PKG 2002
1. Schuldbetreibungs- und Konkurs- beschwerden (Gerichtsverfahren)
19 – Definitive Rechtsöffnung; Einwendung der Tilgung; An- rechnung vonTeilzahlungen beimehreren Schulden
**(Art. 81Abs. 1SchKG; Art.****86/87 OR).**Anwendbarkeit von Art.86/87 OR auf öffentlich-rechtliche Verbindlichkeitenwie Steuerschulden.
Aus den Erwägungen:
4. Die definitive Rechtsöffnung wird abgewiesen, wenn die Schuld- nerin durch Urkunden beweist, dass ihre Schuld nach dem Erlass der Verfü- gung getilgt oder gestundet wurde oder sie die Verjährung anruft. Der Rich- ter hat hierbei zu überprüfen, ob die Tilgung, Stundung oder Verjährung zivilrechtlich gültig ist. Die Tilgung und Stundung muss bewiesen werden, glaubhaft machen genügt nicht. Der Beweis der Tilgung und Stundung muss dabei durch Urkunden geleistet werden (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I 1998, N. 4 zu Art. 81 SchKG).
1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss die Tilgung geltend. Ihre Zahlungen seien falsch verwendet worden. Tilgung ist primär Zahlung, aber auch jeder zivilrechtliche Untergang oder Erlass der Forderung. Dem Schuldner obliegt aber in jedem Fall der Nachweis, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat oder die Forderung unterge- gangen ist oder erlassen wurde (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKGI, N. 9 und 14 ff. zu Art. 81 SchKG). Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz eine ganze Reihe von Briefen an die Steuerverwaltung des Kantons Grau- bünden vorgelegt, in denen sie geltend macht, dass ihre Zahlungen nicht an die Steuerforderung angerechnet worden seien. Demgegenüber behauptet der Beschwerdegegner, dass sämtliche Zahlungen der Beschwerdeführerin an die Steuerforderungen angerechnet worden seien.
2. Wie sich aus den Bankgutschriften, beigelegt vom Beschwerde- gegner, ergibt, benutzte die Beschwerdeführerin immer eigene Einzahlungs- scheine und gab nur in wenigen Fällen an, für welches Steuerjahr und für welche Steuerhoheit diese Zahlungen anzurechnen seien. So hat der Be- schwerdegegner die Zahlungen an fällige Steuerforderungen nach eigenem Ermessen angerechnet. Dabei weist er darauf hin, dass weder im Bundesge- setz über die direkte Bundessteuer noch im Steuergesetz des Kantons Graubünden noch im übrigen öffentlichen Recht geregelt sei, an welche Schuld eine Teilzahlung zuerst anzurechnen sei. Es könne jedoch offen blei- ben, ob die Bestimmungen von Art. 86 und 87 OR bezüglich der Anrechnung
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von Zahlungen bei mehreren Schulden auch im öffentlichen Recht bezie- hungsweise im vorliegenden Steuerrechtsverhältnis Anwendung finden. Kä- men diese Bestimmungen zur Anwendung, so würde dies im Ergebnis dazu führen, dass die Steuerverwaltung ihre Forderungen nicht durchsetzen könnte, falls ihr der Nachweis nicht gelingt, dass sie die Teilzahlung der Steu- erpflichtigen an die früher verfallene Steuerschuld im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OR angerechnet habe.
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners sind die Art. 86 und 87 OR auch für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten (v.a. Steuern, So- zialversicherungsbeiträge) anzuwenden (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1 – 529 OR, 2. Auflage, Basel/Frankfurt am Main 1996, N. 2 zu Art. 86 und N. 2 zu Art. 87; Weber, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band IV, Obligationenrecht, Art. 68–96 OR, Bern 1983, N. 9 zu Art. 86 und N. 8 zu Art. 87). Die Art. 86 und 87 OR gelangen zur Anwendung, wenn dem Gläubiger mehrere Forderungen gegen den Schuldner zustehen. Hat der Schuldner gegenüber demselben Gläubiger mehrere Schulden, so muss, wenn seine Zahlung nicht zur Deckung aller ausreicht, festgestellt werden, auf welche sie anzurechnen ist. Gemäss Art. 86 Abs. 1 OR ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Die Er- klärung des Schuldners ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsge- schäft, wobei der Schuldner nicht verpflichtet ist, auf die Interessen des Gläubigers speziell Rücksicht zu nehmen (Honsell/Vogt/Wieland, a.a.O., N. 3 zu Art. 86). Ergibt sich der Wille des Schuldners nicht aus einer ausdrück- lichen Erklärung, so ist sein Verhalten auf eine stillschweigende Erklärung hin auszulegen, wobei die konkreten Umstände mit einzubeziehen sind (vgl. Weber, a.a.O., N. 27 zu Art. 86). Danach kann sich der Anrechnungswille des Schuldners beispielsweise aus dem besonderen Interesse des Schuldners an der Bezahlung einer bestimmten Schuld ergeben (Weber, a.a.O., N. 30 zu Art. 86). Die Erklärung des Schuldners muss nicht zwingend bei der Erbrin- gung der Leistung erfolgen, der Schuldner kann sie auch bereits im Voraus dem Gläubigen mitteilen (vgl. BGE 37 II 398). Nimmt der Schuldner keine
– ausdrückliche oder stillschweigende – Bestimmung der Anrechnung vor,
steht dieses Recht dem Gläubiger zu. Durch die widerspruchslose Hin- nahme der Erklärung wird das Einverständnis des Schuldners vermutet. Der Schuldner kann aber durch sofortigen Widerspruch die Bestimmungsmacht wieder erlangen (vgl. Weber, a.a.O., N. 39 f. zu Art. 86). Wie sich aus den bei- gelegten Akten ergibt, widersprach die Beschwerdeführerin nicht der An- rechnung an sich, sondern machte nur geltend, dass ihre Zahlungen nirgends angerechnet wurden, womit ein konkludentes Einverständnis der Schuldne- rin mit dem Anrechnungsvorschlag des Gläubigers vorliegt. Wie sich eben- falls aus den Akten klar ergibt, hat der Beschwerdegegner auch sämtliche
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Zahlungen der Beschwerdeführerin angerechnet. Die Einrede der Tilgung seitens des Beschwerdeführerin konnte somit im vorliegenden Verfahren nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden und steht der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht entgegen.
SKG 02 15Urteil vom 19. Juni 2002
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