach seinen Aussagen hat er diesen Befehl laufend überprüft. Den Befehl bestätigte er un- verändert, als er zwischen 16.30 Uhr und 17.00 Uhr den Kommandoposten verliess und zu einer Medienkonferenz schritt. Nachdem auch die Präzisi- onsschützen ihre Gewehre eingeschossen hatten, galt für diese derselbe Be- fehl wie für alle anderen Polizeikräfte. Damit bestand während des ganzen Nachmittags über der Befehl eines gezielten Todesschusses für den Fall der Erscheinens von E. mit der Waffe. Es fragt sich, ob der Befehl eines gezielten Todesschusses auch für den Zeitpunkt des Wegganges des Angeklagten vom Kommandoposten noch gerechtfertigt war. Dazu ist das am Nachmittag Ge- schehene näher zu beleuchten.
1. Nach dem um 12.00 Uhr abgegebenen Schuss blieb es in der Woh- nung von E. ruhig. Um etwa 13.40 Uhr näherte sich ein weiterer Trupp an Gre- nadieren im Treppenhaus. In dieser Zeit rief der beigezogene Polizeipsycho- loge R. E. an. E. reagierte darauf nicht, sondern trat dann unvermittelt aus der Wohnung und schoss mit seinem Sturmgewehr mehrfach in Richtung der Treppe. Dabei wurde der im Treppenhaus stehende Grenadier T. am linken Unterarm getroffen. Dessen Speiche wurde zertrümmert, die Nerven wur- den verletzt. Ebenso erlitt T. eine starke Muskelzerstörung.
Um 14.07 Uhr gab E. erneut einen Schuss in das Treppenhaus ab. Die Türe zur Wohnung von E. blieb in der Folge offen. Grenadier P. versuchte alsdann, ein Gespräch mit E. zu führen. Nach dem Zeugen N. sei dieses Ge-
spräch eine Berg- und Talfahrt gewesen. Es sei das Gefühl entstanden, dass
E. weich werde, worauf er wiederum wütend geworden sei. Es sei auch über eine Aufgabe von E. diskutiert worden. Grenadier P. habe während der ganzen Zeit E. nie gesagt, was er angerichtet habe. Die Zeugen N. und O. führ- ten aus, während des Gespräches hätten sie den Lauf und die Hand von E. sehen können. P. machte geltend, E. habe ihm gesagt, man solle ihn in Ruhe lassen, er habe nur Probleme und wolle in den Dschungel oder Urwald, wo er alleine sei. E. habe es abgelehnt, mit dem Polizeipsychologen oder mit sei- ner Familie zu sprechen. Nachdem P. E. klar gemacht habe, dass ein Abzug der Polizei nicht in Frage komme, habe dieser erwidert, dass sie zu ihm hinauf kommen könnten. P. habe ihm entgegnet, dass dies nicht gehe, solange er noch Waffen habe und sie sich in der Mitte finden könnten. Es habe dabei das Gefühl gehabt, E. gehe darauf ein. Des Weiteren habe er E. gesagt, dass bis anhin nicht viel passiert sei. Er habe klar zu machen versucht, dass man darüber noch sprechen könne und schon eine Lösung finden würde. E. habe dann das Gespräch beendet und gesagt, sie würden weiter machen, er sei be- reit. Dann habe er die Türe zu gemacht und nur einen Spalt offen gelassen. Während des Gespräches habe E. nur verlauten lassen, sie sollten nur kom- men, er sei bereit. Sie seien angewiesen auf ihn, es ginge ihnen schlechter als ihm. Er habe immer gesagt, sie sollten gehen und ihn in Ruhe lassen. Schliesslich habe E. auch zu verstehen gegeben, dass sie in die Wohnung kommen sollten und er sie mitnehmen werde. P. und weitere im Treppenhaus stehende Grenadiere bekamen gemäss ihren Einsatzberichten das Gefühl, E. habe sie nach oben locken wollen. Das Gespräch habe rund eine halbe Stunde gedauert. Während des ganzen Gespräches bestand also eine Ver- bindung vom neben P. stehenden Grenadier Q. zum Polizeipsychologen R., der aus Sicherheitsgründen nicht ins Treppenhaus hineingegangen war.
1. Um 15.13 Uhr versuchten der Angeklagte und der Polizeipsycho- loge, E. telefonisch zu erreichen. E. gab hierauf einen Schuss ab, mit welchem er das Telefon zerschoss, und liess für die im Treppenhaus stehenden Grena- diere hörbar den Ausdruck «Oh Entschuldigung» verlauten. Die Grenadiere erfuhren danach, dass die Telefonleitung unterbrochen sei.
1. Bereits um 13.00 Uhr war der Polizeipsychologe R. aufgeboten worden. Dieser hatte dieselben Kenntnisse über die Vorfälle wie die Polizei- kräfte. Er sprach einige Male mit der Mutter von E. und wurde über das Tä- terverhalten informiert. R. wies den Angeklagten wiederholt darauf hin, dass der Täter aus Gründen, die er nicht kenne, in einer Ausnahmesituation sein müsse und zu unkontrollierten Handlungen neige. Er sagte dem Angeklag- ten, dass seiner Beurteilung nach nicht mit einer Deeskalation zu rechnen sei. Ein Ende sei nicht abzusehen. Der Täter sei unberechenbar und zu allem entschlossen, es sei eine typische Situation vor einem Suizid, in welcher der Täter den Mut vielleicht nicht habe, aber denke, wenn er erschossen werde,
nehme er ein paar Polizisten mit. R. sagte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme aus, er habe die Stiefmutter von E. als Ansprechperson ge- wählt, weil diese die Familie im Griff gehabt habe. Von ihr habe er Informa- tionen erhalten, insbesondere über ein verändertes Verhalten von E. seit Januar 2000. Er habe es aufgrund der Unberechenbarkeit des Täters ver- worfen, die Mutter und den Bruder direkt mit E. zu kontaktieren. Aufgrund des vom Grenadier P. geführten Gespräches mit E., das er über Funk habe mitbekommen, habe er anschliessend versucht, sich ein Bild über E. zu ma- chen. Aus den verschiedenen Gemütslagen, in denen sich E. befunden habe, habe geschlossen werden können, dass dieser sich in einem sehr labilen Zu- stand befunden habe und nicht mit Sicherheit habe gesagt werden können, wie der Verlauf weitergehen würde. Die von Anfang an bestehende Un- sicherheit habe weiter bestanden. Dass E. nicht mit seinen Angehörigen habe sprechen wollen, sei eine Bestätigung für das veränderte Verhalten ge- wesen. Er habe sich wohl als Einzelkämpfer empfunden. Seiner Ansicht nach habe eine nicht einschätzbare Gefährdung von allem, was sich ihm genähert habe oder in seiner Umgebung befunden habe, bestanden. Zusam- men mit der Information der Mutter über die Einnahme von Pilzen habe ein Indiz bestanden, dass E. unter Drogeneinfluss gestanden habe. Es habe aber sicher kein Rauschzustand bestanden, was sich aus dem Verhalten von E. er- geben habe. Er habe E. als zu keinem Zeitpunkt berechenbar eingeschätzt. Im Verlaufe des Nachmittags habe sich die Einschätzung von E. nicht verän- dert. Es habe keine Hinweise für eine Veränderung ergeben, vor allem we- gen der willkürlichen Schussabgaben von E. Nach seinem Einsatzbericht habe ein zunehmend perfideres Verhalten von E. bestanden. Dies habe er aus Hinweisen über Lockgesten von E., die Polizisten zum Eintritt in die Wohnung zu verleiten, entnommen. Der Schuss auf das Telefon habe das Ende des Kontakts zur Aussenwelt signalisiert. Er habe dem Angeklagten gesagt, der Täter sei unberechenbar und zu allem entschlossen. Ein Ende der Ausnahmesituation sei für ihn nicht absehbar gewesen, da es keine Zeichen von Entspannung und keine Informationen darüber gegeben habe, was E. etwa an Suchtmitteln im Zimmer zur Verfügung gehabt habe. Aus psycholo- gischer Sicht wäre es denkbar gewesen, dass E. von diesem Zustand herun- terkomme. Einschätzbar sei dies aber nicht gewesen. Eine Warnung an E., wenn er mit seiner Waffe auf dem Balkon erscheine, werde geschossen, hätte ihn zwar wachrütteln können. Damit hätte aber auch bewirkt werden kön- nen, dass jemand noch unberechenbarer werde. Die Gefahr, dass E. vom Balkon erneut hätte schiessen können, sei nach dem gezeigten Verhalten hoch gewesen. Bereits in seinem Einsatzbericht hatte R. zum Gespräch von
P. mit E. ausgeführt, den mithörenden Grenadieren sei es nicht möglich
gewesen, eindeutige Hinweise auf ein eingenommenes Rauschmittel zu erhalten. Anfragen für Kontakte mit der Familie oder dem Psychologen
habe E. kategorisch abgelehnt. Das Gespräch habe verschiedene Gemütsla- gen von E. offenbart, nämlich einmal vernünftig, dann nachgebend, provoka- tiv, emotional betroffen, fordernd, herrisch und frech. Diese sprunghaften Wechsel des Gemütszustandes hätten auf eine labile und kaum einschätz- bare emotionale Lage hingewiesen.
1. Werden die Geschehnisse bis zum Zeitpunkt betrachtet, als der Angeklagte den Kommandoposten verliess, so musste auch beim Weggang des Angeklagten nicht von einer Veränderung der Verhältnisse ausgegangen werden. Auch wenn längere Pausen zu verzeichnen waren, in denen wenig geschah, fielen doch wiederholt Schüsse. Um 13.47 Uhr und um 14.07 Uhr wurden Schüsse ins Treppenhaus und auf die dort befindlichen Grenadiere abgegeben, um 15.13 Uhr wurde das Telefon beschossen. Während des Ge- spräches mit dem Grenadier P. gab E. kund, dass er bereit sei, weiter zu ma- chen, und Polizeibeamte mitnehmen werde, wenn die Polizei kommen werde. Der beigezogene Psychologe kam gegenüber dem Angeklagten zum Schluss, dass die Lage sehr unsicher sei, der Täter unberechenbar und sehr aggressiv sei, und schätzte das Verhalten von E. als ungemein rücksichtslos und brutal ein, einem Angreifer gleich, der vor nichts zurückschrecke. An- zeichen für eine Veränderung der Lage konnte er nicht erkennen. Dies tat er dem Angeklagten kund. Auf diese Einschätzung durfte der Angeklagte ohne weiteres abstellen. Soweit R. eine Beurteilung abgegeben hat, ohne di- rekten Kontakt mit E. aufgenommen zu haben, erschien dies in der konkre- ten Situation angebracht und nicht anders möglich. Eine direkte Konfronta- tion mit E. oder die Positionierung von R. neben der Wohnungstüre hätte fraglos ein hohes Risiko für Leib und Leben des Psychologen beinhaltet. R. versuchte zusammen mit dem Angeklagten, telefonischen Kontakt mit E. aufzunehmen. E. tat aber mehrfach kund, dass er nicht mit anderen Personen in Kontakt treten wolle, zuletzt um 15.13 Uhr, als er auf das Telefon schoss. Gegenüber P. hatte er zuvor auch ausdrücklich abgelehnt, mit einem Psycho- logen zu sprechen. Folglich war R. geradezu gezwungen, eine psychologische Einschätzung von E. anhand der ihm zugänglichen Informationen abzuge- ben. R. hatte dazu dessen Stiefmutter befragt und sich über Funk vom Gre- nadier Q. den Inhalt der Gespräche des Grenadiers P. mit E. schildern lassen. Damit hat R. durchaus über alle vorhandenen Informationen verfügt. Inwie- fern seine sechsjährige Berufserfahrung im konkreten Fall für eine psycho- logische Einschätzung nicht ausgereicht haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Einschätzung von E. durch R. als unberechenbarer und sehr aggressiver Tä- ter, ohne dass eine Veränderung der Lage im Verlaufe des Nachmittages er- sichtlich sei, war angesichts der Ereignisse seit 8.15 Uhr durchaus nachvoll- ziehbar. Dass R. für den Angeklagten erkennbar falsche Einschätzungen abgegeben hätte, kann nach dem Verlauf der Ereignisse schlichtweg nicht gesagt werden. Nur am Rande sei erwähnt, dass es unerheblich ist, in wel-
chem Abhängigkeitsverhältnis R. zur Kantonspolizei gestanden hat. R. hatte am fraglichen Nachmittag wie auch der Angeklagte und die weiteren Füh- rungskräfte der Polizei ohne Einschätzung der sich im konkreten Einzelfall bietenden Situation nach seinen Kenntnissen vornehmen müssen, um den Führungskräften der Polizei Entscheidungsgrundlagen zukommen zu las- sen. Dass solches ausschliesslich unabhängigen Experten vorbehalten wäre, kann nicht verlangt werden. Ansonsten wäre es der Polizei verwehrt, ge- schulte Polizeikräfte zur Einschätzung einer Gefahrensituation überhaupt beizuziehen.
1. Wurde die Entwicklung am Nachmittag vor Augen gehalten und auch in Verbindung der Ereignisse seit 8.15 Uhr, nämlich die Beschiessung des geöffneten Restaurants, die Tötung des Polizeihundes und die Schussab- gabe auf die Grenadiere anlässlich des Stosses in die Wohnung, der gezielte Schuss auf den Kopf von Grenadier I., die Schüsse ins Treppenhaus am frühen Nachmittag, die Schüsse in der Wohnung, auf das Telefon und insbe- sondere die Kundgabe an den Grenadier P., er mache weiter und werde schon noch einige Polizeibeamte mitnehmen, betrachtet, so durfte der Ange- klagte auch noch bei seinem Weggang davon ausgehen, dass eine Verände- rung der Situation nicht zu erkennen war. E. hatte seine Entschlossenheit zur Gefährdung von Leib und Leben dadurch mehrfach manifestiert. Auch der Psychologe konnte keine Änderung der Lage des seines Erachtens rück- sichtslosen, unberechenbaren und sehr aggressiven Täters erkennen und tat dies dem Angeklagten kund. Folglich musste der Angeklagte nach Einho- lung der Fachmeinung eines Psychologen und nach den anderen in diesem Zeitpunkt bekannten Umständen bei Erscheinen von E. mit der Waffe im- mer noch auf die Notwehr- und Notwehrhilfesituation im Sinne eines beste- henden Angriffs schliessen. Gegenteiligen Anzeichen gab E. zu keinem Zeit- punkt von sich. Auch wenn sich E. nach 15.13 Uhr passiv verhalten hatte, musste angesichts seines Verhaltens davon ausgegangen werden, dass der An- griff von E. auf Leib und Leben auch im Zeitpunkt des Weggangs des Ange- klagten vom Kommandoposten noch nicht beendet, sondern immer noch mit der gleichen Intensität im Gange war. Folglich war bei einem Hervor- treten von E. mit der Waffe weiterhin seine sofortige Angriffsunfähigkeit anzustreben und mit grösstmöglicher Sicherheit zu verhindern, dass er von seiner Schusswaffe unvermittelt Gebrauch machen konnte. Dies war unver- ändert und unabhängig vom Ort des Erscheinens nur mit der gezielten und sofortigen Tötung möglich. Damit lagen hinsichtlich des Befehles des geziel- ten Todesschusses im Zeitpunkt des Wegganges die gleichen Voraussetzun- gen vor wie bei der Erteilung des Schiessbefehls am Mittag. Dies erscheint daher weiterhin der Situation angemessen.
1. a) Entscheidend ist nun aber, ob auch zur Zeit der Schussabgabe um 17.40 Uhr eine Situation bestand, welche die Ausübung von Notwehr
oder Notwehrhilfe durch einen gezielten Todesschuss zuliess, und damit ei- nen Rechtfertigungsgrund für eine vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB darstellte. Dazu ist abermals zu prüfen, ob eine Notwehrlage gegeben war und der gezielte Todesschuss den Grundsätzen der Subsidiarität der Mittel und der Verhältnismässigkeit der angegriffenen und beeinträchtigten Rechtsgüter entsprochen hat.
1. Fraglich ist jedoch, wem die strafrechtliche Verantwortlichkeit zum Zeitpunkt der Tötung von E. oblag. Wie bereits erwähnt, hatte der Angeklagte die Einsatzleitung um etwa 12.00 Uhr übernommen. Vor 17.00 Uhr verliess er indessen den Kommandoposten, um an eine Medienkonferenz zu gelangen und eintreffende Ablösungen in Empfang zu nehmen. Wie dem Einsatzbe- richt vom 10. April zu entnehmen ist, wurde die Führung vor Ort dem Chef Sicherheitspolizei, S., übertragen. Dieser war seit Erteilung des ersten Schiess- befehls an die Polizeikräfte ständig beim Angeklagten und bekleidete die Funktion des Stellvertreters des Einsatzleiters. Der Angeklagte führte hiezu an der mündlichen Hauptverhandlung aus, nach seinem Wegzug an die Medienkonferenz habe S. über eigenständige Befugnisse verfügt. Er habe S. keinerlei Auflagen gemacht. Zwar hätte dieser die Möglichkeit gehabt, ihn jederzeit via Natel zu kontaktieren. S. hätte bei Veränderung der Verhältnisse den Schiessbefehl aber jederzeit in eigener Kompetenz ändern oder gar zurücknehmen können. Dementsprechend sei die laufende Überprüfung der Lage bei diesem verblieben. Der Angeklagte hielt fest, dass er sich für die Zeit nach seinem Weggang vom Kommandoposten für den Grundbefehl wei- terhin als verantwortlich erachte, soweit sich die Lage nicht mehr verändert habe. Anzeichen für Veränderungen hätten aber nicht bestanden.
2. Der Angeklagte kann strafrechtlich zum vornherein nicht verant- wortlich gemacht werden, wenn nach seinem Entfernen und der Übergabe der vollumfänglichen Kompetenzen an einen geeigneten und unfassend in- struierten Stellvertreter sich die Lage wesentlich verändert hat und ein ge- zielter Todesschuss ausgeführt wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür in der Zwischenzeit weggefallen waren. Wäre eine gebotene Überprüfung des Schiessbefehls aufgrund von veränderten Verhältnissen nach dem Weggang des Angeklagten unterlassen worden und die Schussabgabe auf den zu Un- recht noch bestehenden Schiessbefehl erfolgt, wäre allenfalls die strafrecht- liche Verantwortlichkeit des Stellvertreters S. zu prüfen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit könnte vom Angeklagten diesbezüglich nicht übernom- men werden, selbst wenn er es wollte. Die Untersuchung ist der Frage, wie die Einsatzleitung in die strafrechtliche Verantwortung hätte miteinbezogen werden müssen, nicht nachgegangen. Es wurde nicht untersucht, wie die Ein- satzleitung nach dem Weggang des Angeklagten geregelt war, ob diese geeig- net war und umfassend instruiert wurde, welche Überlegungen und Über- prüfungen der Stellvertreter nach 17.00 Uhr angestellt hat und ob er über
genügende Informationen verfügt hat. Insbesondere wurde der den Ange- klagten stellvertretende Einsatzleiter, S., nicht einmal untersuchungsrichter- lich einvernommen.
1. Die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann aber dann offen gelassen werden, wenn nach den konkreten Umständen die Voraus- setzungen der Notwehr bei der Schussabgabe hinsichtlich der von E. ge- schaffenen Notwehrsituation ohnehin gegeben waren und der gezielte To- desschuss der Angemessenheit der Mittel und der Verhältnismässigkeit von gefährdeten und beeinträchtigten Rechtsgütern entsprach. 11.a) Um 17.33 Uhr riss E. erneut unvermittelt die Wohnungstüre auf. Grenadier O. gab sofort mit der Schrotflinte einen gezielten Schuss auf die Türfalle ab. E. schrie darauf «aua», wobei dies von den im Treppenhaus befindlichen Grenadieren teilweise trocken und leise wahrgenommen wurde. Nach einem Moment gab E. in seiner Wohnung einen weiteren Schuss ab.
1. E. trat um 17.40 Uhr auf den Balkon seiner Wohnung. Nach den Aussagen des Präzisionsschützen A., der zusammen mit dem Präzisions- schützen B. Stellung im zweiten Obergeschoss des Hotels X. bezogen hatte und von dort zum etwas über 50 Meter entfernten Balkon der Wohnung von E. sehen konnte, habe E. beim Betreten des Balkons in seiner rechten Hand eine Langwaffe gehalten, längs am Körper anliegend mit dem Lauf zum Bo- den. Er habe den Kolben des Gewehres zwischen Körper und Unterarm ge- sehen und angenommen, dass aufgrund dieser Stellung E. die Waffe am Pis- tolengriff halte. Ihm sei besonders aufgefallen, dass E. einen starren, leeren beziehungsweise suchenden Blick gehabt habe. Er habe nach links geschaut, dann nach rechts und auch in ihre Richtung. Dann habe er sich nach rechts abgedreht. Für einen kurzen Moment habe es so ausgesehen, als ob er in die Wohnung zurück gehen wolle. Er sei dann aber von ihm aus gesehen nach rechts gegangen, dann habe er sich wieder nach links gedreht und erneut in ihre Richtung geschaut. In diesem Moment sei von anderen Präzisions- schützen ein Schuss ergangen. Die Waffe habe E. immer noch in der gleichen Art und Weise in der Hand gehalten. Er, der Präzisionsschütze A., habe das von ihm Beobachtete über Funk kommentiert. Er habe über Funk ein- oder zweimal rückgefragt, wie es denn mit dem Schiessbefehl aussehe. Man habe vorgängig den klaren Befehl erhalten, zu schiessen, falls sich der Täter mit der Waffe zeige. Vom Chef Grenadiere sei alsdann der Befehl gekommen, zu schiessen. Anschliessend sei der aus der anderen Präzisionsschützenstellung gefallen. Wäre dies nicht geschehen, hätte auch der mit ihm in Stellung liegende Präzisionsschütze B. geschossen.
1. Der Präzisionsschütze D., der die untere Stellung im Hotel X. belegt hatte, führte aus, der Täter habe seine Waffe bei sich gehabt, als er auf den Balkon getreten sei. Er habe die Waffe vom Schaft her als Sturmgewehr 90
erkannt. Die Waffe sei vorne nach unten am Körper anliegend gehangen, der Kolben unterhalb der rechten Achselhöhle, aber nicht direkt im Anschlag. Der Lauf habe nach unten gezeigt. Er könne nicht genau sagen, ob er schräg gewesen sei. Die Hand habe er nicht gesehen. Es sei schnell gegangen. Der Täter sei nach seinem Gefühl vier, fünf Sekunden auf dem Balkon gewesen. Durch das Zielfernrohr habe er eine Mimik gesehen, die etwas gesucht habe.
E. habe nach rechts, dann links über die Balkonbrüstung geschaut. Er habe richtig mit dem Kopf hin und her geschaut und gesucht. Es habe so ausge- sehen, als ob er wütend gewesen sei. Es sei eine böse Mimik gewesen. Dann sei E. etwas nach rechts bis gegen das Ende des Balkonbereichs gegen die
. . . strasse gegangen. Seiner Erinnerung nach habe er auch auf die . . . strasse geschaut. Dann habe E. sich gedreht und in Richtung des Restaurants X. ge- schaut. In diesem Moment sei er von ihm aus gesehen rechts im oberen Bereich des Balkons, etwa 1 Meter bis zur seitlichen Balkonbrüstung gestan- den. Seinem Gefühl nach sei er nicht direkt an der Brüstung, sondern etwas zurück gestanden. Er habe gesehen, dass E. Blut oder rote Farbe im Gesicht gehabt habe, mehr nicht. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Täter in seiner Beweglichkeit eingeschränkt gewesen sei, sondern dass er suche. Die Situation habe er als sehr gefährlich angesehen, da er alles, was vorher passiert sei, am Funk mitbekommen habe. In dem Moment, als der Täter auf den Balkon getreten sei, sei eine entsprechende Rückmeldung durch den Stellvertreter Präzisionsschützen an den Kommandoposten ergangen. Er habe gefragt, ob sie schiessen sollten. Die Antwort habe ja gelautet.
1. Der Chef Präzisionsschützen führte aus, er habe eine Beobach- tungsstelle rekognosziert, wobei er sich im Blickfeld der Täterwohnung be- funden habe.Vor oder beim Eintritt ins Restaurant X. habe er gehört, dass der Täter auf den Balkon komme. Er sei instinktiv an das nächste Fenster geeilt, von dem aus er zur Täterwohnung habe sehen können. Der Täter habe etwa in der Mitte des Balkons gestanden, in ihre Richtung blickend. Unter der rechten Achselhöhle habe sich ein Gegenstand befunden, das sich nach Aus- sage der Kollegen als Waffe herausgestellt habe. Die Hände des Täters habe er nicht gesehen. Der Täter habe in ihre Richtung geschaut und sicher nicht gelacht. Er habe nicht sehen können, wie weit der Täter von der Balkonbrüs- tung entfernt gestanden habe. Er habe sich um seine Leute grosse Sorgen ge- macht, da sie wie auch die übrige Bevölkerung einer grossen Eigengefähr- dung ausgesetzt gewesen seien. Er wisse, wie weit ein Sturmgewehr reiche.
1. Der Präzisionsschütze B., welcher in der oberen Stellung mit dem Präzisionsschützen A. postiert war, führte aus, um etwa 17.35 Uhr sei E. auf den Balkon getreten. Es habe durch das Zielfernrohr beobachtet, was auf dem Balkon laufe. E. habe das Gewehr in der rechten Hand mit dem Lauf nach unten getragen. Er habe das Gewehr eindeutig als Sturmgewehr 90 er- kannt. E. habe umhergeschaut und die Gegend richtiggehend abgesucht. Er
sei jederzeit schussbereit gewesen. Er habe gesehen, dass E. die rechte Hand am Pistolengriff gehabt habe. Die Waffe sei am Körper angelehnt gewesen. Zuerst habe es so ausgesehen, als ob er in die Wohnung zurück wolle. Darauf habe er sich gedreht und sei nochmals wieder leicht nach rechts gegangen. Von der Mimik her sei E. nach seiner Einschätzung jederzeit bereit gewesen. Sein Blick sei starr, suchend und gezielt gewesen. Vor dem Schuss sei der Tä- ter im rechten Bereich, vielleicht etwa 1 Meter vor Balkonende Richtung
. . . strasse gestanden, mit der Brust Richtung Hotel X. Es sei schwierig zu sagen, in dem Moment sei er relativ nahe der Balkonbrüstung gestanden. Der Täter habe sich nicht lange auf dem Balkon aufgehalten, vielleicht etwa eine Minute. Während seines Einsatzes sei er, der Präzisionsschütze B., nur durch den Tagesvorhang geschützt gewesen.
1. Der Präzisionsschütze C., welcher zusammen mit dem Präzisions- schützen D. in der unteren Stellung verweilte, führte an der untersuchungs- richterlichen Einvernahme aus, durch einen Feldstecher habe er gesehen, dass auf ein Mal der Vorhang der Balkontüre aufgegangen sei und eine männliche Person herausgetreten sei. E. habe in ihre Richtung geblickt. Der Mann habe herumgeschaut. Er habe fast das Gefühl bekommen, E. habe sie gesehen. In der rechten Hand habe er eine grünfarbene Handfeuerwaffe an sich gehabt, am Körper angelehnt. Er sei zuerst von ihm aus nach links in Richtung . . . strasse gegangen, habe beobachtet und umhergeschaut. Dann habe er sich nochmals gedreht, umhergeschaut und beobachtet. Diese Be- obachtungen seien durch den Präzisionsschützen A. laufend über Funk weitergegeben worden. Dann habe er im Funk den Befehl «schiessen, schies- sen» gehört. Darauf sei ein Schuss gefallen und die männliche Person hinter der Balkonbrüstung zusammengesunken. Die Waffe des Mannes habe in Richtung Fussboden gezeigt. Es könne nicht mehr sagen, ob er dessen Hände gesehen habe. Dessen Mimik sei wie eine Art starr gewesen. Es habe das Gefühl gehabt, er suche nach ihnen oder nach etwas. E. sei im Bereiche des linken Fensters neben der Balkontüre, von der dortigen Wohnung be- ziehungsweise dem Fenster Richtung . . . strasse aus gesehen mit der Front in Richtung Hotel X. gestanden. Er habe die ganze Zeit denselben Gesichts- ausdruck gehabt. Er habe nicht ganz an der Hausmauer und nicht ganz an der Balkonbrüstung gestanden. Wo genau er sich zwischen den Wänden be- funden habe, könne er nicht sagen.
2. Der Polizeibeamte U. gab zu Protokoll, er habe von einem Posten im Park des Hotels X. aus einer Distanz von etwa 20 bis 30 Meter die Woh- nung von E. beobachtet. Dabei habe er seitlich den Balkon gesehen. Über Funk habe er gehört, dass E. auf den Balkon getreten sei. Dieser sei etwa in der Mitte des Balkons gestanden, als er ihn zum ersten Mal gesehen habe. Er habe gesehen, dass er links am Kopf rot gewesen sei. Er habe angenommen dass es Blut gewesen sei. E. habe sich leicht hin und her bewegt. Er habe des-
halb an dessen rechten Arm einen Gewehrkolben gesehen. Es habe nach ei- nem Sturmgewehr ausgesehen. Der Lauf habe nach unten gezeigt. E. habe dieses Gewehr zwischen seinem rechten Oberschenkel und seinem rechten Unterarm gehalten. Es habe den Anschein gemacht, als ob er das Gewehr mit den Händen am Pistolengriff gehalten habe. Anschliessend habe sich E. nach rechts gedreht und zum Parkplatz geschaut, dann sich nach links ge- dreht und in seine Richtung geschaut. Einmal habe es den Anschein ge- macht, als ob er zurück in die Wohnung wolle. Er habe dies aber nicht getan. Kurz vor dem Schuss habe E. sich noch einmal mit dem Gesicht zum Re- staurant X. gedreht, wo die Präzisionsschützen in Stellung gegangen seien. Im Funk habe er gehört, dass der Auftrag klar sei und man diesen ausführen müsse. Diese Worte seien vom Chef Grenadiere gekommen. Anschliessend habe er einen Präzisionsschützen oder Beobachtungsposten sagen hören, ob der Auftrag tatsächlich ausgeführt werden könne. Es habe den Anschein ge- macht, als ob der Polizist für sich einfach den Auftrag nochmals habe be- stätigen wollen. Vom Chef Grenadiere sei diese Rückfrage bestätigt worden. Er als Polizeibeamter habe sich während des Einsatzes angespannt gefühlt. Er habe eine nicht optimale Deckung gehabt und damit ein mögliches Ziel für E. abgegeben. U. fügte an, er habe E. durch den Feldstecher scharf sehen können, ebenso im Hintergrund Leute sowie Polizeibeamte mit ihren Jacken. Auch E. habe demzufolge diese Personen sehen können.
1. Schliesslich beobachtete auch der Zeuge V., der sich mit dem Zeu- gen W. im Saal des Restaurants X. aufhielt, dass E. den Balkon betrat. Ob die- ser in diesem Zeitpunkt eine Waffe getragen habe, könne er nicht sagen, da ihm die Sicht durch die Balkonwand verdeckt gewesen sei. Er habe eine Drehung nach rechts, dann nach links gemacht, dann zwei, drei Schritte. Er habe immer zu Boden geschaut. Auch dann habe er keine Waffe sehen kön- nen. E. habe wieder eine Drehung nach rechts gemacht und sei frontal zum Restaurant X. gestanden, als ein Schuss gefallen sei. Der Zeuge W. sagte aus, er habe gesehen, wie der Mann auf den Balkon getreten sei. Er habe nicht gesehen, ob dieser eine Waffe in den Händen gehalten habe, wobei er den Balkon wegen der Balkonwand auch nicht habe einsehen können. E. habe sich nach links gedreht, so dass er ihn von der Seite habe sehen können. Dann habe er sich noch weiter nach links gedreht, so dass er zuerst ange- nommen habe, er wolle wieder in die Wohnung zurück, bevor er wieder in Richtung Hotel X. hinaufgeschaut habe. Dann sei ein Schuss gefallen und der Mann sei zusammengesackt.
1. Der Chef Grenadiere, G., gab zu Protokoll, um 17.40 Uhr sei über Funk die Meldung gekommen, dass der Täter sich auf dem Balkon aufhalte. Er sei gefragt worden, ob zu schiessen sei. Er habe das im Sinne «wenn er be- waffnet ist, dann könnt ihr schiessen» bestätigt. Es sei nicht beschrieben wor- den, wie der Täter die Waffe gehalten habe. Er habe nur noch mitbekommen,
dass der Präzisionsschütze gefragt habe, ob er das ernst meine. Darauf habe er gesagt, wenn er bewaffnet sei, dann «schiessen, schiessen, Achtung Feu- er!» Unmittelbar danach sei der Schuss abgegangen. Er habe nicht mitbe- kommen, ob der Präzisionsschütze laufend durchgegeben habe, wie der Tä- ter gehe und die Waffe halte oder umherblicke. Es sei vielmehr eine direkte Anfrage gewesen, ob wirklich zu schiessen sei. Er habe einfach diesem Prä- zisionsschützen nochmals die Unterstützung mit der Bestätigung des Befeh- les gegeben. Er habe gewusst, dass man nicht mehr weiter habe warten kön- nen, nicht 10 und nicht 20 Sekunden, weil sonst die Gefahr bestanden habe, dass der Täter wieder in die Wohnung gehen oder aber unvermittelt schies- sen würde. Der Befehl des Kommandanten, es sei auf E. zu schiessen, wenn er mit der Waffe erscheine, sei für ihn aufgrund der gesamten Umstände ab- solut notwendig gewesen.
1. In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass E. nach dem Schuss auf der linken Balkonseite in Rückenlage mit dem Kopf auf der Seite Haus- wand, mit der linken Hand in der Hosentasche haltend und mit den Füssen an der vorderen Balkonbrüstung anliegend lag. Oberhalb des rechten Mundwinkels konnte ein sternförmiger Einschuss festgestellt werden. Auf der gegenüberliegenden Seite lag das Sturmgewehr mit eingesetztem Maga- zin, wobei der Sicherungshebel auf der Stellung S und die Seriefeuersperre ausgeschaltet war. Der Polizeibeamte Z. hatte eigenen Angaben zufolge nach Betreten des Balkons das Sturmgewehr mit den Füssen auf die rechte Bal- konseite geschoben, am Gewehr aber keine Manipulation vorgenommen.
1. a) Vorab ist fraglich, ob auch um 17.40 Uhr mit dem Heraustreten von E. auf seinen Balkon eine Notwehrlage bestanden hat und aufgrund der konkreten Umstände zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden durfte, indem ein Angriff im Gange war oder unmittelbar bevorstand.
1. E. trat um 17.40 Uhr auf den Balkon.Wie den Zeugenaussagen der Präzisionsschützen A., B., C. und D. sowie von U., welche durch das Ziel- fernrohr oder einen Feldstecher aus ihren Stellungen Einsicht auf den Bal- kon gehabt haben, übereinstimmend und glaubwürdig zu entnehmen ist, führte E. eine als Sturmgewehr erkannte Waffe mit und hielt diese – unter der Achselhöhle am Körper anliegend mit dem Lauf nach unten – mit der rechten Hand am Pistolengriff fest. Ob das Sturmgewehr gesichert oder ent- sichert war, wurde nicht festgestellt. Auch wenn die Polizeibeamten teilweise durch Zielfernrohr und Feldstecher E. beobachtet hatten, ist dies wohl da- rauf zurückzuführen, dass sie über 50 Meter entfernt waren. Überdies wies der Balkon eine rund 90 cm hohe Balkonbrüstung mit einer seitlichen Ab- deckung auf.
2. Um die sich dem Notwehrtäter nach damaliger Sicht um 17.40 Uhr präsentierende Lage zu beurteilen, sind die Geschehnisse seit 8.15 Uhr in Be- tracht zu ziehen. Als E. um 17.40 Uhr den Balkon betrat, war bekannt, dass er
am Morgen ohne jede Vorwarnung innert kurzer Zeit 17 Schüsse auf den rund 53 Meter von seinem Balkon entfernten Wintergarten des geöffneten Restaurants X. abgefeuert hatte, wobei der Mitarbeiter F. nur knapp von ei- ner Kugel verfehlt worden war, dass E. beim misslungenen Stoss der Polizei- grenadiere in seine Wohnung um 11.10 Uhr ohne Vorwarnung auf den Poli- zeihund sowie auf die nachrückenden Polizeigrenadiere geschossen, den Polizeihund dabei getötet und I. in den Brustbereich getroffen hatte, wobei dieser nur dank dem Umstand überlebte, dass der Schuss am Helm abprallte, dass E. Schüsse in das Treppenhaus abgegeben hatte, wobei ein Polizeigrena- dier durch einen Splitter am linken Auge verletzt wurde, dass E. um 13.47 Uhr abermals in das Treppenhaus geschossen und den Grenadier T. in den Arm getroffen hatte, und dass er um 12.00 Uhr und um 14.07 Uhr in seiner Woh- nung jeweils einen Schuss abgegeben hatte. In einem Gespräch mit dem Grenadier P. hatte E. überdies klar zu verstehen gegeben, dass er in Ruhe ge- lassen werden wolle, ansonsten er schiessen werde. Er sei bereit, Polizisten mitzunehmen. Die Grenadiere haben dies so verstanden, dass er bereit sei, sie zu töten, und die Situation als sehr gefährlich empfunden.Als R. und der An- geklagte E. um 15.13 Uhr telefonisch zu erreichen versucht hatten, gab dieser einen Schuss auf sein Telefon ab. Um 17.33 Uhr schliesslich hatte er seine Wohnungstür aufgerissen. Nachdem ein Polizeibeamter sofort einen Schuss aus einer Schrotflinte abgegeben hatte, hatte er sich wieder in die Wohnung zurückgezogen und darin einen Schuss abgegeben.
1. Aufgrund dieser Abfolge der Geschehnisse mussten die Polizei- kräfte nach den genannten Ereignissen von einem rücksichtslosen Täter aus- gehen, der jederzeit bereit war, Schüsse auf Personen abzugeben. Er hatte diese mit der Schussabgabe auf das Restaurant X., auf die Grenadiere und ins Treppenhaus bereits mehrfach und in grösseren zeitlichen Abständen getan. Insbesondere seine mündliche Kundgabe, bereit zu sein, Polizeibeamte mit in den Tod zu nehmen, wies fraglos auch am Nachmittag auf eine unvermin- dert andauernde Gewaltbereitschaft von E. hin. Diese Einschätzung bestä- tigte auch der Polizeipsychologe R. Sie traf auch auf den Zeitpunkt zu, als E. auf den Balkon trat. Daran konnte nichts ändern, dass es nach der Schuss- abgabe auf das Telefon um 15.13 Uhr über zwei Stunden ruhig war. E. hatte noch um 17.33 Uhr plötzlich die Türe aufgerissen und sich nach dem Schrot- schuss der Polizeibeamten ohne Äusserung in seine Wohnung zurückgezo- gen, um darin einen Schuss abzugeben. Gerader dieser Schuss konnte ange- sichts des bisherigen Verhaltens nicht anders verstanden werden, als dass er weiterhin bereit war, seine Waffe gegen Personen, seien es Polizeibeamte oder Dritte, einzusetzen. Gerade der Polizeipsychologe R. hatte festgestellt, dass der hohe Grad an Gewaltbereitschaft und die damit verbundene Rück- sichtslosigkeit im Laufe des Tages nicht abgenommen habe, sondern durch ein zunehmend perfideres Verhalten, etwa mit Lockgesten, verstärkt worden
sei. Die Wechsel des Gemütszustandes hätten auf eine kaum einschätzbare emotionale Lage hingewiesen. Die Zeichen des Kommunikationsabbruches und der Verweigerung hätten dahingehend verstanden werden können, dass sich E. nun als Einzelkämpfer verstanden habe, keine Hilfe mehr von aussen habe annehmen wollen und sich zum letzten Gang gerüstet habe. Von dieser Einschätzung musste auch zum Zeitpunkt, als E. auf den Balkon trat, ausge- gangen werden. Anhaltspunkte für Veränderungen lagen in keiner Weise vor. Wenn E. nur sieben Minuten, nachdem er die Türe ins Treppenhaus un- vermittelt aufgerissen und kurz darauf einen Schuss in seiner Wohnung ab- gegeben hatte, mit einem Sturmgewehr 90 auf dem Balkon erschien, konnte dies aufgrund des von ihm bis zu diesem Zeitpunkt an den Tag geleg- ten Verhaltens nicht anders verstanden werden, als dass sich die seit dem Morgen von E. gezeigten Gefährdungssituation wieder aktualisiert hatte und er bereit war, rücksichtslos auf Personen zu schiessen.
1. Anhaltspunkte, dass E. zu diesem Zeitpunkt keine Gefährdung von Leib und Leben bezwecken wollte, waren nach den Umständen nicht er- sichtlich. Ob das Sturmgewehr gesichert oder entsichert und auf Serien- feuer eingestellt war, ist unerheblich, da dies für die Beobachter nicht er- kennbar war. An der Einschätzung der akuten Gefährdungssituation kann die Verhaltensweise von E. auf dem Balkon nichts ändern, auch wenn er nicht sofort zur Schussabgabe schritt. Soweit E. sein Gewehr am Körper anliegend mit dem Lauf nach unten am Pistolengriff hielt, kann nicht gesagt werden, dass eine unmittelbare Gefahrensituation nicht bestanden hätte. Wie dem Reglement 53.96d, 5,6 mm Sturmgewehr 90, Neue Gefechts-Schiess-Technik (NGST), zu entnehmen ist, lassen sich Manipulationen bei einer solchen Stellung ohne weiteres in Sekundenschnelle durchführen. Die so genannte Freihandstellung wird eingenommen, wenn der Schütze eine hohe Gefechts- bereitschaft beibehalten muss. Damit kann ein zu allem entschlossener Tä- ter, und davon musste bei E. aufgrund seines seit dem Morgen gezeigten Ver- haltens und der am Nachmittag erfolgten mündlichen Kundgabe, Polizisten in den Tod mitzunehmen, ausgegangen werden, die Waffe innert Sekunden- bruchteilen in Abschussstellung zu bringen. Dafür, dass E. aufgrund seiner auf dem Balkon eingenommenen Stellung nicht in Sekundenschnelle eine Schussabgabe hätte realisieren können, bestanden keine Hinweise. Zum ei- nen konnten selbst die Zeugen nicht sagen, wie nahe E. an der Balkonbrüs- tung gestanden hat. Zum anderen hätte E. sein Gewehr durch einen Schritt zurück oder durch ein seitliches Hinaufschwingen selbst dann leicht und so- fort in Abschussposition bringen können, wenn er zu nahe an der Brüstung gestanden wäre. Wenn E. nach seiner Tötung mit der linken Hand in der Hosentasche aufgefunden wurde und die Hand folglich derart gehalten ha- ben musste, hatte dies auf die sich den Polizeikräften bietende Lage keinen Einfluss. Zum einen konnte dies aufgrund der 90 cm hohen Balkonbrüstung
kaum wahrgenommen werden. Zum anderen wäre es auch diesfalls E. in Sekundenschnelle möglich gewesen, die linke Hand zur Stützung des Ge- wehres zu verwenden. An der Einschätzung der Gefahrenlage nichts ändert konnte schliesslich die von E. aufgesetzte Mimik. Die Zeugen nahmen diese als starr und suchend wahr. Aus ihr konnten sie jedenfalls nichts entnehmen, was gegen die anzunehmende akute Gefährdung gesprochen hätte. Einige Zeugen stellten fest, dass E. Blutspuren oder rote Farbe im Gesicht aufge- wiesen hatte. Eine Beeinträchtigung in der Handlungsfähigkeit und in der unvermittelten Abgabe von Schüssen auf Personen in irgendeiner Weise war für diese Zeit nicht zu erkennen. Dies hinderte diesen aber offensichtlich nicht daran, mit dem Sturmgewehr auf den Balkon zu treten. Unerheblich für das Bestehen einer Notwehrsituation ist schliesslich, ob das Verhalten und die aktualisierte Gefährdungssituation dem Konsum von Psilocybinpil- zen zuzuschreiben war oder nicht. Nur am Rande sei erwähnt, dass dies zu diesem Zeitpunkt gar nicht hatte abschliessend beurteilt werden können. Hinweise auf einen Rauschzustand konnte der Polizeipsychologe aber nicht feststellen.
1. Soweit davon ausgegangen werden musste, dass mit dem Betreten des Balkons ein weiterer Angriff auf Leib und Leben von Personen ausgeübt werde, ist darauf hinzuweisen, dass E. nach dem Zeugen U. von seinem Bal- kon aus offensichtlich Polizeibeamte mit ihren Jacken und Leute hat sehen können. Wie dem Fotoblatt zu entnehmen ist, standen diese in einer Distanz von etwa 250 Meter entfernt und damit klar in einer Reichweite, in welcher eine gezielte Schussabgabe von einem Sturmgewehr 90 ohne weiteres mög- lich war. U. führte ebenso aus, er selbst habe sich in 60 Meter Entfernung be- funden, keine genügende Deckung gehabt und dadurch ein mögliches Ziel abgegeben. Ebenso waren auch die Präzisionsschützen in rund 60 Meter Entfernung nur durch einen Tagesvorhang verdeckt. Sie waren damit zwar nicht leicht erkennbar, indessen nicht vor Schüssen geschützt. Nicht zuletzt hatte E. am Morgen noch auf das Restaurant X. Schüsse abgegeben. Damit befanden sich verschiedene Personen in unmittelbarer Reichweite der Waffe von E. Zudem war es E. möglich, gezielte Schüsse auf die in der Nähe liegenden Wohnungen und Häuser abzugeben oder aber ungezielt in die nähere oder weitere Umgebung zu schiessen. Dadurch entstand eine grosse Gefahr auch für die Bevölkerung in den anliegenden Wohnquartieren.
1. In Würdigung dieser Umstände musste nach den damals vorhan- denen Informationen über E., nach seinem an den Tag gelegten Verhalten und der sich den verantwortlichen Polizeikräften konkret mit dem Erschei- nen auf dem Balkon mit dem Sturmgewehr in der Freihandstellung präsen- tierenden Situation von einer akuten Gefährdung von Leib und Leben von Polizeibeamten und Dritten ausgegangen werden. Aufgrund der bisherigen Ereignisse, insbesondere angesichts des erst 7 Minuten zuvor in seiner Woh-
nung abgegebenen Schusses und der am Nachmittag geäusserten Absicht der Angriffe auf Polizisten, ist das Verhalten von E. als Weiterführung des be- reits am Morgen begonnenen Angriffs gegen Leib und Leben anderer Men- schen zu qualifizieren. Damit bestand aber im Zeitpunkt des Betretens des Balkons durch E. eine Notwehrlage. Daran konnte der Umstand nichts ändern, dass E. auf dem Balkon vorerst hin und her ging. Es musste nämlich davon ausgegangen werden, dass E. einerseits einen Angriff jederzeit – ge- zielt oder ungezielt – in Sekundenschnelle durchführen konnte und dazu auch bereit war, und andererseits er daran war, sich ein Ziel hiefür zu suchen. Nicht zu anderen Schlüssen Anlass gibt das Verhalten des Präzisionsschüt- zen, der sich über Funk rückversicherte, ob er schiessen dürfe. Gerade vor einer gezielten Tötung eines Menschen erscheint es für einen Präzisions- schützen durchaus verständlich, wenn er sich bei seinen Vorgesetzten über dessen Ausführung vergewissert. Dieser Umstand kann der von E. geschaffe- nen Gefährdung nicht entgegengehalten werden, auch nicht, wenn sich Letz- terer nicht sofort zur Durchführung einer konkreten Angriffshandlung ent- schlossen hat. Dass der Schiessbefehl nach der Rückfrage vom Chef Gre- nadier G. und nicht vom stellvertretenden Einsatzleiter bestätigt wurde, ist bei der vorliegenden Notwehrlage unerheblich. Vielmehr bestand diesfalls die Befugnis zur Abwehr des Angriffes durch ein geeignetes und erforderli- ches Mittel in einer mit den mutmasslichen Folgen des Angriffs im Verhält- nis stehenden Weise. Da eine akute Gefährdung bestand, musste nämlich nach der sich den Polizeikräften präsentierenden Lage davon ausgegangen werden, dass jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschancen gefährden würde. Damit war die sofortige Angriffsunfähigkeit von E. geboten. Dass E. mit der Realisierung seiner Gefährdung zugewartet hat, spielt dafür keine Rolle. Verzichtet ein Angreifer vorerst auf Handlungen, steht dies einer Not- wehrhandlung nach Art. 33 Abs. 1 StGB nicht entgegen (vgl. Dubs, a.a.O.,
S. 343). Mit dem Zuwarten gab E. jedenfalls den Zeugen nicht offensichtlich
zu erkennen, dass er von einem Angriff absehen wollte. Vielmehr fühlten sich diese in ihren Stellungen und Positionen durch sein als Suchen wahrge- nommenes Verhalten auf dem Balkon nach den Aussagen gerade unmittel- bar bedroht.
1. a) Dem Angriff von E. ist durch dessen sofortige Tötung mittels eines gezielten Schusses durch einen Präzisionsschützen begegnet worden. Es fragt sich dabei, ob die Tötung im Sinne der Subsidiarität hiefür das ge- eignete und mildeste erfolgsversprechende Mittel darstellte. Eine gezielte Tötung des Angreifers als schwerster Eingriff in die Rechte eines Menschen kann nur das letzte Mittel und damit ultima ratio sein, wenn keine andere Möglichkeit zur Abwehr des Angriffes besteht.
1. Ziel der Notwehrhandlung durfte einzig die sofortige Angriffsun- fähigkeit des Täters sein, so dass E. seinen Angriff nicht in eine Verletzung
der Rechtsgüter anderer Menschen umsetzen konnte. Wie bereits erwähnt, konnte das Erscheinen von E. auf dem Balkon nach den damaligen Umstän- den nur als akute Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen ver- standen werden, die von ihm als zu allem entschlossener Täter in Sekunden- schnelle realisiert werden konnte. Dieser Gefahr durfte derart begegnet werden, dass E. von seiner Waffe nach Durchführung der Notwehrhandlung unter keinen Umständen mehr Gebrauch machen konnte. Es fragt sich aber, ob dies nur mit einer sofortigen Tötung zu erreichen war oder die Angriffs- unfähigkeit auch mit einem milderen Mittel hätte herbeigeführt werden können. Der Vertreter der Angehörigen erwähnt hiezu, dass ein Schuss in den Schultergürtel oder in die Hüfte möglich gewesen wären. Ebenso sei es angebracht gewesen, Vollmantelgeschosse zu verwenden. Diese hätten E. durchaus angriffsunfähig gemacht. Zudem sei die Gefahr, dass Polizeibe- amte hinter der Eingangstür getroffen worden wären, sehr unwahrscheinlich gewesen.
1. Festzuhalten bleibt, dass beim Betreten des Balkons die sofortige Angriffsunfähigkeit von E. anzustreben war, die es ihm verunmöglichte, den Abzug seines Sturmgewehres 90 zu drücken. Diese konnte im Zeitpunkt, als
E. auf dem Balkon mit seinem Sturmgewehr erschien, nur noch durch eine Schussabgabe auf seinen Körper herbeigeführt werden. Mit der Verwen- dung von Reizgasen und der Erstürmung der Wohnung unter Einsatz ent- sprechender Granaten hätte eine sofortige Angriffsunfähigkeit von E. frag- los nicht mehr bewirkt werden können. Eine solche Aktion wäre zudem für Leib und Leben der Polizeibeamten sehr riskant gewesen. E. wäre Gelegen- heit eingeräumt worden, das Sturmgewehr zu benützen und gegen Dritte sowie allenfalls gegen hereinstürmende Polizeibeamte einzusetzen. Ebenso wäre eine Konfrontation mit Angehörigen viel zu riskant gewesen und da- mit hätte eine sofortige Angriffsunfähigkeit ohnehin nicht erreicht werden können. Für die Zulässigkeit der Notwehrhandlung ist es unerheblich, ob die von der Polizei bislang unternommenen Versuche, E. von seinem Verhal- ten abzubringen und ihm habhaft zu werden, ungenügend waren, oder die Polizei zu Unrecht in früheren Zeitpunkten mögliche Massnahmen, etwa das Beschiessen der Hand von E. im Treppenhaus anlässlich des Gesprächs zwischen P. und E. unterlassen hat. Vielmehr kommt es einzig darauf an, wel- ches Mittel dem von E. ausgehenden Angriff in diesem Zeitpunkt noch ent- gegengehalten werden konnte. Soweit zu prüfen ist, ob der Schussabgabe nicht ein Warnruf hätte vorausgehen müssen, um E. allenfalls zum Rückzug beziehungsweise zur Aufgabe zu bewegen, ist festzuhalten, dass aufgrund der Umstände von einem unvermittelten Gebrauch der Waffe auszugehen war und ein Warnruf dem zu allem entschlossenen Täter gerade die Gele- genheit eingeräumt hätte, seine Angriffshandlung noch in Eingriffe gegen Leib und Leben von Menschen umzusetzen. Dass ein Warnruf mit der
Ankündigung der gezielten Tötung E. von seinem Angriff abgehalten hätte, erscheint überdies auch deshalb höchst fraglich, weil ihm bereits beim Auf- reissen der Türe um 17.33 Uhr mit einer unvermittelten Abgabe von Schrot- schüssen begegnet worden war. Dies hat ihn aber gerade nicht davon abhal- ten können, sich kurze Zeit später gleichwohl mit seinem Sturmgewehr auf dem Balkon zu begeben.
1. Zu prüfen ist, ob mit der Teilmantelmunition auf den Kopf von E. mit der damit verbundenen sicheren Todesfolge geschossen werden durfte oder aber seine sichere und sofortige Angriffsunfähigkeit auch ohne Todes- folge hätte erreicht werden können, indem etwa ein anderer Körperteil an- visiert oder eine andere Munition verwendet worden wäre. Soweit die Verwendung von Vollmantelmunition in Frage steht, wurde bereits in Erwägung 5. dargetan, dass Vollmantelgeschosse nicht ge- eignet sind, eine sofortige Angriffsunfähigkeit mit der erforderlichen Sicher- heit herbeizuführen. Diese weisen zwar eine grosse Durchschlagskraft auf, fügen dem Getroffenen jedoch im Umkreis des Schusskanals relativ geringe Verletzungen zu. Da keine Geschossverformung eintritt, ist ihre Mann- stoppwirkung ungenügend (vgl. Hug, a.a.O., S. 227 f.). Mit der Verwendung von Vollmantelmunition hätte daher keine sichere Angriffsunfähigkeit von
E. herbeigeführt werden können. Vielmehr hätte er, selbst wenn er getroffen worden wäre, mit einiger Wahrscheinlichkeit Schüsse aus dem Sturmgewehr abgegeben und seinen Angriff vollenden können, auch wenn er dies liegend über die seitliche Balkonbrüstung hätte tun müssen. Diesfalls wäre eine wei- tere Beeinträchtigung des Tuns von E. durch die Polizei gar unmöglich gewe- sen. Die erforderliche Wirkung im Sinne der sofortigen Angriffsunfähigkeit hätte daher mit der Verwendung von Vollmantelgeschossen nicht mit genü- gender Sicherheit erreicht werden können, auch wenn ein Vollmantelge- schoss je nach getroffener Stelle durchaus tödlich wirken kann. Die sichere Angriffsunfähigkeit von E. konnte vielmehr nur mit der Verwendung von Teilmantelgeschossen erreicht werden.
1. Bei der Prüfung von allenfalls möglichen Schussabgaben auf an- dere Körperteile als in den Kopf ist vorerst festzuhalten, dass die aus festem Material bestehende Balkonbrüstung eine Höhe von 90 cm aufgewiesen hat. Dementsprechend war die Schussabgabe auf Körperteile unter dem Be- ckenbereich zum vornherein nicht möglich, auch wenn E. eine Körpergrösse von 191 cm aufgewiesen hat. Was die von den Präzisionsschützen einsehbare Körperteile wie die Schulter, den Bauch oder das Becken angeht, so führte PD Dr. W. mit Bericht vom 14. Juni 2000 aus, dass bei der vorliegenden hoch- rasanten Munition mit Teilmantelprojektil rechtsmedizinisch kein Zweifel bestehe, dass der Tod auch dann eingetreten wäre, wenn der Hals oder der Brustbereich getroffen worden wären. Die Wundhöhle, die das aufpilzende Projektil erzeuge, sei so gross, dass immer lebenswichtige Strukturen in die-
sen Bereichen zerstört würden. Zu Handen des Untersuchungsrichters macht er überdies geltend, dass bei Verwendung von Teilmantelmunition auf einen Rumpf alle Verletzungen von Organen vom Magen an aufwärts grundsätzlich tödlich verlaufen. Wenn bei einem Schuss in den Beckenbe- reich die Aorta getroffen werde, führe das ebenso zum sofortigen Tod wie ein Darmdurchschuss.
Aus den Ausführungen von PD Dr. W. geht schlüssig hervor, dass selbst ein Schuss in den Schulterbereich oder in den Beckenbereich höchst- wahrscheinlich die gleiche, tödliche Wirkung gehabt hätte wie der gezielte Schuss in die Backe von E. Ein blosser Schuss in den Arm hätte demge- genüber kaum die sichere Angriffsunfähigkeit bewirken können. Einerseits wäre ein solcher je nach Position von E. auf dem Balkon ohne das Treffen von anderen Körperteilen nur schwer durchzuführen gewesen. Zum ande- ren wäre es E. mit einer grossen Wahrscheinlichkeit weiter möglich gewesen, das Sturmgewehr – allenfalls nur ungezielt – weiter zu betätigen, etwa am Bo- den liegend über die seitliche Balkonverschalungen. Gerade in diesem Fall hätte einem weiteren ausgeführten Angriff zudem aufgrund der Deckung durch die Balkonbrüstung kaum mehr unmittelbar entgegengewirkt werden können.
Die sofortige Angriffsunfähigkeit von E. hat daher nach den konkre-
ten Umständen weder mit der Verwendung von Vollmantelmunition noch mit einem Schuss in die Arme mit der erforderlichen Sicherheit herbeige- führt werden können. Ein Schuss in den Rumpf hätte demgegenüber wie der effektiv durchgeführte Schuss in die Backe mit grösster Wahrscheinlichkeit ebenfalls die Todesfolge nach sich gezogen. Daraus geht hervor, dass mit ei- ner blossen Verletzung von E. eine weitere Ausführung des Angriffes nicht mit der erforderlichen Sicherheit hätte verhindert werden können. Die ge- zielte Tötung von E. war damit nach den sich präsentierenden Umständen das einzige erfolgsversprechende Mittel für die genügende Abwehr der von ihm herbeigeführten akuten Gefahrensituation.
1. Soweit schliesslich zu prüfen ist, ob die Verhältnismässigkeit zwi- schen dem von E. angegriffenen Rechtsgut einerseits und dem durch die Not- wehr beeinträchtigten Rechtsgut gegeben ist, musste angesichts der Gescheh- nisse aus der damaligen Sicht davon ausgegangen werden, dass E. mit dem Sturmgewehr auf Polizeibeamte und Dritte schiessen und damit deren Le- ben in Gefahr bringen wollte. Dies ging einerseits aus den zahlreichen Schüs- sen auf das geöffnete Restaurant X., aus den Schüssen auf die Polizeigrena- diere in seiner Wohnung und ins Treppenhaus, andererseits aber auch aus der Äusserung, Polizeibeamte in den Tod mitnehmen zu wollen, deutlich hervor. Dieses Ziel hätte E. bei der Durchführung des Angriffes mit Schüs- sen auf die Stellungen der Polizeikräfte, auf sich in rund 250 Meter Entfer- nung aufhaltende Dritte oder schliesslich auf Wohnungen in der näheren
Umgebung ohne weiteres erreichen können. War aber damit zu rechnen, dass E. mit seinen Handlungen das Leben anderer Menschen gefährdete, war eine Notwehrhandlung durch den Eingriff in das Leben von E. verhältnis- mässig.
1. Zusammenfassend war damit durch das Erscheinen von E. mit sei- nem Sturmgewehr 90 auf seinem Balkon eine Notwehrsituation gegeben. Die gezielte Schussabgabe bildete nach den damaligen Kenntnissen und der Situation, die sich den Polizeikräften damals präsentierte, die einzige Mög- lichkeit, den aufgetretenen, aktuellen und gefährlichen Angriffen von E. mit der erforderlichen sofortigen Wirksamkeit zu begegnen. Der gezielte Todes- schuss war in dieser Situation das letzte verbleibende erfolgversprechende Mittel und damit die ultima ratio zur Beseitigung der von E. ausgehenden Gefahr. Auch wenn die Tötung der schwerstmögliche Eingriff auf E. war, so stand sie infolge der gefährdeten Rechtsgüter nicht unverhältnismässig zu dem durch den Angriff von E. befürchteten Eingriff in die Rechtsgüter an- derer.
2. Nach dem Gesagten lag der durch einen Präzisionsschützen abge- gebene gezielte Todesschuss um 17.40 Uhr nach dem Erscheinen von E. mit dem Sturmgewehr auf dem Balkon innerhalb des zulässigen strafrechtlichen Notwehrrechts von Art. 33 Abs. 1 StGB und war in dieser Situation folglich rechtmässig. Ein widerrechtliches Verhalten des Notwehrtäters nach Art. 111 StGB ist somit nicht gegeben. Vielmehr liegt ein Rechtfertigungs- grund für das an sich normwidrige Verhalten vor. Der Angeklagte hat sich daher in keinem Fall strafbar gemacht, unabhängig davon, ob ihm nach sei- nem Weggang vom Kommandoposten eine strafrechtliche Verantwortlich- keit überhaupt noch zuerkannt werden könnte. Damit ist der Angeklagte von der Anklage der vorsätzlichen Tötung von Schuld und Strafe freizu- sprechen.
SF 01 30Urteil vom 28. Februar 2002