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11 –Unentgeltliche Rechtspflege( Art.42 ff.ZPO );Auferlegung vonGerichtskosten beiAbweisung desGesuchs. Das****Be-
willigungsverfahren ist grundsätzlich nicht unentgeltlich, doch istein tieferKostenansatz imSinne eines«Sozial- tarifs» zu veranschlagen.
Erwägungen:
4 ) Weiter gilt es zu prüfen, ob im Bewilligungsverfahren um unent- geltliche Rechtspflege dem abgewiesenen Gesuchsteller die Verfahrenskos- ten grundsätzlich auferlegt werden können. Die besonderen Bestimmungen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege enthalten keine Vorschriften über die Auferlegung von Gerichtskosten bei ablehnenden Entscheiden. So gelangen die allgemeinen Vorschriften von Art. 37 Abs. 1 ZPO und Art. 122 Abs. 1 ZPO zur Anwendung. Dabei wird in der Regel der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Weiter handelt es sich beim Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Verfahren eigenständiger Prägung der sogenannt nichtstreitigen Gerichtsbarkeit ( Studer/ Rüegg/ Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N1 zu § 133 ), welches namentlich vom Hauptverfahren unabhängig ist, eine vom Hauptverfahren unabhän- gige Parteienkonstellation aufweist und in der Regel nur auf Antrag einer Partei durchgeführt wird. Die nichtstreitige oder auch freiwillige Gerichts- barkeit sichert nicht von vornherein eine Kostenbefreiung zu. Im Kostenta- rif im Zivilverfahren ( KT, BR 320.075 ) sieht Art. 4b denn auch bei An- ordnung von Verfügungen auf einseitigen Antrag einen Kostenrahmen für die Gerichtsgebühr von Fr. 50.– bis Fr. 4 000.– vor, sofern nicht Sondervor- schriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes bestehen. Letzteres fällt vorliegend nicht in Betracht.
Trotzdem besteht in gewissen Kantonen offenbar aus Billigkeits- gründen die Praxis, im Bewilligungsverfahren betreffend unentgelt- liche Rechtspflege auch bei Ablehnung des Gesuchs keine Verfahrens- kosten zu erheben. Diese steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass das Ver- fahren nicht mutwillig angestrengt ist ( Ries, Die unentgeltliche Rechts- pflege nach der aargauischen ZPO vom 18. Dezember 1984, Aarau/ Frank-
furt 1990, S. 135; Leuenberger/ Uffer-Tobler, Kommentar zur ZPO des Kantons St. Gallen, Bern 1999, S. 620; Merz, Die Praxis zur thurgauischen ZPO, Bern 2000,§ 80 N 30 ). Martin Schmid äussert in einem Aufsatz in der ZGRG ebenfalls in Bezug auf unseren Kanton die Auffassung, dass das Ver- fahren zur Prüfung der Gesuche unentgeltlich sei ( ZGRG 4 / 98, Die unent- geltliche Rechtspflege im Kanton Graubünden, S. 144 ). Sowohl Begründung als auch Hinweise auf entsprechende Entscheide oder Literaturstellen feh- len indessen. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses erscheint es je-
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doch nicht angebracht, den Gesuchsteller in jedem Falle aus Billigkeitsgrün- den von den Verfahrenskosten zu befreien. Wird das Gesuch gutgeheissen, werden dem bedürftigen Antragsteller selbstverständlich keine Kosten auf- erlegt. Fehlt indessen die Prozessarmut, ist nicht einzusehen, weshalb der Staat eine Person von den durch sie verursachten Verfahrenskosten befreien sollte. Weiter verdient ein Antragsteller keine Schonung, wenn er sich eine offensichtlich mutwillige oder aussichtslose Prozessführung vorwerfen las- sen muss und zusätzlich ein Verfahren betreffend Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege in Gang setzt. Diese Überlegungen führen dazu, dass bei einer Ablehnung des Gesuchs die Verfahrenskosten nach dem Ver- ursacherprinzip grundsätzlich vom Gesuchsteller zu tragen sind.
Festzuhalten bleibt jedoch, dass in Verfahren betreffend unentgeltli-
che Rechtspflege regelmässig ein sehr tiefer Kostenansatz im Sinne eines
«Sozialtarifs» zur Anwendung gebracht wird ( vgl. ZB 02 14, Urteil des Kan- tonsgerichtsausschusses vom 10. Februar 2003 ). Dieses Entgegenkommen erscheint aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt, da in aller Regel die ge- suchstellende Partei – auch wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege in finanzieller Hinsicht nicht gegeben sind – nicht in komfor- tablen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. In der Verfügung des Bezirksge- richtspräsidiums wird dies insoweit berücksichtigt, als dass offensichtlich nicht kostendeckende Verfahrenskosten im Umfange von nur Fr. 200.– auf- erlegt worden sind.
ZB 03 4Urteil vom 7. April 2003
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