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11 –Zur (fehlenden)Beweiseignung undBeweiskraft derin einem blossen Polizeirapport****enthaltenen Angaben des
Geschädigten (Art. 87 StPO).
Erwägungen:
Bezüglich der in den Serviceportemonnaies enthaltenen Geldbe-
träge weichen die Angaben der Geschädigten oft von denjenigen des Ange- klagten ab (vgl. dazu die Angaben in der Anklageschrift, welche sich auf die untersuchungsrichterliche Einvernahme von H. vom 10. Oktober 2000,
14.55 Uhr, und die Angaben der Geschädigten gemäss den jeweiligen Poli- zeirapporten stützen). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidi- gung liessen die Angaben der Geschädigten bezüglich der Deliktssumme in ihre Beweiswürdigung einfliessen. Vorab ist jedoch zu prüfen, ob die Polizei- rapporte überhaupt als Beweismittel zuzulassen sind. Die Geschädigten be- ziehungsweise das Servicepersonal wurden in der Regel nicht polizeilich ein- vernommen, das heisst, dass keine Protokolle dieser Befragungen angefertigt wurden. Vielmehr enthalten lediglich die Polizeirapporte Zusammenfassun- gen der Aussagen dieser Personen sowie jeweils eine Zusammenstellung des Deliktsgutes. Die Polizeirapporte wurden von den Geschädigten/dem Servi- cepersonal nicht unterschrieben, weshalb nun nicht nachvollzogen werden kann, ob die Zusammenfassungen von den Einvernommenen überprüft und als ihre Aussage entsprechend anerkannt wurden. Es kann auch nicht nach- vollzogen werden, ob die in den Polizeirapporten enthaltenen Zusammen- fassungen und Zusammenstellungen die Aussagen des Servicepersonals be- ziehungsweise der Geschädigten korrekt wiedergeben. Die Unterschrift des Aussagenden (zur Bedeutung der Formvorschriften vgl. BGE 98 la 253; ZGGVP 1997 Nr. 80) ist mithin auch in polizeilichen Einvernahmen erfor- derlich (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan- tons Graubünden [StPO], 2. A., Chur 1996, Seite 193), wovon – zumindest im Kanton Graubünden – nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann (vgl. Art. 87 Abs. 6 StPO). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO derjenige, der weder als Angeschuldigter noch als Zeuge behandelt werden kann, vorerst als Auskunftsperson zu befragen ist. Diese Regelung impliziert, dass im Normalfall all jene Personen, die klarerweise formell als Zeugen einvernommen werden können, auch formell als Zeugen befragt werden müssen (vgl. auch Willy Padrutt, a.a.O., Seite 194). Da im Kanton Graubünden die Geschädigten grundsätzlich zeug- nisfähig sind (Willy Padrutt, a.a.O., Seite 221), sind ihre Aussagen in der Re- gel als Zeugenaussagen in den Prozess einzuführen. Vernimmt die Polizei also wie hier Personen formlos, kommt ihnen erst nach einer formellen Be- fragung als Zeuge Zeugenqualitäten zu (Willy Padrutt, a.a.O., Seite 213).Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Zusammenfassungen von Einvernahmen
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in einem Polizeirapport keine formellen Einvernahmen darstellen. Das heisst aber nicht, dass die im Polizeirapport enthaltenen Angaben bedeu- tungslos sind. Vielmehr ist auch der Polizeirapport ein durchaus taugliches und wichtiges Beweismittel. Er kann durchaus berücksichtigt werden, soweit er mit den Angaben des Angeklagten übereinstimmt, die darin enthaltenen Angaben mit den Akten übereinstimmen, auf eigenen Feststellungen beru- hende und allenfalls verifizierbare (etwa durch Befragung des Polizeibeam- ten als Zeugen) Ermittlungsergebnisse festhält, oder sofern weitere Abklä- rungen getroffen würden, welche es dem Gericht ermöglichen, die Glaub- haftigkeit der Angaben zu überprüfen (Zeugeneinvernahmen oder Befra- gungen der Geschädigten oder, sofern dies nicht möglich ist, zum Beispiel der Polizeibeamten). Fehlen diese Voraussetzungen, so kann nicht allein auf die im Polizeirapport enthaltenen Angaben abgestellt werden (vgl. BGE 98 Ia 253; ZR 86 Nr. 87, E. 1). Im vorliegenden Fall bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Geschädigten/das Servicepersonal nicht hätten als Zeugen befragt werden können. Ausserdem lassen sich die in den Polizeirapporten enthaltenen Aussagen der Geschädigten/Dritter aufgrund ihrer Kürze kaum auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüfen. Das Kantonsgericht gelangt daher zur Auffassung, dass die Angaben der Geschädigten oder Dritten in den Polizeirapporten bei der Beweiswürdigung dort nicht berücksichtigt werden dürfen, wo sie von den Angaben des Angeklagten abweichen oder nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden. Hinzu kommt, dass aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK unter anderem abgeleitet wird, dass dem Angeklagten, um sich wirksam verteidigen zu können, mindestens einmal das Recht gege- ben werden muss, an einen Belastungszeugen Ergänzungsfragen zu stellen und dessen Aussagen zu bestreiten (BGE 125 I 133 mit Nachweisen). Dieses Recht gilt nicht absolut, und es ist gemäss EMRK auch nicht in jedem Falle erforderlich, dass der Belastungszeuge formell als Zeuge befragt wird (BGE 124 I 285 f. sowie zum Begriff der Zeugenaussagen gemäss EMRK; BGE 125 I 132). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte jedoch nicht ausdrücklich auf eine formelle Zeugenbefragung verzichtet, und es wäre möglich gewe- sen, das Servicepersonal beziehungsweise die Geschädigten formell als Zeu- gen zu befragen. Auch aus diesem Grund kann auf die Polizeirapporte, so- weit sie mit den Angaben des Angeklagten nicht übereinstimmen oder nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden, im vorliegenden Fall bezüglich der Deliktssummen nicht abgestellt werden. Lediglich in den Fällen gemäss Ziffer 4, Ziffer 18 und Ziffer 20 wurden Dritte von der Polizei protokolla- risch einvernommen. Allerdings enthalten weder die polizeiliche Befragung von S. noch diejenige von G. Angaben über den Deliktsbetrag. Im Fall gemäss Ziffer 20 der Anklageschrift bestehen bezüglich des Deliktsbetrages keine wesentlichen Abweichungen in den Aussagen von H., von R. und D. Somit sind in den Fällen gemäss Ziffer 4 und 18 der Anklageschrift die polizei-
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lichen Einvernahmen nicht von Bedeutung, da sie bezüglich des Deliktsbe- trages keine Angaben enthalten und von H. der Diebstahl als solcher nicht bestritten wird; im Fall gemäss Ziffer 20 der Anklageschrift bestätigen die Angaben der Geschädigten lediglich die Aussagen von H. Im Ergebnis ist somit bezüglich des Deliktsbetrages auf die Aussagen von H. abzustellen.
Es stellte sich die Frage, ob die Untersuchungsbehörden bezüglich des Deliktsbetrages weitere Abklärungen (Zeugenbefragungen) hätten tref- fen müssen. Wie noch zu zeigen sein wird, haben die diesbezüglichen Ab- weichungen zwischen den Angaben der Geschädigten und von H. keine Aus- wirkungen auf die Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens (insbesondere die Frage der Gewerbsmässigkeit). Ausserdem variieren die Angaben nicht so stark, dass sich der Unterschied beim Deliktsbetrag auf die Strafzumes- sung auswirken würde, zumal zu berücksichtigen ist, dass H. nie wusste, wie viel er erbeuten würde. Der Sachverhalt ist daher genügend abgeklärt, so dass keine weiteren Ermittlungen notwendig sind (vgl. Art. 75 Abs. 3 StPO). Es ist daher festzuhalten, dass das Kantonsgericht bezüglich der De- liktsbeträge an die Aussagen von H. anlässlich der untersuchungsrichter- lichen Einvernahmen und der gerichtlichen Befragung, anlässlich welcher er
seine Angaben teilweise leicht nach oben korrigierte, gebunden ist.
SF 02 1Urteil vom 4. März 2002
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