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19 –Strafmandatsverfahren; Verfahrenbei Einsprache ( Art.
175 StPO ).Art. 175Abs. 3St PO**, wonachdie Einspracheda-**
hin fällt,wenn derEinsprecher einerVorladung unent- schuldigtkeine Folgeleistet, giltnur fürdas Untersu- chungs-und nichtfür dasGerichtsverfahren. Erscheintder Einsprecher nacherfolgter Untersuchungund Anklageer- hebungnicht zurHauptverhandlung vordem Bezirksge-richtsausschuss, istnach Art.122 f.St POzu verfahrenund ein Urteil****zu fällen.
Ausden Erwägungen:
2. a) Im vorliegenden Falle stellt sich die Frage, ob das Bezirksge- richt Plessur zu Recht gestützt auf Art. 175 Abs. 3 StPO das Verfahren wegen unentschuldigtem Nichterscheinen von L. an der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2003 abgeschrieben hat. Der Wortlaut des Art. 175 Abs. 3 StPO legt eine solche Auslegung nahe, da diese Norm bestimmt, dass eine gegen ein Strafmandat erhobene Einsprache dahinfalle, «wenn der Einsprecher einer Vorladung unentschuldigt keine Folge leistet». Dieser Wortlaut steht jedoch
– wenigstens was die Vorladung zur Hauptverhandlung betrifft – in Wider- spruch mit den Bestimmungen des Art. 122 StPO, die festlegen, wie zu ver- fahren ist, wenn ein einer Übertretung bzw. eines leichteren Vergehens oder Verbrechens Angeklagter der Vorladung zur Hauptverhandlung nicht nach- kommt. Art. 175 StPO gilt denn auch nur für das Stadium der Untersuchung, nicht aber mit Bezug auf die Vorladung zur Hauptverhandlung ( Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 453 ).
Abs. 1 des Art. 122 StPO besagt, dass dem einer blossen Übertretung Angeklagten das persönliche Erscheinen zur Gerichtsverhandlung freige- stellt ist. Wo sich das Verfahren nur um Übertretungen dreht, wird somit das Fernbleiben schlechthin gestattet und es hat nach der ebenso eindeutigen Vorschrift des Abs. 3 desselben Artikels nicht die Einstellung des ordentli- chen Verfahrens und das Wiederaufleben des Strafmandates zur Folge; Folge ist vielmehr, dass das Gericht in diesem Falle sein Urteil nur aufgrund der Akten und der Parteivorträge zu fällen hat, und dass das Urteil trotz der Ab- wesenheit des Angeklagten nicht als Abwesenheitsurteil gilt. Auch in dem Falle, da die Anklage auf ein Vergehen oder Verbrechen lautet und eine Ge- fängnisstrafe von nicht mehr als drei Monaten oder gar nur Haft oder Busse beantragt wird, besagt Art. 122 Abs. 2 StPO nicht, dass die Einsprache gegen ein zuvor ergangenes Strafmandat dahinfalle und dieses Mandat rechtskräf- tig werde, wenn der Angeklagte der Gerichtsverhandlung unentschuldigt fernbleibe; es wird im Gegenteil festgehalten, dass das Gericht bei diesen Voraussetzungen entweder wie bei blossen Übertretungen vorgehen oder
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aber den Angeklagten zur Verhandlung vorführen lassen könne. Es ist also auch hier ein Urteil zu fällen ( PKG 1976 Nr. 44 ).
b) Bei einer Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG han- delt es sich um ein Vergehen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 StGB, welches mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft wird und mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden kann; in leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden. Der Untersuchungsrichter hat in der Ergänzung der Anklageschrift vom 19. Dezember 2002 eine Busse von Fr. 2000.– beantragt.
L. hat der Vorladung vom 9. Januar 2003 unentschuldigt nicht Folge geleistet und hat nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen. Da Art. 175 Abs. 3 StPO sich nur auf das Untersuchungsverfahren bezieht und im vorliegenden Falle die Vorschriften von Art. 122 StPO betreffend die Durchführung der Hauptverhandlung zur Anwendung gelangen, hätte das Bezirksgericht Ples- sur das Verfahren nicht abschreiben dürfen. Die Vorinstanz hätte entweder in Abwesenheit des Einsprechers in der Sache selbst entscheiden oder falls notwendig denselben vorführen lassen können ( Art. 122 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist daher gutzuheissen, die Abschreibungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. SB 03 9 Urteil vom 26. März 2003
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