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**26 –Zeugeneinvernahme durchdie Polizei****in Verkehrsstraf-**sachen; Recht des Angeschuldigten, Ergänzungsfragen an
Belastungszeugen zustellen, istim Untersuchungs-bzw. Gerichtsverfahrenrechtzeitig undformgerecht geltendzu machen (Art.4 Abs.1 GAVzum SVG;Art. 6Ziff. 3lit. d EMRK).
Aus den Erwägungen:
1. R. macht in seiner Eingabe geltend, die Vorinstanz habe sich zur Begründung ihres Schuldspruches fast ausschliesslich auf die Aussagen des Zeugen M. berufen, der lediglich unmittelbar nach dem Unfall von der Poli- zei einvernommen wurde. Der zuständige Beamte habe ihn zwar auf die Straffolgen bei wissentlich falscher Aussage ausdrücklich hingewiesen, habe aber den unfallbeteiligten Fahrzeuglenkern keine Gelegenheit geboten, an der Befragung teilzunehmen. Auf Einsprache von R. hin habe der Bezirks- gerichtspräsident X. die Untersuchung ergänzt und den Einsprecher rechts- hilfeweise einvernehmen lassen. Auf eine neuerliche Befragung des Belas- tungszeugen M. habe er jedoch verzichtet. Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (BR 870.100; GAV zum SVG) sind die Kantons- polizei und die im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 dazu ermächtigten Polizei- organe der Gemeinden berechtigt, bei der Abklärung von Verkehrsunfällen im polizeilichen Ermittlungsverfahren Zeugen einzuvernehmen. Eine sol- che formelle polizeiliche Zeugenbefragung ist auch unter dem Gesichts- punkt von Art. 6 EMRK zulässig (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozes- sordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 213; PKG 1993 Nr. 25; PKG 1984 Nr. 40). Der Zeuge ist vor der Einvernahme zur Wahrheit zu ermahnen und ausdrücklich auf die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über falsches Zeugnis (Art. 307 StGB) hinzuweisen. Da im polizeilichen Er- mittlungsverfahren rasch und entschlossen gehandelt werden muss, ist das Verfahren einfach und nur durch wenige Formvorschriften beengt. In dieser ersten Verfahrensphase wird der Wahrheitsfindung mehr Gewicht beige- messen als dem Schutzbedürfnis des Angeschuldigten. Anders als in der Un- tersuchung sind daher die Verfahrensrechte nicht voll ausgebaut; beispiels- weise ist der Beizug eines Verteidigers zu den Einvernahmen nicht gewähr- leistet und die Anwesenheit des Beschuldigten bei der Befragung nicht vor- geschrieben. Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren ist die Partei- öffentlichkeit ausgeschlossen (PKG 1991 Nr. 55). Aus dem Einvernahme- protokoll vom 26. August 2000 geht hervor, dass M. von der Kantonspolizei Graubünden unter Hinweis auf die Straffolgen eines wissentlich falschen Zeugnisses zum Verkehrsunfall vom 26. August 2000 in Lantsch/Lenz be- fragt wurde. Die Einvernahme wurde folglich rechtmässig durchgeführt. Die
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Aussagen von M. sind somit grundsätzlich verwertbar; die Befragung muss daher nicht wiederholt werden. Davon getrennt ist – wie in den nachfolgen- den Erwägungen ausgeführt – die Frage zu beurteilen, ob die Rechte des Be- rufungsklägers im ordentlichen Untersuchungsverfahren hinreichend ge- wahrt worden sind und was mit der Zeugenaussage zu geschehen hätte, wenn dem nicht so wäre.
1. Der Berufungskläger wendet ein, an der Hauptverhandlung habe sein Rechtsvertreter geltend gemacht, das Gericht dürfe auf die Aussagen des Zeugen M. nicht abstellen, da er keine Gelegenheit gehabt habe, Fragen an ihn zu richten. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK schreibe unmissverständlich vor, dass dem Beschuldigten das Recht eingeräumt werden müsse, mindestens einmal Fragen an den Belastungszeugen zu richten. Der Bezirksgerichtsaus- schuss X. habe aber diesen Einwand verworfen mit der Begründung, R. hätte die Möglichkeit gehabt, ergänzende Untersuchungshandlungen zu beantra- gen, er habe aber davon keinen Gebrauch gemacht. Dieser Auffassung der Vorinstanz könne aber daher nicht gefolgt werden, da im Strafverfahren uneingeschränkt die Untersuchungsmaxime gelte und das Gericht den Sach- verhalt von Amtes wegen abklären müsse. Den Beschuldigten treffe keine Mitwirkungspflicht. Der Schuldspruch der Vorinstanz sei somit unter Miss- achtung von Art. 6 Ziff. 3. lit. d EMRK zustande gekommen, die Unschulds- vermutung sei verletzt worden und der Berufungskläger habe kein faires Verfahren gehabt. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK räumt dem Angeschuldigten das Recht ein,
Fragen an die Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belas- tungszeugen zu erwirken (BGE 125 I 127 E. 6a). Gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung genügt es grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens wenigstens einmal die Gelegenheit erhält, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 118 Ia 462 E. 5a; BGE 116 Ia 291 E. 3a). Nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der Europäischen Menschenrechtskonvention ist das Abstellen auf belastende polizeilich protokollierte Aussagen aus der Voruntersuchung zwar zulässig, der Angeschuldigte muss jedoch die Möglichkeit haben, die Aussagen späte- stens an der öffentlichen und kontradiktorischen Gerichtsverhandlung zu bestreiten und die Belastungszeugen ergänzend zu befragen. Es stellt sich nun die Frage, ob der Berufungskläger sein Recht auf Befragung von Bela- stungszeugen im kantonalen Verfahren überhaupt in Anspruch genommen hat. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts untersteht das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, dem (kantonalen) Verfahrensrecht. Entsprechende Gesuche um Zeugenbefragungen sind da- her den Behörden formgerecht einzureichen. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich keinen Vorwurf machen, gewisse Zeugen nicht vor-
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geladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die ent- sprechenden Beweisanträge zu stellen (BGE 121 I 306 E. 1b; 120 Ia 48 E. 2e/aa; 118 Ia 462 E. 5b). Aus den Akten geht hervor, dass R. und seinem da- maligen Rechtsvertreter, der Z. Rechtsschutz-Versicherung, mit der Schluss- verfügung vom 27. Juni 2001 die Möglichkeit gegeben wurde, Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen. Die Z. Rechtsschutz-Versicherung hat dann auch mit Schreiben vom 21. August 2001 ausführlich zu den Vor- würfen Stellung genommen, es jedoch unterlassen, Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen. Aus diesem Grunde kann R. gemäss der vor- gängig genannten Praxis des Bundesgerichts keine Verletzung seiner Vertei- digungsrechte geltend machen. Daraus ergibt sich, dass die Rechte des Berufungsklägers im ordentlichen Verfahren hinreichend gewahrt wurden und die Zeugenaussage von M. somit grundsätzlich verwertbar ist.
SB 02 13Urteil vom 6. März 2002
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