20 – Rechtsöffnung für Krankenkassenprämien (Art. 79ff. SchKG;Art. 80ff. KVG).Erfolgt dieBetreibung gestütztauf
eine rechtskräftige Verfügungder Krankenkasse oder einen rechtskräftigen Einspracheentscheid, wird der Rechtsvorschlag des Versichertendurch definitive Rechtsöffnung gemässArt. 80SchKG beseitigt.Erfolgt die Betreibung gestützt auf eine blosse Prämienrechnung, mussdie Kasseim Verfahrengemäss Art.80 KVGdurch Verfügungüber denAnspruch entscheidenund kannsie dabei gleichzeitigden Rechtsvorschlagausdrücklich be- seitigen.Aufgrund des unterzeichnetenVersicherungsan- trags und blosser Prämienrechnungen kann auchkeine provisorische Rechtsöffnung(Art. 82SchKG) erteiltwer- den.
Aus den Erwägungen:
2. Der Bezirksgerichtspräsident X. gelangte in seinem Entscheid vom 13. November 2001 zum Schluss, dass die ÖKK Z. keine Verfügung er- lassen habe, weshalb keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne. Hingegen habe B. am 14. November 2000 einen Antrag auf Versicherungs- abschluss mit der ÖKK Z. gestellt. Dieser Antrag stelle einen Rechtstitel dar, welcher zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige, weshalb diese zu erteilen sei.
Es stellt sich somit die Frage, ob dieses Vorgehen der Vorinstanz rich- tig war. Demnach ist zunächst das Verfahren darzustellen, in welchem eine Krankenkasse ihre Prämien festzusetzen und einzutreiben hat (nachfolgend Ziff. 3). In der Folge wird zu prüfen sein, ob die ÖKK Z. im vorliegenden Fall gemäss diesem Verfahren vorgegangen ist und ob sie gestützt auf einen aus diesem Verfahren hervorgegangenen Titel Rechtsöffnung verlangen kann (Ziff. 4). Sollte dies nicht der Fall sein, wird zu prüfen sein, ob allein gestützt auf den von B. unterschriebenen Antrag auf Versicherungsabschluss vom
1. November 2000 Rechtsöffnung erteilt werden kann (Ziff. 5).
1. Bezüglich der Grundversicherung richtet sich das Verfahren nach dem Krankenversicherungsgesetz (Art. 12 Abs. 3 KVG e contrario). Der Krankenversicherer legt somit insbesondere gestützt auf die Grundsätze des Art. 61 Abs. 1 KVG die Prämien für seine Versicherten fest. Gegenüber dem einzelnen Versicherten kommt ihm die Befugnis zu, Verfügungen zu erlas- sen, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei ihm um eine juristische Per- son des öffentlichen oder des privaten Rechts handelt (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. A., Bern 1997, § 51 N. 9). Der Krankenversicherer ist jedoch nicht gehalten, seine Prämienansprüche ge- genüber dem einzelnen Versicherten in jedem Falle mittels einer Verfügung
festzusetzen. Vielmehr kann er auch in anderer Form, etwa durch eine blosse Rechnung, seinen Anspruch geltend machen. Sollte die versicherte Person mit dem Entscheid der Krankenkasse jedoch nicht einverstanden sein, kann sie verlangen, dass der Krankenversicherer innerhalb von 30 Tagen eine schriftliche Verfügung erlässt (Art. 80 Abs. 1 KVG; vgl. auch Thomas Locher, a.a.O., § 51 N. 11). Diese ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbeleh- rung (vgl. Art. 85 KVG) zu versehen (Art. 80 Abs. 2 KVG).
Art. 88 Abs. 1 KVG bestimmt, dass Verfügungen und Einspracheent- scheide, welche gestützt auf das Krankenversicherungsgesetz ergangen sind, vollstreckbar sind, wenn sie nicht mehr mit einem Rechtsmittel angefochten werden können oder einem zulässigen Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt oder diesem die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Solche vollstreckbaren Verfügungen und Einspracheentscheide ste- hen, sofern sie auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, gemäss Art. 88 Abs. 2 KVG vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleich. Das bedeutet, dass eine auf das Krankenversicherungsgesetz gestützte Verfügung von Bundesrechts wegen auch dann einem gericht- lichen Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG gleichgestellt ist, wenn sie von einer öffentlich-rechtlichen Krankenkasse oder gar einer privatrechtlich organisierten Krankenkasse ausgestellt wird.
Wie gezeigt, muss der Krankenversicherer seine Prämienansprüche
nicht notwendigerweise mittels einer Verfügung geltend machen. Er kann auch bloss gestützt auf eine nicht als Verfügung ausgestaltete Prämienrech- nung ein Betreibungsbegehren stellen. Wird allerdings Rechtsvorschlag erhoben, besitzt der Krankenversicherer keinen Titel, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. Dem Versicherer stehen dann aber zwei Möglich- keiten offen. Einerseits kann er eine anfechtbare Verfügung erlassen und ge- stützt auf diese, sofern sie vollstreckbar geworden ist, beim Rechtsöffnungs- richter ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung stellen. Andererseits kann er nach Durchlaufen des Verwaltungsverfahrens einen definitiven Rechts- öffnungstitel erlangen und alsdann direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, sofern der Entscheid mit Bestimmtheit auf die hängige Betrei- bung Bezug nimmt und der Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben er- klärt wird (vgl. Urteil K 144/99 des eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 28. März 2001, E. 3, sowie zum alten KVG und SchKG auch BGE 119 V 331; Daniel Staehelin im Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, SchKG I, herausgegeben von Adrian Staehelin, Thomas Bauer und Daniel Staehelin, Basel/Genf/München 1998, N. 14 ff. zu Art. 79).
1. Gemäss der Legaldefinition von Art. 12 Abs. 1 KVG sind Kranken- kassen juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. Bei der ÖKK Z. handelt es sich gemäss ihren Statuten vom 2. Juli 1996 um eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Unabhängig davon hat
sie aber beim Erlass ihrer auf das Krankenversicherungsgesetz gestützten Verfügungen Art. 80 KVG zu beachten. Die Verfügung hat somit schriftlich zu erfolgen, ist kurz zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Im vorliegenden Fall hat die ÖKK Z. die ausstehenden Versiche- rungsprämien für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2001 und vom
1. April 2001 bis zum 30. Juni 2001 mit den Prämienabrechnungen vom
26. Februar 2001 und vom 26. März 2001 geltend gemacht. Diese Prämienab- rechnungen sind nicht als Verfügungen ausgestaltet, insbesondere weisen sie keine Rechtsmittelbelehrung auf, so dass der Beschwerdeführer nicht er- kennen konnte, dass diesen Abrechnungen Verfügungscharakter zukommen und sie mithin in Rechtskraft erwachsen könnten. Aufgrund dieser Prämien- abrechnungen kann daher, wie der Bezirksgerichtspräsident zu Recht fest- gestellt hat, keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden (vgl. zum Ganzen Karl Spühler, Probleme bei der Schuldbetreibung für öffentlich-rechtliche Geldforderungen, ZBI 1999, Seite 259; Daniel Staehelin, a.a.O., N. 121 und 127 zu Art. 80).
5. Es bleibt somit zu prüfen, ob gestützt auf den von B. unterschrie- benen Antrag auf Versicherungsabschluss vom 14. November 2000 proviso- rische Rechtsöffnung erteilt werden kann. Wie bereits unter Ziff. 3 hiervor dargestellt, ist der Krankenversicherer nicht gezwungen, seine Prämienan- sprüche gegenüber dem einzelnen Versicherten mittels Verfügung festzuset- zen. Die ändert jedoch nichts daran, dass im Streitfall das gemäss KVG vor- gesehene Verfahren zur Anwendung gelangt. Erlässt ein Krankenversiche- rer keine Verfügung, hat der Versicherte einen Anspruch auf Erlass einer solchen (Art. 80 Abs. 1 KVG). Gegen diese Verfügung kann er beim Versi- cherer Einsprache erheben (Art. 85 Abs. 1 KVG). Gegen den Einsprache- entscheid kann der Versicherte gestützt auf Art. 86 Abs. 1 KVG die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde an ein kantonales Versicherungsgericht erheben. Dieser Entscheid kann mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim eid- genössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 91 KVG). Schreibt aber das KVG im Streitfall die Durchführung eines Verwaltungs- verfahrens vor, wären der Rechtsöffnungsrichter und damit auch der Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden als Beschwerdeinstanz regelmässig nicht befugt, nach Massgabe von Art. 82 Abs. 2 SchKG zu prüfen, ob allfäl- lige vom Betriebenen erhobene Einwendungen glaubhaft sind oder nicht (Karl Spühler, a.a.O., Seite 262, Daniel Staehelin, a.a.O., N. 46 zu Art. 82). Aufgrund des Umstandes, dass die Krankenversicherer nicht gezwungen sind, in jedem Falle eine Verfügung zu erlassen, wird in der Praxis teilweise davon ausgegangen, dass provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne, wenn die Kasse keine formelle Verfügung erlassen habe, da der Schuldner dann eine Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG beim Versiche-
rungsgericht erheben könne (Daniel Staehelin, a.a.O., N. 46 zu Art. 82 SchKG mit Nachweisen). Dieser Praxis kann jedoch nicht gefolgt werden: Könnte ein Krankenversicherer, wie im vorliegenden Fall, etwa aufgrund ei- nes Antrages auf Versicherungsabschluss provisorische Rechtsöffnung ver- langen, hätte der Versicherte beim Versicherungsgericht, sofern überhaupt möglich, die Aberkennungsklage zu erheben. Dies hätte jedoch zur Folge, dass der Rechtsmittelweg erheblich zu Lasten des Versicherten verkürzt würde. So hätte das Versicherungsgericht über den Streitfall zu befinden, be- vor der Krankenversicherer überhaupt eine Verfügung und einen Einspra- cheentscheid erlassen hätte. Gerade das im KVG vorgesehene Verfahren, wonach der Krankenversicherer im Streitfall eine Verfügung und einen Ein- spracheentscheid zu erlassen hat, kann aber nur den Sinn haben, dass der Krankenversicherer den Sachverhalt abklärt, so dass das Versicherungsge- richt sich als Beschwerdeinstanz bereits auf die Erhebungen des Versiche- rers stützen kann. Schliesslich ist für den Kanton Graubünden davon auszu- gehen, dass das kantonale Versicherungsgericht (Verwaltungsgericht) kaum auf eine Aberkennungsklage eintreten würde. Gemäss Art. 86 Abs. 1 KVG ist beim Versicherungsgericht (Verwaltungsgericht) nämlich eine Verwaltungs- gerichtsbeschwerde zu erheben. Eine solche Beschwerde würde aber ein Anfechtungsobjekt voraussetzen. Als solches käme aber nur eine Verfügung beziehungsweise ein Einspracheentscheid des Krankenversicherers in Frage. Eine Verfügung beziehungsweise einen Einspracheentscheid hatte der Krankenversicherer aber ja gerade nicht erlassen.
Aufgrund all dieser Gründe gelangt der Kantonsgerichtsausschuss
von Graubünden daher zur Ansicht, dass auch keine provisorische Rechts- öffnung gewährt werden kann.
SKG 01 65Urteil vom 5. Dezember 2001