PKG 2002
**43 –Entzug desFührerausweises (Art.16 SVG).Gegen denVollzug desrechtskräftig verfügten****Ausweisentzugs –**in
casu Ablehnungder Verschiebungdes Abgabetermins**– ist dasRechtsmittel derBerufung nichtgegeben (Art.19 Abs. 2GAV zumSVG inVerbindung mitArt. 141****Abs. 2 StPO).**
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 GAV zum SVG in Verbindung mit Art. 141 Abs. 2 StPO kann der Betroffene gegen Entscheide des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements betreffend Administrativmassnahmen Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einlegen, wenn nach übergeord- netem Recht eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Ge- richt erforderlich ist. Als übergeordnetes Recht fällt hier gleich wie bei Art. 183a StPO, wo die entsprechenden Bestimmungen ausdrücklich er- wähnt werden, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 98a OG in Betracht. Die Ver- knüpfung der Berufung an diese Voraussetzungen bezweckt, die kantonalen Gerichte nicht unnötig zu belasten (Botschaften der Regierung an den Gros- sen Rat, Heft Nr. 10/1994–95, S. 585, Erläuterungen zu Art. 183a StPO).
2. a) Im vorliegenden Fall ist nicht etwa der Führerausweisentzug als solcher, dem als Warnungsentzug grundsätzlich strafrechtlicher Charakter im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zukommt (vgl. BGE 121 II 22 ff.; Pra 1997 Nr. 86), sondern der Vollzug dieser Massnahme umstritten. Die Vollstre- ckung einer Massnahme mit Strafcharakter stellt aber gemäss der Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte weder ei- nen Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage noch eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (vgl. Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kom- mentar, 2. Auflage, S. 194). Die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorgesehene Verfah- rensgarantien greifen demnach vorliegend nicht. Insofern ist somit für die vorliegende Streitigkeit keine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kanto- nales Gericht erforderlich.
1. Nicht anders verhält es sich unter dem Aspekt von Art. 98a OG. Danach haben die Kantone richterliche Behörden als letzte kantonale In- stanzen zu bestellen, soweit gegen deren Entscheide unmittelbar die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Von der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen sind insbesondere Verfügun- gen über die Vollstreckung von Verfügungen (Art. 101 lit. c OG). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, steht hier eine derartige (Voll- streckungs-) Verfügung zur Diskussion.
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob dem Berufungskläger der ersuchte Aufschub des Abgabetermins für den
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rechtskräftig entzogenen Führerausweis bis am 26. Dezember 2002 zu ge- währen sei. Die Anordnung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Grau- bünden vom 22. Juli 2002, worin J. angewiesen wird, seinen Führerausweis bis spätestens 26. September 2002 der Entzugsbehörde zuzustellen, beinhal- tet den Vollzug des mittels Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 26. Juni 2002 gegenüber J. rechtskräftig ergangenen Führerausweisentzuges. Eine Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese lediglich vollzieht, stellt, soweit den Parteien keine neuen Rechte oder Pflichten auferlegt werden und die Rechtsstellung der Betroffenen nicht mehr verändert wird, eine Vollstreckungsverfügung im Sinne von Art. 101 lit. c OG dar, die nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bun- desgericht unterliegt (vgl. Peter Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in: Prozessieren vor Bundesgericht [Hrsg. Thomas Geiser/Peter Münch], 2. Auflage, Basel und Frankfurt am Main 1998, N. 3.18, S. 97). Die Festlegung der Vollzugsdaten bei der Vollstreckung des Führerausweisentzuges ändert die Rechtsstellung des Betroffenen nicht (BGE 118 IV 223). Insofern verhält es sich gleich wie bei der Vollstreckungsverfügung zum Haftantritt, gegen die eine Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss ebenfalls ausgeschlos- sen ist (vgl. Art. 183a StPO; VB 01 17). Bei der den Abgabetermin des Füh- rerausweises festsetzenden Anordnung des Strassenverkehrsamtes vom 22. Juli 2002 handelt es sich demnach um eine Vollstreckungsverfügung, die von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht genauso ausge- schlossen ist, wie ein allfälliger, die Rechtmässigkeit dieser Verfügung über- prüfender Rechtsmittelentscheid (vgl. Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 VwVG; Karlen, a.a.O., N. 3.7, S. 94).
1. Nach dem Gesagten ist somit gegen die Vollstreckungsverfügung des Strassenverkehrsamtes weder nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch nach Art. 98a OG eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich. Die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss gegen die Ver- fügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden ist daher gemäss Art. 19 Abs. 2 GAV zum SVG in Verbindung mit Art. 141 Abs. 2 StPO unzulässig. Auf die Berufung ist somit nicht einzutreten.
VB 02 10Urteil vom 30. Oktober 2002
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