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III. Entscheide des Kantons- gerichtspräsidiums
32 –Auskunftspflicht derEhegatten ( Art.170 ZGB). Nach Rechtshängigkeitder Scheidungsklageist die****Auskunfts-
pflicht mittelsvorsorglicher Massnahmengemäss Art.137 ZGB durchzusetzen( Erw.2 a).
– Eintrittder Rechtshängigkeitder Scheidungsklagebei ge-meinsamem Scheidungsbegehren( Art.136 Abs.1 ZGB). Erforderlichist gemässArt. 5Abs. 1EG zumZGB dieEin- reichungeines beidseitigenausdrücklichen schriftlichen****Scheidungsbegehrens (Erw. 2b/c ).
Aus den Erwägungen :
2. a) Die Vorinstanz ist richtigerweise davon ausgegangen, dass bei Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens keine Auskunftspflicht ge- mäss Art. 170 ZGB verfügt werden kann. Dieser Anspruch kann innerhalb des Scheidungsverfahrens nur mittels einer vorsorglichen Massnahme ge- mäss Art. 137 ZGB durchgesetzt werden ( Bräm/ Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 1993, N 7 zu Art. 170 ZGB). Ob der Bezirksgerichtspräsident Plessur die Eingabe der Gesuchstellerin als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen hätte behandeln müssen, wenn er schon davon ausging, das Ehescheidungsverfahren sei rechtshängig geworden, kann aufgrund nachstehender Erwägungen offen gelassen wer- den.
b) Im vorliegenden Fall stellt sich insbesondere die Frage, ob die
Rechtshängigkeit schon eingetreten ist. Die Rechtshängigkeit des Verfah- rens bei Scheidung auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 111 ZGB tritt ein, wenn beide Parteien das gemeinsame Scheidungsbegehren formgültig beim zuständigen oder vermeintlich zuständigen Gericht eingereicht haben ( Sutter/ Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 15 zu Art. 136 ). Das ZGB enthält keine besonderen Vorschriften hin- sichtlich der Form des Begehrens, so dass allein gestützt auf das Bundesrecht das gemeinsame Scheidungsbegehren daher schriftlich oder mittels mündli- cher Erklärung angebracht werden kann. Zulässig ist auch, dass die Ehegat- ten getrennte Scheidungsbegehren stellen ( Rhiner, Die Scheidungsvoraus- setzungen nach revidiertem schweizerischem Recht ( Art. 111 – 116 ZGB),
S. 117 f. ). Für die Klarheit und Beweisbarkeit empfiehlt es sich jedoch auf je- den Fall, dass ein schriftliches, von beiden Parteien unterzeichnetes Begeh- ren verlangt wird. Zu diesem Zweck schliesst das Bundesrecht nicht aus, dass
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das kantonale Prozessrecht entsprechende Vorschriften vorsieht ( Sutter/ Freiburghaus, a. a. O., N 9 zu Art. 111 und N 11 zu Art. 112; Spühler, Neues Scheidungsverfahren, Zürich 1999, S. 26 ). Der Kanton Graubünden hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Art. 5 Abs. 1 EGzZGB be- stimmt, dass das gemeinsame Scheidungsbegehren schriftlich einzureichen ist. Damit können Unsicherheiten betreffend die Rechtshängigkeit des Be- gehrens vermieden werden und der Bezirksgerichtspräsident braucht ohne eine beidseitige schriftliche Erklärung der Ehegatten im Scheidungsverfah- ren nicht tätig zu werden. Das schliesst nicht aus, dass der zuständige Rich- ter bei einem beidseits klar geäusserten mündlichen Begehren die nötige schriftliche Erklärung erst bei den Anhörungen der Parteien einholt.
c) Die Parteien haben sich seit Juli 2002 um eine Scheidungskon-
vention bemüht und sind am 19. November 2002 vor dem Bezirksgerichts- präsidenten Plessur gemeinsam und getrennt angehört worden. Der Re- kursgegner hat im Verlaufe dieser Anhörung einen expliziten Scheidungs- antrag unterzeichnet. Die Rekurrentin hat gemäss den Feststellungen des Bezirksgerichtspräsidenten ausdrücklich auf die Unterzeichnung eines Scheidungsbegehrens auf Anraten ihrer Anwälte verzichtet, was die Vorin- stanz selbst in ihrem Schreiben vom 19. November 2002 zur Bemerkung ver- anlasste, die Ehefrau habe sich zu einem Scheidungsantrag nicht durchrin- gen können. In der angefochtenen Verfügung geht die Vorinstanz jedoch davon aus, dass das Gesuch der Rekurrentin vom 27. August 2002 auf Aus- kunft über die Einkommens- und Vermögenslage des Ehegatten gestützt auf Art. 170 ZGB den ausdrücklichen Scheidungswillen zum Ausdruck bringen würde. Sie stützt sich dabei auf die Formulierung des ersten Satzes der Zif- fer 2 des Gesuches:
«Inzwischen streben die EheleuteX. eine Scheidung auf gemeinsames Begehren an.»
Diese Formulierung weist nicht schlüssig auf ein gemeinsames Schei- dungsbegehren hin. Wohl kann ein Scheidungsbegehren auch vom Rechts- vertreter einer Partei gestellt werden ( Sutter/ Freiburghaus, a. a. O., N 10 zu Art. 111 ), indessen bringt der Passus nur zum Ausdruck, dass Bemühungen hinsichtlich der Durchführung einer Scheidung auf gemeinsames Begehren angestellt werden. Die Erklärung, dass Frau R. X. nun die Scheidung will, ist darin nicht mit ausreichender Klarheit enthalten. Stützt sich die Vorinstanz auf die Äusserungen während der Anhörung des 19. November 2002, so ist zum Einen die Schriftlichkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 EGzZGB nicht gegeben und zum Anderen hat sie durch ihren eigenen Brief desselben Datums fest- gehalten, dass sich Frau R. X. noch zu keiner Entscheidung durchgerungen habe. Aus den weiteren Akten ist nicht ersichtlich, dass die Rekurrentin ge- genüber dem Gericht den Scheidungswillen bekundet hätte. Im Gegenteil hat der Rechtsvertreter der Ehefrau mit Schreiben vom 25. November 2002
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ausdrücklich betont, die Gesuchstellerin habe zu keinem Zeitpunkt dem Ge- richt das Begehren gestellt, ihre Ehe sei zu scheiden. Liegt aber keine aus- reichende schriftliche Erklärung über den Scheidungswillen der Ehefrau vor, kann die Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens nicht eingetreten sein. Die Vorinstanz hätte daher auf das Gesuch gemäss Art. 170 ZGB von
R. X. eintreten müssen.
PZ 02 147Verfügung vom 31. Januar 2003
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