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**26 –Beschlagnahme vonBeweisstücken; Siegelung****und Ent- siegelung ( Art.95 StPO ).**Zuständigkeit des Untersu-
chungsrichters zumErlass derEntsiegelungsverfügung ( Erw.1, 2)
– Revisoren steht im bündnerischen Strafprozess keinZeugnis- undEditionsverweigerungsrecht zu**( Art.90 Abs.3 StPO ;Art. 321St GB) (Erw. 3)**
Erwägungen:
- ) Auf Ersuchen des Rechtsvertreters der drei auf Grund eines Rechtshilfeverfahrens der Staatsanwaltschaft M. in einem Strafverfahren wegen Verdachts auf Steuerhinterziehung gegen H. L. und G. N. befragten Zeugen A., S. und F. ordnete der Untersuchungsrichter am 20. August 2002 an, es seien sämtliche in den Geschäftsräumen der Y. Corporation AG ( Y.) an der H. in C., beziehungsweise in den von dieser benutzten Räumlichkei- ten der A., Z. & Partner AG beschlagnahmten Akten zu versiegeln. Am
1. August 2002 nahm der Beschwerdeführer Einsicht in die versiegelten Unterlagen und am 3. September 2002 erliess der Untersuchungsrichter die heute angefochtene Verfügung, wonach die beschlagnahmten und versiegel- ten Unterlagen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist entsiegelt würden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die bündnerische Strafprozess- ordnung das Institut der Siegelung beziehungsweise der Entsiegelung nicht ausdrücklich erwähne, doch lasse sie die Praxis zu, wenn sich der Betroffene einer Durchsicht der beschlagnahmten Unterlagen widersetze und Geheim- haltungsinteressen geltend mache. Dabei schliesse das Bundesrecht nicht aus, dass ein Untersuchungsrichter über diese Fragen entscheide. J. S. lässt in seiner Beschwerdeschrift geltend machen, die Geheimhaltungspflicht gelte auch gegenüber der Strafverfolgungsinstanz; über die Entsiegelung habe so- mit eine richterliche Behörde zu befinden. Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, es entspreche der kantonalen Praxis, dass der Untersuchungsrichter eine Siegelung anordne und in der Folge auch über die Entsiegelung erstinstanzlich entscheide. Das Bundesgericht habe im Entscheid 121 II 247 dieses Vorgehen geschützt und festgehalten, dass ihm Bundesrecht nicht entgegenstehe. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik dazu aus, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass er sich nicht in grundsätzlicher Weise gegen die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters zum Erlass einer Entsiegelungsverfügung wehre, doch sei diese Kompetenz- ordnung nur unter der doppelten Voraussetzung rechtens, dass der Untersu- chungsrichter die versiegelten Unterlagen zur Entscheidfindung nicht sich- ten dürfe, und dass der Rechtsmittelweg an eine gerichtliche Instanz offen stehe. Kenntnis vom Inhalt der beschlagnahmten Unterlagen sei aber für die Entscheidfindung über den Bestand eines Editionsverweigerungsrechts oft
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unumgänglich. Dem Untersuchungsrichter stehe also auch im Kanton Grau- bünden keine wirkliche Entscheidkompetenz in Entsiegelungsfragen zu, weil er die Frage, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Siegels gegeben seien, mangels Einsicht in die Akten gar nicht beantworten könne. Die angefochtene Entsiegelungsverfügung stelle daher nichts ande- res als eine Überweisung der Streitsache zum Entscheid an das Gericht dar, welches de facto erstinstanzlich entscheide. Die Staatsanwaltschaft bezeich- net in ihrer Duplik beide vom Beschwerdeführer erwähnten Voraussetzun- gen zum Erlass einer Entsiegelungsverfügung als erfüllt. Der Untersu- chungsrichter habe die versiegelten Akten nicht gesichtet und dem Beschwerdeführer sei die Beschwerdemöglichkeit an die Beschwerdekam- mer des Kantonsgerichts eingeräumt worden.
- ) Wie die Staatsanwaltschaft bereits in der angefochtenen Verfü-
gung feststellte, regelt die Strafprozessordnung des Kantons Graubünden die Siegelung und die Entsiegelung nicht ausdrücklich. Es ist jedoch eine Selbstverständlichkeit, dass dieses Institut auch im bündnerischen Strafver- fahren seinen Platz hat; es wird denn auch bereits im Kommentar zur StPO ( mit Dienstanweisungen) vom 2. Januar 1981 des damaligen Staatsanwaltes Dr. Willy Padrutt ausdrücklich erwähnt ( S. 150 f. ). Völlig unproblematisch mit Bezug auf die Zuständigkeit ist die Siegelung. Sie wird im Laufe eines Strafverfahrens auf Verlangen des von einer Beschlagnahme Betroffenen als gewöhnliche Untersuchungshandlung vom Untersuchungsrichter angeord- net, wenn Geheimhaltungsinteressen sie gebieten. Irgendwelcher Geheim- nisschutz, der nach einer anderen Zuständigkeit rufen würde, ist nicht er- sichtlich. Die entsprechende Frage kann sich erst bei der Entsiegelung stellen; bei dieser kann es für den Betroffenen von Interesse sein, dass ge- wisse in den beschlagnahmten Dokumenten enthaltene Fakten nicht Unbe- fugten zur Kenntnis gelangen. Dieses Interesse bildet jedoch gestützt auf die kantonale Strafprozessordnung keinen Grund, dass der Untersuchungsrich- ter nicht auch für die Entsiegelung zuständig sein sollte. Als richterliche Behörden fielen hierfür einzig die Beschwerdekammer und der Kantonsge- richtsausschuss in Betracht. Die Beschwerdekammer ist jedoch ausschliess- lich und der Kantonsgerichtsausschuss mit wenigen Ausnahmen lediglich Rechtsmittelinstanz, wobei die erstere zudem in aller Regel rein kassatori- sche Funktionen ausübt. Die Begründung der Zuständigkeit einer dieser beiden Gerichtsinstanzen für eine Entsiegelungsverfügung widerspräche demnach klar der geltenden Strafprozessordnung über deren Zuständigkeit. Die Möglichkeit zur richterlichen Überprüfung ist dennoch gewährleistet. Erlässt der Untersuchungsrichter eine vom Staatsanwalt genehmigte Ent- siegelungsverfügung, steht dem Betroffenen dagegen die Beschwerde an die Beschwerdekammer offen. Damit wird dem Rechtsschutzbedürfnis hinrei- chend Rechnung getragen. Von einer Zuweisung der Kompetenz zum Erlass
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von Entsiegelungsverfügungen an die Beschwerdekammer oder den Kan- tonsgerichtsausschuss ist daher abzusehen.
- ) Im zu beurteilenden Fall wurde dem Beschwerdeführer anläss- lich seiner Befragung als Zeuge wegen seiner Stellung als Revisor der U. M. & F. C. AG durch den Untersuchungsrichter das Recht auf Zeugnisverwei- gerung zugestanden. Da sich nach Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbe- reichs bei der Ausführung von Rechtshilfeersuchen nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht richtet, müsste die Frage der Entsiege- lung grundsätzlich nach den nämlichen Kriterien entschieden werden. Nun wendet der Staatsanwalt allerdings ein, der Untersuchungsrichter habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht das Zeugnisverweigerungsrecht gewährt. Die Auffassung von Padrutt ( Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 225 ), auf die sich der Untersuchungs- richter gestützt habe, wonach allen in Art. 321 StGB aufgeführten Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe, entspreche nicht mehr der aktuell- sten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses habe in einem Entscheid vom 31. Januar 1996 in Auslegung von Art. 321 StGB festgehalten, dass sich die in dieser Bestimmung genannten Personen nur dann auf ein Zeugnis- verweigerungsrecht berufen könnten, wenn die kantonale Strafprozessord- nung dies ausdrücklich vorsehe ( Pr 85 [ 1996 ] S. 751 ff., S. 757 E. 3e). Dies sei aber im Kanton Graubünden gerade nicht der Fall. In der Tat erwähnt Art. 90 Abs. 3 StPO lediglich Geistliche, Ärzte, Anwälte sowie Notare und ihre Hilfspersonen als Berufsleute, welche Mitteilungen von Tatsachen, die ihnen in ihrer Amts- oder Berufsstellung anvertraut worden sind, verweigern können. Das kantonale Recht, das nach dem jüngsten Entscheid des Bun- desgerichtes für die Beantwortung der Frage, ob einer bestimmten Berufs- gruppe ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, massgebend ist, räumt dieses Recht – wie übrigens auch Art. 77 BStrP – also gerade den hier zur Diskus- sion stehenden Revisoren nicht ein. Es trifft zwar zu, dass es Autoren gibt – so der schon zitierte Padrutt sowie Trechsel ( Kurzkommentar zum StGB, 2. Auflage, Zürich 1997, Rz. 35 zu Art. 321 StGB) – , welche sich auch zu Gun- sten des Zeugnisverweigerungsrechts dieser Personen aussprechen. Sie be- finden sich mit ihrer Auffassung aber in der Minderheit und stehen insbe- sondere im Widerspruch zu der für die Beschwerdekammer massgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Es kann daher an der vom Untersu- chungsrichter anlässlich der Zeugenbefragung vertretenen Auffassung nicht festgehalten werden, sondern es ist vielmehr festzuhalten, dass Revisoren im bündnerischen Strafprozess kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Mit dieser Feststellung ist aber das Schicksal der Beschwerde besiegelt. War J. S. grundsätzlich bereits zur Zeugenaussage verpflichtet, kann er sich auch nicht der Entsiegelung der bei ihm beschlagnahmten Unterlagen entgegensetzen. BK 02 11 Entscheid vom 29. Januar 2003
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