**f )**Verwaltungsrechtliche Berufungen
**30 –Verwaltungsrechtliche Berufung( Art.****141 ff.St PO; Art.**19
Abs. 2GAV zumSVG ).Sofortiger vorsorglicherEntzug des
Führerausweises wegen Drogensucht bis zur Abklärung vonAusschlussgründen (Art. 14Abs. 2lit. c,Art. 16Abs. 1**, Art. 17Abs. 1bis SVG****; Art.**35 Abs.3 VZV).
Die Zwischenverfügungdes Justiz-,Polizei- undSanitäts- departementes, mitwelcher dieVerfügung desStrassen- verkehrsamtesbetreffend denvorsorglichen Entzugdes Führerausweisesbestätigt wird, kann mit verwaltungsrechtlicherBerufung beim Kantonsgerichts-ausschuss angefochtenwerden (Erw. I/1 ).Die Berufung hatbeim Sicherungsentzugentgegen Art.141 Abs.3 StPO grundsätzlichkeine aufschiebendeWirkung (Erw. I/ 2; Be- stätigungder Rechtsprechung). Aufdie zugleicherhobe- neBerufung gegendie Verfügungdes Strassenverkehrs-amtes istnicht einzutreten( Erw.II /3 ;Präzisierung der Rechtsprechung). BeiAufhebung derVerfügung desals Beschwerdeinstanz entscheidenden Justiz-, Polizei-und Sanitätsdepartementes istdie Sachean dasals ersteIn- stanz verfügende****Strassenverkehrsamt zurückzuweisen (Erw. II/4)
**Der sofortigevorsorgliche Sicherungsentzugwegen Dro-gensucht erforderthinreichende Anhaltspunkte dafür,dass derFührer zwischendem Konsumvon Drogenund dem Lenkeneines Motorfahrzeugesnicht zuunterschei- den vermagund damiteine Gefährdungfür denöffentli- chenVerkehr darstellen könnte.VorsorglicherSicherungs- entzug in casu als unverhältnismässig aufgehoben bei einemFührer, beiwelchem keineAnhaltspunkte füreinen weitergehendenals denzugestandenen kontrollierten****un- regelmässigen bescheidenen Haschischkonsum vorlie-**gen.
Aus dem Sachverhalt:
A. wurde am Samstag, 24. Mai 2003, am späten Abend zusammen mit B. in der WC-Anlage des «C» an der D.-Gasse in E. von der Stadtpoli- zei beim Sniffen von Kokain angehalten und kontrolliert, wobei ihm 0,6 g Haschisch abgenommen wurden. In der polizeilichen Befragung gab A. an,
vor längerer Zeit auf der Gasse in E. von unbekannten Personen etwa 5 g Haschisch für 50 Franken gekauft zu haben. Seit seiner letzten Verzeigung wegen Konsums von Cannabis am 8. Juli 2000 habe er etwa 50 g Marihuana und etwa 10 g Haschisch konsumiert, das er jeweils in E. von verschiedenen Personen für insgesamt etwa 600 Franken gekauft habe. Er habe letztmals am vergangenen Wochenende mit Kollegen einen Joint Marihuana mitge- raucht; Haschisch habe er zum letzten Mal vor zwei bis drei Monaten ge- raucht. Kokain will er am Abend des 24. Mai 2003 zum ersten Mal konsu- miert haben. Auf Grund des Rapports der Polizei vom 30. Juli 2003 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden am 8. August 2003, es werde A. der Führerausweis für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien vorsorglich auf unbestimmte Zeit mit sofortiger Wirkung entzogen. Zur Abklärung der Fahreignung des Betroffenen wurde dieser verpflichtet, sich beim Psychiatrischen Dienst Graubünden, Klinik Beverin, Cazis, spezialärztlich untersuchen zu lassen. Die definitive Verfügung sollte erst nach Vorliegen des spezialärztlichen Berichts und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen werden. Gegen diese Verfügung beschwerte sich A. am 21. August 2003 beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden mit dem Antrag, der Führerausweis sei ihm mit sofortiger Wir- kung wieder auszuhändigen bis zum Vorliegen eines spezialärztlichen Gut- achtens der Psychiatrischen Dienstes. Mit Verfügung vom 28. August 2003 wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden die Be- schwerde ab. Der Kokainkonsum vom 24. Mai 2003, die letzte Verzeigung vom 8. Juli 2000 wegen Konsums von Cannabis und der eingestandene re- gelmässige Konsum von Marihuana und Haschisch seien Anhaltspunkte, welche auf eine mögliche Drogenproblematik von A. schliessen liessen. Es bestünden daher Zweifel an dessen Fahreignung, was eine spezialärztliche Abklärung notwendig mache. Bis zum Ergebnis der entsprechenden Unter- suchungen rechtfertige es sich, den Betroffenen, der zudem als Berufschauf- feur tätig sei, vom Strassenverkehr fernzuhalten. Die Vorinstanz habe ihm den Führerausweis daher zu Recht vorsorglich entzogen. – Die gegen die Verfügung des Departementes eingereichte Berufung hiess der Kantonsge- richtsausschuss gut aufgrund folgender
Erwägungen:
den kann. Die Frage ist zu bejahen. Das Bundesgericht hat bezüglich der An- fechtbarkeit von Zwischenverfügungen unter Hinweis auf Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und 45 VwVG festgehalten, derartige Ent- scheide könnten nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bewirkten. Dies sei bei Zwischenverfügungen über den vorsorglichen Ausweisentzug offensichtlich der Fall, weshalb auf eine gegen einen solchen Zwischenentscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbe- schwerde einzutreten sei ( BGE 122 II 362 ). Stellt aber das Bundesrecht ein Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid einer letzten kantonalen In- stanz über den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zur Verfügung, so muss auch im kantonalen Verfahren eine entsprechende Weiterzugsmög- lichkeit bestehen. Die Berufung gegen den die Verfügung des Strassenver- kehrsamtes Graubünden vom 8. August 2003 bestätigenden Entscheid des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 28. August 2003 ist folglich zuzulassen und auf das Rechtsmittel gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO einzutreten.
Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Anders könnte auf Gesuch hin nur entschieden werden, wenn sich auf Grund der Akten ergibt, dass die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sind ( vgl. Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Administrativ- massnahmen, Bern 1995, Rz 2758 ). Ein solcher offensichtlicher Fall liegt im vorliegenden Verfahren nicht vor, so dass kein Anlass besteht, entgegen der bei Sicherungsentzügen herrschenden Praxis der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1 )Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG ist der Führerausweis zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die in Art. 14 Abs. 1 SVG umschriebenen gesetz- lichen Voraussetzungen zu seiner Erteilung nicht mehr gegeben sind, bezie- hungsweise einer der in Art. 14 Abs. 2 SVG erwähnten Ausschlussgründe vorliegt. Von den letzteren interessiert im zu beurteilenden Fall die Bestim- mung von Bst. c), nach welcher der Führerausweis nicht erteilt werden darf, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit herabset- zenden Süchten ergeben ist. Ein solcher Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV der Sicherung des Verkehrs vor Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder ande- ren Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motor- fahrzeugen nicht geeignet sind; in solchen Fällen wird der Ausweis gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit entzogen. Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen kann der Führerausweis gemäss Art. 35 Abs. 3 VZV sofort vorsorglich entzogen werden. Diese Mass- nahme rechtfertigt sich im Interesse der Verkehrssicherheit wegen der mit dem Führen von Motorfahrzeugen verbundenen potentiellen Gefahr dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Fahrzeuglenker für die übrigen Verkehrsteilnehmer ein Risiko darstellt und ernsthaft an seiner Fahreignung zu zweifeln ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete Indizien auf eine Alkoholsucht – und dieser werden gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c) andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Süchte gleichgestellt – hinweisen (BGE 125 II 401 ). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem dauernden oder zeitweiligen Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Dabei wird der regelmässige Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleichgesetzt, sofern dieser seiner Häufig- keit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen.Auf feh- lende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Haschischkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu tren- nen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rausch- zustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 126 ).
) A. wurde von der Polizei angehalten, als er an einem Samstag- abend in der WC-Anlage eines öffentlichen Lokals im Begriffe war, zusam- men mit einem Kollegen eine Linie Kokain zu sniffen. Er beteuerte – und etwas anderes konnte ihm nicht nachwiesen werden – , dass es das erste Mal gewesen sei, dass er eine harte Droge konsumiert habe, hingegen gab er zu, gelegentlich Marihuana und Haschisch zu rauchen. Offenbar wurde der Be- rufungskläger bereits am 8. Juli 2000 einmal wegen Konsums von Cannabis verzeigt, doch ist über diesen Vorfall aktenmässig nichts belegt. Seither will A. insgesamt etwa 50 Gramm Marihuana und etwa 10 Gramm Haschisch konsumiert haben, das letzte Mal zwei bis drei Monate bevor er am 24. Mai 2003 beim Sniffen von Kokain erwischt wurde. Diese Angaben, die der Be- rufungskläger gegenüber der Polizei gemacht hatte, wurden von der Vorin- stanz ihrem Entscheid, wonach auf eine mögliche Drogenproblematik ge- schlossen werden müsse, zugrunde gelegt, nachdem sich das Strassenver- kehrsamt Graubünden in seiner Verfügung vom 8. August 2003 noch mit der Bemerkung begnügt hatte, A. sei wegen Konsums harter Drogen verzeigt worden, weshalb der Verdacht bestehe, dass er drogenabhängig sei. Beide Begründungen vermögen nicht zu überzeugen. Einmal ist festzustellen, dass
A. an einem Samstagabend, also während der Freizeit, beim Versuch, erst- mals Kokain zu sniffen, gestellt wurde. Er legte glaubhaft dar, dass er am fraglichen Abend ohne Motorfahrzeug unterwegs war und von vornherein die Absicht hatte, bei seiner Freundin in E. zu übernachten. Vor der Wieder- aufnahme seiner Arbeit als Chauffeur am Montagmorgen lag also noch der ganze Sonntag. Die nicht widerlegten Angaben A.s über seinen Drogenkon- sum während der drei Jahre vor dem zur Diskussion stehenden Anlass deu- ten nur auf einen bescheidenen Konsum von Cannabis-Produkten hin und der letzte Konsum lag bereits zwei bis drei Monate zurück. Es konnte dem Berufungskläger nicht vorgeworfen werden, je unter Einfluss eines Betäu- bungsmittels ein Motorfahrzeug geführt zu haben. Erlaubt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst ein nachgewiesener regelmässi- ger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung ( BGE 124 II 559 ), so erst recht nicht ein unregelmässiger und bescheidener Konsum, wie er dem Be- rufungskläger auf Grund seiner eigenen Angaben nachgewiesen werden kann. Ausser den dürftigen Feststellungen im Polizeirapport liegen keine konkreten Hinweise auf die Konsumgewohnheiten A.s vor. Damit fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger zwischen dem Konsum von Drogen und dem Lenken eines Motorfahrzeugs nicht zu unterscheiden vermöchte und damit eine Gefährdung für den öffentlichen Verkehr darstellen könnte. Auch der vorsorgliche Sicherungsentzug stellt ei- nen erheblichen Eingriff dar, der nicht leichtfertig und ohne konkrete Indi- zien für das Vorliegen eines Gefährdungspotentials verfügt werden darf.
Dies gilt noch in besonderem Masse für einen Berufschauffeur wie den Be- rufungskläger, für den der Führerausweis von entscheidender Bedeutung für sein berufliches Fortkommen ist. Der Kantonsgerichtsausschuss vermag aber im vorliegenden Fall keine genügenden Anhaltspunkte zu erkennen, welche eine so drastische Massnahme zu rechtfertigen vermöchten. Der ver- fügte vorsorgliche Ausweisentzug erweist sich daher als unverhältnismässig und ist zu revozieren. Damit ist nicht gesagt, dass auch keine Begutachtung zur Abklärung der Fahreignung des Berufungsklägers hätte angeordnet wer- den dürfen. Dies hätte jedoch auch geschehen können, ohne dass gleich auch der viel einschneidendere vorsorgliche Entzug des Führerausweises hätte verfügt werden müssen.
) Nach dem Gesagten ist somit die angefochtene Departements- verfügung aufzuheben. Was die vom Berufungskläger zugleich angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamts Graubünden vom 8. August 2003 be- trifft, ist festzuhalten, dass als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts der Entscheid des Justiz-, Polizei- und Sanitätdeparte- ments Graubünden das bei ihm angefochtene Erkenntnis des Strassenver- kehrsamts ersetzt hat. Dieser Verwaltungsakt braucht daher nicht separat angefochten zu werden. Er ist inhaltlich mitangefochten, wenn der Sachent- scheid des Departements mit Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen wird ( vgl. dazu sinngemäss: BGE 125 II 29 E. 1c S. 33 mit Hin- weisen; Alfred Kölz/ lsabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 398 S. 146 ). Soweit ausser der Aufhebung der Departementsverfügung vom 28. August 2003 auch die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 8. August 2003 beantragt wird, ist daher in Präzisierung der bisherigen Rechtspre- chung darauf nicht einzutreten.
) Gemäss Art. 114 Abs. 2 OG kann das Bundesgericht bei Aufhe- bung der Verfügung einer Beschwerdeinstanz die Sache an die Behörde zurückweisen, die in erster Instanz verfügt hat. Im Gegensatz dazu sehen auf kantonaler Ebene die im vorliegenden Berufungsverfahren massgebenden Bestimmungen gemäss Art. 141 ff. StPO eine derartige Zurückweisung nicht vor. Indessen gilt es zu beachten, dass diese Bestimmungen primär auf das straf- und nicht auf das verwaltungsprozessuale Verfahren ausgerichtet sind. Kann das Bundesgericht eine Streitsache direkt an die erstverfügende In- stanz zurückweisen, ist es jedoch aus prozessualer Sicht nachgerade ange- zeigt, dass auch dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz eine solche Zurückweisung möglich sein muss. Insofern ist daher von einer ( ech- ten) Gesetzeslücke auszugehen, die vom Richter im erwähnten Sinne zu schliessen ist. Die Sache ist somit dem Strassenverkehrsamt Graubünden zurückzuweisen. Sobald das Resultat der angeordneten Begutachtung vor- liegt, wird dieses zu prüfen haben, ob A. auf Grund seines Drogenkonsums
eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt und folglich vom Strassen- verkehr ferngehalten werden muss. Dabei wird auch das Verhalten des Be- troffenen seit der Verzeigung im Mai 2003 zu berücksichtigen sein.
VB 03 12Urteil vom 2. Oktober 2003