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**25 –Untersuchungs- undSicherheitshaft; Kostentragung (Art. 110Ziff. 7StGB; Art.****83 ff.,Art. 101und Art.**188 StPO).
**Rechtsmittel gegenKostenentscheide (Art.7 GrVüber die Kosten imStrafverfahren). Gegen Kostenentscheide im Untersuchungsverfahren ist die Beschwerde (Art. 138f. StPO),gegen Kostenentscheideim Gerichtsverfahrendie Berufung (Art.**141 ff.StPO) gegeben(Erw. 1).
**Sowohl die Kosten der Untersuchungs- als auch der Sicherheitshaft sindals Vollzugskostenzu behandeln,die gemäss Art.188 StPOin derRegel vomKanton zutragen sind (Erw.**2).
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 7 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren können Kostenentscheide hinsichtlich der Kostenübertragungspflicht mit Berufung (Art. 141 ff. StPO) beziehungsweise Beschwerde (Art. 138–139 StPO) angefochten werden. Nach konstanter Praxis des Kantonsgerichts ist gegen Verfügungen im Stadium der Untersuchung die Beschwerde gegeben, währendem gegen Entscheide und Verfügungen nach Anklageerhebung die Berufung gegeben ist (vgl. PKG 1993 Nr. 29, S. 104). Mit der Anklageer- hebung wird das Gerichtsverfahren eingeleitet. Wenn also der Bezirksge- richtspräsident nach der Anklage eine Verfügung erlässt, so erfolgt dies im Rahmen des Gerichts- und nicht des Untersuchungsverfahrens. Der Be- zirksgerichtspräsident handelt in richterlicher Funktion als Vorsitzender des Gerichts, womit die Möglichkeit der Beschwerde entfällt (vgl. PKG 1990 Nr. 39, S. 135).
C. wurde nach Anklageerhebung mit Urteil des Kreisgerichts X. vom
7. September 2000 in Abwesenheit verurteilt. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten X. über die Kosten der Sicherheitshaft ist er- gangen, nachdem der Rechtsmittelkläger sein Gesuch um Aufhebung des Abwesenheitsurteils zurückgezogen hat und die nach Einreichung des Ge- suchs angeordnete Sicherheitshaft aufgehoben wurde. Nach Gutheissung des Gesuchs wurde nicht erneut ein Untersuchungsverfahren durchgeführt, son- dern es wurde das ordentliche Gerichtsverfahren in Gang gesetzt. Das ange- fochtene Kostendekret wurde demnach im Rahmen des Gerichtsverfahrens erlassen. Folglich ist dagegen nur die Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO gegeben. Das aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung der Vorin- stanz als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist damit als Berufung ent- gegenzunehmen und vom Kantonsgerichtsausschuss zu behandeln, zumal einem Betroffenen aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nach- teil erwachsen darf (vgl. PKG 1993 Nr. 29, S. 106) Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingelegte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
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2. Gemäss Art. 188 StPO gehen die Kosten für den Strafvollzug zu Lasten des Kantons. Verurteilte in günstigen finanziellen Verhältnissen kön- nen im Urteil zu Beiträgen an die Vollzugskosten verpflichtet werden. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Unter- suchungs- und Sicherheitshaft (Art. 110 Ziff. 7 StGB). Einziges Untersu- chungskriterium zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft bildet im Kanton Graubünden das Verfahrensstadium, in dem die Haft angeordnet wird. Wird die Haft im Untersuchungsverfahren verhängt, so handelt es sich um Untersuchungshaft, währenddem nach Eingang der Anklageschrift Si- cherheitshaft angeordnet wird (vgl. Art. 101 StPO; Ruedin, Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss,. Diessenhofen 1979, S. 7; Hauser/Schweri; Schweizerisches Strafprozessrecht,
4. Aufl., Basel 1999, § 68 Ziff. I, S 280). Dabei sind für die Anordnung der Un-
tersuchungshaft die Strafverfolgungsbehörden zuständig, währenddem die Sicherheitshaft vom Gerichtspräsidenten verhängt wird (Art. 101 StPO, Art. 83 ff. StPO). Im Übrigen sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft grundsätzlich identisch. Wie die Untersuchungshaft ist auch die Sicherheits- haft dann anzuordnen, wenn die üblichen Haftgründe von Art. 83 StPO ge- geben sind (vgl. Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums i. S. B.S.T. vom 6. August 1999 [SF 99 28]). Ausserdem werden sowohl die Untersuchungs- als auch die Sicherheitshaft dem Täter in der Regel auf die zu verbüssende Frei- heitsstrafe angerechnet (Art. 69 StGB; GBE 124 IV 2; Urteil des Kantons- gerichts vom 29. November 1999 i. S. B.G.R. [SF 99 32]; Urteil des Kantons- gerichts vom 7. September 1999 i. S. B.S.T. [SF 99 28]). Daher sind sowohl die Kosten der Untersuchungshaft als auch diejenigen der Sicherheitshaft wie Vollzugskosten zu behandeln und gehen somit in der Regel zu Lasten des Staates (vgl. W. Padrutt, Kommentar zu StPO des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 405, Ziff. 2 zu Art. 158; Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. September 2000 i. S. B. I. [SF 00 7]). Das kann vorliegend nicht anders sein. Wenn C. die ausgefällte Gefängnisstrafe verbüssen muss, so muss ihm auch die erstandene Sicherheitshaft auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe ange- rechnet werden. Folglich sind die Kosten der Sicherheitshaft von Fr. 1300.– auf die Staatskasse zu nehmen.
Art. 188 StPO erwähnt zwar die Möglichkeit, den Verurteilten zu
Beiträgen an die Vollzugskosten zu verpflichten. Von dieser Möglichkeit ist jedoch gemäss Praxis des Kantonsgerichts nur in besonderen Ausnahmefäl- len, bei ausgesprochen gut situierten Verurteilten Gebrauch zu machen (vgl. PKG 1969 Nr. 53, Erw. 3; 1972 Nr. 53, Erw. 2). Der Gesetzgeber will eine zu- sätzliche Belastung des Strafgefangenen neben den sonstigen mit der Ver- büssung einer Freiheitsstrafe verbundenen Nachteilen aus kriminalpoliti- schen Gründen – die Resozialisierung soll nicht durch finanzielle Probleme erschwert werden – vermeiden. Das wird aber nur erreicht, wenn dem Ver-
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urteilten bloss bei einem überdurchschnittlichen Einkommen oder bei Vor- liegen eines grossen Vermögens Vollzugskosten auferlegt werden (vgl. PKG 1972 Nr. 53, Erw. 2). Wie sich aus den Akten ergibt, fehlt es im Falle des Be- rufungsklägers an diesen Voraussetzungen (vgl. act. 3.2; act. 3.3, S. 2, 3). Die finanziellen Verhältnisse von C. erlauben es daher nicht, ihn zur Bezahlung der Kosten für die Sicherheitshaft zu verpflichten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermag auch der Umstand, dass sie vom Berufungskläger einen Kostenvorschuss hätte verlangen können, daran nichts zu ändern. Der vom Bezirksgerichtspräsidenten X. erwähnte Kostenvorschuss dient ledig- lich dazu, die infolge Wiederaufnahme und Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens zusätzlich anfallenden Kosten abzudecken. Er bezieht sich in keiner Weise auf die Sicherheitshaft.
Die Berufung erweist sich demnach als begründet, so dass der ange-
fochtene Kostenentscheid aufzuheben ist.
SB 02 28Urteil vom 13. Februar 2002
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