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**15 – Unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit (Art.**42 ZPO).
ff.
Prozessarmut bestehtauch beieiner den**– praxisgemäss10 –20% überdem betreibungsrechtlichenNotbedarf an- zusetzenden****– prozessualenZwangsbedarf blossgering- fügig übersteigenden frei verfügbaren Einkommensquote vonmonatlich Fr.222.–, diezur Bezahlungder Prozess-kosten innerteiner angemessenenFrist voneinigen Mo- natenoffensichtlich nichtausreicht.**
Ein Sparguthabenvon Fr.5000.– eines69-jährigen, inpsy- chiatrischerBehandlung stehendenund demnächstin die Pflegeabteilung eines Altersheims eintretenden Rentners ändertnichts ander Prozessarmutund istnicht zuberück- sichtigen (summenmässige Festlegung einer allgemeinen Vermögensfreigrenze****offen gelassen).
Aus den Erwägungen:
b) Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gilt vorausset- zungsgemäss nur für bedürftige Personen. Eine solche anspruchsbegrün- dende Bedürftigkeit ist grundsätzlich dann gegeben, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht selbst aufbringen kann. Massgebend sind ihre eigenen und aktuellen Mittel. Für die Frage, ob Prozessarmut vorliegt, ist neben der Einkommenssituation sodann auch die Vermögenslage zu berücksichtigen. Wer zwar nicht genügend Einkommen, hingegen Vermögen hat, muss seine Prozesse grundsätzlich aus Letzterem finanzieren.
aa) Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer derzeit auf ein Ein- kommen aus AHV und Pensionskasse von monatlich Fr. 3720.– zählen kann. Wenn der Vorderrichter die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege damit begründet, es sei über einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nach ELG) noch nicht entschieden, so ist dies schon deshalb unzulässig, weil es sich dabei nicht um aktuelles Einkommen handelt, über das der Beschwerdeführer tatsächlich verfügen kann. Vom Bezirksgerichtspräsidenten aufgefordert, nähere Anga- ben zu machen, hat der Beschwerdeführer angegeben, er befinde sich derzeit in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus, wobei eine Umplatzierung in die Pflegeabteilung einer Alterssiedlung vorgesehen sei; Ergänzungsleistungen müssten beantragt werden. Es liegt somit auf der Hand, dass das Gesuch um Leistungen nach ELG mit Blick auf die Unterbringung in einem Alters- und Pflegeheim, wofür das Einkommen von Fr. 3720.– erfahrungsgemäss nicht ausreicht, erfolgt. Steht die Umplatzierung in das Pflegeheim demnächst be- vor, ist es auch für die Zwecke der unentgeltlichen Rechtspflege angebracht, auf die dannzumal herrschenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse
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abzustellen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, über eine Einkommens- quote von monatlich Fr. 222.– frei verfügen zu können. Abgesehen davon, dass diese freie Verfügbarkeit mit dem Umzug ins Pflegeheim vollständig entfallen dürfte, lässt sich damit – auch ohne Berücksichtigung des bevor- stehenden Umzugs ins Pflegeheim – die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht begründen. Praxisgemäss wird für die Bestimmung des prozessualen Zwangsbedarfs 10–20 % zum betreibungsrechtlichen Notbe- darf hinzugeschlagen (vgl. Bühler, AJP;VPB 64 (2000) Nr. 28 E. 2b; Volker Pribnow, Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Haft- pflichtprozess, AJP 1997, S. 1207 f.; Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung, Zürich 1990, S. 82 f.), so dass der Beschwerdeführer bereits aus dieser Überlegung noch als prozessarm im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO zu gelten hätte. Wollte man dennoch von ei- nem Überschuss ausgehen, so wäre dieser unwesentlich (vgl. Ries, a.a.O.,
S. 93–95). Ein Gesuchsteller gilt als nicht bedürftigt, wenn er in der Lage ist,
seine Prozesskosten aus dem realisierbaren Einkommen und Vermögen, nach Abzug der Lebensunterhaltskosten für sich und die Familie, innert an- gemessener Frist zu bezahlen, wobei die Frist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer dann als angemessen gilt, wenn die Prozesskosten
«innert Monaten» bezahlt werden können (VPB 64 (2000) Nr. 28 E. 2b, BGE 118 Ia 370). Der Überschuss muss den Ansprecher in die Lage versetzen, die mutmasslichen Prozesskosten innert angemessener Frist in Raten effektiv tilgen zu können. (Pribnow, a.a.O., S. 1209). Angenommen man wollte dem Beschwerdeführer zumuten, seinen ganzen frei verfügbaren Betrag von mo- natlich Fr. 222.– während eines halben Jahres für die Finanzierung des Pro- zesses gegen seinen Schwiegersohn zu verwenden, so ergäbe dies einen Be- trag von lediglich rund Fr. 1300.–. Dies würde kaum für das Vermittlungs- verfahren ausreichen, geschweige denn für eine verantwortungsbewusste Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Strafuntersuchung.
bb) Der Beschwerdeführer hat weiter angegeben, über ein Bankgut- haben von Fr. 5000.– zu verfügen. Nach aargauischer Praxis wird die Be- dürftigkeit bei Sparvermögen in der Grössenordnung von 10 000 –15000 Franken verneint (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N. 17 zu § 125; Ries, a.a.O., S. 98 Anm. 12). Das Sparguthaben von H. liegt deutlich darunter. Unter besonderen Um- ständen wurden auch schon weit höhere Vermögensbeträge als unantastbar angesehen, so zum Beispiel Fr. 20 000.– für einen Arbeitslosen und Fr. 40 000.– für einen HIV-infizierten Strafgefangenen ohne Krankenversi- cherungsschutz (zitiert bei Bühlmann/Edelmann/Killer, ebenda). Es spricht einiges dafür, die Vermögensfreibeträge nach Art. 3c Abs. lit. c ELG (für eine alleinstehende Person derzeit Fr. 25 000.–) auch im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege als unantastbar zu behandeln (Pribnow, a.a.O.,
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S. 1209 f.). Es ist für den vorliegenden Fall indessen nicht notwendig, diesbe- züglich einen allgemeingültigen Betrag im Sinne einer Vermögensfreigrenze festzulegen. Ein 69-jähriger Rentner, der sich in psychiatrischer Behandlung befindet und in absehbarer Zeit in der Pflegeabteilung eines Altersheims un- tergebracht wird, und der über ein Einkommen verfügt, das für eine solche Unterbringung offensichtlich nicht ausreichen wird, muss für die Finanzie- rung eines Prozesses nicht seinen Notgroschen von 5000 Franken verwen- den. Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit müssen schliesslich auch die Bedeutung des Prozesses für den Ansprecher und die zu erwarten- den Prozesskosten Berücksichtigung finden. Der Beschwerdeführer be- hauptet, nicht zuletzt deshalb in finanzielle Bedrängnis geraten zu sein, weil sich der Beklagte unrechtmässig an seinem Vermögen bereichert habe. Er klagt auf Schadenersatz von Fr. 150 000.– beziehungsweise Fr. 200 000.– (act. 03.1.4, 01.6). Falls es zum Prozess kommt, hat er daher nur schon mit einem Gerichtskostenvorschuss von bis zu 12 000 Franken zu rechnen (vgl. Art. 2 und 7 des Kostentarifs im Zivilverfahren).
Entgegen der Vorinstanz muss der Beschwerdeführer unter Berück-
sichtigung sämtlicher massgeblichen Aspekte daher prozessarm angesehen werden.
ZB 02 7Urteil vom 29. April 2002
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