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31 –Strafverfahren vorVerwaltungsbehörden; Sachverständi- ge**( Art.177 ff.,Art. 92St PO). Verwertbarkeit****eines ohne**
Hinweis aufdie Straffolgendes Art.307 StGB eingeholtenBerichts des KantonalenLabors.
Aus den Erwägungen:
b) Die Berufungsklägerin macht im Weiteren geltend, beim Bericht des Kantonalen Labors vom 30. September 2002 handle es sich nicht um ei- nen gutachterlichen Bericht, da der Auftrag nicht unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 307 StGB erfolgt sei. Er könne daher nicht als Be- weismittel gelten.
Im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen hatte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement dem Kantonalen Labor, einer kantonalen Amts- stelle, mit Schreiben vom 19. September 2002 den Auftrag erteilt, den Inhalt der drei mit «Bastelkleber» beschrifteten Fläschchen zu analysieren. Ein Hinweis auf Art. 307 StGB findet sich im erwähnten Schreiben nicht. Art. 307 StGB regelt die Folgen für denjenigen, der in einem gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger ein falsches Gutachten angibt. Er bestimmt allerdings nicht, in welchen Fällen die Pflicht besteht, die zu bestellenden Sachverständigen auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens aufmerk- sam zu machen. Die Frage, ob ein Gutachter auf Art. 307 StGB aufmerksam zu machen ist, ist eng verknüpft mit der Frage, welcher Beweiswert einem Gutachten zukommt. Einige Autoren vertreten die Ansicht, dass es sich
bei der Pflicht, einen Sachverständigen auf Art. 307 StGB aufmerksam zu machen, um eine Gültigkeitsvorschrift handelt und ein Gutachten bei fehlendem Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB nicht verwert- bar ist ( Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 667 ; Robert Hauser/ Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auf- lage, Basel 2002,§ 64 N 8, S. 285 f.; Andreas Donatsch/ Niklaus Schmid, Kom- mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N8 zu § 113 StPO). Andere Autoren erachten die Androhung der Straffolgen gegenüber Sachverständigen als Ordnungsvorschrift, so dass ein Gutachten bei fehlender Inpflichtnahme des Experten nicht nichtig, sondern gleichwohl verwertbar ist ( Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 246, 292; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 232 ). Die vorgenannten Aus- sagen beziehen sich allesamt auf das ordentliche Strafverfahren gemäss den jeweiligen kantonalen Verfahrensvorschriften. Vorliegend handelt es sich je- doch um ein Übertretungsstrafverfahren vor Verwaltungsbehörden, so dass die Frage, ob die Pflicht besteht, die Gutachter auf Art. 307 StGB aufmerk- sam zu machen bzw. was die unterlassene Inpflichtnahme eines Experten für Konsequenzen hätte, zunächst unter diesem Blickwinkel zu beurteilen ist.
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In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich Art. 307 StGB nur auf gerichtliche Verfahren bezieht. Unter den Begriff des gericht- lichen Verfahrens fällt u.a. zwar auch das Verfahren vor dem Untersu- chungsrichter ( Delnon Vera/ Rüdy Bernhard, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 16 zu Art. 307 StGB), nicht jedoch das Verfah- ren vor Verwaltungsbehörden. Diesbezüglich ist Art. 309 StGB zu beachten, der bestimmt, dass die Artikel 306 – 308 StGB auch auf das Verwaltungsge- richtsverfahren, das Schiedsgerichtsverfahren und das Verfahren vor Behör- den und Beamten der Verwaltung, denen das Recht zur Zeugenabhörung zu- steht, Anwendung finden. Mit Bezug auf Behörden und Beamte der Verwaltung ist die Formulierung des Gesetzes indes nur auf die Zeugenab- hörung zugeschnitten. Damit jene Übersetzungen und Expertisen unter dem Regime von Art. 307 StGB einholen können, muss ihnen dieses Recht in ei- nem eidgenössischen oder kantonalen Gesetz ausdrücklich eingeräumt wer- den ( Delnon/ Rüdy, a. a. O., N 11 zu Art. 309 StGB).
Das eidgenössische Giftgesetz überlässt den Vollzug des Gesetzes zu einem grossen Teil den Kantonen ( Art. 21 Giftgesetz). Auch die Strafverfol- gung bei Widerhandlungen gegen seine Bestimmungen obliegt den Kanto- nen ( Art. 37 Giftgesetz). Das Giftgesetz enthält keine eigenen Bestimmun- gen, was das Einholen von Gutachten in seinem Anwendungsbereich betrifft. Das kantonale Verfahrensrecht schreibt seinerseits in Art. 92 Abs. 3 StPO vor, dass ein Sachverständiger unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines wissenschaftlich falschen Gutachtens auf die Pflicht aufmerk- sam gemacht wird, sein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzu- geben. Dies betrifft indes den ordentlichen Strafprozess. Da es sich vorlie- gend um ein Übertretungsstrafverfahren vor Verwaltungsbehörden handelt, stellt sich die Frage, ob diese Vorschrift überhaupt zur Anwendung gelangt. Die Bestimmung von Art. 92 StPO wird nämlich in Art. 177 StPO, welche die sinngemäss anwendbaren Verfahrensvorschriften im Verwaltungsstrafver- fahren aufzählt, nicht erwähnt. Dieser Artikel nimmt hingegen ausdrücklich auf die Bestimmungen über die Zeugeneinvernahme ( Art. 89 f. StPO) Be- zug. Daraus ist zu schliessen, dass die kantonale Strafprozessordnung Art. 92 StPO im Übertretungsstrafverfahren vor Verwaltungsbehörden gerade nicht als anwendbar erklärt. Die Folge davon ist, dass ein Gutachter im Übertre- tungsstrafverfahren vor Verwaltungsbehörden nicht auf Art. 307 StGB auf- merksam zu machen ist bzw. der Verwaltungsbehörde mangels gesetzlicher Grundlage gar nicht das Recht zukommt, einen solchen Hinweis anzubrin- gen.
Geht man davon aus, dass subsidiär zur StPO das VVG zur Anwen- dung gelangt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Was die Einvernahme von Zeugen betrifft, enthält Art. 4 Abs. 3 VVG einen ausdrücklichen Hin- weis auf die Vorschriften der ZPO über den Zeugenbeweis, somit auch auf
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Art. 180 Abs. 1 ZPO, gemäss welchem die Zeugen auf Art. 307 StGB auf- merksam zu machen sind. Art. 4 Abs. 2 VVG, der den Beizug von Sachver- ständigen als Instrument der Sachverhaltsermittlung nennt, enthält seiner- seits jedoch keinen Hinweis auf die ZPO, weshalb Art. 190 Abs. 3 ZPO, gemäss welchem der Sachverständige auf Art. 307 StGB aufmerksam zu ma- chen ist, nicht zur Anwendung gelangt. Daher führt auch der subsidiäre Bei- zug des VVG zum Ergebnis, dass Gutachter im Übertretungsverfahren vor Verwaltungsbehörden nicht auf Art. 307 StGB aufmerksam zu machen sind. Bestand demnach keine Pflicht bzw. gar kein Recht der kantonalen Verwaltungsbehörde, den Analyseauftrag an das Kantonale Labor mit ei- nem Hinweis auf Art. 307 StGB zu verbinden, so ist der Analysebericht des Kantonalen Labors vom 30. September 2002 durchaus als taugliches Be- weismittel anzusehen, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt. Ent- gegen der Ansicht der Berufungsklägerin ist das ohne Hinweis auf Art. 307 StGB in Auftrag gegebene Gutachten als Beweismittel verwertbar. Die Frage, ob es sich bei der Inpflichtnahme des Experten nach Art. 307 StGB im ordentlichen Strafverfahren um eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvor- schrift handelt, ist im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen. Wohl mag dem Bericht vom 30. September 2002 nicht dieselbe Beweiskraft zukommen, wie einem Gutachten, welches in einem gerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf Art. 307 StGB eingeholt wird. Vorliegend wird die Überzeugungskraft des Analyseberichtes jedoch noch durch den Umstand verstärkt, dass es sich dabei um einen amtlichen Bericht des Kantonalen Laboratoriums handelt. Dieses ist gemäss Art. 1 der kantonalen Verordnung über den Verkehr mit Giften für den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über den Verkehr mit Giften zuständig und ist demnach auf die Analyse von Giften speziali- siert. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die den Kantonsgerichtsaus- schuss an der Fachkompetenz des Kantonalen Labors oder an der Richtig-
keit des Laborergebnisses zweifeln lassen.
VB 02 14Urteil vom 13. Januar 2003
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