**5 –Feststellung desStreitbetrages (Art.22 ZPO).Klageände- rung(Art. 63ff., Art.**119 ZPO).
Bestimmung desStreitwerts beieiner Klageauf Beseiti- gungstörender Bäume;Wertgleichwertiger Ersatzbäume(Erw. 2a).
**Beinhaltet das im erstinstanzlichen Verfahrenfallen ge- lasseneEventualbegehren lediglicheine quantitativeBe- schränkung des Hauptbegehrens (in casu Beseitigung, eventuell Stutzungvon Bäumen),so stelltseine Wieder- einbringung imBerufungsverfahren keine unzulässige Klageänderung****dar (Erw.**2 b).
Zum Verhältnisdes bundesrechtlichenImmissionsschut- zes (Art.679/684 ZGB)zum kantonalenPflanzenrecht (Art. 688ZGB, Art.96 f.EG zumZGB). Dasbündnerische Pflanzenrecht –das gemässArt. 97EG zumZGB beibe- deutender Verminderungdes Gebrauchswerteseines Ge- bäudesdurch Entzugvon Lichtund Sonneunter dendort umschriebenen weiteren Voraussetzungenauch bei Ein- haltungder Abstandsvorschrifteneinen unverjährbaren Beseitigungsanspruch gewährt – beinhaltet grundsätzlich eineumfassende Regelungdes Immissionsschutzes.Bei Einhaltung derAbstandsvorschriften fürPflanzen sindde- renImmissionen vermutungsweiseals ortsüblichzu dul- den**(Erw. 5****ff.).**
Aus den Erwägungen:
2. a) Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a OG ist bei Streitigkeiten vermögens- rechtlicher Natur im kantonalen Entscheid festzustellen, ob der erforder- liche Streitwert von Fr. 8000.– (Art. 46 OG) erreicht ist, sofern dies ohne er- hebliche Weiterung möglich ist. Gemäss angefochtenem Urteil ist das Bezirksgericht auf Grund übereinstimmender Ausführungen der Parteien davon ausgegangen, dass der Streitwert den Betrag von Fr. 8000.– übersteigt. Übereinstimmende Ausführungen der Parteien hierzu sind nicht aktenkun- dig. Ausserdem vermöchten solche allein die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts nicht zu begründen. Bei Streitgegenständen von unbestimmtem Wert bestimmt das angerufene Gericht den Streitwert nach freiem Ermes- sen oder aufgrund einer Schätzung (Art. 22 Abs. 3 ZPO). Genaugenommen handelt es sich vorliegend nicht um den Wert der Bäume als Sache, denn diese sind Bestandteil des Grundstückes auf dem sie stehen, so dass die Wertdifferenzmethode (Grundstück mit und ohne Bäume) zur Anwendung käme, was im Bereich der Zierpflanzen allerdings praktisch zur Unbestimm- barkeit des Wertes führt, weshalb hilfsweise auf den Wert der Pflanzen selbst
abzustellen ist (vgl. Lukas Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss. Zürich 2002, S. 244 f.). Deren Wert besteht grundsätzlich in den Anschaffungskosten für neue und gleichwertige, das heisst eingepflanzte Ersatzbäume von glei- cher Art, Höhe und Habitus, wobei klar sein dürfte, dass eine Einpflanzung von bis zu 17 m hohen Fichten unmöglich ist. Schadenersatzrechtlich be- stünde deshalb Anspruch auf den Wert der Bäume, welche den ursprüngli- chen möglichst entsprechen, im Handel noch erhältlich und von ihrem Alter her nicht ungeeignet sind, an den vorgesehenen Ort verpflanzt zu werden. Es muss namentlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass verpflanzte Bäume am neuen Standort anwachsen und eine am vorge- sehenen Standort übliche Lebenserwartung haben. Im Übrigen ist für diese Fälle in der Regel anzunehmen, dass sich der Vorteil der längeren Lebens- erwartung des jüngeren Ersatzbaumes und der allfälligen Nachteile wegen noch nicht erreichter Reife ungefähr die Waage halten, so dass weder ein zu- sätzlicher Minderwert noch ein Mehrwert abzugelten sind (BGE 127 III 73
E. 5c.aa/cc, 5f). In dem vom Berufungskläger mehrfach angerufenen Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich aus dem Jahre 1999 ist das Gericht für 11 Fichten (30 – 40 Jahre, Höhe zwischen 11 und 26 m) und 2 mächtige Lär- chen (24 m) von einem Gesamtstreitwert von Fr. 35 000.– ausgegangen. Vor- liegend handelt es sich um einen zahlenmässig vergleichbaren Baumbestand von 13 Fichten und 2 Laubbäumen. Auch wenn es sich bei den Fichten um et- was jüngere Bäume handelt, dürften sie die Wertgrenze gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO übersteigen. Hinzu kommen die Kosten für die Fällung und die Fol- gekosten, wohingegen der (geringe) Holzwert (entgegen der Ansicht des Be- klagten) nicht als streitwerterhöhend zu qualifizieren wäre, sondern als sein Vorteil vom Streitwert in Abzug käme (Roos, a.a.O., S. 249, 257). Allerdings dürften im konkreten Fall die Beseitigungskosten den geringen Holzwert der Bäume (Fichten mit Untermass) klar übersteigen. Mit der Feststellung des Fr. 8000.– übersteigenden Streitwerts ist auch die sachliche Zuständig- keit des Kantonsgerichtes als Berufungsinstanz begründet (Art. 218 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher grundsätzlich einzutreten.
b) Die Begehren auf Beseitigung der Bäume und die alternative
Verpflichtung des Beklagten, sie zumindest auf einer Höhe von maximal 6 m zu stutzen, stehen im Verhältnis von Haupt- und Eventualbegehren. Der Rückzug eines Hauptbegehrens zugunsten eines von Anfang an gestellten Eventualbegehrens stellt keine unerlaubte Klageänderung dar (Frank/ Streuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. Zürich 1997, N. 2 zu § 61); das Gleiche muss bei einem nachträglichen Ver- zicht auf das Eventualbegehren gelten. Nachdem der Kläger das Eventual- begehren im erstinstanzlichen Verfahren explizit fallen gelassen hat, stellt sich die Frage, ob dessen Wiedereinbringung im Berufungsverfahren statt-
haft ist. Je fortgeschrittener ein Verfahren ist, desto dringender sind Gegen- partei und Gericht aus Gründen ihrer Verteidigung beziehungsweise der Prozessökonomie darauf angewiesen, dass der Kläger seine Rechtsposition nicht mehr ändert. Eine Klageänderung nach Abschluss des erstinstanz- lichen Verfahrens ist daher nur unter erschwerten Bedingungen zulässig, na- mentlich ist eine solche durch Erweiterung des Rechtsbegehrens im Beru- fungsverfahren unzulässig (Frank/Streuli/Messmer, a.a.O., N. 16 f. zu § 61). Keine Klageänderung ist jedoch die blosse Beschränkung des Rechtsbegeh- rens, wie zum Beispiel die quantitative oder zeitliche Reduktion eines Leis- tungsanspruchs oder das gänzliche Fallenlassen einzelner Rechtsbegehren. Sie kommt einem teilweisen Klagerückzug gleich und ist jederzeit zulässig (Frank/Streuli/Messmer, a.a.O., N. 2 zu § 61, N. 7 zu § 107). Dies muss auch dann gelten, wenn ein solchermassen reduziertes Rechtsbegehren wie hier nur alternativ zum beibehaltenen Hauptbegehren gestellt wird. Es ist davon auszugehen, dass mit der «Beseitigung der Bäume», das Fällen des ganzen Stammes unter Belassung des Wurzelstocks – das heisst keine Rodung – an- gestrebt wird. Im Verhältnis dazu ist die Entfernung des Stammes ab einer Höhe von 6 m über dem Boden als blosse Einschränkung zu qualifizieren. Das Eventualbegehren ist folglich als weniger weit gehender Eingriff glei- cher Art wie das Hauptbegehren zu verstehen. Damit wird lediglich die Rechtsfolge gemäss Hauptbegehren rein quantitativ eingeschränkt, was je- derzeit zulässig ist und somit auch erst im Berufungsverfahren (Frank/ Streuli/Messmer, a.a.O., N. 17 f. zu § 61), sei es erstmalig oder als Erneuerung eines zuvor fallen gelassenen Rechtsbegehrens.
1. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Art. 684 ZGB. Diese Norm konkretisiert den Eigentumsfreiheitsanspruch von Art. 641 Abs. 1 ZGB, in- dem er dem Grundeigentümer Realobligationen gegenüber seinen Nach- barn auferlegt und so eine Abgrenzung des Eigentumsinhalts vornimmt. Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grund- stück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Abs. 1). Im Sinne einer beispielhaften Aufzählung sind insbe- sondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grund- stücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung verboten (Abs. 2). Eine übermassige Überschreitung des Eigentums löst die Grundei- gentümerhaftung des Art. 679 ZGB aus. Der durch solche Überschreitung Geschädigte kann gegenüber dem Grundeigentümer auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadener- satz klagen. Unter Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB fallen nach der Judikatur und einem Teil der Lehre auch so genannte «negative Immissio- nen» wie der Entzug von Sonnenlicht und Schattenwurf (BGE 126 II 452 E.
2; vgl. auch PKG 1992 Nr. 5). Dabei ist wenig erspriesslich, dass die Verhin- derung des direkten Eindringens von Sonnenlicht eine negative Immission sein soll und noch weniger nachvollziehbar ist, dass sich daraus Subsump- tionsprobleme ergeben sollen. Schatten kann (wie Staub aus einer Kies- grube, Gestank aus einer Schweinemästerei, Erschütterungen aus einem Steinbruch oder Lärm aus einer Diskothek) auf dem Grundstück des Be- klagten mit den menschlichen Sinnen (sehen, fühlen) als Dunkelheit und (relative) Kälte wahrgenommen und daher als lästig empfunden werden. Immission ist alles, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine adä- quat kausale Folge menschlichen Verhaltens auf einem Grundstück ist und sich auf ein anderes Grundstück auswirkt. Aus der Sicht des betroffenen Grundstücks stellt die unerwünschte Verhinderung von direkter Sonnenein- strahlung die physikalisch negative/passive und der ebenso unerwünschte Schattenwurf die physikalisch positive/aktive Seite des gleichen Phänomens dar. Ob man nun das eine oder das andere in den Vordergrund stellt, es ist festzustellen, dass die passive Seite dieser Erscheinung nur die physikalische Kehrseite der aktiven ist. Bezogen auf den Normzweck von Art. 684 ZGB, nämlich, dass in den Schranken der Rechtsordnung der Eigentümer sein Ei- gentum zur Befriedigung legitimer menschlicher Bedürfnisse soll ungestört geniessen können, handelt es sich in seinen Wirkungen um ein und dasselbe. Es ist rechtlich nicht von Belang, ob der Kläger formuliert, der Beklagte solle weniger Schatten auf sein Grundstück werfen oder mehr direktes Son- nenlicht durchlassen; im einen wie im andern Fall besteht das Hindernis für das von ihm behauptete Eigentumsinhaltsrecht in den Bäumen des Nach- barn. Im Übrigen ist klar, dass hier die adäquat kausale Ursache für die un- erwünschte Beeinträchtigung in der Art der Benutzung und Bewirtschaf- tung des Nachbargrundstücks, welche auch in einem Unterlassen bestehen kann, liegt. Schon das blosse Wachsenlassen von gesetzten oder wild ge- wachsenen Bäumen ist adäquat kausales menschliches Verhalten, das dem Grundeigentümer zuzurechnen ist (Roos, a.a.O., S. 17 f.).
1. Der Berufungskläger baut seine Berufung hinsichtlich der tat- sächlichen und der rechtlichen Aspekte weitgehend im Sinne eines Verglei- ches mit dem in ZR 100 (2001) Nr. 19 und BGE 126 III 452 ff. publizierten Fall auf, welchen er als «Leitfall» für die anstehende Entscheidung bezeich- net. In jenem Fall verlief zwischen den betroffenen Grundstücken in einer mit Einfamilienhäusern bebauten Wohnzone auf dem Lande ein 3 m breiter Fussweg. Unmittelbar an der Nordgrenze des emittierenden Grundstücks befand sich ein Baumbestand von 11 Fichten (mit Höhe zwischen 11,1 und 26,3 m) und 2 Lärchen (Höhe 24,4 und 23,8 m), welchen das Obergericht als eigentliche dicht gesäumte Allee und Privatwald qualifizierte. Alle Bäume unterschritten sowohl den Grenzabstand für einzelne Waldbäume und gros- se Zierbäume als auch jenen für unter der Schere zu haltende Gartenbäume,
kleinere Zierbäume, Zwergobstbäume und Sträucher deutlich. Abgesehen von Mai–Juli warfen die Bäume übers ganze Jahr erheblichen Schatten in den Kernbereich des Nachbargrundstücks. Im Winter wurde über das Haus des betroffenen Grundstückseigentümers und weit darüber hinaus ein ei- gentlicher Schattenteppich gelegt. Das Obergericht des Kantons Zürich ord- nete die Beseitigung jener 5 Bäume an, welche den meisten Schatten verur- sachten. Der Berufungskläger übersieht nun, dass sich die beiden Fälle sowohl in Bezug auf die kantonalen Abstandsvorschriften als auch hinsicht- lich der ihnen zu Grunde liegenden Tatsachen erheblich unterscheiden.
§§ 169–174 bis EG zum ZGB ZH, welche sich mit dem Pflanzen von Bäumen beschäftigt, bestimmt, dass einzelne Waldbäume und grosse Zierbäume, wie Pappeln, Kastanienbäume, Platanen und Nussbäume nicht näher als 8 m, Feldobstbäume und kleinere, nicht unter der Schere zu haltende Zierbäume nicht näher als 4 m von der nachbarlichen Grenze gepflanzt werden dürfen. Wie nach bündnerischem Recht verjährt bei Verletzung der Abstandsvor- schriften der kantonale Beseitigungsanspruch nach 5 Jahren seit der Pflan- zung. Hingegen kennt das zürcherische Recht selbst keine Art. 97 EGZGB vergleichbare Norm, welche es auch nach Ablauf der Verjährungsfrist er- laubt, gegen unliebsame Immissionen von abstandskonformen oder ab- standsverletzenden Bäumen vorzugehen. In tatsächlicher Hinsicht ist fest- zustellen, dass im Zürcher Fall sämtliche Bäume die Abstände gemäss § 169 und 170 EG zum ZGB ZH deutlich verletzen, wohingegen die im anstehen- den Fall für den Schattenwurf in erster Linie massgeblichen Bäume die Ab- stände gemäss Art. 96 und 97 EGZGB einhalten.
Nach Art. 688 ZGB sind die Kantone befugt, für Anpflanzungen je
nach der Art des Grundstücks und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuhe- ben. Es handelt sich um einen echten zuteilenden Vorbehalt zu Gunsten kan- tonalen Rechts im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ZGB, der die Befugnis mit ein- schliesst, die Rechtsfolgen für den Fall ihrer Verletzung autonom zu regeln (Heinz Rey, Basler Kommentar, N. 26/31/35 zu Art. 688 ZGB). Die Kantone sind ausschliesslich befugt, Abstandsvorschriften für Pflanzen festzulegen; dies aus der Überlegung, dass das Mass an Einschränkung in diesem Bereich in hohem Grad von der Kultur des Bodens und den überlieferten lokalen Gewohnheiten, Anschauungen und Bedürfnissen abhängig ist, so dass sich sachlich eine Rechtsvereinheitlichung durch bundesweite Abstandsvor- schriften nicht rechtfertigte (BGE 126 III 452 E. 3). Der Kanton Graubün- den hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und eine mehr oder weniger abschliessende Regelung der beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern einzuhaltenden Abstände getroffen. Art. 96 und 97 EGZGB regeln den
Grenzabstand bei und die Rechtsbehelfe gegen Pflanzungen bei Entzug von Licht und Sonne. So ist, ausser gegenüber Waldgrundstücken, beim Pflanzen von hochstämmigen Bäumen, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nussbäumen ein Abstand 6 m von der Grenze einzuhalten (Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGZGB). Das Recht auf Einsprache gegen Verletzung der Abstands- vorschriften verjährt nach fünf Jahren, von der Pflanzung an gerechnet (Art. 96 Abs. 3 EGZGB). Entziehen hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obst- bäumen mit Einschluss der Nussbäume gehören (also zum Beispiel Fichte und Ahorn) einem Gebäude in dem Masse Licht oder Sonne, dass sein Ge- brauchswert bedeutend vermindert wird, hat der Gebäudeeigentümer wei- ter das Recht, jederzeit ihre Entfernung zu verlangen, und dies auch dann, wenn der gesetzliche Grenzabstand gemäss Artikel 96 dieses Gesetzes ge- wahrt ist, sofern das Interesse des Eigentümers der Bäume an deren Erhal- tung von ungleich geringerer Bedeutung ist als der entstandene Schaden (Art. 97 Abs. 1 EGZGB). Kein solches Recht besteht, wenn die Bäume einen Abstand von der Umfassungswand des Gebäudes haben, welcher ihrer Höhe gleichkommt, oder wenn ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (Art. 97 Abs. 2 EGZGB). Sämtliche umstrittenen Bäume wurden im Jahre 1971 gepflanzt, so dass die in Art. 96 Abs. 3 EGZGB vorgesehene Einspra- chefrist von 5 Jahren bereits im Jahre 1976 abgelaufen ist. Beide Baumreihen weisen sodann einen Abstand zur Umfassungswand des Einfamilienhauses auf dem klägerischen Grundstück auf, welcher ihre eigene Höhe übersteigt (Art. 97 Abs. 2 EGZGB). Ein kantonalrechtlicher Beseitigungsanspruch we- gen übermässigen Schattenwurfs besteht somit unter keinem Aspekt.
Die gestützt auf Art. 688 ZGB erlassenen kantonalen Pflanzungs-
vorschriften sollen keine exklusive Rechtsetzungskompetenz der Kantone darstellen. Art. 679/684 ZGB umschreiben das daneben bundesrechtlich gel- tende Minimum dessen, was die Nachbarn einander schulden. Im Verhältnis zum vorbehaltenen kantonalen Recht gewährt Art. 684 ZGB allerdings bloss einen bundesrechtlichen Minimalschutz. Falls eine Pflanze die kanto- nalen Abstandsvorschriften einhält (nicht aber wenn der kantonalrechtliche Beseitigungsanspruch bloss verjährt ist) haben ihre Immissionen vermu- tungshalber als ortsüblich im Sinne von Art. 684 Abs. 2 ZGB zu gelten. An die Voraussetzungen des Beseitigungsanspruches nach Art. 679/684 ZGB ist in einem solchen Fall ein strenger Massstab anzulegen (Roos, a.a.O., S. 38). Nur in den seltensten Fällen dürften von solchen Pflanzen übermässige Im- missionen im Sinne der Minimalgarantie von Art. 684 ZGB ausgehen (BGE 126 III 452 E. 3bb). Nach Bundesgericht (ebenda) rechtfertigt sich, dem bun- desrechtlichen Immissionsschutz die Bedeutung einer Mindestgarantie (dann) zuzuerkennen, wenn der kantonalrechtliche Immissionsschutz trotz Nichteinhaltung der Abstandsvorschriftenversagt, weil der Beseitigungsan- spruch beispielsweise verjährt ist. Eine solche Konstellation liegt hier nicht
beziehungsweise nur zum Teil vor, und insoweit sie teilweise vorliegt, ist sie nicht kausal für den beanstandeten Schattenwurf. Die fraglichen 15 Bäume liegen mehr oder weniger in zwei Reihen parallel zur Grundstücksgrenze, wobei die der Grenze näher liegende Reihe von 8 Bäumen (Bäume Nr. 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 17, mit Höhen von 11,4–16,1 m) den Abstand von 6 m (Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGZGB) verletzt und die hintere Reihe von 7 Bäumen (Bäume Nr. 5, 7, 9, 11, 13, 15, 18, mit Höhen von 14,1–17,5 m) ihn einhält. Entgegen dem Berufungskläger hält auch der Ahorn (Baum Nr. 18) den Abstand zu seinem Grundstück ein, da dieser nach dem Ausscheiden des Klägers B. neu nicht mehr rechtwinklig zur Grenze des Grundstücks 3928 (B.), sondern von der Stammmitte schräg auf den weiter entfernten Grenzpunkt des Grund- stücks 3927 (D.) zu messen ist. Unter Vorbehalt der Messgenauigkeit auf ei- nem Grundbuchplan im Massstab 1:250 ergibt sich für den Ahorn ein Grenz- abstand von 6 m. Die Frage, ob es beim Grenzabstand eine Toleranz im Zentimeterbereich gibt, kann offen bleiben. In der hinteren Reihe sind 5 von 7 Bäumen über 16 m hoch; in der vorderen sind 6 von 8 Bäumen unter 13 m hoch. Im Durchschnitt liegen die Wipfel der hinteren Reihe 3 m höher; par- allel zur Grundstücksgrenze gemessen weisen deren Bäume unter sich Ab- stände von 2–4 m auf. Der Schatten wird durch die vom Grundstück des Klä- gers aus weiter entfernte, also im Süden gegen die Sonne stehende hintere und höhere Baumreihe erzeugt, oder mit anderen Worten, würde man die dem klägerischen Grundstück näher stehende, den Grenzabstand verlet- zende Baumreihe entfernen, würde dies dem Kläger kaum helfen. Zum an- deren hat der Experte festgestellt, dass eine Rückversetzung der Bäume nur eine geringe Auswirkung auf den Schattenwurf haben würde. Der Schatten würde weiterhin durch die weiter entfernte, jedoch höhere und den Grenz- abstand einhaltende Baumreihe erzeugt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich, dass sich das Gericht mit der den Grenzabstand nicht einhaltenden Baum- reihe befasst, denn ihre Beseitigung würde dem Berufungskläger nicht hel- fen. Wollte er dennoch auf ihrer Beseitigung beharren, würde es sich um eine nutzlose Rechtsausübung handeln, welcher der Rechtsschutz in Anwendung von Art. 2 ZGB zu versagen wäre. Die der Grenze näher stehende Baum- reihe kann ausser Betracht bleiben. Wird nun aber der beanstandete Schat- ten durch Bäume erzeugt, die den Grenzabstand einhalten und die darüber hinaus auch jenen der Bestimmung von Art. 97 Abs. 2 EGZGB, welche den Ortsgebrauch beziehungsweise das an Licht- und Sonnenentzug tolerierbare Mass weiter konkretisiert, so kann zum einen nicht (wie in BGE 126 III 452
E. 3.c.bb a.E.) gesagt werden, der kantonalrechtliche Immissionsschutz habe
trotz Nichteinhaltung der Abstandsvorschriftenversagt, weil der Beseiti- gungsanspruch beispielsweise verjährt ist. Zum anderen ist dieses entschei- dende Argument des Bundesgerichts in BGE 126 III 452 für ein Neben- einander von kantonalem und Bundesrecht wenig überzeugend. In Wirk-
lichkeit stützt es sich nur auf eine Schwäche im System des zürcherischen Rechts, welches dem Pflanzenwachstum nicht Rechnung trägt (so die Kritik von Denis Piotet in AJP 2001, S. 597 f. Ziff. d/g). Solches kann dem bündne- rischen Recht angesichts von Art. 97 EGZGB nicht nachgesagt werden. Der kantonale Gesetzgeber hat im Bereich des Nachbarrechts mit den Bestim- mungen von Art. 96 f. EGZGB, welche auf eine abschliessende Regelung ausgelegt sind, grundsätzlich die Interessenabwägung bereits vorgenommen, insbesondere hat im Art. 97 EGZGB auch der Umstand Berücksichtigung gefunden, dass unter Umständen die Grenzabstandsbestimmungen gemäss Art. 96 EGZGB zum Schutze des Nachbars allein nicht genügen, da Bäume wachsen und ihre Einwirkungen daher ständig zunehmen können (PKG 1992 Nr. 5 E. 3b; SJZ 86 (1990) Nr. 39 S. 197 f.). Mit den Bestimmungen von Art. 96 f. EGZGB, welche im Bereich der Pflanzen den gleichen Regelungs- gegenstand und das gleiche Regelungsziel wie Art. 684 ZGB haben, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das kantonale Recht nicht durch re- lativ kurze Verjährungsfristen den Immissionsschutz gegen Pflanzen schwä- chen soll, indem das Wachstum der Pflanzen nach der Verjährungsfrist un- berücksichtigt bleibt. Es ist augenscheinlich der Zweck von Art. 97 EGZGB, dies in beschränktem Mass, das heisst im Sinne eines ausgewogenen nach- barlichen Interessenausgleichs zu berücksichtigen (PKG 1992 Nr. 5 E. 3b a.E.). Wenn durch die Pflanzenimmission der Gebrauchswert des Eigentums bedeutend vermindert und die erforderliche Pflanzenhöhe erreicht wird, er- hält der immissionsbelastete Nachbar einen Beseitigungsanspruch. Es kann folglich keine Rede davon sein, dass durch Zeitablauf seine Rechtsposition geschwächt wird. Das Gegenteil ist der Fall. Je mächtiger ein Baum (halte er nun den Grenzabstand ein oder nicht) mit der Zeit wird, desto eher treten die kantonalen Voraussetzungen für seine Beseitigung ein, und dieser Be- seitigungsanspruch ist unverjährbar. Von einem aus der Sicht des Pflanzen- immissionsschutzes lückenhaften kantonalen Recht (BGE 126 III 452 E. 3.c.bb) kann hier nicht gesprochen werden. Damit verliert das entsprechen- de Argument, es sei wegen des kantonalrechtlich unberücksichtigten Pflan- zenwachstums sachlich notwendig ein wahlweises und konkurrenzierendes Nebeneinander von kantonaler und bundesrechtlicher Norm zu haben, ent- scheidend an Überzeugung.
Ortsgebrauch, sei es nun als echter im Sinne von Art. 684/Art. 5 Abs.
2 ZGB oder als Ausdruck positiven kantonalen Rechts (Art. 688 ZGB) ist als Kriterium nicht tauglich, um direkt das Übermass von Immissionen fest- zustellen, sondern nur in dem Sinne, dass das, was am fraglichen Ort unter vergleichbaren Bedingungen allgemein üblich ist und von allen geduldet wird, auch vom Einzelnen zu dulden ist. Schon der Wortlaut von Art. 684 Abs. 2 ZGB weist darauf hin, dass Ortsgebrauch vielmehr einen Rechtfer- tigungsgrund darstellt, der es erlaubt (auch starke) Immissionen, welche
andernorts unter veränderten äusseren Verhältnissen eine eindeutige Über- schreitung des Eigentums darstellen könnten, als zu duldende zu qualifizie- ren. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers im Bereich der Pflanzenim- missionen durch positives kantonales Recht zumindest für dessen Gebiet eine Art kantonsweiter «Ortsgebrauch» zu definieren war, ist klar, dass Pflanzungen, welche die kantonalen Regeln einhalten, nie Gegenstand einer Klage gestützt auf Art. 684 ZGB sein können (Piotet, a.a.O., S. 596 f. Ziff. c), es sei denn, es handle sich um eine Schikane (Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, Zürcher Kommentar, N. 12 zu Art. 684 ZGB). Systematisch, nach dem Normzweck sowie auch im Licht der im Nachbarrecht eine vergleichsweise grosse Bedeutung beizumessenden Rechtssicherheit liegt es näher, das Ver- hältnis der kantonalrechtlichen Bestimmungen zu der bundesrechtlichen Vorschrift als solches von lex specialis zu lex generalis zu sehen (Roos, a.a.O., S. 35–37). Nichts anderes meint denn auch das Bezirksgericht Imbo- den, wenn es bei der Prüfung der Übermässigkeit nach Art. 684 ZGB erwog, mit einer Klagegutheissung würden letztlich die kantonalen Vorschriften ih- res Sinns entleert. Bei dieser Betrachtungsweise bleibt kein Raum für die Anwendung von Art. 684 ZGB und es ist die Berufung bereits aus diesem Grund abzuweisen.
1. Will man dennoch und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgehen, dass auf dem Gebiet der Pflanzenimmissionen der bundes- rechtliche Minimalschutz injedem Fallneben beziehungsweise dem kanto- nalen Recht übergeordnet besteht und mit ihm konkurriert, namentlich auch dann, wenn eine unverjährbare kantonale Abstandsvorschrift, welche dem Wachstum der Bäume Rechnung trägt, eingehalten ist, so ist im Folgen- den zu prüfen, ob die Einwirkung das Übermass (tout excès, ogni eccesso) im Sinne von Art. 684 ZGB erreicht. Ob eine übermässige Einwirkung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und beruht im Wesent- lichen auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs sowie der Lage und der Beschaf- fenheit der Grundstücke. Dem kantonalen Richter, der diese Wertung vor- zunehmen hat, steht ein weites Ermessen zu (BGE 114 II 230 E. 5a). Es ist eine Entscheidung nach Recht und Billigkeit im Sinne von Art. 4 ZGB zu treffen (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 64 zu Art. 684 ZGB; Roos, a.a.O., S. 26). An das Übermass gemäss Art. 684 ZGB ist von vornherein ein strenger Massstab anzulegen (Roos, a.a.O., S. 35/48). Sind die kantonalen Pflanzabstände eingehalten, sind ihre Immissionen vermutungshalber als ortsüblich zu dulden, und es dürften von ihnen nur in den seltensten Fällen übermässige Immissionen ausgehen (Roos, a.a.O., S. 38; BGE 126 III 452 E. 3.c.bb). Die für den Schattenwurf in erster Linie verantwortliche hintere Baumreihe hält sowohl den Pflanzabstand gemäss Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGZGB als auch die erweiterte Abstandsvorschrift von Art. 97 Abs. 2
EGZGB ein. Entsprechen die strittigen Fichten den kantonalen Bestim- mungen, so darf die im vorliegenden Fall gleichwohl vorhandene Schatten- immission nicht leichthin als übermässig bewertet werden. Bei der anzustre- benden Harmonisierung zwischen dem bundesrechtlichen Immissionsschutz und den kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften bei Pflanzungen ruft das allgemeine Gebot der widerspruchsfreien Rechtsordnung zumindest nach einer möglichst weitgehenden Rücksichtnahme auf die kantonalen Ab- standsvorschriften (Roos, a.a.O., S. 37). Art. 684 ZGB ist daher als eine Art Notausgang zu sehen, um eigentlichen Extremfällen (Roos, a.a.O., S. 43) bei- zukommen und unbillige Härten des kantonalen Rechts zu korrigieren.
Der Berufungskläger sieht seinen Standpunkt einmal dadurch be- stätigt, dass der Experte ausdrücklich festgestellt habe, «Licht und Sonne gehören zusammen mit Ruhe sicherlich zu den Werten, welche viele Leute als wichtig empfinden für die Lebensqualität am Wohnort. Ein erheblicher Entzug direkten Sonnenlichts von Herbst bis Frühling kann u. E. zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität führen.» Dabei wird über- sehen, dass der Experte damit nur den generell abstrakten und unbestrit- tenen Grundsatz wiederholt, dass erheblicher, also ein nicht zu vernach- lässigender Entzug von direktem Sonnenlicht zu einer Einbusse der Lebens- qualität führen kann. Dass in concreto ein Entzug in einem Ausmass vor- liegt, der übermässig im Sinne des Gesetzes ist, wird damit noch nicht gesagt. Richtigerweise greift der Experte der Rechtsfrage nach dem Übermass, de- ren Prüfung dem Richter vorbehalten ist, nicht vor.
1. In Bezug auf die Frage des Entzugs von diffusemLicht hat die Ex- pertise ergeben, dass auf Parzelle 3927 saisonunabhängig ein Verlust von 14 % von den fraglichen Bäumen herrührt (total 22 %, wovon 64 % von den strittigen Bäumen verursacht, Expertise act. 02.IV.3, S. 6 und Beilage 5). Diese Tatsachenfeststellung wird vom Kläger in der Berufung nicht in Ab- rede gestellt. Von einem untolerierbaren Vorenthalten des Gutes Licht (in- direktes oder diffuses Licht) kann schon aufgrund dieses Messresultats nicht gesprochen werden. Dieser Grad von Beeinträchtigung mag spürbar und in beschränktem Ausmass auch lästig sein, übermässig im Sinne einer schlicht- weg nicht mehr tolerierbaren Behinderung ist sie deswegen noch nicht. In- soweit mit Berufung daran festgehalten wird, ist sie auch aus materiellen Gründen abzuweisen.
Selbst wenn der wegen fehlender klägerischer Behauptung unge- messen gebliebene Lichtentzug innerhalb des Hauses höher sein sollte – welche Vorstellung allerdings Mühe bereitet, angesichts der Tatsache, dass das Haus etwas weiter entfernt von den Bäumen liegt als die 4 Messstand- orte –, erreicht er auch dort nicht ein Übermass. Soweit er auf ungünstige ar- chitektonische Verhältnisse zurückzuführen wäre, dürfte er im Übrigen nicht dem Beklagten zugerechnet werden.
1. Auch in Bezug auf die Frage des Entzugs von direktem**Sonnen- lichtist generell festzustellen, dass die Sachdarstellungen des Sachverständi- gen überzeugen. Die Messmethoden, Resultate und Auswertungen sind für einen Laien verständlich dargelegt und die daraus gezogenen Schlüsse nach- vollziehbar. Der Berufungskläger bringt denn auch nichts Substantielles da- gegen vor. Der Gutachter hat festgestellt, dass das der Parzelle 3927 durch die fraglichen Bäume entzogene direkte Sonnenlicht in den Monaten Mai bis August vernachlässigbar gering ist. Richtig interpretiert, ist während die- sen vier Monaten eine Einbusse praktisch nicht existent. Gering im rechtli- chen Sinne, beziehungsweise von vornherein kein Übermass im Sinne von Art. 684 ZGB darstellend, ist der Entzug offensichtlich auch im Monat April, wo eine prozentuale Einbusse von lediglich 3 % gemessen wurde. Im Früh- ling (Februar, März) beträgt der von den Bäumen herrührende Entzug 94 % beziehungsweise 69 % und im Herbst (September/Oktober) 42 % bezie- hungsweise 91%. Im Winter (November bis Januar) erleidet das Grundstück des Berufungsklägers einen totalen Sonnenlichtentzug, wobei dieser zu 100 % durch die Bäume auf Parzelle 3761 verursacht wird. Die Feststellung dieses Zustandes im Winter ist indes mit zwei Vorbehalten behaftet, nämlich, dass der Laubbaum Nr. 18 zur Zeit der Aufnahme Laub trug und sich daraus eine bis maximal 5 % fehlerhafte Messung (zu Lasten des Beklagten) erge- ben könnte (Expertise S. 4). Sodann ist gemäss Gutachter der Einfluss der fraglichen Bäume auf die direkte Sonneneinstrahlung um die Winterson- nenwende, wegen der tief verlaufenden Sonnenbahnen «schwierig abzu- lesen»; ohne die Baumreihe würde wahrscheinlich am 15. Dezember zwi- schen 10 und 14 Uhr direktes Sonnenlicht einfallen (Expertise S. 11). Über das ganze Jahr gemittelt erleidet die Parzelle 3927 einen gesamthaften direk- ten und von den fraglichen Bäumen verursachten Sonnenlichtentzug von 41,7 % (Expertise S. 4). Die Ansicht des Berufungsklägers, es genüge die Lästigkeit der Im- mission, ist unzutreffend. Richtig ist zwar, dass nicht nur schadensverursa- chende, sondern auch bloss lästige Einwirkungen unter den sachlichen An- wendungsbereich von Art. 684 ZGB fallen. Grundsätzlich müssen aber lästige und selbst schädliche Einwirkungen geduldet werden (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 1 zu Art. 684). Ein Verbot setzt Übermässigkeit voraus. Einen Hin- weis, welchen Stellenwert «Übermässigkeit» hat beziehungsweise welche Anforderungen an diesen unbestimmten Rechtsbegriff im Sinne des Bun- desrechts zu stellen sind, gibt Art. 97 EGZGB. Entziehen hochstämmige Bäume, die den gesetzlichen Grenzabstand einhalten, einem Gebäude in dem Masse Licht oder Sonne, dass sein Gebrauchswert bedeutend vermin- dert wird, kann der Gebäudeeigentümer jederzeit ihre Entfernung verlan- gen (Abs. 1), es sei denn die Bäume haben mindestens einen ihrer Höhe gleichkommenden Abstand von der Umfassungswand des Gebäudes, oder
ihre Erhaltung liege im öffentlichen Interesse (Abs. 2). Aus der Tatsache, dass die Bäume einen ihrer Höhe gleichkommenden oder grösseren Ab- stand aufweisen, folgt also die Rechtsvermutung des kantonalen Rechts, dass ihr Schattenwurf und Lichtentzug den Gebrauchswert nicht bedeutend vermindern. Vorausgesetzt Art. 97 EGZGB ist nicht bundesrechtswidrig, ergibt sich daraus, dass Übermässigkeit nach Art. 684 ZGB eindeutig mehr sein muss als bloss eine «bedeutende Verminderung des Gebrauchswerts» im Sinne von Art. 97 EGZGB.
Eine Einbusse der theoretisch möglichen Sonneneinstrahlung von 69 % im März und 42 % im September sowie ein 100 %-iger Entzug von November–Januar erscheinen auf Anhieb sehr viel. Bei der Interpretation der Messresultate muss man sich indessen stets vor Augen halten, dass sich diese nur auf die Messstandorte und den Gartenbereich südlich davon be- ziehen. Wenn von einem «Totalentzug» in den Monaten November–Januar die Rede ist, heisst dies nicht, dass das ganze Haus und die Räume östlich, westlich und nördlich davon im Schatten liegen. Gemessen wurde dort, wo der Kläger Beeinträchtigungen behauptet hat, nämlich auf dem «Wohnra- sen» auf der Südseite, insbesondere vor dem gedeckten Sitzplatz. Auf dem Gartensitzplatz war nicht zu messen, weil sich der Kläger dort im Wesentli- chen durch das heruntergezogene Hauptdach selbst beschattet. Die 4 Mess- standorte liegen alle auf einer Fläche südlich des überdeckten Sitzplatzes und der Prozentsatz der monatlichen Sonneneinbussen ist jeweils ein Durch- schnitt dieser 4 Messungen. Wenn sich dergestalt im März eine gemessene Einbusse von 69 % und im September eine solche von 42 % ergibt, so geht dabei die Tatsache unter, dass am Messstandort 7 hi im März bloss eine Ein- busse von 33 % besteht und im September gar keine; am genannten Stand- ort sind auch die Einbussen in den Monaten Februar und Oktober spürbar geringer als der Durchschnitt. Dies erlaubt zumindest die Schlussfolgerung, dass es durchaus Orte in seinem Garten gibt, wo der Kläger die Sonne auch im Frühling und Herbst geniessen kann (vgl. die von Roos, a.a.O., S. 48 zi- tierte Entscheidung des Bezirksgerichts Affoltern). Dass über das ganze Haus und weit darüber hinaus ein eigentlicher Schattenteppich gelegt werde (so in ZR 100 Nr. 19 E. III.g.aa), kann nicht gesagt werden. Abgesehen von den gesetzlich speziell erwähnten Umgebungsvariablen Lage, Beschaffen- heit und Ortsgebrauch, welche die rechtliche Bedeutung der gemessenen Immissionen relativieren, gibt es auch sonst keinen absoluten Immissions- grenzwert in dem Sinne, dass eine Licht- oder Sonneneinbusse ab einem be- stimmten Prozentsatz, ungeachtet aller übrigen Umstände, stets als über- mässig zu gelten hätte.
1. In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil sind vorlie- gend für den Ausgang des Streits jedoch die Elemente Lage und Beschaffen- heit der Grundstücke und insbesondere der Ortsgebrauch ausschlaggebend.
Eine Einwirkung im Sinne des Art. 684 ZGB ist nur widerrechtlich, wenn sie übermässigist. Der Nachbar muss also grundsätzlich jede Einwir- kung dulden, wenn sie nicht ein gewisses Mass übersteigt. Das Gesetz verpflichtet in Art. 684 Abs. 2 ZGB ausdrücklich zur Beachtung der Lage und Beschaffenheit der beteiligten Grundstücke und des Ortsgebrauchs. Schon diese Momente können von Fall zu Fall ein ganz unterschiedliches Gepräge haben. Daneben können aber auch noch andere individuelle Um- stände ins Gewicht fallen. Letztlich ausschlaggebend ist für die richterliche Entscheidung eben stets die konkrete Interessenlage im Einzelfall (vgl. Meier-Hayoz, a.a.O., N. 86 ff. zu Art. 684). Dies hat die Vorinstanz richtig er- kannt, und die massgeblichen Gesichtspunkte, namentlich die stark charak- teristische Erscheinung hoher Fichten in der gleichen Wohnumgebung, ge- bührend und letztlich als ausschlaggebend berücksichtigt. In einer ländlichen Gegend abseits des Dorfkerns, wo Einfamilien- und Ferienhäuser vorherrschen, sind Anpflanzungen ganz allgemein üblich, so dass schon Lage und Beschaffenheit der Grundstücke eher Zurückhaltung bei der Qualifi- kation von übermässigen Pflanzenimmissionen gebieten (Roos, a.a.O., S. 48). Entgegen dem Berufungskläger ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Übermässigkeit nicht schwergewichtig auf die sich widerstreitenden Interessen der Parteien abgestellt hat (vgl. PKG 1995 Nr. 5 E. 3c a.E.). Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz eine Falschanwendung von Art. 684 ZGB vor, indem sie dem Ortsgebrauch ent- scheidendes Gewicht beigemessen und das rechtliche Kriterium der nach- barlichen Interessenabwägung jenem des Ortsgebrauchs pauschal unterge- ordnet habe. Die nachbarrechtliche Interessenabwägung sei das erstrangige und schwergewichtige Kriterium. Im gesetzlichen Kriterienkatalog figuriere der Ortsgebrauch an letzter Stelle, also müsse ihm gemäss seiner systemati- schen Stellung innerhalb der Norm die geringste Bedeutung zukommen. Dem ist in zweifacher Hinsicht zu widersprechen. Zuerst kommt die syste- matische Abgrenzung zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht, wobei beim letzteren der Ortsgebrauch eine zentrale Rolle spielt, da es als Ganzes Ausdruck des Ortsgebrauchs ist und zur Rechtsvermutung führt, dass den Abstand einhaltende Bäume keine übermässigen Schattenimmissionen er- zeugen. Erst jetzt kommt das Bundesrecht mit Art. 684 ZGB zum Zug im Sinne eines Notausgangs, wenn das kantonale Recht ungeeignet ist, legiti- men Interessen des Immissionsschutzes zum Durchbruch zu verhelfen. Dass dem Ortsgebrauch die geringste Bedeutung unter allen Gesichtspunkten zu- komme, kann folglich schon aus diesem Grund nicht zutreffen. Die Rechts- auffassung des Berufungsklägers, der Wortlaut von Art. 684 ZGB normiere eine Rangfolge unter den Kriterien, welche für die Bestimmung der Über- mässigkeit massgeblich sind, ist aber auch als reines Auslegungsresultat von Art. 684 ZGB abzulehnen. Nach Haab/Simonius/Scherrer/Zobl (a.a.O.,
N. 17 f. zu Art. 684 ZGB) sind vorgängig Lage, Beschaffenheit und Ortsge- brauch massgebend und erst anschliessend ist im Sinne eines Korrektivs zu prüfen, ob nach sozialen Gesichtspunkten besondere Individualinteressen erheischen, eine nicht ortsübliche Immission zu gestatten beziehungsweise eine ortsübliche Immission zu verbieten. Die gesetzlichen Kriterien bei Art. 684 ZGB sind gleichwertig zu berücksichtigen (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 107 zu Art. 684 ZGB), wobei sogleich anzufügen ist, dass dies nur für seinen ei- genen Anwendungsbereich gilt. Art. 684 ZGB verweist auf den Ortsge- brauch gemäss Art. 5 Abs. 2 ZGB, wonach das bisherige kantonale Recht – vor Einführung des ZGB – als dessen Ausdruck gilt, solange nicht eine ab- weichende Übung nachgewiesen ist. Keinen Ortsgebrauch in diesem rechts- technischen Sinne, das heisst bloss zur Auslegung von Bundesrecht, sondern zumindest gleichrangiges positives Recht gestützt auf einen echten Vorbe- halt (Art. 688 ZGB) stellt das kantonale Recht betreffend Pflanzabständen dar. Dabei handelt es sich nicht um Ortsgebrauch gemäss Art. 5 Abs. 2 ZGB sondern um Recht im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung. Dieses Recht ist vorbehalten; es geht dem Bundesrecht grundsätzlich vor und es ist im Denk- vorgang dort zu beginnen. Will man Art. 96 f. EGZGB wegen seiner Be- schränkung auf das Kantonsgebiet als eine besondere Art von «Ortsge- brauch» betrachten (so offenbar Piotet, a.a.O., S. 597 Ziff. c), so ergibt sich – ganz entgegen dem Berufungskläger –, dass die am Ort der fraglichen Im- mission herrschenden Verhältnisse und Normen ein Übergewicht bei der Frage ihrer Duldung erhalten. Denn bevor er daran geht, Art. 684 ZGB in- haltlich auszulegen, hat der Richter zu erwägen, ob nicht die kantonalen Ab- standsvorschriften als Immissionsschutz genügen. Dies sieht auch das Bun- desgericht nicht anders, wenn es den Grund für die Notwendigkeit einer bundesrechtlichen Mindestgarantie darin sieht, dass der kantonalrechtliche Immissionsschutz bei Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften versagen kann (BGE 126 III 452 E. 3.c.bb). In die gleiche Richtung geht die höchst- richterliche Einschätzung, im Bereich der negativen Immissionen von Bau- tenbestehe kaum mehr Raum für die Anwendung von Art. 684 ZGB, da durch die in der Regel umfassende Normierung in den Kantonen dem be- rechtigten Immissionsschutz im Baubewilligungsverfahren genügend Rech- nung getragen werde (BGE 126 III 452 E. 3.c.cc).
Der Kläger sieht sein Interesse in der Nutzung seines Einfamilien- hauses in der ländlichen Wohnzone insbesondere darin, den Garten im Rah- men des Üblichen und des Möglichen bei bestmöglicher Lebensqualität zu geniessen. Das Übliche und das Mögliche sind in diesem Zusammenhang in gewissem Sinne gegensätzlich. Der Rahmen des Üblichen wird durch die charakteristische Umgebung und die Tatsache, wie andere mit den sich da- raus ergebenden Immissionen umgehen, gesteckt. Insoweit hingegen der Kläger für sich die bestmögliche Lebensqualität in Anspruch nimmt, handelt
es sich um sein subjektives Interesse, welches hier nicht das Mass aller Dinge sein kann. Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal zu beachten, dass die bei- den Grundstücke in einer ländlichen Gegend, abseits des Dorfkerns liegen, wo auch mittelhohe und hohe Fichten nichts Auffallendes darstellen. Viel- mehr sind solche, namentlich auch Grenzen entlang, sehr häufig einzeln, in Gruppen und insbesondere auch in Reihenvorzufinden. Nur wenige Grund- stücke werden nicht von eigenen oder benachbarten Baumgruppen tangiert. Von der erhöhten Kantonsstrasse aus sind die meisten Häuser nur teilweise oder gar nicht sichtbar. Ohne die Durchsetzung des Wohngebietes mit Bäu- men würde es viel störender in der Landschaft wahrgenommen. Unter die- sen Umständen kann man im Verhältnis der beiden betroffenen Grund- stücke kaum von einem unnatürlichen Fremdkörper oder einem künstlich erzeugten Schutzwall sprechen. Hohe Baumgruppen entlang von Parzellen- grenzen sind vielmehr eine auffällige Erscheinung, welche das Gebiet schlechthin prägen und ihm einen waldähnlichen Charakter verleihen. Ihre Gegenwart wird allgemein nicht als unerträglicher Nachteil für den Men- schen und das Wohnen empfunden. Das Gegenteil ist der Fall. Auf Grund der Verbreitung und der Art der Bestockung ist davon auszugehen, dass die unbestreitbaren Nachteile der Einbusse von Licht und Sonne dort allgemein in hohem Masse zu Gunsten der Vorteile von Ruhe und Geborgenheit in Kauf genommen werden. Im betreffenden Quartier, wo vorwiegend Einfa- milien- und Ferienhäuser anzutreffen sind, werden dem Schall- und Sicht- schutz gegen entsprechende Einwirkungen aus nah und fern offenbar ein hoher Stellenwert beigemessen. Dieser geht naturgemäss zu Lasten eines ungehinderten Genusses von Sonne und Licht wie er in einem offenen Gelände möglich ist. Dieser Werthierarchie eines weiteren Kreises der Be- völkerung muss sich der Kläger beugen. Seine persönliche Lage ist nicht der- massen unzumutbar, dass sich ein Durchbruch rechtfertigen würde. Dass eine rechtsmissbräuchliche Neidpflanzung vorliege, wird nicht geltend ge- macht.
1. Der kantonalrechtliche Beseitigungsanspruch nach Art. 97 Abs. 1 EGZGB gegen den Grenzabstand von Art. 96 EGZGB wahrende Bäume, welche den Gebrauchswert des Grundeigentums bedeutend vermindern, entfällt unter anderem auch dann, wenn deren Erhaltung imöffentlichen In- teresseliegt (Art. 97 Abs. 2 2.Satz EGZGB). Diese Bestimmung ist aktueller denn je, und es stellt sich die Frage, ob gleichgerichtete Überlegungen nicht auch bei der Auslegung von Art. 684 ZGB zulässig sind. Bei der Abwägung zwischen den konkreten nachbarlichen Interessenlagen ist nicht auf die sub- jektiven Individualinteressen, sondern im Sinne eines objektivierten Mass- stabes auf die Bewertung eines vernünftigen und durchschnittlich empfind- samen Menschen abzustellen (vgl. BGE 121 II 327 E. 4b). Ein verstärktes Umweltbewusstsein als Ausdruck des Zeitgeists beeinflusst das Empfinden
des Durchschnittsmenschen in bestimmter Richtung und erhält auf diesem Weg auch bei der Abwägung von Individualinteressen seine Bedeutung. Pflanzen sind allgegenwärtig und in einem mehr und mehr zugebauten Land ist ihre zunehmende ökologische und ästhetische Bedeutung für die Allge- meinheit (Menschen, Tiere, andere Pflanzen) unbestritten. Sie vermitteln Ruhe und Geborgenheit, wirken als Sauerstofflieferanten, Luftbefeuchter, Entgaser, Windbremser und Schallisolierer. Unbesehen davon, ob sich nun die Bezeichnung «Unterwaldhaus» als Flurname eingebürgert hat oder nicht, ist festzustellen, dass in diesem Bereich des Nordhangs von F. Fichten (auch hohe, und in Gruppen) ganz allgemein üblich und darüber hinaus geradezu landschaftsprägend sind. Der geschlossene Wald ist nicht weit entfernt. Er geht über in eine gelockerte Bestockung in der Wohnzone. Fichtenbestände entsprechen also sowohl topografisch als auch in Bezug auf die Nutzung als Wohnbereich dem Charakter dieser Gegend. Auch der Kläger, welcher nach eigener Darstellung das ruhige Wohnen in einer ländlichen Gegend schätzt und seinen Garten als Teil der Lebensqualität betrachtet, ist Nutzniesser ge- nau dieser Qualitäten von Ruhe und Geborgenheit. Insoweit in dieser Qua- lität auch ein (übergeordnetes) Interesse an der Erhaltung von Bäumen zum Ausdruck kommt, ist dieses charakteristisch für den strittigen Sachverhalt und darf daher als weiterer Aspekt im Sinne einer Zurückhaltung bei der richterlichen Beseitigung von Bäumen berücksichtigt werden (Roos, a.a.O.,
S. 48 f.; vgl. auch ZBJV 77, S. 328).
1. Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass die Klage auf Entfernung der beanstandeten Bäume unbegründet und die Berufung daher abzuweisen ist. ZF 01 80Urteil vom 29. April 2002