29 –Aussergewöhnlicher Todesfall;Kostentragung durchden Nachlass desVerstorbenen (Art. 9V über****die Mitwirkung
der Medizinalpersonenim Strafverfahrenund dieAb- klärung aussergewöhnlicher Todesfälle;Art. 159Abs. 1St PO**).**
**Wird eineStrafuntersuchung eröffnet,dann abermangels eines Fremdverschuldenseingestellt, richtetsich dieKo- stentragung nach Art.159 Abs.1 StPO undhaftet der Nachlass desVorstorbenen für dieVerfahrenskosten, wenn dasVerfahren im Sinne vonArt. 156Abs. 1St POdurch einverwerfliches oderleichtfertiges Benehmendes Verstorbenenveranlasst wordenist (****Erw. 1,**2a )
Die Haftung des Nachlasses ist auf das Nachlassvermö-gen beschränkt;eine persönlicheHaftung derErben mit ihremeigenen Vermögenbesteht nicht**( Erw.**2b )
Erwägungen:
II.1 ) Gegenstand der von der Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2001 eröffneten Strafuntersuchung bildet der tödliche Verkehrsunfall zum Nachteil von C., also ein aussergewöhnlicher Todesfall im Sinne von Art. 3 der Verordnung vom 3. Oktober 1974 über die Mitwirkung der Medizinalperso- nen im Strafverfahren und über die Abklärung aussergewöhnlicher Todes- fälle. Nach dieser sogenannten Medizinalverordnung liegt ein aussergewöhn- licher Todesfall unter anderem dann vor, wenn dieser die Folge einer Gewalteinwirkung ist ( Bst. a: Unfalltod, Selbsttötung, Tötungsdelikt ). In einem solchen Falle hat die Kantonspolizei nach Art. 5 der genannten Ver- ordnung die ersten Massnahmen der Beweissicherung zu treffen, und die Or- gane der Staatsanwaltschaft haben in enger Zusammenarbeit mit der Polizei und den Medizinalpersonen die Todesursache zu ermitteln und die Verschul- densfrage abzuklären. Ergeben die ersten polizeilichen Ermittlungen, dass der aussergewöhnliche Todesfall nicht auf ein fremdes Verschulden zurück- zuführen ist, wird die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt oder – falls eine solche schon eröffnet wurde – das Verfahren eingestellt ( Art. 8 Abs. 1 der Verordnung ). In diesem Falle trägt gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle der Nachlass des Verstor- benen die Kosten der Leichenbergung, der Leichenschau, der Leichenöff- nung und der Untersuchung. Kann also auf Grund eines Prima-facie-Bewei- ses ein Fremdverschulden mit Sicherheit ausgeschlossen werden, wird in der Regel kein Strafverfahren eröffnet und es kommen damit die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Kostentragung nicht zur Anwendung. Viel- mehr trägt unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Verstorbenen dessen Nachlass die im genannten Art. 9 erwähnten Kosten.
Bestehen Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden oder kann ein solches auf Grund der ersten polizeilichen Ermittlungen jedenfalls nicht völ- lig ausgeschlossen werden, nimmt das Verfahren seinen Fortgang nach den Vorschriften des Gesetzes über die Strafrechtspflege ( Art. 8 Abs. 3 der Ver- ordnung über die Abklärung ausserordentlicher Todesfälle). Dabei ist nicht entscheidend, ob das Verfahren aufgrund der förmlichen Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen eine bestimmte Person oder gegen Unbekannt fortgesetzt wird, vielmehr kommt es darauf an, ob materiell ein solches Ver- fahren eingeleitet wird, mit anderen Worten, ob Untersuchungshandlungen vorgenommen werden, die darauf gerichtet sind, den Verdacht eines Fremd- verschuldens zu erhärten und die verantwortlichen Dritten zu ermitteln. Stellt sich in diesem Verfahren heraus, dass der Tod auf ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten des Verstorbenen allein zurückzuführen ist, oder dass ein solches Verhalten mit einem Fremdverschulden konkurriert, richtet sich die Kostenfolge nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Art. 159 StPO sieht nun vor, dass der Nachlass für die Verfahrenskosten haf- tet, soweit diese einem verstorbenen Angeschuldigten oder Angeklagten hätten überbunden werden können. Diese Bestimmung ist zwar primär auf den Fall zugeschnitten, in dem ein Angeschuldigter oder ein Angeklagter während des Strafverfahrens stirbt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Tode besteht. Das Wort « Angeschuldigter» darf aller- dings nicht zu eng ausgelegt werden. Zwar kann streng logisch betrachtet nicht Angeschuldigter sein, wer stirbt, bevor gegen ihn Ermittlungen einset- zen. Nun entsteht aber der Anspruch des Staates auf strafrechtliche Verfol- gung grundsätzlich mit der strafbaren Tat. Das muss entgegen der in dieser Beziehung zu engen Betrachtungsweise des Rechtsvertreters der Beschwer- deführerin zur Folge haben, dass mit Bezug auf Art. 159 StPO auch als An- geschuldigter oder Angeklagter zu betrachten ist, wer nach einer verwerfli- chen oder leichtfertigen Handlung, die ihn in den Verdacht einer Straftat bringen könnte – es ist vor allem an Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang für den Unfallverursacher zu denken – , vor dem Einsetzen von Ermittlun- gen stirbt. Ist somit Art. 159 StPO in diesem weiteren Sinne auch auf den ver- storbenen Angeschuldigten anwendbar, gegen den noch keine Strafuntersu- chung eröffnet wurde, so bestimmt sich nach Art. 156 Abs. 1 StPO, unter welchen Voraussetzungen der Nachlass mit Kosten belastet werden darf. Dies ist nach der genannte Bestimmung dann der Fall, wenn die Untersu- chung ergeben hat, dass der Verstorbene durch ein verwerfliches oder leicht- fertiges Benehmen das Verfahren verschuldet hat. Dabei ist nicht etwa er- forderlich, dass nachgewiesen wird, dass das Verfahren mit einem Schuld- spruch geendet hätte, wenn der Verstorbene das Gegenstand der Untersu- chung bildende Ereignis überlebt hätte, regelt doch Art. 156 StPO gerade die Kostentragung bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung. Es
genügt also, dass der Verstorbene das Verfahren verschuldet oder zumindest mitverschuldet hat.
2. a) Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung eröffnet und im Rahmen des Verfahrens eingehend geprüft, ob einem der direkt am Unfall Beteiligten, namentlich der Lenke- rin des Personenwagens, F., und dem Traktorfahrer G., aber auch den dem verunglückten C. voraus- beziehungsweise nachfahrenden Motorradlen- kern B. und E. eine Verkehrsregelverletzung und damit ein strafrechtlich re- levantes Verschulden angelastet werden kann. Der Untersuchungsrichter konnte diese Frage auf Grund der Aktenlage verneinen, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass der Verkehrsunfall vermutlich auf ein Fehlverhal- ten des tödlich verunglückten Motorradlenkers C. zurückzuführen sei. Die- ser Schluss drängte sich entgegen den Ausführungen des Vertreters der Be- schwerdeführerin zwingend auf. Es steht nach den Feststellungen in der verkehrstechnischen Unfallexpertise fest, dass C. vor dem Unfall mit weit übersetzter Geschwindigkeit – es wird von einer absoluten Minimalge- schwindigkeit von 100 km/ h gesprochen – gefahren ist. Dass dies noch un- mittelbar vor dem Unfallgeschehen so gewesen sein muss, ergibt sich nicht nur aus den Berechnungen des Gutachters, sondern auch aus den Aussagen des Mitfahrers D., der erklärte, vor der Linkskurve hätten sie noch einen grösseren Abstand zum vorausfahrenden Motorrad gehabt, nach der Kurve habe sich der Abstand auf ca. 5 m verringert. Nach der Linkskurve habe C. gebremst, so dass er ( D.) seitlich nach vorn geflogen sei. Der Grund für den Sturz liege im Abbremsen durch C.. Angesichts dieser Beweislage gibt es überhaupt keine Zweifel darüber, dass der Verunfallte mit seinem Motor- rad zu Fall gekommen ist, weil er dieses aus hoher Geschwindigkeit zu brüsk abgebremst und dadurch die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hat. Dies sind die Fakten; die in der Beschwerde genannten Hypothesen sind rein spekulativer Natur. Es steht demnach für die Beschwerdekammer fest, dass als Sturzursache ein als Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren- der Fahrfehler C.s angenommen werden muss, der – hätte der Motorrad- lenker den Unfall überlebt – vermutlich zu einem Schuldspruch geführt und ihn damit kostenpflichtig gemacht hätte. Dies wäre nach dem oben Gesag- ten angesichts des in jedem Falle als leichtfertig zu betrachtenden Verhal- tens selbst im Falle der Einstellung der Untersuchung der Fall gewesen ( Art. 156 Abs. 1 StPO). Da der Straf- und damit auch der Kostenanspruch des Staates bereits durch das Verhalten des Verstorbenen zu Lebzeiten ent- standen ist ( Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 409 ) und es folglich, wie schon oben festgestellt wurde, nicht darauf ankommen kann, ob der Betroffene rein formell gesehen be- reits Angeschuldigter oder Angeklagter war, haftet gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO der Nachlass für die Verfahrenskosten, die dem Verstorbenen hätten
überbunden werden können. Diese Regelung ist keineswegs unbillig, wäre doch nicht einzusehen, weshalb im Falle, dass ein fehlbarer Motorfahr- zeuglenker einen selbst verschuldeten Unfall überlebt und folglich straf- rechtlich zur Rechenschaft gezogen werden kann, mit den Verfahrensko- sten belastet werden kann, während im gegenteiligen Fall, der nicht vom Verhalten des Betroffenen beeinflusst wird, sondern weitgehend vom Zu- fall abhängt, der Staat diese Kosten zu tragen hätte. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrenskosten somit zu Recht dem Nachlass überbunden und es kann von einer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verfügung keine Rede sein.
b) Zum gleichen Ergebnis muss man angesichts des Vorliegens ei- nes ausserordentlichen Todesfalls auch auf Grund von Art. 9 Abs. 1 der Medizinalverordnung gelangen, hält doch diese Bestimmung zwingend fest, dass die Kosten der Leichenbergung, der Leichenschau, der Leichenöff- nung und der Untersuchung bei Fehlen eines Fremdverschuldens vom Nachlass des Verstorbenen zu tragen sind. Die Beschwerde befasst sich nicht mit dem in dieser Bestimmung festgesetzten Grundsatz , sondern rügt einzig, die Staatsanwaltschaft setze sich mit den in Abs. 2 von Art. 9 der Ver- ordnung erwähnten Billigkeitsgründen nicht auseinander, sondern halte le- diglich fest, dass die aufgelaufenen Kosten gestützt auf die familiären und finanziellen Verhältnisse dem Nachlass des Verstorbenen zu überbinden seien. Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang zu Recht ein, dass die Berücksichtigung finanzieller Verhältnisse sich auf den Nach- lass, und nicht auf die finanzielle Situation der Erben zu beziehen habe; eine gesetzliche Grundlage, Verfahrenskosten, selbst wenn sie durch den Ver- storbenen verursacht worden seien, auf die Erben zu verlegen, bestehe nicht. Dieser Einwand ist an sich berechtigt, doch vermag er an der Rich- tigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung werden die Untersuchungskosten, von denen übrigens der grösste Teil auf die von der Beschwerdeführerin beantragte verkehrstechnische Unfallexpertise des Strassen- und Schifffahrtsamtes St. Gallen entfallen, ausdrücklich dem Nachlass und nicht etwa den Erben des Verunfallten belastet. Damit haftet – wie es sowohl von Art. 159 Abs. 1 der Strafprozessordnung als auch von Art. 9 Abs. 1 der Medizinalverord- nung vorgesehen wird – einzig das Nachlasssubstrat, und es können Kosten nur soweit erhoben werden, als solches vorhanden ist. Die Erben haften mit anderen Worten nicht mit ihren eigenen Mitteln für diese Nachlass- schuld, wie der etwas unglücklichen Formulierung in der Einstellungsver- fügung, wo auf die familiären und finanziellen Verhältnisse Bezug genom- men wird, entnommen werden könnte. Da Billigkeitsgründe, welche die ganze oder teilweise Übernahme der Kosten durch die Staatskasse zu recht- fertigen vermöchten, nicht ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde
im Ergebnis damit auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 9 der Medi- zinalverordnung als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
BK 03 18Entscheid vom 18. Juni 2003