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10 –Vollziehung einesAmtsbefehls; Ersatzvornahme**( Art.**151
Ziff. 4**, Art.258 Ziff.2 ZPO). Über dievom Berechtigten**
bevorschussten Kostender Ersatzvornahme bzw.die von ihmaufgrund einerrichterlichen Ermächtigungzur Er- satzvornahme aufgewendetenKosten hat der Kreisprä- sidentin einerergänzenden Verfügungabzurechnen unddarin denPflichtigen zumErsatz dernotwendigen und ausgewiesenenKosten zu****verpflichten.
Aus den Erwägungen:
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des ursprünglichen Zustandes zu sorgen, sei es eigenhändig oder durch den Beizug Dritter, wobei sie die damit zusammenhängenden Kosten vor- läufig selber zu tragen hatten und lediglich ermächtigt wurden, im Umfang ihrer ( notwendigen) Vorleistungen auf die pflichtigen Gesellschaften Re- gress zu nehmen. – All dies blieb unangefochten, so dass sich der Kantons- gerichtsausschuss damit schon deshalb nicht näher auseinanderzusetzen hat; allfällige Weiterzüge wären im Übrigen gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO vom Kantonsgerichtspräsidium zu beurteilen gewesen.
Nach Beendigung der Wiederherstellungsarbeiten und Bezahlung der beauftragten Unternehmer übten die Eheleute Z. das ihnen einge- räumte Rückgriffsrecht dahingehend aus, dass sie die Y. AG und die X. AG in einem ordentlichen Zivilprozess auf Erstattung der ihnen durch die Er- satzvornahme erwachsenen Auslagen verklagten. Wegen angeblich fehlen- der sachlicher Zuständigkeit trat der Bezirksgerichtsausschuss Plessur auf die Begehren indessen gar nicht erst ein. Es vertrat sinngemäss die Mei- nung, dass jener Richter, der die Ersatzvornahme zu Lasten der beiden Ge- sellschaften bewilligt habe, mithin der Kreispräsident Schanfigg, in einer das Vollstreckungsverfahren abschliessenden förmlichen Verfügung ziffernmäs- sig hätte festhalten müssen, welchen Betrag die heutigen Beklagten und Be- schwerdegegnerinnen den Eheleuten Z. daraus zu bezahlen hätten. Ob diese Auffassung richtig ist oder ob die Vorinstanz auf die Klage nicht viel- mehr hätte eintreten müssen, ist ( allein) Gegenstand der Abklärungen und der Entscheidung im laufenden Verfahren.
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Kreispräsident mit ihm vielmehr noch über dessen Verwendung abzurech- nen und ihm das allenfalls zuviel Bezahlte zu erstatten. Stammt die Vor- schusszahlung vom Gläubiger, ist mit ihm abzurechnen, und es ist dann der Schuldner in einer ergänzenden Verfügung zu verpflichten, dem Berechtig- ten die als notwendig und ausgewiesen erachteten Aufwendungen zu erset- zen. Um solches festzulegen, erscheint der Kreispräsident aufgrund seiner Sachnähe am besten geeignet. Die Parteien für diesen letzten Schritt an den ordentlichen Richter zu verweisen, hiesse demgegenüber das Voll- streckungsverfahren unnötig zu verteuern und zu verlängern. Nichts anderes kann gelten, wenn der Kreispräsident, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, analog zu den in anderen Prozessordnungen vorgesehenen Möglichkei- ten ( vgl. Studer/ Rüegg/ Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994,§ 295 Rz. 1; Leuenberger/ Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen. Bern 1999, Art. 299 Rz. 4. b; Frank/ Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, § 307 Rz. 1 ) die Herrschaft über die Ersatzvornahme nach deren Anordnung aus der Hand gibt und stattdessen die Berechtigten ermächtigt, Dritte mit der Er- bringung der geschuldeten Leistung zu betrauen, wobei sie für die aus der Arbeitsvergabe erwachsenden Kosten vorerst selber aufzukommen haben und dafür ein Rückgriffsrecht auf den Pflichtigen eingeräumt erhalten. Ob- wohl der Kreispräsident bei diesem Vorgehen darauf verzichtet, auf den Gang der Ersatzvornahme laufend Einfluss zu nehmen, bleibt er bei Been- digung der Arbeiten immer noch ohne weiteres in der Lage, anhand der von den Berechtigten vorzulegenden Dokumente ( Pläne, Leistungsbeschriebe, Offerten und Rechnungen etwa) den durch sie geltend gemachten Aufwand auf seine Notwendigkeit hin zu überprüfen und damit den ihnen zustehen- den Auslagenersatz verlässlich zu ermitteln. Die geschilderten von den Par- teien hingenommenen Abweichungen bei der Ausgestaltung der Ersatzvor- nahme gegenüber der gesetzlichen Ordnung sind nicht derart gewichtig, dass dem Kreispräsidenten deswegen die Befugnis zum Erlass einer das Voll- streckungsverfahren abschliessenden kostenfestsetzenden Verfügung abge- sprochen werden müsste.
ZB 03 6Urteil vom 12. Mai 2003
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