3 –Kindesschutz (Art. 307ff. ZGB). Stufenfolgeder Massnah- men;Anpassung beiÄnderung derVerhältnisse.
Aus den Erwägungen:
2 ) Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie hierzu gar nicht imstande, trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Schutzmassnahmen ( Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie ist insbesondere befugt, die Eltern, aber auch das Kind zu ermahnen, ihnen Weisungen hinsichtlich Pflege, Erziehung oder Ausbildung zu erteilen und eine geeignete Person oder Stelle zu bestimmen, der Ein- blick und Auskunft zu geben ist ( Art. 307 Abs.3 ZGB).
Vermögen also die Eltern ihre umfassende Verantwortung für ihr Kind in Gefährdung dessen Wohl nicht mehr oder zumindest nicht in allen Belangen wahrzunehmen, sei es zeitweise oder dauernd, und ergibt sich nach ersten Gesprächen mit den Betroffenen sowie allfälligen weiteren Abklärungen förmlicher Handlungsbedarf, soll die in Art. 307 ZGB enthal- tene Regelung der Vormundschaftsbehörde ermöglichen, in einem frühen Zeitpunkt mit möglichst milden, aber dennoch ( soweit prognostizierbar) Erfolg versprechenden Massnahmen einzugreifen, vor allem, wie in Abs. 3 der genannten Bestimmung denn auch näher ausgeführt wird, durch Er- mahnungen ( Empfehlungen an Personen, die guten Willens und zur Anpas- sung ihres Verhaltens fähig sind), durch verbindlich formulierte Weisungen ( hinsichtlich der Durchführung einer Therapie etwa) oder durch eine ei- gentliche Überwachung als sogenannte Erziehungsaufsicht, die zwar der Vormundschaftsbehörde eine regelmässige Kontrolle gestattet, ohne dass aber die Eltern daran gehindert werden, ihre Rechte und Pflichten weiter- hin autonom auszuüben ( vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel/ Genf/ München 2002, Art. 307 ZGB N 1, 4 ff. und 15 ff. ).
Ist hingegen von Anfang an absehbar oder zeigt sich mit der Zeit, dass mit Anordnungen nach Art. 307 ZGB, der untersten Interventionsstufe im Bereich Kindesschutz, die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sei es wegen der Intensität der Gefährdung oder wegen ungenügender Ko- operationsbereitschaft der Angesprochenen, sind die schärferen Behelfe ge- mäss Art. 308, 310 beziehungsweise 311 ZGB zu ergreifen; es ist also entwe- der eine Beistandschaft zu errichten, die elterliche Obhut aufzuheben oder gar die elterliche Sorge zu entziehen ( vgl. Breitschmid, a. a. O., Art. 307 ZGB N 2, 14 und 24 ).
Entsprechend schreibt Art. 313 Abs. 1 ZGB in Beachtung des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes vor, dass Kindesschutzmassnahmen bei Ver- änderung der massgeblichen Umstände der neuen Lage anzupassen seien. Sie können also – wie eben gesehen – durch griffigere ersetzt werden, wenn
sich die ersten ( milderen) Vorkehren als zu wenig effizient erweisen; zum Teil vermag aber bereits die Verbindung von zwei milden Massnahmen zu genügen; ebenso können auf der anderen Seite schärfere Massnahmen bei günstiger Entwicklung stufenweise abgebaut werden ( vgl. Breitschmid,
a. a. O., Art. 313 ZGB N 1 ). Dabei erscheint es als selbstverständlich, dass solche Anpassungen nicht nur im Verhältnis der die elterliche Autonomie kaum berührenden Vorkehren gemäss Art. 307 ZGB zu den wesentlich ein- schneidenderen Eingriffen nach Art. 308, 310 und 311 ZGB möglich sein müssen, sondern bereits innerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 307 Abs. 3 ZGB, indem etwa eine Erziehungsaufsicht durch blosse Weisungen ersetzt wird (vgl. Breitschmid, a. a. O., N 5 und 20 ). Je nach den Umständen sind schliesslich Massnahmen auch gänzlich aufzuheben, dann nämlich, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck erreicht wurde, die Gefähr- dung also weggefallen ist, aber auch dann, wenn sich herausstellt, dass die Eltern wiederum in der Lage sind, selber das dem Kindeswohl Dienliche zu ergreifen beziehungsweise zu veranlassen ( vgl. Breitschmid, a. a. O., Art. 307 ZGB N 6 f. und 20, Art. 313 ZGB N. 1 )
3 ) Als die Vormundschaftsbehörde des Kreises X. am 18. Juli 2002 die inzwischen nicht mehr genehme Erziehungsaufsicht anordnete, stand sie noch unter dem Eindruck des Suizidversuches von S. Z. vom 14. Juni 2002, der von den Ärzten der Klinik für Kinder und Jugendliche des Kantons- spitals sowie jenen des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Grau- bünden als schwerwiegend eingestuft wurde, auch wenn nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden könne, ob das Mädchen tatsächlich habe sterben wollen. Hinzu kam, dass S. Z. nach dem Aufwachen behauptet hatte, sie sei von ihrem Vater geschlagen worden, was zum Beizug der Kinderschutz- gruppe des Kantonsspitals führte, die nach der Entlassung des Mädchens aus der stationären Behandlung am 27. Juni 2002 – eine akute Selbstgefähr- dung bestand nicht mehr – eindringlich die Errichtung einer Erziehungsbei- standschaft empfahl mit dem Ziel, die weitere Betreuung von A. u. H. Z. und ihrer Tochter durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Grau- bünden sicherzustellen und die Eltern bei der Lösung der Frage zu unter- stützen, wie der ungenügenden Integration des Mädchens in der Schule X. zu begegnen sei ( vgl. das Schreiben von Dr. med. E. K. vom 28. Juni 2002 ). Diesen von Fachleuten abgegebenen Empfehlungen konnte und wollte sich die Vormundschaftsbehörde nicht einfach verschliessen. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sah sie zwar von der Errichtung einer ei- gentlichen Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB ab und be- gnügte sich mit einer Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB durch den der Familie Z. vertrauten evangelischen Pfarrer J. H., in der richtigen Er- kenntnis, dass dies unter günstigen Umständen ausreichen müsste, um die genannten Ziele zu erreichen. Auf der anderen Seite wäre es aber nicht zu
verantworten gewesen, auf noch schwächere Behelfe – blosse Ermahnungen oder Weisungen – zurückzugreifen, vermochte doch die Vormundschafts- behörde in jenem Zeitpunkt gar nicht verlässlich abzuschätzen, wie die Eltern mit dem Suizidversuch ihrer Tochter umgehen würden, ob sie insbe- sondere auf Dauer willens und in der Lage sein würden, sie in Kontakt mit dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden zu motivieren, eine regelmässige ambulante Betreuung anzunehmen. Die Vormundschafts- behörde sah sich deshalb zur Anordnung einer leicht griffigeren Massnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB gezwungen, die einmal sicherstellte, dass ein Ver- trauensmann zugegen war, der den Eltern als Ansprechperson dienen konn- te, und die gleichzeitig der Behörde Gewähr bot, über wesentliche Verände- rungen im Befinden von S. Z. frühzeitig unterrichtet zu werden.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungsaufsicht gegen den aufkommenden Widerstand von A. u. H. Z. beliebig lange fortgeführt werden durfte. Es mag zwar etwas befremdlich erscheinen, dass sie sich ge- gen die Anordnung einer Massnahme zur Wehr setzten, der sie eben erst aus- drücklich zugestimmt hatten. Dies vermochte jedoch den Bezirksgerichts- ausschuss Prättigau/ Davos, der sich dreieinhalb Monate nach Erlass des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde mit der Angelegenheit zu befassen hatte, in keiner Weise von der Verpflichtung zu befreien, einlässlich und unvoreingenommen zu prüfen, ob tatsächlich Anlass bestanden hatte, zum Mittel einer Erziehungsaufsicht zu greifen, vor allem aber darüber zu be- finden, ob die Voraussetzungen, an ihr festzuhalten, nach wie vor erfüllt seien. Dass Ersteres mit hinreichendem Grund bejaht werden durfte, wurde bereits ausgeführt. Ebenso klar ist nun aber Letzteres zu verneinen. Laut den Ausführungen im Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. vom 18. Juli 2002, die sich an die Empfehlungen der Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals im Schreiben ihres Leiters vom 28. Juni 2002 anlehnten, sollte mit der Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB in erster Linie erreicht werden, dass die stationäre Behandlung nahtlos von einer regel- mässigen ambulanten Nachbetreuung durch Fachleute des Kinder- und Ju- gendpsychiatrischen Dienstes Graubünden abgelöst werde. Dass bei der Umsetzung dieses Konzeptes nennenswerte Schwierigkeiten aufgetaucht seien, indem etwa Therapiebemühungen am Widerstand der Eltern zu schei- tern drohten, wird von keiner Seite behauptet. Vielmehr hielt Dr. med. W. S. in seinem Schreiben vom 25. September 2002, in welchem er auf einen Fra- genkatalog von Rechtsanwältin B. einging, den ihm das Bezirksgerichtsprä- sidium zur Beantwortung vorgelegt hatte, ausdrücklich fest, dass die vorge- sehenen Gespräche tatsächlich stattfänden, wobei Terminkollisionen jeweils in gegenseitiger Absprache bereinigt würden. Ebenso wenig gibt es Hin- weise, dass die Weiterbetreuung von S. Z. nur dank des vermittelnden Ein- flusses des für die Erziehungsaufsicht zuständigen J. H. gelungen sei. Er
scheint vielmehr nie Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen gehabt zu haben; Gegenteiliges behauptet nicht einmal die Vormundschaftsbehörde. Ins gleiche Bild passt die Einschätzung von Dr. med. U. B., Chefarzt Chirur- gie am Regionalspital Prättigau in Schiers, der die Familie Z. seit Jahren kennt. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8. Oktober 2002 betonte er gegenüber den erstinstanzlichen Richtern sinngemäss, dass die Eltern von
S. Z. die Betreuungsanstrengungen von Dr. med. W. S. zu schätzen wüssten und aus dieser Haltung heraus ohne zusätzlichen Druck aus freien Stücken zum Zusammenwirken bereit seien. Unter diesen Umständen seien behörd- liche Massnahmen, die in die Elternrechte eingriffen, kaum vertrauensbil- dend; vielmehr sei zu befürchten, dass sie auf die Dauer der gedeihlichen Entwicklung des Mädchens eher abträglich sein könnten. Aus all dem muss geschlossen werden, dass spätestens ab Herbst 2002 eine genügende Verbin- dung zu den Fachleuten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Graubünden auch ohne Erziehungsaufsicht gewährleistet erschien. Was schliesslich die ursprünglich ins Auge gefasste Möglichkeit eines Schulwech- sels betrifft, war der Entscheid im Zeitpunkt, als das Urteil des Bezirksge- richtsausschusses Prättigau/ Davos erging, längst gefallen, und zwar dahin- gehend, dass S. Z. das letzte Schuljahr doch noch in X. absolviere. Für Pfarrer
J. H. bestand damit in dieser Hinsicht wiederum kein Handlungsbedarf mehr, was denn auch im angefochtenen Urteil ( Seite 6 ) ausdrücklich aner- kannt wurde. – Bei dieser Sachlage hätte die umstrittene Kindesschutzmass- nahme bereits durch den Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/ Davos aufge- hoben werden sollen.
Seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils Ende Oktober 2002 sind keine Umstände hinzu gekommen, welche die Einschätzung, dass für das Wohl von S. Z. auch ohne Erziehungsaufsicht genügend gesorgt werde, als zu optimistisch erscheinen liessen und die zu Befürchtungen Anlass geben könnten, dass sich ihr Zustand in naher Zukunft wieder verschlechtern dürfte, und dass sich somit das Festhalten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/ Davos an der Erziehungsaufsicht rückblickend wenigstens im Ergebnis doch noch als gerechtfertigt herausstellen würde. Ganz im Gegen- teil. So bestätigte etwa Dr. med. C. F., der seinerzeit die Einlieferung von
S. Z. in die Kinderklinik des Kantonsspitals veranlasst hatte, in einem ärztlichen Zeugnis vom 7. Dezember 2002 gegenüber der Präsidentin der Vormundschaftsbehörde des Kreises X., dass sich das Mädchen seiner Ein- schätzung nach zur Zeit in einem psychisch stabilen Zustand befinde. Ge- genüber der gleichen Adressatin betonte überdies der behandelnde Arzt, Dr. med. W. S., mit Schreiben vom 23. Dezember 2002, dass sich S. Z. durch- wegs positiv entwickle ( insbesondere auch hinsichtlich ihres Verhaltens in- nerhalb des Klassenverbandes), und in den Tagen vor der Berufungsver- handlung konnte schliesslich auf telefonische Anfrage hin von Dr. med.
M. W., Chefarzt beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubün- den, in Erfahrung gebracht werden, dass die psychologische Betreuung des Mädchens trotz eines Bildungsurlaubes von Dr. med. W. S. weiterhin ( wenn auch anderweitig) sichergestellt sei.
Aus dem Gesagten erhellt, dass die Voraussetzungen, A. u. H. Z. in der von ihnen bekämpften Weise Unterstützung bei der Betreuung ihrer Tochter S. zukommen zu lassen, nicht mehr erfüllt sind. Dies führt zur Gutheissung der Berufung.
ZF 02 75Urteil vom 10. Februar 2003