PKG 2002
28 – Zum Begriff der öffentlichen Strasse (Art. 1 Abs. 1 SVG).
Aus den Erwägungen:
7. Des Weiteren hat die Vorinstanz den Berufungskläger wegen Ver- letzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 18 Abs. 2 lit. b VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Der Berufskläger wendet sinngemäss ein, dass die Er- schliessungsstrasse keine öffentliche Strasse im Sinne des SVG sei, sondern eine Privatstrasse und somit seien die Bestimmungen des SVG nicht an- wendbar.
a) Die Strafbestimmungen (Art. 90–103 SVG) sind gemäss Art. 1 Abs. 1 SVG nur für den Verkehr auf öffentlichen Strassen anwendbar. Der Verkehr auf nicht-öffentlichen Strassen und Plätzen untersteht diesen nicht; Straftatbestände können sich hier nur nach Massgabe des StGB sowie nach allfälligen besonderen bundesrechtlichen oder kantonalrechtlichen Normen ergeben (vgl. BGE 115 IV 47). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern (sowie auch Reitern) benützten Verkehrsflächen (vgl. Art. 1 Abs. 1 VRV).
Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (vgl. Art. 1 Abs. 2 VRV). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Strassen sind dann öffentlich, wenn sie einem unbestimmba- ren Benützerkreis beziehungsweise jedermann unter für alle gültigen Vor- aussetzungen offenstehen, unbekümmert darum, ob sie von allen oder nur von bestimmten Kategorien von Verkehrsteilnehmern (wie Autobahnen, Radwege, Trottoirs, Waldwege) oder nur zu bestimmten Zwecken (z. B. nur Zubringerdienst) benützt werden können (vgl. BGE 102 Ia 85). In BGE 101 IV 176 wurde entschieden, dass eine Strasse oder ein Platz und der Verkehr darauf nur öffentlich seien, wenn dieser sich mit und nicht gegen den (zum Beispiel durch ein Verbot) ausdrücklich bekundeten Willen des Berechtig- ten dort abwickle. Nicht zur öffentlichen Verkehrsfläche werde ein privater Vorplatz, wenn er unbefugterweise auch von anderen Personen als den Be- rechtigten und entgegen einem signalisierten Verbot benutzt werde (vgl. auch BGE 92 IV 12 Erw. 2); im dort zu beurteilenden Fall war der Vorplatz durch ein rechtsgültig erlassenes, publiziertes und signalisiertes Betretungs- und Fahrverbot dem allgemeinen Verkehr entzogen worden (vgl. Giger, Strassenverkehrsgesetz, 4. Aufl., Zürich 1985, N. 2 zu Art. 1 SVG; Schaffhau- ser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I Bern 1984,
N. 54 ff.; Schultz, Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in
den Jahren 1983–1987, Bern 1990, S. 103 ff.). Das Bundesgericht hat in BGE 104 IV 105 erklärt, dass ein privater Vorplatz, der einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offen steht, nur durch ein signalisiertes Verbot
183
PKG 2002
oder durch eine Abschrankung dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden könne. Denn solange der Grundei- gentümer gegen die verkehrsmässige Benutzung seines Grund und Bodens durch einen unbestimmbaren Personenkreis nichts Erkennbares vorkehre, sich vielmehr ausdrücklich oder stillschweigend mit einem solchen Ge- brauch einverstanden erkläre, verzichte er auf die aus seinem Eigentum fol- gende Befugnis, allein über eine Benützung der genannten Art zu bestim- men. In diesem Sinne statuiert Art. 5 Abs. 1 SVG, dass Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeugverkehr durch Signale und Markie- rungen angezeigt werden müssen, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten. Eine Ausnahme besteht aber für Strassen und Plätze, die of- fensichtlich privater Benützung oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, diese bedürften keiner besonderen Kennzeichnung.
b) Im vorliegenden Fall geht es um die Qualifizierung der Erschlies-
sungsstrasse zu den Liegenschaften des M.weges 16–22. Aus den Akten ist nun aber letztlich nicht klar ersichtlich, ob die obgenannten Kriterien für eine öffentliche Strasse gegeben sind. Es ergibt sich weder aus dem Polizei- rapport noch aus dem Fotoblatt noch aus dem Augenscheinprotokoll, ob die Strasse einem unbestimmbaren Personenkreis offensteht oder ob ein für je- dermann klar ersichtliches signalisiertes Verbot den öffentlichen Verkehr von der Benützung der Strasse abhält oder ob die Strasse offensichtlich für die private Benützung oder zu besonderen Zwecken vorbehalten ist. Es kann infolgedessen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, ob die be- treffende Erschliessungsstrasse öffentlichen Charakter hat oder eine private Strasse ist, die der Herrschaft des SVG entzogen ist. Der Berufungskläger kann somit nicht wegen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen werden und die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.
SB 02 14Urteil vom 24. April 2002
184