f) Verwaltungsrechtliche Berufungen
**41 –Strafverfahren vorVerwaltungsbehörden (Art.****177 ff.**StPO; Art.1 ff.VStV). ImEinspracheverfahren hatdas vor-
**gesetzte Departement die Untersuchung nach den Vor-schriften überdas ordentlicheVerfahren undunter Beach- tungder allgemeinenVerfahrensgarantien –so durchdie förmlicheEinvernahme derverzeigenden Polizeibeamten alsZeugen unterWahrung desAnspruchs desAngeschul- digten aufrechtliches Gehör– zu****ergänzen (Erw.**2).
– BeiRückweisung derSache zurErgänzung derUntersu- chung undneuen Beurteilungan dieVorinstanz (Art.146 Abs. 2StPO) sinddie Verfahrenskostendurch dieVorin- stanzinsgesamt neuso zubemessen, dassder Ange- schuldigteentsprechend demVerursacherprinzip weder bessernoch schlechtergestellt wird,als wennvon Anfangan eine vollständige und richtigeBeurteilung durch die Vorinstanzerfolgt wäre(Erw. 3).
Aus den Erwägungen:
1. Sind die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen des eid- genössischen oder kantonalen Rechts einer Verwaltungsbehörde des Kan- tons übertragen, finden die Art. 177 ff. StPO und die kantonale Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren (VStV) Anwendung (vgl. Padrutt, Kom- mentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 459, Ziff. 1. 2). Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, fällt die Beurteilung der vor- liegend zur Diskussion stehenden Übertretungen in die Kompetenz des Strassenverkehrsamts des Kantons Graubünden. Gemäss Art. 179 Abs. 1 StPO und Art. 1 VStV findet für alle Strafverfügungen, welche in die Spruch- kompetenz einer kantonalen Amtsstelle fallen, das Strafmandatsverfahren nach Art. 170 ff. StPO sinngemäss Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 1 VStV ist die Einsprache im Verfahren vor Verwaltungsbehörden wie im Mandatsver- fahren vor dem Kreispräsidenten innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustel- lung des Strafmandats einzureichen. Im Unterschied zum Strafmandatsver- fahren gemäss Art. 170 ff. StPO werden jedoch im Mandatsverfahren der kantonalen Verwaltung die Einsprachen gegen Strafmandate einer kantona- len Amtsstelle nicht vom Bezirksgerichtspräsidenten, sondern vom vorge- setzten Departement behandelt (Art. 179 Abs. 2 StPO). Dabei hat das De- partement die Untersuchung vor der Beurteilung des Falles zu ergänzen (Art. 4 Abs. 2 VStV). Art. 175 Abs. 1 StPO bestimmt, dass der Bezirksge-
richtspräsident nach Einsprache und Überweisung der Sache die Untersu- chung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren führt. Wie er- wähnt, ist diese Regelung sinngemäss auf das Mandatsverfahren der kanto- nalen Verwaltung anwendbar. Mit Blick auf Art. 4 VStV und auf die vorbehaltlose Verweisung in Art. 179 Abs. 1 StPO und Art. 1 VStV auf die Art. 170 ff. StPO wird somit deutlich, dass es sich beim Verfahren vor dem Departement ebenfalls um ein ordentliches Strafverfahren handelt, wie es nach Einsprache gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten durchzu- führen ist. Demzufolge steht fest, dass die Ergänzung der Untersuchung vor Beurteilung der Sache auch im Mandatsverfahren vor Verwaltungsbehörden in Beachtung der für das ordentliche Strafverfahren geltenden Vorschriften und allgemeinen Verfahrensgarantien zu erfolgen hat (vgl. auch Padrutt, a.a.O., S. 462, Ziff. 2).
1. Die allgemeinen Grundsätze für die Untersuchung im ordentli- chen Verfahren sind in Art. 74a ff. StPO festgelegt. Gemäss Art. 75 StPO liegt der Zweck der Untersuchung darin, den Tatbestand in objektiver und sub- jektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu ermitteln sowie dessen Persön- lichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen Be- weise zu erheben und sowohl die für die Schuld als auch für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Zweck der Untersuchung bildet stets die Erforschung der materiellen Wahr- heit (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 110, Ziff. 4). Das Departement hat also den Sach- verhalt abzuklären, wobei es dem Einsprecher im Sinne der Prozessga- rantien des ordentlichen Strafverfahrens insbesondere die Möglichkeit einräumen muss, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 BV wahrzunehmen. Das zuständige Departement muss mithin im Mandatsverfahren nicht bloss Beweisanträge erledigen, sondern darüber hinaus von Amtes wegen Beweise erheben, die sich auf die für die Entscheidung erheblichen, feststellungsbedürftigen Tatsachen beziehen. Dazu gehört unter anderem die Einvernahme wesentlicher Zeugen, die den bestrittenen Vorfall beobachtet haben (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 110, Ziff. 5; S. 449, Ziff. 2. 1 mit Hinweisen). Nur so kann die untersuchende Behörde dem Zweck der Untersuchung, also der Wahrheitsfindung, gerecht werden. Un- terbleibt die Befragung wesentlicher Zeugen, wird der Grundsatz des recht- lichen Gehörs verletzt (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 449, Ziff. 2. 1). Demgemäss darf sich das Departement im Strafmandatsverfahren nicht mit den polizeilichen Erhebungen begnügen, wenn diese wie im vorliegenden Fall seitens des Ein- sprechers bestritten werden (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, § 87, N. 6). Auch verzeigende Polizisten sind im Untersuchungsverfahren als Zeugen zu hören, wenn ihre Beobachtungen umstritten sind (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 211, Ziff. 1. 3 mit Hinweisen). Blosse schriftliche Erklärungen wie die Feststellungen im Polizeirapport vom 19.
April 2001 und im Zusatzrapport vom 18. Juli 2001 vermögen eine förmliche Zeugenbefragung nicht zu ersetzen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 212, Ziff. 2. 1 und
S. 449, Ziff. 2. 1 jeweils mit Hinweisen). Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsde- partement wäre demnach im Rahmen des Untersuchungsverfahrens dazu verpflichtet gewesen, die Polizeibeamten F., O. und N. förmlich als Zeugen einzuvernehmen. Dass das Departement Zeugen einvernehmen kann und nach dem Gesagten im konkreten Fall auch musste, ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 177 Abs. 2 StPO, wo ausdrücklich auf die Vorschriften über das Zeugenverhör verwiesen wird. Wie die Vorinstanz selbst ausführt, liegt der Zweck der Untersuchungsergänzung nach Einsprache in der Abklärung des Sachverhalts. Ohne Zeugeneinvernahmen ist aber der Sachverhalt nicht aus- gewiesen. Es mag zwar zutreffen, dass den Polizeibeamten im Falle einer falschen Anschuldigung einer Strafverfolgung gemäss Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB droht. Dieser Umstand vermag jedoch den Verzicht auf eine förmliche Zeugenbefragung unter Hinweis auf Art. 307 StGB in keiner Weise zu recht- fertigen. Mit Rücksicht auf die Prozessgarantien gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 BV erweist sich die förmliche Zeugeneinvernahme der drei genann- ten Polizeibeamten als unerlässlich. Indem das Justiz-, Polizei- und Sanitäts- departement darauf verzichtete, hat es demnach die allgemeinen Verfah- rensgarantien nach EMRK und BV verletzt sowie die gesetzlichen Anforderungen für das Verfahren nach Einsprache vor Verwaltungsbehör- den missachtet.
1. Der Angeschuldigte hat bereits in seiner Vernehmlassung an das Strassenverkehrsamt wie auch in der Begründung der Einsprache und in der Berufungsschrift auf einen Beifahrer verwiesen. Die Erwähnung des Bei- fahrers erfolgte zwar stets eher beiläufig, ohne dass C. dessen Namen ge- nannt hat. Das zuständige Departement ist jedoch nach dem Gesagten verpflichtet, die für die Entscheidung erheblichen Beweise vonAmtes wegenzu erheben. Es steht ausser Frage, dass es sich beim erwähnten Beifahrer um einen wesentlichen Zeugen für die Beurteilung der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Verkehrsregelverletzungen handelt. Schliesslich war er als Beifahrer zum Zeitpunkt der angeblichen Taten unmittelbar am Ort des Ge- schehens und hat demnach den bestrittenen Vorfall direkt beobachten kön- nen. Folglich wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, dem Hinweis des An- geschuldigten nachzugehen, nach dem Namen dieser Person zu fragen und im Falle der Ermittlung ihrer Identität eine förmliche Zeugenbefragung durchzuführen. Dies hat das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement nicht getan. Somit vermag das vorinstanzliche Untersuchungsverfahren auch un- ter diesem Gesichtspunkt betrachtet den gesetzlichen Anforderungen be- ziehungsweise den geltenden Verfahrensgarantien nicht zu genügen.
1. Der Sachverhalt ist aufgrund der fehlenden Zeugeneinvernahme nicht klar ausgewiesen. Eine Verurteilung ohne rechtsgenügliche Beweise
verbietet sich. Ein Freispruch mangels Beweisen käme nur dann in Frage, wenn die Zeugenaussagen der drei Polizeibeamten in antizipierter Beweis- würdigung als wertlos betrachtet werden müssten. Im konkreten Fall stehen den Polizeirapporten vom 19. April und 18. Juli 2001 lediglich die Aussagen des mehrfach vorbestraften Berufungsklägers gegenüber, welcher die ihm zur Last gelegten Taten bestreitet. Allein daraus kann nicht willkürfrei dar- auf geschlossen werden, dass das Vorliegen eines tatbestandsmässigen Ver- haltens dermassen widerlegt ist, dass die zu erhebenden Zeugeneinvernah- men der drei Polizeibeamten daran nichts mehr zu ändern vermöchten. Demnach fehlt es an den Voraussetzungen, um in antizipierter Beweiswür- digung auf die genannten Zeugeneinvernahmen verzichten zu können und den Angeschuldigten mangels Beweisen freizusprechen (vgl. Hauser/ Schweri, a.a.O., § 55, N. 10). Ein Freispruch würde der Sachlage also auch nicht gerecht werden. Ebensowenig kann in vorweggenommener Beweis- würdigung auf die Zeugenbefragung des Beifahrers verzichtet werden. Die Annahme, es sei allein aufgrund der Angaben in den Polizeirapporten der- massen erwiesen, dass C. die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen began- gen hat, dass die Einvernahme des Beifahrers zu keinem anderen Schluss führen könnte, erscheint willkürlich (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 55, N. 10). Folglich steht fest, dass die Berufungsinstanz keinen Sachentscheid fällen kann, ohne dass die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen Zeugen- befragungen durchgeführt werden. In Anbetracht der erheblichen Verfah- rensmängel vor Vorinstanz erscheint es jedoch im Rahmen eines ordent- lichen Strafverfahrens nicht angebracht, dass die zur Ergänzung der Untersuchung notwendigen Zeugeneinvernahmen von der Berufungsin- stanz durchgeführt werden. Vielmehr ist das Beweisaufnahmeverfahren sei- tens der Vorinstanz durchzuführen.
Nach dem Gesagten wird somit deutlich, dass die angefochtene
Strafverfügung aufzuheben und gestützt auf Art. 146 Abs. 2 StPO zur Ergän- zung der Untersuchung und Neuentscheidung an das Departement zurück- zuweisen ist. Die Verfahrensfehler sind von der Vorinstanz zu korrigieren, indem sie die Untersuchung dahingehend ergänzt, als sie die für die Abklä- rung des Sachverhalts wesentlichen Beweise erhebt. Das bedeutet, dass das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement die drei Polizeibeamten sowie – wenn der Angeschuldigte seinen Namen nennt – den Beifahrer als Zeugen zu befragen hat. Ebenso wird die Vorinstanz entsprechend dem Antrag des Berufungsklägers zu prüfen haben, ob es zur Abklärung des Sachverhalts notwendig erscheint, einen Augenschein durchzuführen. Dabei ist der An- spruch des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör zu berücksichtigen, wo- nach der Angeschuldigte befugt ist, bei den Beweiserhebungen mitzuwirken, das heisst dem Augenschein und den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und die Zeugen zu befragen oder befragen zu lassen (vgl. Art. 76c Abs. 3, 4
und 5 StPO, Padrutt, a.a.O., S. 140 Ziff. 3. 2. 2; Hauser/Schweri, a.a.O., § 55,
N. 7; § 56 N. 7; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N. 838, S. 238). Der Berufungskläger ist demzufolge zu den Zeu- geneinvernahmen und einem allfälligen Augenschein fakultativ vorzuladen, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, beim Augenschein mitzuwirken und den Zeugen Fragen zu stellen. Nach Vorliegen der Zeugeneinvernahmen und allfälliger weiterer Ergänzung der Untersuchung wird das Departement alsdann in freier Beweiswürdigung darüber befinden müssen, ob die dem Berufungskläger zur Last gelegten Tatbestände erfüllt sind. Wird die Sache zur Untersuchungsergänzung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen, so erübrigt sich die von C. beantragte mündliche Berufungs- verhandlung.
1. Nach dem Gesagten ist die Berufung von C. im Sinne der Erwä- gungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa- che zur Ergänzung der Untersuchung und Neuentscheidung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
1. Damit stellt sich die Frage, wie bei dieser Sachlage die bis anhin bei der Vorinstanz aufgelaufenen Kosten zu verlegen sind. Der StPO und der VStV lässt sich dazu nichts entnehmen. Es ist daher der allgemeine Grund- satz des Verursacherprinzips anzuwenden. Wesentlich ist hierbei, dass der Angeschuldigte nicht besser, aber auch nicht schlechter zu stellen ist, als wenn von Anfang an eine vollständige und richtige Beurteilung durch die Vorinstanz stattgefunden hätte (vgl. zum Ganzen ZBJV 1992, Nr. 128, S. 226, insb. S. 228 lit. f.). Daraus folgt, dass die Vorinstanz nach ergänzter Untersu- chung die amtlichen und ausseramtlichen Kosten insgesamt neu zu bemes- sen und über deren Verteilung entsprechend dem Verfahrensausgang zu ent- scheiden haben wird. Im vorliegenden Berufungsverfahren hat es demnach mit der vollumfänglichen Aufhebung der angefochtenen Strafverfügung sein Bewenden, ohne dass über die Verlegung der dort angeführten Verfahrens- kosten zu befinden ist.
2. Hingegen hat der Kantonsgerichtsausschuss über die Verteilung der im Berufungsverfahren aufgelaufenen Kosten zu entscheiden. Da die Berufung im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist, gehen die Verfahrens- kosten zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Berufungskläger für das Rechtsmittelverfahren ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat.
VB 01 21Urteil vom 13. Februar 2002