e) Entscheideder Beschwerdekammer desKantonsgerichts
34 –Ehrverletzung (Art.173 ff.StGB). Umfangdes Strafantrags(Art. 28StGB). Verhältnisder Rechtfertigungsgründezum
Entlastungsbeweis (Art. 32 ff., Art. 173 Ziff. 2 StGB).
Ein Strafantragwegen Verleumdungumfasst ohne klare gegenteiligeÄusserung desVerletzten auchden privile- giertenTatbestand derüblen Nachrede(Erw. 2).
**Zum Verhältniszwischen den Rechtfertigungsgründen der Art.32 ff.StGB unddem Entlastungsbeweisgemäss Art. 173Ziff. 2****StGB (Erw.**3).
Aus den Erwägungen:
1. Der Kreispräsident-Stellvertreter hat das Verfahren wegen des Verdachts der Verleumdung eingestellt. Dieser Teil der Verfügung blieb un- angefochten. In Anklage versetzt wurde S. hingegen bezüglich des Tatbe- standes der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StPO. Die Beschwerde- führerin macht geltend, A. habe stets behauptet, die Anschuldigungen seien wider besseren Wissens erfolgt. Sie habe in ihrer Strafklage deshalb bewusst Strafantrag wegen Verleumdung gestellt. Es gehe unter diesen Umständen nicht an, ihren Strafantrag nachträglich auf den Tatbestand der üblen Nach- rede auszudehnen. Dies umso weniger als die Klägerin für die Einleitung des Ehrverletzungsverfahrens einen Anwalt beigezogen habe. Für die Anklage- erhebung gegen die Beschwerdeführerin wegen übler Nachrede liege mithin kein genügender Strafantrag vor.
1. Die Frage, ob der Inhalt einer Erklärung einen Strafantrag dar- stellt, entscheidet sich nach Bundesrecht. Demgegenüber bleibt die Rege- lung der Form und der Zuständigkeit dem kantonalen Strafprozessrecht vor- behalten. Nach der Praxis des Bundesgerichts versteht sich der Strafantrag als Willenserklärung des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden solle, und zwar eine Willenserklärung, welche nach dem massgebenden Pro- zessrecht die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Ver- fahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen lässt (BGE 115 IV 1; vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 1997, N. 2 ff. vor Art. 28 StGB). Der Straf- antrag muss sich somit auf einen bestimmten Sachverhalt stützen. Es ist je- doch nicht Sache des Antragstellers, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizie- ren. Dies ist Aufgabe des Richters. Es genügt, wenn der Antragsberechtigte durch eine klare und eindeutige Willensäusserung zum Ausdruck bringt, dass
der Täter wegen eines äusseren Vorgangs bestraft werden soll. Treffen ver- schiedene Tatbestände zusammen, so kann der Antragsberechtigte die Be- strafung des Täters allerdings auch nur unter bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Aspekten verlangen. Denn letztlich ist der Verletzte frei, durch entsprechende Umschreibung des Sachverhalts den Strafantrag beliebig zu beschränken. Ist die Erklärung des Antragstellers unklar, ist sie dahinge- hend zu prüfen, ob nach den allgemeinen Grundsätzen, die für die Ausle- gung von rechtserheblichen Erklärungen gelten, eine Verfolgung des inkri- minierten Sachverhalts in jeder Hinsicht verlangt wurde oder ob der Antragsteller damit zum Ausdruck brachte, er beschränke seinen Strafver- folgungswillen auf ein ganz bestimmtes Delikt (BGE 115 IV 1 ff.).
1. Tatsache ist, dass der Rechtsvertreter von A. in der Strafklage aus- drücklich beantragte, die Angeschuldigte sei wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB strafrechtlich zu verurteilen und zu bestrafen. Den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, den der Kreispräsident-Stellvertreter der Anklage zugrunde legte, wurde nicht er- wähnt. Daraus zu schliessen, die Klägerin habe nur bezüglich des Tatbe- stands der Verleumdung eine Strafverfolgung angestrebt und den Tatbe- stand der üblen Nachrede bewusst ausklammern wollen, rechtfertigt sich indes nicht. Die Verleumdung gemäss Art. 174 StGB ist der Sache nach ein qualifizierter Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. In objektiver Hinsicht entsprechen sich die beiden Tatbestände. Die wesentliche Unterscheidung liegt darin, dass beim Tatbestand der Verleum- dung in subjektiver Hinsicht ein Handeln wider besseren Wissens erforder- lich ist. Damit ist auch gesagt, dass derjenige, der ursprünglich Strafantrag wegen Verleumdung gestellt hat und schliesslich die Bestrafung wegen übler Nachrede verlangt, seinen ursprünglichen Strafantrag nicht erweitert, son- dern reduziert und somit auch nicht etwas verlangt, was der ursprüngliche Antrag nicht enthalten hätte. Von einer unzulässigen Antragserweiterung kann insofern – wie der Kreispräsident-Stellvertreter zu Recht festgestellt hat – gar nicht erst gesprochen werden. Stellt der Verletzte Antrag auf Be- strafung wegen Verleumdung, kann zumindest ohne klare Äusserung des Verletzten, er verzichte auf die Strafverfolgung in Bezug auf den Tatbestand der üblen Nachrede, auch nicht davon ausgegangen werden, er habe den pri- vilegierten Tatbestand in seinem Antrag ausgeschlossen. Eine klare Äusse- rung der Beschwerdegegnerin, sie wolle auf die Strafverfolgung in Bezug auf den Tatbestand der üblen Nachrede verzichten, lässt sich vorliegend nun aber fraglos nicht finden. Ebensowenig sind wenigstens Indizien vorhanden, welche für eine bewusste Einschränkung des Strafantrags sprechen würden. Die Klägerin legte in ihrer Strafklage eingehend in einer Sachverhaltsschil- derung dar, welche Äusserungen der Klägerin sie als ehrverletzend erach- tete. Im Vordergrund stand dabei klar der äussere Vorgang. Die Behauptung,
dass die angeblich ehrverletzende Äusserungen letztlich von der Klägerin wider besseren Wissens erfolgten, kommt zwar ebenfalls zum Ausdruck. Be- sonderer Wert wurde darauf aber nicht gelegt. Insbesondere deutet aber auch nichts darauf hin, dass die Klägerin eine Bestrafung der Angeschuldig- ten davon abhängig machen wollte, dass auch tatsächlich bewusst wahrheits- widrige Äusserungen vorgebracht wurden. Dafür hatte die Klägerin auch keinen Grund, dies umso weniger, als die Beweislast für die bewusste Äus- serung der Unwahrheit sie selbst zu erbringen hatte. Dass die Klägerin den Tatbestand der üblen Nachrede keineswegs mit ihrem Antrag ausschloss, sondern als darin enthalten erachtete, ergibt sich schliesslich auch aus den rechtlichen Erwägungen, die ihr Rechtsvertreter in der Strafklage machte. Eine Unterscheidung zwischen Verleumdung und übler Nachrede wurde nicht getroffen. Auf das Element der bewusst wahrheitswidrigen Äusserung wurde auch hier kein besonderer Wert gelegt. Es wurde keine bestimmte Gesetzesbestimmung angeführt, sondern lediglich festgehalten, dass «wer jemanden (zu Unrecht) bezichtigt, er habe ihm mit ernstlichen Nachteilen für Leib und Leben gedroht», ehrverletzend handelt. Unter diesen Umstän- den kann fraglos nicht darauf geschlossen werden, die Klägerin habe nur be- züglich des Tatbestands der Verleumdung eine Strafverfolgung angestrebt und den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, den der Kreispräsident-Stellvertreter seiner Anklage zugrunde legte, be- wusst ausklammern wollen. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
1. Der Rechtsvertreter von S. macht geltend, seine Mandantin sei massiv bedroht worden, weshalb sie sich zu den von ihr im Übrigen nicht be- strittenen Äusserungen gezwungen gesehen habe. In ihrer Stellungnahme habe sie verschiedene Beweisanträge gestellt. So habe sie den Bezug der Ak- ten betreffend das Verschwinden der Töchter der Klägerin durch die Kan- tonspolizei und die Akten betreffend das Verhalten der Klägerin gegenüber ihren Töchtern und deren Verschwinden von zu Hause durch die Vormund- schaftsbehörde sowie die Einvernahme der Zeugen T., R. und V. beantragt. Diese Beweise müssten bereits im Hinblick auf eine allfällige Strafzumes- sung erhoben werden. Darüber hinaus seien diese Beweise auch für die Schuld- und Straffrage beachtlich, da sich seine Mandantin durchaus in ei- nem Notstand gemäss Art. 34 Ziff. 1 StGB befunden haben könnte.
Anfechtungsobjekt bildet damit die im angefochtenen Entscheid mit
enthaltene Verfügung betreffend Ergänzung der Untersuchung. Zu prüfen ist, ob der Kreispräsident-Stellvertreter zu Recht von der Erhebung der vor- genannten Beweise abgesehen hat.
1. Wie aus den Ausführungen folgt, beruft sich S. bezüglich der an- geblich von ihr begangenen Ehrverletzung auf einen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 32 ff. StGB. Ob die Behauptungen der Beschwerdeführe-
rin nun – wie sie selbst geltend macht – auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands (Art. 34 StGB) oder allenfalls auf jenen der Notwehr (Art. 33 StGB) hinzielen, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. So oder anders erweist sich der Einwand, es müssten im Hinblick auf einen allfälli- gen, die Schuldfrage betreffenden Rechtfertigungsgrund zusätzliche Be- weise erhoben werden, als unbegründet. So ist zwar darauf hinzuweisen, dass nach Rechtsprechung und Lehre die Rechtfertigungsgründe des Allgemei- nen Teils des Strafgesetzbuches Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB haben (vgl. BGE 106 IV 181). Der Entlas- tungsbeweis kommt mit anderen Worten nur zum Zuge, wenn die Straflosig- keit sich nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 123 IV 97 ff. mit zahlreichen Hinweisen; G. Stratenwerth, Schweizerisches Straf- recht, Besonderer Teil I, 5. Auflage, 1995, S. 211 f.; Lionel Frei, Der Entlas- tungsbeweis bei übler Nachrede und Beschimpfung und sein Verhältnis zu den Rechtfertigungsgründen, 1976, S. 99). Dieser Vorrang hat namentlich auch in beweisrechtlicher Hinsicht eine entscheidende Bedeutung. Kann sich der Angeschuldigte auf einen Rechtfertigungsgrund des Allgemeinen Teils berufen, ist er von der Beweislast und Beweisführungspflicht, die ihm der Entlastungsbeweis auferlegt, befreit.
Die Rechtfertigungsgründe betreffen indes die Rechtswidrigkeit der
Tat. Damit sich die Frage eines Rechtfertigungsgrundes überhaupt stellt, muss demzufolge in objektiver Hinsicht von einem tatbestandsmässiges Ver- halten ausgegangen werden. Wer sich – um ein Beispiel anzuführen – bei ei- ner Äusserung mit Erfolg auf den Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht (Art. 32 StGB) berufen kann, macht sich, selbst wenn sein Handeln ehrver- letzend gewesen sein sollte, nicht strafbar. Ist ein Verhalten hingegen objek- tiv nicht tatbestandsmässig, ist es zumindest aus strafrechtlicher Sicht er- laubt und es braucht folglich, damit die Strafbarkeit entfällt, auch keinen besonderen Rechtfertigungsgrund. Sodann können Rechtfertigungsgründe nur auf Umständen beruhen, die in einem direkten Bezug zum eigenen tat- bestandsmässigen Verhalten stehen. Das heisst, ein geltend gemachter Rechtfertigungsgrund muss Anlass für das eigene tatbestandsmässige Ver- halten gewesen sein. Andernfalls fehlt es an der erforderlichen Verbindung zum subjektiven Tatbestand (vgl. Trechsel, a.a.O., N. 9 zu Art. 173 StGB).
1. Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertra- gen, zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin sich offensichtlich nicht mit Er- folg auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands bzw. der Notwehr berufen kann.
Soweit die Angeschuldigte geltend machen sollte, das Verschwinden der Tochter der Klägerin und deren Verhalten gegenüber den Kindern stelle den Rechtfertigungsgrund dar, gilt zu bemerken, dass diese Gründe nicht Anlass für ihre allenfalls ehrverletzenden Behauptungen waren. Anlass
dafür waren vielmehr die angeblichen Drohungen. Das Verschwinden der Töchter und das Verhalten der Klägerin stehen somit nicht in einem direk- ten Zusammenhang mit der Aussage der Angeschuldigten. Dem Vorbringen fehlt folglich die Verbindung zum subjektiven Tatbestand, so dass es als Rechtfertigungsgrund von vornherein ausser Betracht fällt. Ebensowenig ist ersichtlich, weshalb das Verschwinden der Töchter der Klägerin und deren Verhalten gegenüber den Kindern bei einer allfälligen Strafzumessung von Bedeutung sein sollen. Nachdem diese Punkte nicht im Zusammenhang mit dem tatbestandsmässigen Verhalten der Angeschuldigten stehen, können sie sich weder auf die Schuld- noch auf die Straffrage auswirken.
Soweit die Angeschuldigte mit dem Verschwinden der Töchter der Klägerin und deren Verhalten gegenüber ihren Kindern hingegen aufzeigen will, dass eine angespannte Situation bestanden hat, und damit mittels eines Indizes belegen will, dass es effektiv zu den angeblichen Drohungen gekom- men ist, schliesst sie damit gleichzeitig die Rechtfertigungsgründe der Not- wehr bzw. des Notstands aus. Wie dargelegt wurde, setzt der Rechtferti- gungsgrund in objektiver Hinsicht ein tatbestandsmässiges Verhalten voraus. Folglich muss – damit sich überhaupt die Frage eines Rechtferti- gungsgrundes stellt – im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die Angeschuldigte mit ihrer Äusserung, A. habe sie bedroht, den Tatbestand der Ehrverletzung erfüllt hat. Wenn die Angeschuldigte nun aber geltend macht, sie sei tatsächlich bedroht worden, behauptet sie, ihre Äusserung sei wahr und stellt damit die Ehrverletzung bzw. die Tatbestandsmässigkeit ge- rade in Abrede. In diesem Fall kann sie sich folglich auch nicht auf die Recht- fertigungsgründe gemäss Art. 33 oder 34 StGB berufen, sondern sie hat den Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu führen. Bei diesem Beweis bzw. den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Gründen geht es nicht um Rechtfertigungsgründe, welche die Rechtswidrigkeit der Tat aus- schliessen, sondern um objektive Rechtmässigkeitsbedingungen, welche die Rechtmässigkeit der Tatsachenbehauptung belegen sollen (vgl. Trechsel, a.a.O., N. 9 zu Art. 173 StGB). Insofern lässt sich denn auch fragen, ob die Angeschuldigte mit ihrem Vorbringen nicht die Abnahme des Entlastungs- beweises verlangt. Diesbezüglich gelangte der Kreispräsident-Stellvertreter nun allerdings zur Feststellung, die Angeschuldigte habe keine Zulassung zum Entlastungsbeweis beantragt. Gemäss Art. 166 Abs. 1 StPO ist der Ent- lastungsbeweis im Sinne von Art. 173 StGB vom Angeschuldigten in der Ver- nehmlassung zur Strafklage zu beantragen. Ist umstritten, ob ein derartiger Antrag gestellt wurde, ist gleichzeitig auch die Zulassung zum Entlastungs- beweis und die diesbezügliche Beweisabnahme umstritten. Die Beurteilung dieser Frage fällt indes nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer, sondern ist dem Bezirksgerichtsausschuss vorbehalten (Art. 166 Abs. 2 und Art. 168 Abs. 1 StPO; PKG 1985 Nr. 34, PKG 1967 Nr. 57). Soweit die An-
geschuldigte die Erhebung von Beweisen beantragt, welche im Zusammen- hang mit dem Entlastungsbeweis stehen, ist auf ihre Beschwerde demnach im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.
BK 02 8Entscheid vom 19. März 2002