**17 – Jagdrecht; Pflicht zur unverzüglichen Selbstanzeige beiZweifel überdie Jagdbarkeitdes erlegtenTiers (**Art. 15
Abs. 3KJG ).Der Jäger,der erstzweieinhalb Stundennach dem Aufkommender Zweifelden Jagdaufseheranruft, ob- wohler früherhätte anrufenkönnen undauch sonstkei- nedas Zuwartenrechtfertigende Umständebestehen, verletztdie Pflichtzur unverzüglichen****Selbstanzeige.
Erwägungen:
4. a) Bestehen Zweifel an der Jagdbarkeit eines erlegten Tieres, hat der Jäger die Beute gemäss Art. 15 Abs. 3 Satz 2 KJG umgehend dem zu- ständigen Wildhüter oder Jagdaufseher zur Kontrolle vorzuzeigen. Diese Selbstanzeigepflicht wird in Art. 33 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz ( ABzKJG) konkretisiert, wonach der Jäger bei Zweifeln an der Jagdbarkeit « . . . den Abschuss mit dem Vermerk «zur Kon- trolle» einzutragen und die Beute umgehend dem zuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher zur Kontrolle vorzuzeigen» hat. Diese Bestimmung ver- langt mit anderen Worten einen besonderen Eintrag in der Abschussliste des Jägers sowie eine umgehende Anzeige beim zuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher.
b) Als P. C. am Morgen des 17. September 2002 in der Metzgerei in
F. dem erlegten Hirschtier den Kopf abtrennen wollte, beschlichen ihn wegen des Zahnbildes und der Form des Hauptes plötzlich Zweifel bezüg- lich dessen Jagdbarkeit. Aufgrund dieser Zweifel trug er in seiner Ab- schussliste umgehend den Vermerk «zur Kontrolle» ein. Mit anderen Wor- ten vermerkte der Berufungsbeklagte seine Zweifel mit dem entsprechen- den Eintrag in der Abschussliste, womit er die diesbezüglichen gesetzlichen Anforderungen vollends erfüllte ( vgl. Art. 33 Abs. 2, 1. Teilsatz ABzKJG). Im Hinblick auf das gesamte Erscheinungsbild des erlegten Tieres erscheint es im übrigen durchaus glaubhaft, dass P. C. bei der abends zuvor vorgenom- menen, routinemässigen Begutachtung noch nicht daran zweifelte, ein jagd- bares Tier erschossen zu haben.
Der Berufungsbeklagte verliess in der Folge die Metzgerei, begab sich zurück in sein Geschäft und nahm anschliessend das Mittagessen ein. Um 12.30 Uhr schliesslich, nach Konsultation der kantonalen Jagdbroschüre, telefonierte P. C. dem zuständigen Jagdaufseher und teilte ihm den mögli- chen Fehlabschuss mit. Berücksichtigt man nun die Tatsache, dass P. C. eige- nen Aussagen zufolge seinen Arbeits- und Wohnort E. gegen 09.00 Uhr ver- liess, um in die Metzgerei in F. zu fahren, dürfte es zwischen 09.30 und 10.00 Uhr gewesen sein, als er erstmals an der Jagdbarkeit des von ihm erlegten Hirschtieres zweifelte. Bis zum Telefonat an den Jagd- und Fischereiaufseher verstrichen somit gut zweieinhalb Stunden. Damit stellt sich die Frage, ob
P. C. seiner Pflicht zur Selbstanzeige gemäss Art. 15 Abs. 3 Satz 2 KJG ord- nungsgemäss nachgekommen ist.
1. Die grammatikalische Auslegung ist in der Praxis von grosser Bedeutung und dient als Ausgangspunkt jeder Auslegung. Sie stellt auf den Wortlaut, den Wortsinn und den Sprachgebrauch ab ( Häfelin/ Haller, a. a. O., N 75 und 80 ). Nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 KJG hat der Jäger bei Zweifeln an der Jagdbarkeit eines erlegten Tieres die Beute umgehend dem zuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher zur Kontrolle vorzuzeigen. Der Be- griff «umgehend» wird gemäss Duden, Das Bedeutungswörterbuch ( 3. Auf- lage 2002 ), mit «sofort, bei der ersten Gelegenheit» umschrieben, Der Sinn des Wortes deutet demnach darauf hin, dass keinerlei Aufschub geduldet wer- den soll. Gleiches gilt für die Verwendung des Wortes im täglichen Gebrauch, insbesondere im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs. P. C. befand sich in der Dorfmetzgerei in F., als ihn erste Zweifel bezüglich der Jagdbarkeit des er- legten Tieres beschlichen. Es ist somit anzunehmen, dass er bereits vor Ort er- ste Gelegenheit gehabt hätte, den Jagdaufseher anzurufen und ihm die Beute anschliessend zur Kontrolle vorzuzeigen. Selbst wenn man die Möglichkeit ausser Acht lässt, dass der Berufungsbeklagte über ein Mobiltelefon verfügen könnte, so hätte er in der Metzgerei doch zumindest um Benützung des Fest- anschlusses nachsuchen können. Mit Sicherheit aber steht fest, dass der um
12.30 Uhr erfolgte Telefonanruf des Berufungsbeklagten nicht als umgehende Meldung gelten kann, da P. C. schon viel eher Gelegenheit dazu gehabt hätte. So hätte er spätestens während seines Aufenthaltes in seinem Geschäft Zu- gang zu einem Telefonapparat gehabt, weshalb er die erforderliche An- zeige ohne weiteres bereits zu diesem Zeitpunkt hätte vornehmen können. Die grammatikalische Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 KJG ergibt mit anderen Worten, dass P. C. die Selbstanzeige zu spät vorgenommen hat.
1. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechts- norm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den Zusam- menhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert, bestimmt ( vgl. Häfe- lin / Haller, a. a. O., N 82 ).
Der hier auszulegende, zweite Satz von Art. 15 Abs. 3 KJG ist im Zusammenhang zu sehen mit dem ganzen dritten Absatz von Art. 15 KJG. Dieser dritte Absatz besteht seinerseits aus drei Sätzen und befasst sich zur Hauptsache mit der Selbstanzeigepflicht des Jägers. Als erstes wird der Fall geregelt, wo der Jäger ( mit Sicherheit) einen Fehlabschuss getätigt hat. Hier verlangt das Gesetz eine unverzügliche Anzeigeerstattung ( vgl. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 KJG). Im Unterschied dazu wird bei Zweifeln an der Jagdbarkeit das umgehende Vorweisen der Beute zwecks Kontrolle verlangt ( vgl. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 KJG). Der dritte Satz schliesslich befasst sich mit dem Verän- dern der Beute zwecks Täuschung ( Art. 15 Abs. 3 Satz 3 KJG) und ist im Fol- genden nicht weiter von Bedeutung. Das Gesetz scheint also das vom Jäger nach einem eindeutigen Fehlabschuss verlangte Verhalten deutlich zu un- terscheiden von jenem Verhalten, welches nach dem Abschuss eines nur möglicherweise nicht jagdbaren Tieres verlangt wird. Entgegen anderslau- tenden, im Rahmen der Gesetzgebung gefallenen Voten im Grossen Rat des Kantons Graubünden liegt diese Unterscheidung jedoch nicht in der Ver- wendung der Worte «unverzüglich» beziehungsweise «umgehend» ( vgl. GRP Februar/ März 89, 713 ff. ). Gemäss Duden, Das Bedeutungswörter- buch, sind beide Begriffe vielmehr gegenseitig als Synonyme zu verwenden und beispielsweise mit dem Begriff « sofort» gleichzusetzen. Damit ist insbesondere erstellt, dass der Begriff « umgehend» nicht eine Verschärfung gegenüber dem Begriff « unverzüglich» darstellt. Die einzige Unterschei- dung in Art. 15 Abs. 3 KJG liegt demnach darin, dass bei Zweifeln an der Jagdbarkeit ein sofortiges Vorweisen der Beute an den Jagdaufseher oder Wildhüter, bei eindeutigem Fehlabschuss hingegen lediglich eine sofortige Anzeige verlangt wird. Im vorliegenden Fall erfolgte die Meldung an den Jagdaufseher zweieinhalb Stunden nachdem der Berufungsbeklagte die Möglichkeit eines Fehlabschusses erkannt hat. Das Vorweisen des geschos- senen Tieres geschah somit zu einem noch späteren Zeitpunkt. Wie bereits ausgeführt, hätte der Berufungsbeklagte schon viel eher Gelegenheit ge- habt, den Jagdaufseher zu informieren und ihm die Beute zur Kontrolle vor- zuweisen. Die vorliegend über zweieinhalb Stunden nach dem Aufkommen erster Zweifel stattfindende Begutachtung des geschossenen Tieres durch den Jagdaufseher kann demnach keinesfalls unter den Begriff « umgehend» subsumiert werden. Die systematische Auslegung des Gesetzestextes führt damit ebenfalls zum Schluss, dass die Selbstanzeige des Berufungsbeklagten zu spät erfolgte.
1. Die historische Auslegungsmethode stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war ( vgl. Häfelin/ Haller, a. a. O., N 86 ). Um diesen Sinn zu ermitteln, werden die Materialien zur Entstehung der betreffenden Gesetzesnorm beigezogen; im vorliegenden Fall das Pro-
tokoll des Grossen Rates des Kantons Graubünden vom Februar/ März
Die Formulierung von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 KJG war im Gesetzge- bungsverfahren umstritten. Die Befürworter der jetzigen Norm argumen- tierten im Rahmen der grossrätlichen Diskussion, dass vom Jäger bei Zwei- feln an der Jagdbarkeit erwartet und verlangt werden müsse, dass er umgehend auf die weitere Jagd verzichte und alles daran setze, zunächst ein- mal den mit dem Abschuss gesetzten Tatbestand auf die Rechtsmässigkeit bzw. Widerrechtlichkeit abklären zu lassen. Der Jäger sei zur Ehrlichkeit zu erziehen. Die Gegner der geltenden Formulierung argumentierten demge- genüber, dass an das Verhalten des Jägers unverhältnismässige Anforderun- gen gestellt würden. Der Begriff «umgehend» verlange, dass der Jäger bei ei- nem abends vorgenommenen, möglichen Fehlabschuss die Jagdhütte verlasse und ins Tal hinuntersteige ( vgl. GRP Februar/ März 89, 713 ff ). Die damaligen Voten im Grossen Rat machen deutlich, dass mit der geltenden Wortwahl eine Selbstanzeige auf dem kürzest möglichen Weg angestrebt wurde. Verstand der Gesetzgeber den Begriff «umgehend» in dem Sinne, dass der Jäger für die korrekte Selbstanzeige – unter dem Vorbehalt beson- derer Umstände wie etwa aussergewöhnliche Gefahrensituation für den Jä- ger – gar den nächtlichen Abstieg ins Tal vorzunehmen hat, so muss von ei- nem sich in einer Ortschaft befindlichen Jäger konsequenterweise ebenfalls verlangt werden, dass er keine Zeit verstreichen lässt, um die Beute zur Kon- trolle vorzuzeigen. Unter diesem Gesichtspunkt wird deutlich, dass die An- zeige des Berufungsbeklagten auch bei Auslegung des Gesetzestextes nach der historischen Auslegungsmethode zu spät erfolgte.
1. Die teleologische Auslegung schliesslich stellt auf die Zweckvor- stellung ab, welche mit der auszulegenden Rechtsnorm verbunden ist ( vgl. Häfelin/ Haller, a. a. O., N 99 ).
Mit der Pflicht des Jägers zur sofortigen Selbstanzeige im Falle eines ( denkbaren) Fehlabschusses soll möglichen Missbräuchen vorgebeugt wer- den. Insbesondere soll verhindert werden, dass der Abschuss eines nicht jagdbaren Tieres vertuscht wird ( vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 10. Mai 1989, SB 25 / 89, S. 6 ). Mittels einer möglichst kurzen zeitlichen Begrenzung wird der Jäger bestmöglich daran gehindert, nach dem Fehlab- schuss noch ein jagdbares Tier zu erlegen ( oder ein bereits geschossenes Tier zu organisieren), um dann dieses dem Jagdaufseher vorzuweisen.
Zu beachten ist auch, dass eine ungenügende Selbstanzeige ge- mäss Art. 15 Abs. 3 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG zwar einen Straftatbestand darstellt, eine korrekt vorgenommene Selbstanzeige hinge- gen zur Straflosigkeit trotz widerrechtlich erlegtem Wild führen kann ( vgl. Art. 49 lit, a KJG). Mit anderen Worten ist die Selbstanzeige nach dem kantonalen Jagdgesetz mitunter eine Voraussetzung für Straffreiheit. Durch
das Erfordernis der «umgehenden» Selbstanzeige wird vom Jäger jedoch offensichtlich ein gewisses Engagement erwartet. Da die geforderte Anzeige den Jäger in der Folge entlastet, darf von ihm denn auch ohne weiteres ver- langt werden, dass er sie ohne weiteren Aufschub vornimmt. Dass dies vor- liegend nicht der Fall war, wurde bereits mehrfach erörtert. Daraus erhellt, dass P. C. auch nach der teleologischen Auslegung des Gesetzestextes keine rechtzeitige Anzeige vorgenommen hat.
1. Unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungsmethoden kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass der zwischen dem Auf- kommen erster Zweifel und dem Telefonat an den Jagdaufseher verstrichene Zeitraum von zweieinhalb Stunden im vorliegenden Fall nicht unter den Be- griff «umgehend» subsumiert werden kann. Zu beachten ist auch, dass der Berufungsbeklagte keinerlei besondere Umstände geltend macht, welche sein Zuwarten allenfalls erklären könnten; P. C. hat mit anderen Worten dem zuständigen Jagdaufseher zu spät Meldung erstattet und damit gegen Art. 15 Abs. 3 KJG verstossen. Die nicht ordnungsgemäss vorgenommene Selbstanzeige bedeutet gleichzeitig auch, dass der Berufungsbeklagte eine der von Art. 49 KJG für die Anordnung von Straffreiheit geforderten Ver- haltensweisen nicht erfüllt hat. Die Berufung ist daher gutzuheissen und der Berufungsbeklagte ist der Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 3 KJG schuldig zu sprechen. SB 03 26Urteil vom 18. Juni 2003