c) Strafrechtliche****Berufungen
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24 –Einziehung vonVermögenswerten (Art.59 StGB).Sowohl derVerwertungserlös eingezogenerVermögenswerte als
auch eingezogene Geldbeträge fallendem Kanton – und nicht dem erstinstanzlichen Gericht– zu (Art. 187 StPO).
Aus den Erwägungen:
b) Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt wor- den sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sind durch den Richter einzuziehen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehän- digt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Was mit den eingezogenen Vermö- genswerten zu geschehen hat, regelt das Bundesrecht nicht. Gemäss Art. 187 StPO entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Verwendung, sofern das Gericht keinen andern Entscheid getroffen hat. Der Erlös aus einer Verwer- tung fällt dem Kanton zu (Art. 187 Satz 2 StPO). Die Vorinstanz hat ent- schieden, den eingezogenen Betrag von CHF 10 000.–, entgegen der bislang gängigen Praxis, der Gerichtskasse des Bezirksgerichts zukommen zu lassen. Art. 187 StPO sei unmissverständlich formuliert und übertrage dem Gericht die Kompetenz, über die Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte zu entscheiden. Art. 187 StPO sei im gleichen Sinne zu verstehen wie Art. 182 StPO, welcher besagt, dass Bussen in die Kasse der in erster Instanz zustän- digen Gerichts- und Verwaltungsbehörden fallen. Nach Ansicht der Staats- anwaltschaft Graubünden ist die Strafverfolgung Sache des Kantons, womit auch die eingezogenen Werte dem Kanton zufallen müssen. Die Bezirksge- richtskasse könne nicht als Staatskasse im Sinne von Art. 59 StGB betrach- tet werden.
Gemäss Art. 187 Satz 1 StPO bestimmt die Staatsanwaltschaft, was
mit gerichtlich eingezogenen oder verfallen erklärten Gegenständen zu ge- schehen hat, soweit das Gericht keinen andern Entscheid getroffen hat. Nach Satz 2 des besagten Artikels fällt der Erlös einer Verwertung dem Kanton zu. Es stellt sich die Frage, ob Satz 2 für Barwerte ebenfalls An- wendung findet oder das Gericht frei über die Verwendung entscheiden kann. Art. 95 ff. StPO regeln die Zuständigkeit und Voraussetzungen der Beschlagnahme, sagen jedoch nichts über die Verwendung der Vermögens- werte aus.
Bussen fallen in die Kasse der in erster Instanz zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, denen auch der Vollzug obliegt (Art. 182 StPO). Daraus kann jedoch nicht unweigerlich der Schluss gezogen werden, dass
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dies auf eingezogene Vermögenswerte analog anwendbar sei. Bei Art. 182 StPO handelt es sich um eine systematisch und materiell eigenständige Be- stimmung, die nicht per Analogieschluss auf Art. 187 StPO übertragbar ist.
Art. 83b Abs. 4 StPO regelt die Verwendung von verfallenen Sicher- heitsleistungen. Diese sind in erster Linie zur Begleichung von Bussen und Verfahrenskosten, in zweiter Linie zur Deckung eines allfälligen Schadens des Opfers zu verwenden. Ein Überschuss fällt in die Staatskasse. Staats- kasse ist in diesem Fall offensichtlich die Kantonskasse, sofern es sich nicht um Übertretungen handelt. Gemäss Art. 24 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungwesen (BR 350.230) verfallen die geleisteten Sicherstellungen und Sicherheitsleistungen dem Staate, bei Übertretungen dem Kreisamt. Inten- tion des Gesetzgebers war es, Bussen dem urteilenden Gericht zukommen zu lassen und Überschüsse im Zusammenhang mit geleisteten Sicherheiten derjenigen Behörde zukommen zu lassen, welche mit der Untersuchung be- traut war. Daraus können jedoch keine Schlüsse für die Verwendung von ge- richtlich eingezogenen Barwerten gezogen werden; diesbezüglich ist einzig und allein auf Sinn und Zweck von Art. 187 StPO abzustützen.
Satz 2 von Art. 187 StPO hält fest, dass der Erlös einer Verwertung
dem Kanton zufällt. Gelder, die eingezogen wurden, können nicht mehr wei- ter verwertet werden. Aufgrund des Wortlautes müsste man annehmen, dass diesbezüglich das Gericht frei entscheiden kann. Es ist jedoch nicht nach- vollziehbar, warum der Verwertungserlös dem Kanton zufallen soll, nicht da- gegen direkt eingezogene Gelder. Satz 1 von Art. 187 StPO ist vielmehr da- hingehend zu verstehen, dass das Gericht nur über die Verwendung von Gegenständen entscheiden soll, die nicht verwertet werden beziehungsweise nicht verwertbar sind. Barwerte, die aus einer Verwertung stammen und sol- che die direkt eingezogen werden, sollen dagegen dem Kanton zufallen. Es liegen keine sachlichen Gründe vor, eingezogene Gelder nicht wie den Ver- wertungserlös dem Kanton zukommen zu lassen, führt dieser doch die Straf- untersuchung und trägt er auch die oft ungedeckten Kosten der Strafunter- suchungen. Weiter beteiligt sich der Kanton auch an den Kosten der Bezirksgerichte. Die Einziehung von Geld hat daher zu Handen des Kan- tons zu erfolgen.
SB 01 60/61Urteil vom 8. Februar 2002
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