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27 –Schlussverfügung, Ergänzungder Untersuchungund An- klageerhebung( Art.97 ,Art. 98St PO). Dass****die Anklage-
verfügung erstnach Ablaufder Aktenergänzungsfristzu erlassen ist,hat alsblosse Ordnungsvorschriftnicht dieUnwirksamkeit einerAnklageverfügung zurFolge, inwel- cher gleichzeitigüber dieBeweisergänzungsanträge des Angeschuldigten entschieden****wird.
Aus den Erwägungen:
3 ) Mit Datum vom 3. September 2002, mitgeteilt am 6. September 2002, erklärte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/ Davos die Strafunter- suchung für geschlossen. Mit Eingabe vom 16. September 2002 stellte der Beschwerdeführer mehrere Beweisergänzungsanträge, namentlich die Ein- vernahme weiterer Zeugen und die Edition von Originalakten aus den Hän- den des Tribunale di Rovereto sowie die Durchführung eines Augenscheins und die Erstellung von Fotos des Unfallortes. In der Anklageverfügung vom
1. November 2002, mitgeteilt am 29. November 2002, hielt der Bezirksge- richtspräsident Prättigau/ Davos fest, dass von den beantragten Ergänzun- gen der Untersuchung abgesehen werden könne, da die Angelegenheit auch ohne diese spruchreif erscheine. So würden die eingereichten Fotokopien der Akten des Tribunale di Rovereto ausreichen, so dass es sich erübrige, die Originalakten beizuziehen. Was die beantragten Zeugeneinvernahmen be- treffe, so sei darauf hinzuweisen, dass M. F. bereits rechtshilfeweise in Italien als Zeugin einvernommen worden sei. Von einer Einvernahme der beiden übrigen Zeugen könne nach Auffassung des Bezirksgerichtspräsidiums ab- gesehen werden. Der Entscheid über die Durchführung eines Augenscheins könne dem Bezirksgerichtsausschuss überlassen werden.
1. Die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prätti- gau/ Davos beinhaltet somit ihrem Gegenstand nach einerseits die eigentli- che Anklageverfügung, andererseits aber auch eine Verfügung über die Er- gänzung der Untersuchung nach Art. 98 StPO. Dabei gilt zu beachten, dass mit der Beschwerde gegen die Anklageverfügung keine Beweisergänzungs- begehren gekoppelt werden können ( Padrutt, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, S. 350 mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach jedoch offensichtlich nicht gegen die Anklageverfügung als solche, sondern nur gegen die darin enthaltene Beweisverfügung.
2. Wird bei Übertretungen Einsprache gegen ein Strafmandat er- hoben, hat der Bezirksgerichtspräsident gemäss Art. 175 StPO die Untersu- chung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren ( Art. 66 ff. StPO) zu ergänzen. In analoger Anwendung von Art. 76c Abs. 2 StPO steht dabei dem Verteidiger das Recht zu, dem Bezirksgerichtspräsidenten jeder-
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zeit Untersuchungshandlungen zu beantragen. Erscheinen dem Bezirksge- richtspräsidenten die Begehren berechtigt, hat er die beantragen Untersu- chungshandlungen vorzunehmen. Andernfalls hat er deren Anhandnahme ausdrücklich abzulehnen, was dem Betroffenen erlaubt, sich dagegen ge- mäss Art. 176a StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts zu be- schweren ( vgl. PKG 1981 Nr. 52 ). Über jeden verweigerten Beweisantrag muss somit in einer beschwerdefähigen Verfügung entschieden werden ( Pa- drutt, a. a. O., S. 256 ). Der Entscheid, dass ein Beweisergänzungsbegehren abgelehnt wird, ist dem Angeschuldigten vor der Zustellung der Anklage- schrift mitzuteilen ( PKG 1981 Nr. 52 ). Richtig handelt der Bezirksgerichts- präsident, wenn er vor der Anklageverfügung die Schlussverfügung nach Art. 97 StPO mit 10-tägiger Frist erlässt und die im Anschluss daran gestell- ten Beweisergänzungsbegehren behandelt, ehe er zur Anklageerhebung schreitet ( Padrutt, a. a. O., S. 451; PKG 1992 Nr. 56 ).
1. Es bleibt zu prüfen, ob es sich bei der obgenannten Vorschrift um eine Gültigkeitsvorschrift oder eine Ordnungsvorschrift handelt. Die Ver- letzung einer Ordnungsvorschrift beeinträchtigt die Wirksamkeit der Hand- lung nicht, während eine Gültigkeitsvorschrift im Interesse der Rechtssi- cherheit zwingenden Charakter und eine Verletzung daher die Ungültigkeit der Handlung zur Folge hat. Die Rechtsprechung geht richtigerweise dazu über, den Formvorschriften nur Ordnungscharakter zuzuschreiben. Auf die strenge Gültigkeitsvorschrift sollte nur geschlossen werden, wenn das Gesetz sie deutlich als solche bezeichnet ( vgl. Hauser/ Schweri, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, Basel 1999, S. 166 ). In Art. 98 Abs. 1 StPO wird zwar ausgeführt, dass erst nach Ablauf der Aktenergänzungsfrist und allfälliger Ergänzung der Untersuchung über die Erhebung der Anklage entschieden wird. Aus dem Gesetz geht jedoch nicht hervor, dass es sich hierbei um eine Gültigkeitsvorschrift handelt. Die Vorschrift dient einzig der Gewährlei- stung eines ordnungsgemässen Verfahrensablaufs, weshalb sie als reine Ord- nungsvorschrift zu betrachten ist. Eine Aufhebung der Verfügung wäre zu- dem nur dann angebracht, wenn dem Betroffenen dadurch Nachteile in tatsächlicher oder rechtlicher Natur erwachsen würden. Mit der Entgegen- nahme der vorliegenden Beschwerde als Rechtsmittel gegen die in der An- klageverfügung mitenthaltene Beweisverfügung ist dies jedoch nicht der Fall. BK 02 75Entscheid vom 29. Januar 2003
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