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40 –Verfahren beiVergehen gegendie Ehre(Art. 162ff. StPO). Wirdder Angeschuldigtedurch denKreispräsidenten ein-
vernommen –was imEhrverletzungsverfahren, andersals im ordentlichenStrafverfahren, nichtunbedingt erforder- lichist –,ist demKläger undseinem RechtsvertreterGe- legenheit zu geben, der Einvernahmebeizuwohnen und Ergänzungsfragen zustellen.
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend, da weder ihr Rechtsvertreter noch sie selber zur Einvernahme des Beklagten eingeladen worden seien und sie des- wegen daran nicht hätten teilnehmen können.
2. Das Ehrverletzungsverfahren ist ein besonderes Verfahren und richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 162 ff. StPO. Ergänzend finden die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren und subsidiär jene der ZPO Anwendung (Padrutt, Kommentar zur StPO, Chur 1996, Ziff. 2, S. 418). Den Vergehen gegen die Ehre ist eigen, dass sie nur auf Antrag des Verletz- ten verfolgt werden, und dass der Prozess grundsätzlich in einem dem zivil- prozessualen Zweiparteienverfahren angenäherten Verfahren geführt wird. Wesentliche Elemente im Sinne eines Privatstrafklageverfahrens sind etwa die Einleitung des Verfahrens durch schriftliche Klage des Verletzten, der Ablauf der Hauptverhandlung, an welcher die Parteien ihre Sache selbst be- ziehungsweise durch ihre privat bestellten Anwälte zu vertreten haben, so- wie die Möglichkeit beider Parteien, gegen das erstinstanzliche Urteil Beru- fung beim Kantonsgericht einzulegen.
3. Die Einvernahme des Beklagten als Angeschuldigter ist im Privat- strafklageverfahren nicht unbedingt erforderlich, wenn er unabhängig einer persönlichen Einvernahme genügend Gelegenheit erhält, seine Darstellung des Sachverhalts zu vertreten (PKG 1988 Nr. 56; Padrutt, a.a.O., Ziff. 5.2,
S. 420). Da vorliegend der Beklagte die Möglichkeit hatte, sich in einer schriftlichen Stellungnahme zur Sache zu äussern und dies auch in genügen- der Weise getan hat, wäre eine mündliche Befragung zur Sache nicht mehr nötig gewesen. Da nun aber der Kreispräsident X. eine Einvernahme des Be- klagten durchgeführt hat, stellt sich die Frage, ob er hierbei das rechtliche Gehör der Klägerin rechtsgenüglich gewährt hat.
1. Handelt es sich beim Ehrverletzungsverfahren um ein gemischtes Verfahren mit zivilprozessualen Elementen, haben die Parteien aufgrund ih- rer besonderen Stellung Anspruch auf gleiche Behandlung und auf gleiches rechtliches Gehör («Waffengleichheit», Art. 106 ZPO). Dies gilt insbeson- dere (auch) dann, wenn ein Beklagter als Angeschuldigter mündlich befragt wird. In solchen Fällen steht dem Kläger beziehungsweise dessen Rechts-
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vertreter ebenso wie dem Rechtsvertreter des Beklagten das Recht zu, an dessen Einvernahme teilzunehmen und an ihn Ergänzungsfragen zu stellen. Aufgrund der Akten steht fest, dass der Kreispräsident X. nur die Rechtsvertreterin des Beklagten zu dessen Einvernahme als Angeschuldig- ter vorlud. Hingegen unterliess er es, die Klägerin beziehungsweise ihren Rechtsvertreter von der rogatorischen Befragung des Beklagten in Kenntnis zu setzen. Sie, beziehungsweise ihr Rechtsvertreter hatten demnach weder die Möglichkeit, bei der Einvernahme anwesend zu sein noch Ergänzungs- fragen zu stellen. Da der Klägerin die Teilnahme an der Einvernahme des Beklagten vor dem Kreispräsidenten X. verunmöglicht wurde, ist nach dem Gesagten ihre Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs begrün- det. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass das recht- liche Gehör formeller Natur ist und dessen Verletzung daher unabhängig der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides führt. Vorliegend erweist sich die Gehörsverletzung umso gravie- render, als sich der Kreispräsident in seiner Einstellungsverfügung im Wesentlichen auf die Aussagen des Beklagten in der rogatorischen Einver-
nahme abstützte.
BK 02 49Entscheid vom 2. Oktober 2002
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