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4 –Vormundschaft; Inventaraufnahme (Art. 398 Abs. 1ZGB). Das Inventar hat lediglich interneWirkungen alsGrund-
lage dervormundschaftlichen Vermögensverwaltung;die Rechte Dritter– incasu dieRechte derMiterben aneiner unverteiltenErbschaft – werden durch die Inventarauf- nahme nichtberührt. Drittesind dahermangels eines Rechtsschutzinteressesnicht zurBeschwerde gegendas Inventar legitimiert;über denBestand derim Inventarauf- genommenen Aktiven und Passivenhat im Streitfallder ordentliche Richter zu entscheiden.
Aus den Erwägungen:
2. a) Die Vorinstanz hat die Beschwerde von A. und K. mangels
Aktivlegitimation abgewiesen, da die Legitimation im Aktivprozess nur al- len Erben zusammen und nicht dem einzelnen Erben zustehe. Darüber hi- naus vertrat der Bezirksgerichtsausschuss die Ansicht, dass die Beschwerde selbst bei Bejahung der Aktivlegitimation abgewiesen werden müsste, da das genehmigte Inventar nach Art. 398 Abs. 1 ZGB nicht verbindlich festlegen würde, welche Vermögenswerte tatsächlich zum Nachlass des L. sel. gehören würden.
1. Die Berufungskläger machen im Wesentlichen geltend, die Be- schwerde, welche in Art. 61 EGzZGB geregelt sei, sei ein bundesrechtliches Rechtsmittel, welches in Art. 420 Abs. 2 ZGB vorgesehen sei. Nach Art. 420 Abs. 1 ZGB könne jedermann, der ein Interesse habe, bei der Vormund- schaftsbehörde gegen die Handlungen des Vormundes Beschwerde führen. Ein Erbe sei deshalb zur Beschwerde berechtigt, wenn die Vormundschafts- behörde in einem Inventar für das Mündel amtlich und behördlich Gegen- stände festhalte, die zum Nachlass gehörten, an dem ein Erbe als solcher be- rechtigt sei. Im Weiteren behaupten die Kläger, es stehe nicht fest, wie weit Bankpositionen dem Mündel B. zustehen würden oder zum Nachlass von L. sel. gehören würden. In einer solch unsicheren Situation könne die Vor- mundschaftsbehörde nicht einseitig mit Beschluss ein Vermögensinventar im Sinne von Art. 398 ZGB genehmigen, der unter Umständen die Erbtei- lung präjudiziere. Es sei nicht auszuschliessen, dass dieser Beschluss gewisse Drittwirkungen auf die Erbteilung erzeuge, weshalb die Erben ein legitimes Interesse hätten, den Beschluss aufheben zu lassen.
2. Gemäss Art. 398 Abs. 1 ZGB ist bei Übernahme der Vormund- schaft über das zu verwaltende Vermögen durch den Vormund und einen Vertreter der Vormundschaftsbehörde ein Inventar aufzunehmen. Das In- ventar hat alle Aktiven und Passiven der bevormundeten Person zu enthal- ten, gegebenenfalls auch Geschäftsvermögen oder Anteile daran, ebenso Anteile an Gemeinschaftsvermögen, zum Beispiel an einer unverteilten
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Erbschaft (Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 1999, N. 7 zu Art. 398 ZGB). Zweck der Inventaraufnahme ist es, Einsicht in das Substrat der vormundschaftlichen Vermögensverwaltung zu erlangen. Mit Hilfe des Inventars soll eine genaue rechnungsmässige Grundlage für die vormundschaftliche Vermögensverwaltung geschaffen werden. Das In- ventar bildet auch Grundlage für die Verwaltung und Rechnungsführung durch den Vormund (vgl. Ivo Stöckli-Bitterli, Die Pflichten des Vormundes bei Übernahme seines Amtes, Dissertation, Willisau 1986, S. 28 und 29; Eg- ger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, II/3, 2. Aufl., Zürich 1948, N. 20 zu Art. 398 ZGB). Das Inventar nach Art. 398 Abs. 1 ZGB hat nur Wirkungen zwischen den Beteiligten. Es sollen nach ihm die Rechte und Pflichten im inneren Verhältnis zwischen Vormund, Behörde und Mündel festgestellt und abgegrenzt werden können. Da Dritte an der Inventarauf- nahme nicht beteiligt sind, hat sie ihnen gegenüber auch keine Wirkungen. Im Weiteren ist das Inventar nach Art. 398 Abs. 1 ZGB keine öffentliche Urkunde, sondern eine private Urkunde. Eine Vermutung, dass mit der Urkunde der Nachweis über den Bestand und den Umfang des Mündelver- mögens erbracht ist, besteht nicht. Eine solche Vermutung ist in Art. 398 Abs. 1 ZGB nicht vorgesehen, unabhängig davon, ob bei der Inventarauf- nahme ein Vertreter der Vormundschaftsbehörde oder ein vertretungsbe- rechtigtes Nichtmitglied der Vormundschaftsbehörde mitgewirkt haben. Bezüglich des Nachweises des Bestandes und des Umfanges des Mündelver- mögens unterliegt das Inventar nach Art. 398 Abs. 1 ZGB als Privaturkunde der freien richterlichen Beweiswürdigung. Ob die im Inventar aufgenomme- nen Aktiven und Passiven zu Recht bestehen, haben nicht der Vormund oder die vormundschaftlichen Behörden zu entscheiden, sondern einzig und al- lein der ordentliche Richter (Ivo Stöckli-Bitterli, a.a.O., S. 42– 44).
1. Wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, besteht für das Inventar nach Art. 398 Abs. 1 ZGB keine Vermutung, dass mit der Urkunde der Nachweis über den Bestand und den Umfang des Mündel- vermögens erbracht ist. Auch hat das besagte Inventar gegenüber Dritten keine Wirkungen. Somit ist das Inventar für die Erbteilung beziehungsweise für einen allfälligen Erbteilungsprozess nicht verbindlich. Die Berufungs- kläger haben demnach im vorliegenden Verfahren kein Rechtsschutzinter- esse an der Feststellung, dass der Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 23. Februar 2001, mitgeteilt am 11. April 2001, aufgehoben und festge- stellt wird, dass das Inventar im Verhältnis zur Feststellung des Nachlasses von L. sel. sowie des Erbanteils von B. keine Wirkung habe. Mangels Rechts- schutzinteresse hätte die Vorinstanz deshalb auf die Beschwerde nicht ein- treten sollen. Ziffer 1 des Entscheides des Bezirksgerichtsausschusses vom
13. Dezember 2001 ist demnach aufzuheben und auf die Beschwerde ist nicht
einzutreten.
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Die Frage der Aktivlegitimation kann bei diesem Ausgang des Ver- fahrens offen gelassen werden.
ZF 02 10Urteil vom 8. April 2002
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