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**23 –Verlustschein; Einrededes fehlendenneuen Vermögens(Art. 265 f.**SchKG).
Gegen dieNichtbewilligung desRechtsvorschlags istkein Rechtsmittel,sondern nurdie Klageauf Bestreitungdes neuen Vermögensbeim ordentlichen****Richter gegeben (Art.265a Abs.1 und4 SchKG)(Erw. 2).
Der mitder Einrededes fehlendenneuen Vermögensbe- gründete Rechtsvorschlag gilt auch als Bestreitung der Forderung,sodass fürdie Fortsetzungder Betreibungso- wohl dieseEinrede alsauch derRechtsvorschlag gegen dieForderung gerichtlichbeseitigt seinmüssen. ZumVer- hältnisdes Verfahrensder Feststellungdes neuenVermö- genszur Rechtsöffnung**(Erw. 4).**
Aus den Erwägungen:
2. Gegen die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages mit der Be- gründung mangelnden neuen Vermögens stehen weder ordentliche noch ausserordentliche Rechtsmittel zur Verfügung, da der Entscheid gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG endgültig ist. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass beide Parteien die Möglichkeit haben, den Entscheid in der Klage nach Abs. 4 umzustossen (SchKG III, Staehelin, Bauer, Staehelin, N. 31 zu Art. 265a SchKG). Nach Art. 265a Abs. 4 SchKG hätte die Beschwerdeführerin jedoch innert 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag auf Feststellung des Nichtvorhandenseins neue Vermögens und damit auf die Genehmigung des Rechtsvorschlages klagen können. Zuständig ist nach Art. 265a Abs. 4 SchKG in Verbindung mit Art. 135 Ziff. 1, Art. 136 Abs. 2 und Art. 18 ZPO der Bezirksgerichtsausschuss X., wobei nach Art. 63 ZPO die Klageeinleitung durch ein Sühneverfahren vor dem Kreispräsidenten Y. zu erfolgen hat. Die Beschwerdeführerin hat kein Vermittlungsbegehren an den zuständigen Kreispräsidenten gestellt, sondern ist an den Kantonsge- richtsausschuss gelangt. Auf die Klage betreffend Feststellung des Nichtvor- handenseins neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4 SchKG ist demzufolge wegen sachlicher Unzuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses nicht einzutreten.
4. Da der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin nicht ausdrück- lich auf das Fehlen neuen Vermögens beschränkt ist, bezieht er sich gemäss herrschender Lehre und Praxis auch auf Bestand, Höhe, Fälligkeit und Voll- streckbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung (BGE 103 III 34, 108 III 6, Dominik Gasser, Nachlassverfahren, Insolvenzerklärung und Feststellung neuen Vermögens nach revidiertem SchKG, ZBJV 1996, 20). Es bedarf also zur Fortsetzung des Verfahrens neben der Verweigerung des Rechtsvor-
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schlags wegen mangelnden neuen Vermögens auch der Rechtsöffnung, wel- che den «normalen» Rechtsvorschlag, mit dem die Forderung bestritten wird, beseitigt. Eine Bestimmung, welche das Verfahren zur Feststellung neuen Vermögens und das Rechtsöffnungsverfahren koordiniert, fehlt auch im revidierten Recht. Im Gegensatz zum bisherigen Recht kann das proviso- rische Rechtsöffnungsverfahren schon an die Hand genommen werden be- vor der Richter rechtskräftig das Vorliegen neuen Vermögens festgestellt hat (Dominik Gasser, Nachlassverfahren, Insolvenzerklärung und Feststellung neuen Vermögens nach revidiertem SchKG, ZBJV 1996, 20 und – auch mit anderer Meinung – in SchKG III, Staehelin, Bauer, Staehelin, N. 32 zu Art. 265a SchKG). Definitive Rechtsöffnung wird hingegen erst erteilt, wenn ein rechtskräftiger Entscheid über die Feststellungsklage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG vorliegt oder die Frist von 20 Tagen für diese Klage unbenutzt abgelaufen ist. Für die Fortsetzung der Betreibung müssen also sowohl Rechtsvorschlag als auch Einrede gerichtlich beseitigt sein (SchKG III, Staehelin, Bauer, Staehelin, N. 32 zu Art. 265a SchKG). Nachdem die Frist nach Art. 265a Abs. 4 SchKG von 20 Tagen zur Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens abgelaufen ist, kann die Frage, ob das Beschwerdeverfah- ren betreffend provisorische Rechtsöffnung bis zum Entscheid des ordent- lichen Richters über das neue Vermögen hätte sistiert werden können (vgl. SchKG III, Staehelin, Bauer, Staehelin, N. 32f zu Art. 265a SchKG), offen bleiben.
SKG 02 23Urteil vom 4. September 2002
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