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**42 –Strafverfahren vorVerwaltungsbehörden (Art.**177 ff.
StPO; Art. 1 ff.VStV). Im Einspracheverfahrenhat das vorgesetzteDepartement dieUntersuchung nachdenVor- schriftenüber dasordentliche Verfahrenund unterBeach- tung der allgemeinen Verfahrensgarantienzu ergänzen, wozu unabdingbardie Einvernahmedes Angeschuldigten gehört.
Aus den Erwägungen:
2. Sind die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen des eid- genössischen oder kantonalen Rechts einer Verwaltungsbehörde des Kan- tons übertragen, finden die Art. 177 ff. StPO und die kantonale Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren (VStV) Anwendung (vgl. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 459, Ziff. 1. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, fällt die Beurteilung der vorliegend zur Diskussion stehenden Übertretung in die Kompetenz des Strassenverkehrsamts des Kantons Graubünden. Gemäss Art. 179 Abs. 1 StPO und Art. 1 VStV findet für alle Strafverfügungen, welche in die Spruch- kompetenz einer kantonalen Amtsstelle fallen, das Strafmandatsverfahren nach Art. 170 ff. StPO sinngemässe Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 1 VStV ist die Einsprache im Verfahren vor Verwaltungsbehörden wie im Mandatsver- fahren vor dem Kreispräsidenten innert einer Frist von 10 Tagen seit Zu- stellung des Strafmandats einzureichen. Im Unterschied zum Strafmandats- verfahren gemäss Art. 170 ff. StPO werden jedoch im Mandatsverfahren der kantonalen Verwaltung die Einsprachen gegen Strafmandate einer kanto- nalen Amtsstelle nicht vom Bezirksgerichtspräsidenten, sondern vom vor- gesetzten Departement behandelt (Art. 179 Abs. 2 StPO). Dabei hat das De- partement die Untersuchung vor der Beurteilung des Falles zu ergänzen (Art. 4 Abs. 2 VStV). Art. 175 Abs. 1 StPO bestimmt, dass der Bezirksge- richtspräsident nach Einsprache und Überweisung der Sache die Untersu- chung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren führt. Wie er- wähnt, ist diese Regelung sinngemäss auf das Mandatsverfahren der kantonalen Verwaltung anwendbar. Mit Blick auf Art. 4 VStV und auf die vorbehaltlose Verweisung in Art. 179 Abs. 1 StPO und Art. 1 VStV auf die Art. 170 ff. StPO wird somit deutlich, dass es sich beim Verfahren vor dem Departement ebenfalls um ein ordentliches Strafverfahren handelt, wie es nach Einsprache gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten durchzu- führen ist. Demzufolge steht fest, dass die Ergänzung der Untersuchung vor Beurteilung der Sache auch im Mandatsverfahren vor Verwaltungsbehör- den in Beachtung der für das ordentliche Strafverfahren geltenden Vor- schriften und allgemeinen Verfahrensgarantien zu erfolgen hat (vgl. auch Padrutt, a.a.O., S. 462, Ziff. 2).
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1. Die allgemeinen Grundsätze für die Untersuchung im ordentli- chen Verfahren sind in Art. 74a ff. StPO festgelegt. Gemäss Art. 75 StPO liegt der Zweck der Untersuchung darin, den Tatbestand in objektiver und sub- jektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu ermitteln sowie dessen Persön- lichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen Be- weise zu erheben und sowohl die für die Schuld als auch für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Zweck der Untersuchung bildet stets die Erforschung der materiellen Wahr- heit (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 110, Ziff. 4). Das Departement hat also den Sach- verhalt abzuklären, wobei es dem Einsprecher im Sinne der Prozessgaran- tien des ordentlichen Strafverfahrens insbesondere die Möglichkeit ein- räumen muss, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 BV wahrzunehmen. Das zuständige Departement muss mithin im Mandatsverfahren nicht bloss Beweisanträge erledigen, sondern darüber hinaus von Amtes wegen Beweise erheben, die sich auf die für die Entschei- dung erheblichen, feststellungsbedürftigen Tatsachen beziehen. Dazu gehört unter anderem die Einvernahme des Angeschuldigten. Im Untersuchungs- stadium muss der Angeschuldigte mindestens einmal über alle vorgeworfe- nen Taten einvernommen worden sein. Nur so kann die untersuchende Behörde dem Zweck der Untersuchung, also der Wahrheitsfindung, gerecht werden. Unterbleibt die Befragung des Angeschuldigten, wird der Grund- satz des rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 203, Ziff. 2. 1; S.
204. Ziff. 3. 1 mit Hinweisen). Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement
wäre demnach im Rahmen des Untersuchungsverfahrens dazu verpflichtet gewesen, E. einzuvernehmen. Wie die Vorinstanz selbst ausführt, liegt der Zweck der Untersuchungsergänzung nach Einsprache in der Abklärung des Sachverhalts. Ohne Einvernahme des Angeschuldigten ist aber die Sachver- haltsermittlung ungenügend. Zudem erweist sich die Einvernahme des An- geschuldigten auch mit Rücksicht auf die Prozessgarantien gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 BV als unerlässlich. Indem das Justiz-, Polizei- und Sa- nitätsdepartement darauf verzichtete, hat es demnach die allgemeinen Ver- fahrensgarantien nach Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt sowie die gesetzlichen Anforderungen für das Verfahren nach Einsprache vor Verwal- tungsbehörden missachtet.
1. Der Sachverhalt ist aufgrund der fehlenden Einvernahme von E. nicht hinreichend ermittelt. Folglich steht fest, dass die Berufungsinstanz keinen Sachentscheid fällen kann, ohne dass die zur Abklärung des Sach- verhalts notwendige Befragung des Angeschuldigten durchgeführt wird. In Anbetracht dieses erheblichen Verfahrensmangels vor Vorinstanz erscheint es jedoch im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens nicht angebracht, dass die zur Ergänzung der Untersuchung notwendige Einvernahme des An- geschuldigten von der Berufungsinstanz durchgeführt wird, zumal dadurch
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der Betroffene der für die Beurteilung der Strafsache im Rahmen des or- dentlichen Strafverfahrens zuständigen ersten Instanz (JPSD) verlustig ginge. Vielmehr ist das Beweisaufnahmeverfahren seitens der Vorinstanz durchzuführen. Im Ergebnis wird somit deutlich, dass die angefochtene Strafverfügung aufzuheben und gestützt auf Art. 146 Abs. 2 StPO zur Ergän- zung der Untersuchung und Neuentscheidung an das Departement zurück- zuweisen ist. Die Verfahrensfehler sind von der Vorinstanz zu korrigieren, indem sie die Untersuchung dahingehend ergänzt, als sie die für die Ab- klärung des Sachverhalts wesentlichen Beweise erhebt. Das bedeutet, dass das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement E. einzuvernehmen hat. Nach Vorliegen der Einvernahme des Angeschuldigten und – falls es gestützt dar- auf als notwendig erscheint – weiterer Beweiserhebungen wird das Depar- tement alsdann in freier Beweiswürdigung darüber zu befinden haben, ob der dem Berufungskläger zur Last gelegte Tatbestand erfüllt ist.
VB 02 8Urteil vom 2. Oktober 2002
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