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27 –Zum Begriffder Auskunftspersonund zurBeweiseignung ihrer Aussagen**(Art. 87Abs. 2StPO).**
Aus den Erwägungen:
Der Zeuge ist eine vom Beschuldigten verschiedene Person, welche in einem besonders geregelten Verfahren einem Gericht oder einer Unter- suchungs- oder Anklagebehörde unter strafrechtlich sanktionierter Wahr- heitspflicht über die von ihr wahrgenommenen Tatsachen Auskunft geben soll (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, Seite 252). In PKG 1976 Nr. 57 wird ausgeführt, dass nach der Praxis des Bundesgerichtes durch die kantonale Prozessgesetzgebung bestimmt wird, ob der Verletzte in einem Privatstrafklageverfahren als Zeuge oder bloss als Auskunftsperson einzuvernehmen ist. Das Bundesgericht hat in BGE 92 IV 201 ebenfalls festgehalten, dass der Natur der Sache nach und nach allgemein anerkanntem Prozessgrundsatz nicht gleichzeitig Zeuge sein könne, wer im Verfahren Partei, insbesondere wer Beschuldigter sei. Abge- sehen hievon aber bestimme das Verfahrensrecht, in eidgenössischen Ver- fahren also das eidgenössische, in kantonalen das kantonale, wer als Zeuge einvernommen werden könne. Das StGB enthält darüber keine Vorschrif- ten, auch nicht zu Gunsten von Personen, die der Tat oder der Beteiligung an der Tat verdächtig erscheinen; es bestimmt nur (Art. 308 Abs. 2), dass dann, wenn der Täter eine falsche Äusserung getan hat, weil er sich durch die wahre Aussage strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern könne. Sache der kantonalen Prozess- gesetzgebung ist es also, für ihr Gebiet die Zeugnisfähigkeit Tatverdächtiger zu ordnen. Es ist somit auf die kantonale Strafprozessordnung abzustellen. Art. 89 StPO bestimmt, dass zum Zeugnis im Strafverfahren grundsätzlich jedermann verpflichtet ist. Auch der Strafkläger, Verzeiger oder Geschädigte ist zeugnisfähig. Der Verletzte kann jedoch gegen den Angeschuldigten nicht Zeuge sein, solange er selbst auch als Angeschuldigter in ein sachlich damit zusammenhängendes Verfahren verwickelt ist (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Seite 211). Angeschuldigter ist, wer durch eine Anzeige, einen Strafantrag oder eine andere Prozesshandlung als mutmasslicher Straftäter bezeichnet wird und gegen den sich die Strafverfolgung richtet, oder wer als mutmasslicher Täter festgenommen wird (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., S. 139). Bestehen für die zuständige Behörde konkrete Verdachtsgründe, so ist die betreffende Person als Beschuldigter zu betrachten (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,
3. Aufl., Zürich 1997, N. 460). Oft ist zum Zeitpunkt der Einvernahme der
Grad an Tatverdacht nicht feststellbar, oder es ist unklar, ob eine Person in der Eigenschaft als Zeuge oder bereits als Angeschuldigter zu betrachten ist. Für diesen Fall bietet sich das Institut der Auskunftsperson an (Art. 87 Abs.
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2 StPO). Die Auskunftsperson hat Erscheinungspflicht, kann aber die Aus- sage verweigern, worüber sie aber von Gesetzes wegen nicht zu belehren ist. Sie wird nicht wegen falschen Zeugnisses verfolgt, dafür aber wegen fehlen- den Aussage- und Wahrheitszwanges vor einem ernsthaften Interessen- oder Gewissenskonflikt bewahrt (Willy Padrutt, a.a.O. Seite 193). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung besitzt die Aussage einer Auskunfts- person Beweiseignung wie die Aussage eines Zeugen oder des Beschuldig- ten. Die Überzeugungskraft beurteilt sich nach dem konkreten Fall (Hau- ser/Schweri, a.a.O., Seite 263).
SB 02 2Urteil vom 20. Februar 2002
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