PKG 2003
1. Schuldbetreibungs- und Konkurs- beschwerden ( Aufsichtsverfahren)
20 –Lohnpfändung fürUnterhaltsansprüche (Art. 93Sch KG**). Verhältniszwischen der vereinbartenUnabänderlichkeit**
**des Unterhaltsbeitragesdes Ehegatten( Art.127 ZGB) und derSchuldbetreibung; Anwendungder fürdie Pfändung fürUnterhaltsansprüche geltendenGrundsätze unter Berücksichtigung desVorrechts des Unterhaltsgläubigers aufEingriff indas Existenzminimumdes Schuldnersund seiner (****neuen )**Familie.
Aus dem Sachverhalt:
In Ziffer 3 der am 29. Mai 2001 gerichtlich genehmigten und ins Urteilsdispositiv aufgenommenen Ehescheidungskonvention verpflichtete sich der Beklagte A.A., der Klägerin M.A. an den nachehelichen Unter- halt eine lebenslängliche Rente von Fr. 1000.– pro Monat zu bezahlen; in Absatz 2 wurde im Sinne von Art. 127 ZGB vereinbart, dass die Rente bei einer allfälligen Wiederverheiratung des Beklagten samt Familien- gründung nicht abgeändert werden kann. In den von M.A. für die Unter- haltsbeiträge für die Monate Mai sowie Juni und Juli 2002 eingeleiteten Be- treibungen stellte das Betreibungsamt Oberengadin am 10. Dezember 2002 Verlustscheine aus, da beim Schuldner kein pfändbares Vermögen habe festgestellt und auch kein künftiger Lohn habe gepfändet werden können, nachdem das ausgegewiesene Nettoeinkommen von Fr. 3 919.75 unter dem Existenzminimum des Schuldners und seiner neuen Familie von Fr. 4 172.20 liege.
M. A. liess dagegen Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss ein- reichen mit den Antrag, es sei eine Lohnpfändung von Fr. 1 000.– pro Monat anzuordnen; denn bei der Berechnung seines betreibungsrechtli- chen Notbedarfs sei gemäss Ziffer 3 Absatz 2 der Scheidungskonvention die erfolgte Wiederverheiratung und Familiengründung des A.A. nicht zu berücksichtigen. A.A. liess in seiner Beschwerdeantwort vom 17. Dezem- ber 2002 die Abweisung der Beschwerde beantragen; Ziffer 3 der Schei- dungskonvention beinhalte nicht die Einwilligung zu einem Eingriff in sein Existenzminimum und würde so verstanden gegen Art. 27 ZGB verstossen. Der Kantonsgerichtsausschuss hiess die Beschwerde dahingehend gut, dass das Betreibungsamt angewiesen wurde, die pfändbare Lohnquote nach den für die Pfändung für Unterhaltsansprüche geltenden Grundsät- zen zu ermitteln.
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Aus den Erwägungen:
1. a) Nach Massgabe von Art. 93 SchKG können Erwerbseinkom- men jeder Art, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit ge- pfändet werden, als sie nach Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Dieser Grund- satz wird relativiert im Falle der Betreibung für Unterhaltsbeiträge: benötigt die Unterhaltsgläubigerin den Unterhaltsbeitrag des Schuldners zur Deckung ihres Notbedarfs, und verdient der Schuldner nicht genug, um sei- nen eigenen Notbedarf und die Bedürfnisse der von ihm zu unterhaltenden Personen mit Einschluss der Unterhaltsgläubigerin ( d.h. den Notbedarf der «weiteren» Familie) bestreiten zu können, so ist das Einkommen des Schuldners so zu verteilen, dass der Schuldner und die von ihm zu unterhal- tenden Personen mit Ausschluss der Unterhaltsgläubigerin ( d.h. die «en- gere» Familie) einerseits und die Unterhaltsgläubigerin andererseits pro- zentual die gleiche Einbusse erleiden ( BGE 71 III 177 E. 3 und ständige Rechtsprechung, bestätigt in BGE 123 III 333 E. 1; 116 III 12 E. 2; 111 III 13 E. 5; 106 III 19 E. 1; Amonn/ Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A., Bern 1997,§ 23 N 67 ff. ).
1. Das Einkommen des Schuldners ( E) muss in einem solchen Falle so verteilt werden, dass sich der der Unterhaltsgläubigerin zufallende Teil- betrag ( X) zu dem von ihr als Notbedarf zu beanspruchenden Unterhalts- beitrag ( U) gleich verhält wie der dem Schuldner bleibende Teilbetrag ( E – X) zum Notbedarf der engen Familie, oder wie das Einkommen des Schuld- ners ( E) zu dem aus dem Notbedarf der engen Familie ( N) und dem Unter- haltsbeitrag ( U) zusammengesetzten Notbedarf der weiten Familie ( N+ U); es gilt mithin die Formel: X = E.[ U/( N +U)] ( BGE 71 III 177 E. 3 mit Hinweis auf BGE 67 III 138, 68 III 28; bestätigt in
BGE 111 III 16 E. 5b).
1. Das Vorrecht der Unterhaltsgläubigerin auf Eingriff in das Exi- stenzminimum des Schuldners gilt für Unterhaltsforderungen aus dem letz- ten Jahr vor der Zustellung des Zahlungsbefehls ( BGE 123 III 333 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Die Unterhaltsgläubigerin muss zur Deckung ihres ei- genen Notbedarfs auf den Beitrag des Schuldners angewiesen sein, was im Zweifel zu vermuten ist ( BGE 107 III 77 E. 1; 89 III 66 f. mit Hinweisen). Bei der Berechnung der pfändbaren Quoten sind auch diese Voraussetzun- gen vom Betreibungsamt zu prüfen.
1. a) Der Beschwerdegegner lässt einwenden, er habe mit seiner Einwilligung zu Ziffer 3 der Scheidungskonvention keineswegs einem Ein- griff in seinen betreibungsrechtlichen Notbedarf zugestimmt; wäre dem so, käme Art. 27 ZGB zum Zuge. b) Die Ehegatten können in ihrer Scheidungsvereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen
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( Art. 127 ZGB). Das haben sie im vorliegenden Fall getan ( kB 01 / 5, S. 4 sub3, zweiter Absatz), und zwar gerade für den seither eingetretenen Fall der Wiederheiratung des Beschwerdegegners samt Familiengründung. Die- ser gemeinsame Parteiwille, der die erforderliche richterliche Genehmigung im Scheidungsurteil erfuhr, darf nicht durch Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze ( wie etwa Art. 27 ZGB) unterlaufen werden; eine Abän- derung aufgrund der clausularebus sic**stantibuskann deshalb nur in extre- men Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden ( PraxKomm/ Schwenzer, Art. 127 N 11; ähnlich Sutter/ Freiburghaus Art. 127 N 14 ). Zudem führt selbst eine übermässige Bindung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB nach neu- ester bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ( mehr) zu ( Teil-)Nichtig- keit, sondern zu Herabsetzbarkeit der betreffenden Verpflichtung ( BGE 4C. 246 / 2002 vom 30. Oktober 2002, E. 2.2 ). Eine solche Herabsetzung darf nicht vom Betreibungsbeamten verfügt werden, sondern müsste dem Sachrichter beantragt werden ( BGE 123 III 333 f. E. 2 ).
c) Die Berufung des Beschwerdegegners auf Art. 27 ZGB stösst da- her ins Leere.
4 ) Mithin sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und ist die Sache an das Betreibungsamt Oberengadin zurückzuweisen, mit der An- weisung, die pfändbare Quote im Sinne der obigen Erwägungen zu ermit- teln. Dabei sind die versteuerten Einnahmen aus Marroni-Verkäufen dem Schuldner aufzurechnen.
SKA 02 33Entscheid vom 11. Februar 2003
Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bun- desgericht mit Urteil vom 22. Mai 2003 nicht ein.
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