**3 –Vormundschaft; Beiratschaft.Aufhebung derBeiratschaft auf eigenesBegehren (Art.**439 Abs.3 inVerbindung mit
Art. 438ZGB). Übertragungder Beiratschaftbei Wechseldes Wohnsitzesauf dieBehörde desneuen Wohnsitzes(Art. 377Abs. 2ZGB).
**Zu denVoraussetzungen derAufhebung derBeiratschaft auf eigenesBegehren (Erw.**3).
**Pflicht derVormundschaftsbehörde zurÜbertragung der Beiratschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes,so- ferndie Beiratschaftnicht ohnehinaufzuheben oderabzu- ändernist (Erw.**4).
Aus den Erwägungen:
1. a) Die Berufungsklägerin beantragt sodann die sofortige Aufhe- bung der Beiratschaft durch das Kantonsgericht. Die Sach- und Rechtslage sei dermassen klar, dass weitere Abklärungen durch die Vormundschafts- behörde sich erübrigen würden. Seien vormundschaftliche Massnahmen auf eigenes Begehren ohne nähere Prüfung erlassen worden, und seien die Voraussetzungen für vormundschaftliche Massnahmen effektiv gar nicht gegeben, so müssten diese nach der Rechtslehre ohne weiteres aufgehoben werden. Über die Berufungsklägerin sei im Jahre 1996 eine kombinierte Beiratschaft errichtet worden, ohne dass eine umfassende Prüfung stattge- funden hätte, weshalb die vormundschaftliche Massnahme nun ohne weite- res aufzuheben sei. Diesem Antrag der Berufungsklägerin kann nicht ge- folgt werden.
1. Gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB endigt die Beiratschaft mit der Auf- hebung durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften über die Auf- hebung der Vormundschaft. Demzufolge können die folgenden Ausführun- gen über die Beendigung der Vormundschaft auf den vorliegenden Fall analog angewendet werden. Nach Art. 433 Abs. 2 ZGB ist jede vormund- schaftliche Massnahme aufzuheben, sobald der Grund für ihre Anordnung nicht mehr besteht. Gleiches gilt für die Bevormundung auf eigenes Begeh- ren (vgl. Art. 438 ZGB).
Die Massnahme kann erst aufgehoben werden, wenn das Mündel keine Hilfe mehr benötigt. Nur wenn die Massnahme ohne nähere Prüfung der Umstände angeordnet worden ist, und die Voraussetzungen für eine Entmündigung effektiv nicht gegeben waren, ist die Massnahme ohne wei- teres aufzuheben. Die besonderen Aufhebungsvoraussetzungen wären diesfalls nicht zu beachten. Hat sich jemand der Entmündigung durch eige- nes Begehren unterzogen, ist er beweispflichtig, dass die Gründe für die Massnahme nicht mehr gegeben sind (vgl. PKG 1999 Nr. 1 mit weiteren Hinweisen).
1. K. ist, wie bereits ausgeführt, im Jahre 1985 auf eigenes Begehren bevormundet worden. Gutachten, welche anlässlich mehrerer Aufenthalte in den psychiatrischen Kliniken Beverin und Waldhaus verfasst worden sind, la- gen – entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin – bereits vor. Im Jah- re 1987 ist von der psychiatrischen Klinik Beverin erneut ein Gutachten er- stellt worden. Die Gutachterin kam zum Schluss, dass eine Bevormundung von K. im Ermessen der Vormundschaftsbehörde liege. Die Angelegenheiten des täglichen Lebens könne die Berufungsklägerin wohl noch überblicken. Für weitreichende und grössere Entscheidungen fehle ihr aber die geordne- te Handlungs- und Denkweise. Insbesondere sei die Berufungsklägerin nicht handlungsfähig in Bezug auf die Führung grösserer Geschäfte wie Landver- kauf oder Hausbau. K. habe sich in den letzten Jahren durch zügellose und unnütze Einkäufe und Anschaffungen in Höhe von rund Fr. 120 000.– ver- schuldet. Da sie sich andauernd und auf alle möglichen Arten Medikamente verschaffe, sei sie als medikamentensüchtig zu bezeichnen. Sodann ermittel- te die Gutachterin einen Intelligenzquotienten von ungefähr 75. Die Bevor- mundung ist somit – entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin – nicht ohne Grund erfolgt. Am 16. Februar 1996 stellte die Berufungsklägerin nicht nur einen Antrag um Aufhebung der Vormundschaft, sondern liess auch die Anordnung einer Mitwirkungsbeiratschaft beantragen. Nach Prüfung der Lage durch die Berufungsbeklagte wurde die Vormundschaft durch eine mil- dere vormundschaftliche Massnahme, nämlich eine kombinierte Beiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB, ersetzt. Dass die Beiratschaft nun ohne Beachtung der Aufhebungsvoraussetzungen aufzuheben sei, weil die Voraussetzungen für die Anordnung der Beiratschaft nicht gegeben wa- ren, kann wohl nicht ernsthaft behauptet werden. Dies zeigt auch die finan- zielle Entwicklung des Wertschriftenvermögens der Berufungsklägerin in den letzten Jahren. Betrug das Wertschriftenvermögen von K. im Jahre 1995 noch Fr. 970 000.– und Fr. 630 000.– im Jahre 1998, so schrumpfte es im Jahre 2001 auf Fr. 60 000.–. Unterdessen hat die Berufungsklägerin das Wertschrif- tenvermögen gar gänzlich verbraucht, wie dies der Beirat anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz zu Protokoll gab (vgl. Sitzungs- protokoll der Vorinstanz vom 27. März 2002). Gegenwärtig verfügt die Be- rufungsklägerin lediglich noch über das nicht eingezonte Wiesland in S. Kommt hinzu, dass die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem fragli- chen Projekt angesichts der Entwicklung in jüngster Zeit als noch an- spruchsvoller und vielschichtiger zu qualifizieren sind, weshalb die vor- mundschaftliche Massnahme nicht ohne nähere Abklärungen aufgehoben werden kann. Solange die Hilfsbedürftigkeit besteht, ist der Verbeirateten die notwendige Hilfe zu gewähren. Trotzdem wird die Berufungsbeklagte aber – wie sie dies im Übrigen auch selbst bereits anlässlich des vorinstanz- lichen Verfahrens eingeräumt hat – die Frage der Notwendigkeit der vor-
mundschaftlichen Massnahme umfassend zu prüfen haben, zumal die Beru- fungsklägerin ein Aufhebungsbegehren stellen liess. Entgegen der Auffas- sung der Berufungsklägerin ist es dem Kantonsgericht aufgrund der Akten- lage nicht möglich, die Frage der Erforderlichkeit der vormundschaftlichen Massnahme selbst zu prüfen. Es ist auch nicht von einer solchen Dringlichkeit der Angelegenheit auszugehen, welche ein Handeln des Kantonsgerichtes an Stelle der Vormundschaftsbehörde gebieten würde (vgl. Honsell/Vogt/Gei- ser, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 1999, N. 24 zu Art. 420 ZGB). Somit erübrigt es sich vorliegend, Ausführungen darüber zu machen, ob ge- genwärtig die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der kombinierten Beiratschaft erfüllt sind.
Die Berufungsbeklagte wird zunächst eine psychiatrische Begutach-
tung von K. in Auftrag geben müssen. Das Gutachten wird sich insbesondere auch mit der Frage der Urteilsfähigkeit bei vielschichtigen wirtschaftlichen Sachverhalten wie bei der projektierten Überbauung in S. auseinandersetzen müssen. Darüber hinaus wird auch zu klären sein, wie es sich gegenwärtig mit der im Gutachten von 1987 geschilderten Medikamentensucht verhält. In finanzieller Hinsicht wird das Konsumverhalten der Berufungsklägerin näher zu betrachten sein, zumal sie in wenigen Jahren ihr gesamtes Wert- schriftenvermögen verbraucht hat, ohne dass der Beirat dies nach eigenen Angaben hat verhindern können (vgl. Sitzungsprotokoll vom 27. März 2002). Erst nach dem Vorliegen des Gutachtens wird die Berufungsbeklagte zu entscheiden haben, ob die kombinierte Beiratschaft aufzuheben ist oder nicht.
1. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass weder die Anordnung der Vormundschaft noch der kombinierten Beiratschaft ohne nähere Prüfung der Umstände stattgefunden haben, weshalb die vor- mundschaftliche Massnahme nicht ohne weiteres aufzuheben ist. Die Vor- mundschaftsbehörde des Kreises X. wird aber angewiesen, die Aufhebung der kombinierten Beiratschaft zu prüfen.
1. a) Die Berufungsklägerin beantragt, falls die kombinierte Beirat- schaft nicht aufgehoben werde, sei die vormundschaftliche Massnahme auf die zuständigen Behörden der Gemeinde Ascona zu übertragen, da sie ihren ständigen Wohnsitz auf den 1. Juni 1998 nach Ascona verlegt habe.
1. Art. 377 Abs. 2 ZGB folgend geht die Vormundschaft bei einem Wohnsitzwechsel auf die Behörde des neuen Wohnsitzes über. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist diese Bestimmung auch auf die Beiratschaft analog anwendbar (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, II/3/1, Bern 1984, N. 58 zu Art. 396 ZGB; Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 12 zu Art. 396 ZGB; BGE 126 III 417). Die Beiratschaft beschränkt die Handlungsfähigkeit und hat damit immer ein stark persönlichkeitsbezogenes Element. Ihre Natur ge- bietet es deshalb, für alle ihre Formen eine wohnörtliche Zuständigkeit an-
zunehmen. Es besteht somit auf Seiten der Vormundschaftsbehörden so- wohl der ursprünglichen als auch des neuen Wohnsitzes das Recht bezie- hungsweise die Pflicht, eine Beiratschaft abzugeben beziehungsweise zu übernehmen, falls der Schützling am neuen Ort rechtlichen Wohnsitz be- gründet hat, die beteiligten Behörden zum Schluss kommen, eine Übertra- gung liege in seinem Interesse und falls die entsprechenden Beschlüsse vor- liegen (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., N. 58 zu Art. 396 ZGB).
1. K. hat im Jahre 1998 unbestrittenermassen ihren rechtlichen Wohnsitz in Ascona begründet. Die kombinierte Beiratschaft beschränkt, wie bereits ausgeführt, die Handlungsfähigkeit der Berufungsklägerin und enthält auch ein stark persönlichkeitsbezogenes Element. Vorliegend wurde die kombinierte Beiratschaft zwar in erster Linie zur Wahrung der finanziel- len Interessen der Berufungsklägerin errichtet. Die Ursachen der Schwäche sind jedoch – wie dem Gutachten von Dr. med. S. vom 8. Dezember 1987 ent- nommen werden kann – hauptsächlich persönlich-subjektiver Natur. In die- sem Fall ist die Berufungsbeklagte aber verpflichtet, die Übergabe der vor- mundschaftlichen Massnahme in analoger Anwendung von Art. 377 Abs. 2 ZGB zu beschliessen (vgl. BGE 126 III 415 ff.). Diese Verpflichtung zur Übertragung besteht selbstverständlich aber nur dann, wenn die Berufungs- beklagte nach eingehender Prüfung zum Schluss kommt, dass die beste- hende kombinierte Beiratschaft nicht aufzuheben ist oder andere vormund- schaftliche Massnahmen als sinnvoll erscheinen (vgl. Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 8 zu Art. 377 ZGB). Die bestehende vormundschaftliche Mass- nahme ist deshalb nicht sofort auf die zuständige Behörde am Wohnsitz von K. in Ascona zu übertragen. Die Berufungsbeklagte wendet gegen die Über-
tragung der vormundschaftlichen Massnahme ein, eine entsprechende Ver- pflichtung bestehe in Anlehnung an Schnyder/Murer (a.a.O., N. 58 zu Art. 396 ZGB) nur dann, falls kumulativ die beteiligten Behörden zum Schluss kommen, eine Übertragung der Massnahme liege im Interesse der Verbei- rateten und falls die entsprechenden Beschlüsse vorliegen würden. Beide zuletzt genannten Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Dieser Ar- gumentation kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist es der Berufungsbe- klagten in analoger Anwendung von Art. 377 Abs. 2 ZGB nicht mehr freige- stellt, die Übergabe zu beschliessen, weshalb sie auch die nötigen Beschlüsse zu fassen hat. Zum anderen kann nicht gesagt werden, die Übergabe der vor- mundschaftlichen Massnahme liege nicht im Interesse der Berufungskläge- rin, zumal die Ursachen der Schwäche hauptsächlich persönlich-subjektiver Natur sind und K. auch persönlicher Betreuung bedarf. Zwar kann nicht aus- ser Acht gelassen werden, dass im vorliegenden Fall der Wahrung der finan- ziellen Interessen im Zusammenhang mit dem Projekt in S. grosses Gewicht beigemessen werden muss und dass der Aufwand für die zuständigen Behör- den im Tessin gross sein wird, um sich in die komplexe Materie einzuarbei-
ten. Der zuständigen Behörde am Wohnsitz der Berufungsklägerin im Tessin ist es aber freigestellt, allenfalls weiterhin den mit dem Projekt S. vertrauten Dr. oec. H. als Beistand ad hoc mit der besagten Angelegenheit zu betrauen.
1. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Berufungs- beklagte vorerst zu prüfen hat, ob die bestehende vormundschaftliche Mass- nahme aufzuheben ist. Bei Nichtaufhebung hat sie die Übertragung der kombinierten Beiratschaft an die am Wohnsitz zuständige Behörde in die Wege zu leiten. Die Berufung ist somit in diesem Punkt teilweise gutzuheis- sen. ZF 02 29Urteil vom 2. Juli 2002