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12 – UnentgeltlicheRechtspflege (Art. 42ff. ZPO). Kannder An-sprecher denProzess zwar nicht sofort, aber übereine
Dauer von1 –2 Jahrenaus seinemden prozessualenNot- bedarf übersteigendenEinkommen finanzieren,so sind ihm– alsbesondere Formder Bewilligungder unentgelt- lichenRechtspflege –Zahlungsfristen zurratenweisen Til- gung desGerichtskostenvorschusses zugewähren.
Erwägungen:
6. Nicht zu übersehen ist vorliegend allerdings die Problematik, dass der Beschwerdeführer allein aus seinem laufenden Einkommen, das heisst ohne weitere liquide Mittel in grösserem Umfang, nicht in der Lage ist, den verfügten und in seiner Höhe unangefochten gebliebenen Kostenvorschuss vollumfänglich und sofort zu erbringen. Dass der Beschwerdeführer die in Frage stehenden 22 000 Franken aus seinem Vermögen aufzubringen in der Lage wäre, ist – wie dargelegt – nicht ersichtlich.
a) Wenn bei der Beurteilung der Frage der prozessualen Bedürftig- keit die Rechtsprechung darauf abstellt, ob ein Ansprecher finanziell in der Lage ist, einen Prozess über eine Dauer von 1 – 2 Jahren, namentlich durch periodische Rückstellungen aus seinem laufenden Einkommen, zu finanzie- ren, ist damit im Grunde vorgezeichnet, dass einem Ansprecher, welcher die Gesamtkosten zwar im Ergebnis finanzieren kann, dazu aber Zeit braucht, diese Zeit auch gewährt werden muss. Die Frist für die Leistung eines Kos- tenvorschusses ist eine richterliche und daher erstreckbare Frist, so dass dem legitimen Bedürfnis nach einer ratenweise Tilgung des Gerichtskostenvor- schusses durch Einräumung von Zahlungsfristen ohne weiteres entsprochen werden kann ( zur Problematik und zum Grundsatz, dass aus ähnlichen Überlegungen wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege Ratenzahlungen bei angeordneter Sicherstellung von Prozesskosten ( Kaution) als «modifi- zierte Fristerstreckungen» zu ermöglichen sind vgl. ZR 79 Nr. 28 E. 4b, 69 Nr. 27 E. 2, 52 Nr. 148, 42 Nr. 32 E. 5, Nr. 52 lit. o, S. 184; vgl. auch Beat Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilpro- zessordnung vom 18. Dezember 1984, S. 184 /Anm. 14 ). Gleiches ist dem Rechtsanwalt zuzumuten, sind doch nach der Honorarordnung ( Art. 12 ) nur «angemessene» Kostenvorschüsse zu verlangen. Hinsichtlich der Wir- kungen der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege spricht Art. 45 Abs. 1 ZPO zwar nur von der Befreiungvon Kostenvorschüssen. Auch wenn es sich bei der Gewährung von Zahlungsaufschüben nicht um eine eigentliche Form der Bewilligung von unentgeltlicher Rechtspflege handelt – dem An- sprecher wird nichts im Sinne der vom Gesetz in Art. 45 Abs. 1 / 46 ZPO aus- drücklich erwähnten Instrumente erlassen oder finanziert – so ist nicht zu übersehen, dass sich aus der Situation des Beschwerdeführers eine der un-
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entgeltlichen Rechtspflege verwandte Problematik ergibt. Nach thurgaui- scher Verfahrenspraxis wird denn auch die Bewilligung von Ratenzahlungen für Kostenvorschüsse als eine teilweise beziehungsweise befristete Befrei- ung im Sinne der Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege verstanden ( Barbara Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, N 3 zu § 81; vgl. dazu weiter: Bühler/ Edelmann/ Killer, Kommentar zur ZZPOAG, Aarau 1998, N 1 zu § 127; Studer/ Rüegg/ Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 3 zu § 131, N 3 zu § 123; LGVE 1997 I Nr. 27 E. 1; Pra 87 [ 1998 ] Nr. 169 ). Der Zugang zum Recht darf nicht allein am Geld scheitern. Unentgeltliche Rechtspflege muss daher sämtliche Hindernisse beseitigen, die sich dem Rechtsuchenden wegen seiner finanziellen Lage in den Weg stellen, also auch temporäre. In einem ersten Schritt wird abgeklärt, was der Ansprecher entbehren kann ( Art. 42 Abs. 1, 3. Halbsatz: notwendi- ger Unterhalt für sich und seine Angehörigen). Ein Entscheid, ob er Hilfe braucht, kann aber immer erst nach einem zweiten Schritt getroffen werden, indem das Resultat der Bedürftigkeitsprüfung ins Verhältnis zu den gesamt- haft im konkreten Fall zu erwartenden Prozesskosten gesetzt wird ( Art. 42 Abs. 1, 4. Halbsatz: für die Prozesskosten aufzukommen). Prozessarmut ist somit immer relativ. Wer Fr. 300.– monatlich entbehren kann, ist in der Lage, Prozesskosten von Fr. l 500.– zu finanzieren; wer 3 000.– monatlich entbeh- ren kann, ist nicht in der Lage, Prozesskosten von Fr. 100 000.– zu finanzie- ren. Nun kann sich eine derartige relative Leistungsunzumutbarkeit oder -unmöglichkeit auch auf einen rein zeitlichen Faktor beziehen, Wenn der Beschwerdeführer monatlich «bloss» Fr. 3 733.– entbehren kann, ist offensichtlich, dass es ihm nicht nur unzumutbar, sondern geradezu objektiv unmöglich ist, aus eigener Kraft innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 22 000.– aufzubringen. Die Grundidee der unentgeltlichen Rechts- pflege – der Zugang zum Recht – steht im Fall eines derartigen zeitlichen Hindernisses ebenso auf dem Spiel. Dem Beschwerdeführer stehen nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung ( vgl. Art. 29 Abs. 3 BV), um den Kos- tenvorschuss ( fristgemäss) zu leisten, und die angedrohten Säumnisfolgen ( Abschreibung nach Art. 39 Abs. 1 ZPO, Verfügung vom 31. Mai 2002 ) wol- len ihn vom Zugang zum Recht ausschliessen. Es kann keinem Zweifel un- terliegen, dass die Verfassung und Art. 42 ff. ZPO auch solche Rechts- wegbarrieren im Auge haben. Allenfalls liegt eine Lücke im System der Wir- kungen der unentgeltlichen Rechtspflege vor, die, um dem Zweck dieses In- stituts gerecht zu werden, vom Richter notwendigerweise zu füllen ist ( in diesem Sinne bereits: ZR 42. Nr. 32 E. 6 ), und zwar dahin, dass dem Leis- tungsvermögen des Gesuchstellers entsprechend Zahlungsfristen gewährt werden.
Der Zweck der gerichtlichen Kostenvorschüsse nach Art. 38 ZPO
liegt darin, dass das Gericht für seinen Aufwand jederzeit gedeckt ist. Dabei
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trifft der Prozessleiter in der Regel zu Anfang des Verfahrens eine Pro- gnose für den gesamten Aufwand bis zum Verfahrensabschluss und stellt diesen – unter Vorbehalt der Nachforderung – den Parteien je in Rechnung. Je komplexer, bedeutsamer ( Streitwert) und zeitraubender ein Verfahren voraussichtlich wird, desto höher wird der Kostenvorschuss ausfallen. Nun ist es offensichtlich nicht so, dass bei kostenintensiven Verfahren die gesam- ten Kosten tatsächlich in den ersten paar Wochen anfallen oder im ersten Stadium des Verfahrens ein überproportionaler Teil des Kostenvorschusses konsumiert wird. Nach Art. 11 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren ( BR 320.070 ), sind Kostenvor- schüsse denn auch je nach Bedarfbei Klageeinreichung oder später ( Nach- vertröstungen) zu erheben. Auch unter Berücksichtigung des richtig ver- standenen Interesses der Justiz, für ihren tatsächlich getätigten Aufwand in jedem Zeitpunkt des Verfahrens gedeckt zu sein, steht demnach der Einräu- mung von Zahlungsfristen/ Fristerstreckungen für hohe Kostenvorschüsse nichts entgegen. Der Prozess kann gleichwohl, dem Zahlungsstand des klä- gerischen Prozesskostenvorschusses entsprechend, vorangetrieben werden ( vgl. dazu ZR 69 Nr. 27 E. 2 ).
Der Vorderrichter wird demnach zu prüfen haben, welche Zahlungs-
fristen dem Kläger zu gewähren sind.
ZB 02 23Urteil vom 25. Februar 2003
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