38 – Beschwerde; Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung (Art.138 f.StPO). EineAbtretungsverfügung, mitwelcher
**die Untersuchung eines Übertretungstatbestandes (in casu Art.90 Ziff.1 SVG)an dasKreisamt abgetretenwird, ohne dassdas Verfahrenbezüglich einesallfälligen Verge-henstatbestandes (incasu Art.****90 Ziff.****2 SVG)**förmlich – im
und nichtnur sinngemässin derBegrün- dung –eingestellt wird,stellt blosseinen prozessleiten- den Zwischenentscheiddar, durch welchen der Geschä- digtenicht beschwertist, sodassauf seineBeschwerde – auchsoweit erOpfer imSinne des****Opferhilfegesetzes ist
– nicht eingetreten werden kann.
Aus den Erwägungen:
1. Zu prüfen ist zunächst die Beschwerdelegitimation von P. hinsicht- lich der verfügten Abtretung der wegen Verletzung von Verkehrsregeln ge- führten Strafuntersuchung an das Kreisamt X. Wie dargelegt, erwähnt Art. 139 Abs. 1 StPO beispielhaft den Geschädigten als Beschwerdeberech- tigten bezüglich Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen. Durch Ableh- nungs- und Einstellungsverfügungen ist denn auch in der Regel der Geschä- digte als tatbeständlich Verletzter unmittelbar beschwert. In der StPO nicht explizit erwähnt, indessen nach einem allgemeinen im Rechtsmittelrecht geltenden Grundsatz setzt das Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels – nebst der Legitimation – zusätzlich voraus, dass die legitimierte Person im konkreten Fall durch den angefochtenen Entscheid benachteiligt, das heisst beschwert ist. Wer durch einen Entscheid nicht zu seinem Nachteil betroffen ist, hat an seiner Korrektur rein rechtlich geschütztes Interesse. Nach herr- schender Ansicht kann sich die Beschwerde nur aus dem Dispositiv des frag- lichen Entscheides und nicht aus seiner Begründung ergeben (vgl. Pirmin Frei, Mitwirkungsrechte im Strafprozess, Bern 2001, S. 70; Eva Weishaupt. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Zürich 1998, S. 319). Bezüglich der Abtretung wird in Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides verfügt, dass die Strafuntersuchung gegen D. wegen Verletzung von Verkehrsregeln an den Kreispräsidenten X. abgetreten wird. Die stras- senverkehrsrechtliche Strafbarkeit des Verhaltens von D. ist mit der Abtre- tung des Verfahrens nicht endgültig beurteilt worden, vielmehr wird der Kreispräsident X. beauftragt, diese festzustellen, das heisst zu untersuchen, ob seitens D. eine Verkehrsregelverletzung vorliegt (vgl. Willy Padrutt, Kom- mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 348 Ziff. 2.2). Bei der verfügten Abtretung handelt es sich folglich um einen pro- zessleitenden Zwischenentscheid und nicht um einen verfahrenserledigen- den Entscheid. In der Begründung führt die Vorinstanz zwar aus, dass das
von ihr geführte Verfahren eingestellt werde, weil D. nicht nachgewiesen werden könne, dass er im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG gehandelt hätte. Ent- sprechend erfolge die Abtretung, damit der Kreispräsident abkläre, ob D. sich im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu verantworten habe. Entscheidend ist für die Beurteilung der Beschwerde jedoch einzig das Dispositiv. Im Dispo- sitiv wird das Verfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln uneinge- schränkt, das heisst ohne Einstellung der wegen grober Verkehrsregelver- letzung getätigten Untersuchung abgetreten. Die Staatsanwaltschaft hat die Einstellung der von ihr geführten Strafuntersuchung wegen grober Verlet- zung von Verkehrsregeln entgegen den Erwägungen im Dispositiv nicht ver- fügt. Sie hat das Vorliegen einer groben Verkehrsregelverletzung nicht ver- bindlich verneint. Dies bedeutet, dass der Kreispräsident die Sache wieder zurückweisen könnte, sollte er die Auffassung vertreten, dass eine grobe Ver- kehrsregelverletzung vorliege. Durch den angefochtenen Abtretungsent- scheid ist P. folglich in keiner Art und Weise beschwert. Die Kommentar- stelle von Willy Padrutt, wonach der Geschädigte beschwert ist, wenn er gel- tend machen kann, die Abtretung sei zu Unrecht erfolgt, weil gar kein Über- tretungstatbestand, sondern ein Vergehenstatbestand gegeben sei, ist – wie die vorstehende Erwägungen erhellen – zu relativieren (Willy Padrutt, a.a.O., S. 348, Ziff. 2.2). Die Aussage trifft in dieser absoluten Form nicht zu. Der Geschädigte kann durch die Abtretung höchstens beschwert sein, wenn das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft bezüglich des allenfalls in Frage kommenden Vergehenstatbestandes gleichzeitig eingestellt wird. Nur dann liegt über den möglichen Vergehenstatbestand ein verfahrenserledigender Entscheid – eine Einstellungsverfügung – vor, zu dessen Anfechtung die Le- gitimation des Geschädigten von der StPO beispielhaft erwähnt wird. Die Beschwerde ist jedoch immer fallweise zu prüfen. Willy Padrutt verweist bei der erwähnten Kommentarstelle auf einen Entscheid der Beschwerdekam- mer (KGA 14.9.1983 i.S. R. = BK 58/83). In BK 58/83 ging es um Folgendes:
D. und R. stellten gegenseitig Strafantrag wegen einfacher Körperverlet-
zung. Die Untersuchungsbehörde kam in beiden Fällen zum Schluss, dass die Verletzungen nicht unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung fallen würden, sondern als Tätlichkeit zu qualifizieren seien. Die Staatsan- waltschaft stellte hierauf die Strafuntersuchung gegen D. und R. wegen ein- facher Körperverletzung ein. Gleichzeitig trat sie den Fall an den zuständi- gen Kreispräsidenten ab. R. beschwerte sich unter anderem gegen die Abtretungs- und Einstellungsverfügung betr. D. Die Beschwerdekammer bejahte die Legitimation von R. teilweise mit der Begründung, die Staatsan- waltschaft habe den Tatbestand der Körperverletzung verneint, wodurch R. beschwert sei, so dass auf diesen Teil der Beschwerde einzutreten sei. In BK 58/83 wurde mithin die Legitimation des Geschädigten zur Anfechtung der Einstellungsverfügung, nicht indes der Abtretungsverfügung bejaht. Im
Unterschied zum vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft im geschilder- ten das Verfahren bezüglich des untersuchten Vergehenstatbestandes im Dispositiv eingestellt. Korrespondierend zu den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerdekammer auf die diesbezüglich erhobene Beschwerde von
R. als Geschädigten eingetreten. Daraus kann nun nicht der Schluss gezogen werden, dass der Geschädigte bei Verfahrensabtretungen allgemein be- schwerdelegitimiert ist, wenn er geltend macht, die Abtretung sei zu Unrecht erfolgt, weil ein Vergehenstatbestand vorliege. Legitimiert ist er nur, sofern er auch beschwert ist.
Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft bezüglich des Verge- henstatbestandes der groben Verkehrsregelverletzung keinen verfahrenser- ledigenden Entscheid gefällt, das heisst keine Einstellungsverfügung erlas- sen. P. ist folglich nicht beschwert, weshalb gestützt auf Art. 139 StPO auf diesen Teil der Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
1. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls eine Legitimation gestützt auf das Opferhilfegesetz (OHG) gegeben ist. Es fragt sich zunächst, ob der Be- schwerdeführer Opfer im Sinne des OHG ist. Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist jede Person Opfer, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhän- gig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft ver- halten hat. Die Beeinträchtigung muss dabei von einem gewissen Gewicht sein: Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist, ob die Beeinträchti- gung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes – ganz oder zumindest teilweise – in Anspruch zu nehmen (BGE 125 II 265, BGE 120 la 157). Die Beeinträchti- gung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungs- grund vorliegt (BGE 125 II 265 mit Hinweisen). Für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren nach den Art. 5 ff. OHG genügt es, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 125 II 265 mit weiteren Hinweisen, BGE 122 II 211 E. 3d). Vorliegend wäre dies der Tatbestand der einfachen Körperverletzung, welche jedoch nur auf Antrag strafrechtlich verfolgbar ist. Der Strafantrag ist nach gängiger Ansicht eine Prozessvoraussetzung und nicht eine objektive Strafbarkeitsbedingung (vgl. Robert Hauser/Jörg Rehberg, Strafrecht I, Zürich 1983, S. 198 ff.). Der Straf- antrag ist somit kein konstitutives Element für die Strafbarkeit. Folglich kann dem Opfer wie bei der Strafanzeige (vgl. Peter Gnomm/Peter Stein/ Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N. 18 zu Art. 2 OHG) wohl keine Verpflichtung zur Einreichung eines Strafantrages
als Voraussetzung für seine Anerkennung als Opfer auferlegt werden. Irre- levant für die Opferstellung ist folglich, ob P. den Strafantrag zurückgezogen hat oder nicht. Ob sodann die Verletzungen des Beschwerdeführers schwer- wiegend genug sind, um die Anwendung des Opferhilfegesetzes zu rechtfer- tigen, kann offen gelassen werden, da die Legitimation nach Opferhilfege- setz aus anderen Gründen nicht gegeben ist, wie im Nachfolgenden gezeigt wird. Art. 8 OHG regelt die Verfahrensrechte des Opfers. In Anerkennung des Strafverfolgungsinteresses des Opfers statuiert Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG das Recht auf gerichtliche Beurteilung einer Ablehnung oder Einstellung des Verfahrens. Diese Bestimmung bezieht sich ausschliesslich auf verfah- renserledigende Entscheide. Kein Anspruch gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG besteht also – wie in casu – bei prozessleitenden Zwischenentscheiden (Eva Weishaupt, a.a.O., S. 268). Art. 8 Abs. 1 lit. c. OHG legt das Recht zur Ergrei- fung von Rechtsmitteln fest. Dabei bezieht sich Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nur auf gerichtliche Endentscheide. Nicht zur Anwendung gelangt diese Bestim- mung also bei verfahrensleitenden Entscheiden. Im Übrigen kann das bei Vorliegen der in Art. 8. Abs. 1 lit. c OHG genannten Voraussetzungen grund- sätzlich legitimierte Opfer, gleich wie der Beschuldigte, nur einen für es nachteiligen Entscheid anfechten (Eva Weishaupt, a.a.O., S. 286 ff.). Sind vorliegend weder das Anfechtungsobjekt noch die Beschwer gegeben, brau- chen die weiteren Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nicht geprüft zu werden. P. ist zusammenfassend auch gestützt auf das OHG nicht zur An- fechtung der Abtretungsverfügung legitimiert.
BK 02 27Entscheid vom 15. Mai 2002