e) Entscheide der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts
**24 –Fahrlässige Tötung( Art.117 StGB ).****Zur Verkehrssiche-**rungspflicht des Bergbahnunternehmens auf regelmässig
befahrenen wilden Pisten bei Lawinengefahr.
Sachverhalt:
Am 21. Februar 2000 hielten sich die Geschwister G. P., L. P. und X. P. zusammen mit ihren Freunden A. und Y. im Skigebiet Z. auf, wo sie im Laufe des Vormittags gemeinsam verschiedene Abfahrten mit ihren Skiern und Snowboards ausführten. Gegen elf Uhr beschlossen die vier Bur- schen, von dem südöstlich des O. gelegenen Mittelgrat aus einige Tiefschnee- Abfahrten ins D. zu machen. Nachdem die beiden ersten Fahrten problem- los verlaufen waren, begaben sich die vier Männer um die Mittagszeit auf dem besagten Grat noch weiter Richtung B., wobei sie zum Teil über Felsen klettern mussten. An einer mit Felsen durchsetzten Stelle, an der keine Spu- ren anderer Skifahrer vorhanden waren, fuhren vorerst A. und Y. in den Steilhang und hielten nach etwa 80 m an. Nun folgte ihnen L. P., wobei er zuerst einen Rechts- und anschliessend einen Linksschwung ausführte. In diesem Moment kam der ganze Hang in Bewegung; L. P. wurde von der Lawine etwa 50 m hinunter gerissen, kam dann aber zum Stillstand. A. und
Y. wurden hingegen von der Lawine voll erfasst und den ganzen Hang hin- unter bis in den Talgrund getragen. Sie konnten erst Stunden später gebor- gen werden und verschieden noch am gleichen Tag. – J. K. und sein Sohn S. K. befuhren um die Mittagszeit des gleichen Tages von der Bergstation des D. Sessellifts ausserhalb der markierten und gesicherten Skipiste die Nord- flanke des Mittelgrats. Weil S.K. bei einem Sturz einen Ski verloren hatte, suchten Vater und Sohn nach diesem.
Nach etwa einer Viertelstunde erfolgloser Suche wurden die beiden von der von L.P. ausgelösten Lawine erfasst. Während Sohn S.K. nur zum Teil verschüttet wurde und sich selbst zu befreien vermochte, konnte J.K. erst eine Stunde später nur noch tot geborgen werden. – Mit Verfügung vom 11. März 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen L.P. Das Verfahren gegen G.P. und den für den Sicherheitsdienst der Bergbahnunternehmung verantwortlichen Rettungschef R. wurde mit Verfügung vom 13. Februar 2003, mitgeteilt am 13. März 2003, eingestellt. Die gegen die Einstellungsver- fügung in Sachen R. von der Witwe und den Kindern des verstorbenen J.K. erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts ab aufgrund folgender
Erwägungen:
II. 1. a) Als sich die Beschwerdekammer ein erstes Mal mit dem im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehenden Lawinenunfall zu be- fassen hatte, war die Untersuchung noch nicht gegen eine bestimmte Person geführt worden, die Staatsanwaltschaft hatte die Untersuchung vielmehr auf den Ort eröffnet. Im Rahmen der nach der Rückweisung der Sache durch die Beschwerdekammer wieder eröffneten Untersuchung wurde das Ver- fahren nun gegen verschiedene mögliche Verantwortliche eröffnet, unter anderem gegen den Verantwortlichen für den Sicherheitsdienst und Ret- tungschef R. Damit konzentriert sich das vorliegende Verfahren allein auf diesen, und es ist lediglich zu prüfen, ob in dessen Aufgabenbereich Sorg- faltspflichtverletzungen vorkamen, welche für den Tod von J. K. adäquat kausal waren. Die Staatsanwaltschaft ist unter Hinweis auf Stiffler ( schwei- zerisches Schneesportrecht, 3. Auflage, N 294 ) zutreffend davon ausgegan- gen, dass – wer eine Schneesportabfahrt eröffnet oder unterhält oder Schneesportler dahin transportiert – verpflichtet ist, die zumutbaren Vor- sichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit den Schneesportlern aus al- pinen und weiteren Gefahren, die nicht einer Abfahrt als solcher eigen sind, kein Schaden erwächst. Sie hat sodann richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Schutz des Pistenbenutzers vor Lawinenniedergängen zu den Hauptaufgaben des Verkehrssicherungspflichtigen gehört, und dass nach Ziff. 29 Bst. a der im Zeitpunkt des Unfalls gültigen Ausgabe 1995 der Richtlinien für Anlage und Unterhalt von Skiabfahrten der schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten ( SKUS-Richtli- nien; identisch Ausgabe 2002 Rz. 119 ) bei Lawinengefahr die markierten Ab- fahrten unverzüglich zu sperren sind. Die Staatsanwaltschaft verweist so- dann auch auf die sich mit dem freien Skigelände befassende Ziffer 30 dieser Richtlinien, nach welcher zur Warnung von Benützern, die abseits der markierten Skiabfahrten das freie Skigelände befahren, wenigstens an jeder Zubringerstation die Warntafel 8 auszuhängen und allenfalls zusätzlich die Lawinenwarnleuchte in Betrieb zu setzen ist. Es wird sodann vorgeschrie- ben, dass Ausfahrten zu regelmässig befahrenen wilden Pisten und Varianten dauernd mit der Warntafel 12 zu kennzeichnen sind und festgehalten, dass sich ausnahmsweise ab Stufe «erhebliche Lawinengefahr» eine Sperrung aufdrängen könne. Wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass diese Richtlinien vom Bundesgericht seit dem Entscheid 117 IV 415 als Rechts- quelle anerkennt würden, so ist dies zwar nicht ganz richtig, indem in diesem Urteil ausdrücklich festgehalten wurde, die FIS-Regeln – und das gleiche gelte für die Richtlinien der SKUS – stellten nach den Ausführungen im Ent- scheid 106 IV 352 eben gerade keine Rechtsnormen, sondern an die Skifah- rer gerichtete Verhaltensempfehlungen dar, doch stehe grundsätzlich nichts im Wege, sie als Massstab für die im Skisport üblicherweise zu beachtende
Sorgfalt heranzuziehen. Im Folgenden ist zu überprüfen, ob R. als Pistenver- antwortlicher am Unfalltag die ihm nach diesen Richtlinien obliegenden Aufgaben erfüllt hat oder ob er sich vorwerfen lassen muss, Sorgfaltspflich- ten verletzt zu haben.
b) Die Beschwerdeführer stellen unter Ziffer 6 ihrer Ausführungen fest, ob der Pistenverantwortliche am Unfalltag alles Nötige zur Sicherheit der regelmässig befahrenen Variante vorgekehrt habe und somit seinen Si- cherungspflichten nachgekommen sei, hänge von der Auslegung von Ziffer 20 der SKUS-Richtlinien ab. Ob ein Ausnahmefall im Sinne von Abs. 2 die- ser Norm vorliege, sei eine Rechtsfrage, welche dem richterlichen Ermessen unterliege; eine derartige Entscheidung über Recht oder Unrecht müsse durch den Richter erfolgen und liege nicht in der Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsbehörde. Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch einen unabhängigen Richter sei unumgänglich und gehöre zu den Grundsät- zen des Rechtsstaates. Aus diesem Grunde sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Untersuchungsbehörde zur Anklageerhe- bung zurückzuweisen. Diese Ausführungen sind aus zweifachen Gründen unzutreffend. Zum einen ist die strafrechtliche Beschwerde – wie oben dar- gelegt und von den Beschwerdeführern an anderer Stelle ebenfalls aus- drücklich anerkannt wurde – ein rein kassatorisches Rechtsmittel, so dass eine Rückweisung an die Vorinstanz mit der Weisung zur Anklageerhebung nicht möglich ist. Sodann ist die in der Beschwerde geäusserte Auffassung, die Untersuchungsbehörde habe keine rechtliche Würdigung des Sachver- halts vorzunehmen, offensichtlich unrichtig. Es ist ganz selbstverständlich, dass die Untersuchungsbehörde nicht nur den Sachverhalt festzustellen, sondern auch Rechtsfragen zu beurteilen hat. Die Staatsanwaltschaft hat auf Grund des Untersuchungsergebnisses zu beurteilen, ob mit hinreichender Sicherheit gesagt werden kann, ein strafrechtlich relevantes Verhalten sei auszuschliessen, so dass im Falle der Anklageerhebung mit hoher Wahr- scheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Kommt sie zum Schluss, dass dies der Fall ist – und im Rahmen dieser Beurteilung hat sie sich selbstverständlich auch mit der rechtlichen Seite des zur Diskussion stehen- den Tatbestandes zu befassen – , kann sie das Verfahren einstellen, verblei- ben hingegen Zweifel, hat sie Anklage zu erheben und den Entscheid dem Sachrichter zu überlassen.
2. a) Für den Unglückstag war für Nord- und Mittelbünden erhebli-
che Lawinengefahr angesagt. Nach dem Lawinenbulletin des Eidgenössi- schen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung Davos vom 20. Februar 2000, 17 Uhr, befanden sich die Gefahrenstellen an Steilhängen aller Expo- sitionen oberhalb rund 2000 m. Die Gefahr von spontanen Lawinenabgän- gen sei zwar zurückgegangen, doch sei mit der ersten intensiven Sonnenein- strahlung am Montag ein nochmaliger kurzfristiger Anstieg der Gefahr zu
erwarten. Die Gefahr von künstlich ausgelösten Lawinen sei noch nicht we- sentlich zurückgegangen. Die Zusatzbelastung durch einen einzelnen Win- tersportler könne bereits genügen, um eine Lawine auszulösen, darum er- forderten Touren und Abfahrten ausserhalb gesicherter Gebiete Zurückhaltung und Erfahrung in der Beurteilung der Lawinengefahr; Trieb- schneegefüllte Steilhänge sollten gemieden werden. Am 21. Februar 2001 herrschte im Z.gebiet schönes, sonniges Wetter; die Temperatur am Un- glücksort betrug ca. -5°C. Am frühen Morgen nahm R. wie üblich nach Schneefällen in der sich auf dem Mittelgrat befindlichen, etwa 200 m von der Bergstation entfernten Gemslücke Sprengungen vor, wobei kein Schnee ab- ging. Bereits am Tag zuvor war in der Gemslücke gesprengt worden, wobei eine etwa 50 m breite Lawine ausgelöst wurde, so dass man diesen Bereich als sicher betrachtete. An der noch etwa 250 m weiter entfernten nachmali- gen Lawinenabrissstelle wurden hingegen keine Sprengungen vorgenom- men. Der fragliche Hang soll nach der Darstellung des Beschuldigten soweit ausserhalb des zu sichernden Gebietes liegen, dass dort in den letzten Jahren nie gesprengt wurde. Der Aufstieg zum Ausgangspunkt der von den Gebrü- dern P. und ihren Freunden gewählten Abfahrten erfolgte von den Bergsta- tionen auf dem Joch über den Mittelgrat. Ob der Zugang zu dieser Krete ab- gesperrt war, ist nicht ganz klar. Nach den Aussagen des Zeugen F. müsste man annehmen, dass dies der Fall war, erklärte er doch, auf der Höhe der Bergstation des Q.-Sessellifts ( den auch die vier Burschen mindestens ein- mal benutzt hatten) sei der Durchgang Richtung Grat durch eine Sperre verhindert gewesen, die zusätzlich mit einer Verbotstafel versehen gewesen sei. G. P. und L. P. erwähnten keine Sperre und auch in den Depositionen von
R. wird eine solche nicht erwähnt. Der Angeschuldigte erklärte hingegen, die Strecke über den Grat werde kaum je von Variantenskifahrern gewählt, wolle doch kaum jemand vorerst noch bis zur Messstation hochsteigen. Selbst wenn keine Abschrankung den Zugang versperrt haben sollte, wäre dies nicht entscheidend, wird doch weder von der Staatsanwaltschaft noch von den Beschwerdeführern ein entsprechender Vorwurf erhoben, ja die letzteren führten selbst aus, sie gingen mit dem Untersuchungsrichter darin einig, dass die von den vier Burschen gewählte Aufstiegsroute zum Aus- gangspunkt ihrer Fahrten keine Ausfahrt zu einer regelmässig befahrenen, lawinengefährdeten «wilden Piste» oder Variante im Sinne von Art. 30 der SKUS-Richtlinien darstelle. Der Aufstieg müsse zu Fuss und mit kleineren Klettereinlagen bewältigt werden und die Route sei ausserdem am Unfall- tag neben der Vierergruppe wohl nur von wenigen weiteren Personen be- nutzt worden. Dieser Betrachtungsweise ist zweifellos zuzustimmen, so dass dem Angeschuldigten jedenfalls im Zusammenhang mit der Markierung und Signalisation in diesem Gebiet keine Sorgfaltsverletzung zur Last gelegt werden kann.
1. J. K. und S. K. fuhren mit dem Q.Lift hoch, fuhren darauf zur Bergstation des D.-Lifts und gelangten von dort in den Unglückshang, den sie offenbar oberhalb der markierten Piste auf einer regelmässig befah- renen Variante im Tiefschnee durchqueren wollten. Wo sie bei der Bergsta- tion genau die markierte Piste verlassen haben, steht nicht mit Sicherheit fest, da sich S. K. in seiner schriftlichen Stellungnahme dazu nicht im Detail äusserte. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass dies an jener Stelle der Fall war, wo in Richtung D. das Warnsignal Nr. 12 angebracht und die Pi- ste seitlich auf einige Meter mit einer Wimpelschnur abgesperrt war, wobei die Absperrung eine Passage offen liess, durch welche die markierte Piste in Richtung Variantengebiet des Nordhangs des Mittelgrates verlassen werden konnte. Auch die Staatsanwaltschaft geht offenbar in der Einstellungsverfü- gung von dieser Annahme aus. Es erscheint denn auch als durchaus wahr- scheinlich, dass dem so war, auch wenn andere Möglichkeiten nicht ausge- schlossen werden können. Die Beschwerdeführer stellen sich nun auf den Standpunkt, die von J. K. und S. K. befahrene Variante sei am Unfalltag auf- grund der allgemeinen Lawinensituation, des Wetters, der Höhe und der Ex- position als besonders gefährdetes Gebiet zu beurteilen gewesen. Unter die- sen Umständen sei zweifellos der Ausnahmefall von Ziff. 30 Abs. 2 der SKUS-Richtlinien erfüllt gewesen, so dass der Pistenverantwortliche die Pflicht gehabt hätte, die regelmässig befahrene Variante zu sperren. Indem statt dessen die Ausfahrt lediglich mit einer Wimpelschnur und einer Warn- tafel gekennzeichnet gewesen und ein Durchgang offen gelassen worden sei, habe der Pistenverantwortliche die pflichtgemässe Sperrung der wilden Pi- ste in pflichtwidriger Weise unterlassen, obwohl er hätte voraussehen kön- nen, dass durch die Art der Markierung die Skifahrer geradezu dazu einge- laden worden seien, die markierte und kontrollierte Piste durch diesen Durchgang zu verlassen. Aufgrund der erheblichen Lawinengefahr habe mit dem Abgang einer todbringenden Lawine gerechnet werden müssen. Ange- sichts dieser Umstände sei es weder unwahrscheinlich noch müsse damit ge- rechnet werden, dass das Verfahren im Falle einer Anklage wegen fahrlässi- ger Tötung mit einem Freispruch enden könnte.
2. Es ist auf Grund der Aktenlage offenkundig, dass am 21. Februar 2000 im Z.gebiet eine erhebliche Lawinengefahr bestand. Dies war auch dem für die Sicherheit der Pisten und die Sicherung der Hänge im Bereiche der Pisten verantwortlichen R. bewusst und es wurden denn auch verschie- dene Massnahmen getroffen. Es steht fest, dass durch die entsprechenden Signalisationstafeln und Lawinenwarnleuchten bei den Talstationen der T.-Bahn in U. und bei der Talstation der Z.bahn in E. sowie bei den Mittel- und Bergstationen auf die aktuelle erhebliche Lawinengefahr hingewiesen wurde. S. K. hielt in seiner schriftlichen Stellungnahme ausdrücklich fest, dass er bei der Talstation in U. die Warnung vor der Lawinengefahr am In-
fobrett wahrgenommen habe. Auch L. P. und G. P. bestätigten, dass sie am fraglichen Morgen an dieser Stelle die gelben Warnlampen hätten blinken sehen. Es steht also fest, dass die Passagiere der Bergbahnen auf die erheb- liche Lawinengefahr ordnungsgemäss aufmerksam gemacht worden waren und sich somit bewusst sein mussten, dass sie bei der Wahl ihrer Abfahrts- routen diesem Umstande gebührend Rechnung zu tragen hatten. Es kommt dazu, dass es sich sowohl bei J. K. und S. K. als auch bei den Brüdern P. um ortskundige und erfahrene Skifahrer handelte, von denen erwartet werden durfte, dass sie auf die wahrgenommenen Warnungen Rücksicht nehmen würden. R. begab sich am frühen Morgen des 21. Februar 2000 ins spätere Unfallgebiet und nahm am fraglichen Nordhang des Mittelgrates verschie- dene Sprengungen vor, welche allerdings zu keinen Schneeabgängen führ- ten. Diese Massnahmen traf der Angeschuldigte im Bereiche der Gems- lücke, was nicht nur wegen der von dort aus von vielen Variantenfahrern gewählten Abfahrt, sondern auch zur Sicherung der Masten des Q.- und des D.-Liftes geboten war. Auf Grund dieser Vorkehrungen durfte R. davon aus- gehen, dass in dem Gebiet, das von Wintersportlern erfahrungsgemäss be- fahren wird und in dessen Bereich mit spontan abgehenden, aber auch von vom Grat bis zur Gemslücke aus abfahrenden Skifahrern ausgelösten Lawi- nen zu rechnen war, die Gefahr von Lawinenniedergängen als gebannt an- gesehen werden durfte. Nachdem die Sprengungen im gefährdeten Hang der Gemslücke keine Lawinen auszulösen vermocht hatten und es praktisch nicht vorkam, dass Skifahrer auf dem Mittelgrat über die Gemslücke hin- ausgingen und im felsdurchsetzten östlichen Teil des Nordhanges gegen das
D. abfuhren, musste nicht davon ausgegangen werden, dass in diesem Be- reich eine Lawine niedergehen könnte. Die konkrete Situation am Morgen des 21. Februar 2000 stellte sich für den Postenverantwortlichen damit so dar, dass generell wohl eine erhebliche Lawinengefahr herrschte, dass aber davon ausgegangen werden durfte, dass diese Gefahr in dem üblicherweise von den Pisten- und Variantenfahren benutzten Gebiet durch die getroffe- nen Massnahmen auf ein vertretbares Mass hinabgesetzt worden war. Es war daher nach Auffassung der Beschwerdekammer vertretbar, den Zugang zu dem von vielen Variantenfahrern benutzten Gebiet nördlich der Gems- lücke nicht für jeden Verkehr zu sperren, sondern sich darauf zu beschrän- ken, mit der entsprechenden Warntafel 12 auf die Tatsache hinzuweisen, dass man sich mit dem Passieren der Öffnung in der Abschrankung auf eine nicht markierte und nicht kontrollierte Skiabfahrt begab. Diese Tafel wird nach der Umschreibung in den SKUS-Richtlinien nur dort aufgestellt, wo eine be- sondere Gefahren bergende, nicht markierte Abfahrtsmöglichkeit abzweigt. Es wird damit also darauf hingewiesen, dass eine gewisse Gefahr bestehen kann, die der Benutzer der fraglichen Abfahrt in eigener Verantwortung auf sich zu nehmen hat, dass die Risiken aber nicht als so hoch eingeschätzt
werden, dass eine vollständige Sperrung der Abfahrt zu erfolgen hätte. Wenn der Angeschuldigte die Situation am fraglichen Tag nach all den getroffenen Massnahmen in diesem Sinne beurteilte, kann ihm dies nicht zum Vorwurf gereichen. Die Benützer der Wintersportanlagen waren in geeigneter Form auf die bestehende Lawinengefahr aufmerksam gemacht worden und die im vorliegenden Verfahren dazu befragten Personen haben bestätigt, dass sie die entsprechenden Warnungen zur Kenntnis genommen haben. Soweit die Nordflanke des Mittelgrates nach den bisherigen Erfahrungen wegen spon- tan möglicher oder durch bis in den Bereich der Gemslücke sich begebende Variantenfahrer ausgelöster Lawinen eine Gefahr für die Benutzer der bei der Warntafel abzweigenden wilden Piste bedeutete, war durch am gleichen Morgen vorgenommene Sprengungen das zur Beschränkung des Risikos Er- forderliche vorgekehrt und die Benutzer dieser Abfahrt waren durch die Warntafel darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie eine Strecke zu be- fahren im Begriffe waren, die gewisse Gefahren barg und dass sie diese Va- riante folglich in eigener Verantwortung benutzten. Angesichts dieser Situa- tion drängte es sich nicht auf, das ganze Gebiet vollständig zu sperren, sondern es konnte den hinreichend gewarnten Sportlern der Entscheid überlassen werden, ob sie die mit gewissen Risiken behaftete Strecke befah- ren wollten. Gerade J. K. und S. K. als gute Kenner des fraglichen Gebiets und erfahrene Skifahrer mussten sich dieser Situation bewusst sein und die Risiken, die sie durch die Wahl dieser Abfahrt einzugehen im Begriffe wa- ren, kennen; sie beurteilten diese offenbar als vertretbar und nahmen sie in Kauf.
1. Was sich in der Folge abspielte, entsprach denn auch nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, wie er für alle Beteiligten voraussehbar war. J. K. und S. K. fuhren in den späteren Unfallhang ein und hielten sich zum Suchen eines Skis während einer guten Viertelstunde in diesem auf, ohne dass es zu einem Lawinenniedergang gekommen wäre. Hätte bereits das Befahren des Hanges an der von diesen beiden Skifahrern gewählten Stelle eine Lawine auszulösen vermocht, müsste man sich ernsthaft fragen, ob eine vollständige Sperrung des Hanges, der doch von zahlreichen Tiefschneefah- rern durchquert wurde, angebracht gewesen wäre. Das voraussehbare und auch wirklich verschiedentlich erfolgte Befahren dieses Teils des Hanges war aber offenbar problemlos möglich, so dass die Beurteilung durch den Pistenverantwortlichen als zutreffend angesehen werden kann.Wie auch der Expertise Dr. V.s entnommen werden kann, war die Schneedecke in diesem öfters benutzten Bereich offenbar relativ stabil, jedenfalls wesentlich stärker als im extremen Hangteil, wo sie von der Vierergruppe ausgelöst worden war. Die Gefahr eines spontanen Lawinenniedergangs oder der Auslösung einer Lawine durch sich im regelmässig befahrenen Bereich des Hanges auf- haltende Schneesportler war also eher gering, so dass es verantwortbar war,
die Zufahrt in diesem Hangteil mit der erforderlichen Warnung offen zu hal- ten. Vermag also die Beschwerdekammer im Entscheid des Angeschuldig- ten, die Ausfahrt in die wilde Piste nicht vollständig zu sperren, kein straf- rechtlich relevantes Verhalten zu erblicken, so würde die Strafbarkeit des Pistenverantwortlichen selbst dann entfallen, wenn dem nicht so wäre. Wie es zur Auslösung der Unfalllawine kam, ist auf Grund des Gutachtens zwei- felsfrei erstellt. Die Brüder P. und ihre beiden Freunde wählten für ihre dritte Abfahrt ins D. einen Ausgangspunkt, der nur über einen längeren und zum Teil eine Kletterei erfordernden Weg über den Mittelgrat erreichbar war. Während Abfahrten vom Grat in einer Entfernung bis etwa 200 m von der Bergstation ( Gemslücke) offenbar nicht ungewöhnlich sind, kommt es kaum vor, dass sich Schneesportler noch weiter in östlicher Richtung vorwa- gen und zur Abfahrt die stark felsdurchsetzte und sehr steile Runse benut- zen, die sich die Vierergruppe ausgewählt hatte. Dass Schneesportler auf die Idee kommen könnten, diesen extremen Hang hinunterzufahren, war für R. nicht voraussehbar, es war ein so aussergewöhnliches Ereignis, dass es ge- eignet war, den Kausalzusammenhang zwischen der nicht erfolgten Sper- rung der Variantenpiste und dem Tod J. K.s zu unterbrechen. Ein Verhalten ist nach der in ständiger Praxis der schweizerischen Gerichte befolgten Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang dann typisch oder eben adä- quat, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet ist, einen be- stimmten Erfolg herbeizuführen; eine Bedingung ist mit anderen Worten adäquat, wenn sie möglicherweise den betreffenden Erfolg herbeiführt, also eine dem Erfolg entsprechende Gefahr in sich birgt. Wären J. K. und S. K. von einer spontan niedergehenden Lawine überrascht worden oder hätten sie durch das Befahren oder ihr längeres Verweilen im fraglichen Hang den Niedergang der Lawine selbst ausgelöst, so gäbe es keine Zweifel, dass der Verzicht auf die Sperrung der von ihnen gewählten wilden Piste die adä- quate Bedingung für den eingetretenen verpönten Erfolg gewesen wäre; für ein solches Ereignis hätte der Angeschuldigte also einstehen müssen. Es ver- hielt sich aber gerade nicht so, die Lawine wurde vielmehr auf ungewöhnli- che Weise ausgelöst. R. konnte und musste nicht voraussehen, dass jemand auf die Idee kommen könnte, von dem weit von der Bergstation entfernten, nur schwer zugänglichen Ort, den die Vierergruppe als Ausgangspunkt ihrer Variantenabfahrt wählte, in den felsdurchsetzten Steilhang hineinzufahren. Durch das nicht nur unvorhersehbare, sondern ganz aussergewöhnliche Ver- halten der vier Schneesportler ( wobei es ein Zufall war, dass die Lawine ge- rade bei der Abfahrt des dritten Teilnehmers der Gruppe ausgelöst wurde), welches nach der Expertise, die andere Ursachen als höchst unwahrschein- lich bezeichnet, allein für den Lawinenniedergang verantwortlich angesehen werden muss, wäre der rechtserhebliche Kausalzusammenhang zwischen ei- nem allfälligen Fehlverhalten des Angeschuldigten und dem Tod des Opfers
unterbrochen worden, so dass auch aus diesem Grunde ein Schuldspruch im Falle einer Anklageerhebung sehr unwahrscheinlich wäre. Die Strafuntersu- chung gegen R. wurde daher zu Recht eingestellt.
BK 03 11Entscheid vom 18. Juni 2003