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33 –Schutz derehelichen Gemeinschaft**( Art.**171 ff.ZGB ).Vor- sorglicheMassnahmen imEheschutzverfahren; Zulässig-
keit, Gegenstandund Rechtsmittel.Gegen vorsorglicheMassnahmen des Bezirksgerichtspräsidentenals Ehe-schutzrichter istkein kantonales Rechtsmittel gegeben.Eine als «provisorisch» bezeichnete,den Endentscheid nichtvorbehaltende, befristeteAnordnung stellteinen de-finitiven Hauptentscheidfür einebestimmte Zeitdauerdar, gegenwelche derRekurs anden Kantonsgerichtspräsi- dentengemäss Art.12 EGzum ZGBerhoben werden****kann.
Aus den Erwägungen:
2 ) Die angefochtene Verfügung trägt im Rubrum den Vermerk
«provisorisch». Damit wollte der Eheschutzrichter offensichtlich zum Aus- druck bringen, dass sich seine Verfügung nicht als definitiver, sondern ledig- lich als vorsorglicher Entscheid versteht. Zu prüfen ist demnach, ob über- haupt eine rekursfähige Verfügung vorliegt.
1. Massnahmen zum Schutz der Ehe im Sinne von Art. 176 ZGB ha- ben von ihrem Zweck her in einem eigenständigen, raschen, parteinahen und kostengünstigen Verfahren ohne besondere Formalitäten zu ergehen. Sie werden deshalb im summarischen Verfahren mit den entsprechenden Beweisstrenge- und Beweismittelbeschränkungen erlassen ( vgl. Art. 10 EG- zZGB ). Eheschutzmassnahmen haben nur vorläufigen Charakter und kön- nen – sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind ( vgl. Art. 179 ZGB) – jederzeit abgeändert werden. Gegen prozesserledigende Ent- scheide des Eheschutzrichters kann innert 20 Tagen beim Kantonsgerichts- präsidium Rekurs erhoben werden ( Art. 12 EGZGB). Vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 52 ZPO dienen dem einstweiligen Rechtsschutz vor dem Entscheid in der Hauptsache. Sie fallen mit dem Hauptentscheid dahin, haben insofern keinen eigenständigen Cha- rakter, sind lediglich vorläufiger Natur, können jederzeit abgeändert werden und werden ebenfalls im summarischen Verfahren erlassen. Vorsorgliche Massnahmen sind als nicht prozesserledigende Entscheide nach Massgabe von Art. 237 ZPO mittels der Präsidialbeschwerde anfechtbar ( PKG 1997 Nr. 15 ). Demgemäss steht die Beschwerde dann zur Verfügung, wenn der be- treffende Richter sie in seiner Eigenschaft als Vorsitzender einer Kollegial- behörde und nicht als Einzelrichter erlassen hat. Da der Eheschutzrichter als Einzelrichter tätig ist, sind allfällige, von ihm erlassene vorsorgliche Mass- nahmen folglich nach kantonalem Recht nicht anfechtbar ( vgl. dazu auch PKG 1990 Nr. 51 ).
1. Zwar ist nun der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Eheschutz- verfahren grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Nachdem zwischen Eheschutz-
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und vorsorglichem Massnahmeverfahren aber prozessual keine Unter- schiede bestehen und auch die Zielsetzung beider Verfahren letztlich die- selbe ist, besteht für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Ehe- schutzverfahren von vornherein wenig Raum. Was als vorsorgliche Mass- nahme anzuordnen wäre, kann vom Eheschutzrichter ebensogut im Rahmen des Hauptverfahrens entschieden werden ( vgl. Bräm/ Hasenböhler, Kom- mentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband II 1c, 1997, N 19 zu Art. 180 ZGB). Zumindest dann, wenn der Richter die Wirkung der vorsorg- lich angeordneten Massnahmen nicht vom Ausgang des Hauptverfahrens – mithin von den später zu erlassenden Eheschutzmassnahmen – abhängig macht und die Verhältnisse damit eine zwar nur befristete, für diese Zeit aber definitive Regelung erfahren und insofern auch von einem prozesser- ledigenden Entscheid zu sprechen ist, rechtfertigt es sich deshalb auch nicht, im Eheschutzverfahren zwischen vorsorglichen ( Eheschutz-)Massnahmen im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ZPO und im Hauptverfahren erlassenen Ehe- schutzmassnahmen nach Art. 176 ZGB zu unterscheiden. Eine eigenständige Bedeutung kommt den vorsorglichen Massnahmen mit anderen Worten nur dann zu, wenn sie keine definitive Wirkung haben und eine Korrektur der angeordneten Massnahmen im Rahmen des Hauptentscheids vorbehalten bleibt. Hierbei ist vor allem an die superprovisorischen, das heisst vorläufig vorsorglich erlassenen Massnahmen im Sinne von Art. 52 Abs. 3 ZPO zu den- ken. Solche Anordnungen, die auch ohne die Anhörung der Gegenpartei er- lassen werden können, sind bei besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sonst einer Partei ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht ( Art. 52 Abs. 2 und 3 ZPO). Die superprovi- sorisch erlassenen Anordnungen gelten nur für einen kurz bemessenen Zeit- raum und über ihre Aufrechterhaltung wird im Anschluss an ihren Erlass nochmals entschieden. Damit erhält der Richter die Möglichkeit, nach einer ersten Prüfung der Sach- und Rechtslage sofort in Form einer prozessleiten- den Verfügung ohne umfassende Begründung die nötigen, vor allem der Si- cherung streitiger Rechtsansprüche dienenden Anordnungen zu treffen, um anschliessend nach einer eingehenderen Würdigung der Sach- und Rechts- lage im summarischen Verfahren die eigentlichen Massnahmen zu erlassen.
Die vorerwähnten Ausführungen haben auch in Bezug auf die Frage der Anfechtbarkeit von eheschutzrichterlichen Entscheiden Beachtung zu finden. Wenn und soweit ein vorsorglicher Massnahmeentscheid die Wirkung eines definitiven eheschutzrichterlichen Hauptentscheids im Sinne von Art. 176 ZGB hat, muss auch die Möglichkeit bestehen, dagegen den Re- kurs im Sinne von Art. 12 EGzZGB zu erheben. Ist dies nicht der Fall bzw. erfahren die Verhältnisse auch rückwirkend für die Zeit der vorsorgli- chen Massnahmen ihre definitive Regelung erst im eheschutzrichterlichen Hauptverfahren, ist dieses Rechtsmittel hingegen nicht gegeben.
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1. Im vorliegenden Fall wurde der Rekurrent durch den angefoch- tenen Entscheid verpflichtet, ab 1. Februar 2003 und befristet bis 1. April 2003 monatlich an den Unterhalt seiner Kinder je Fr. 900.– und an jenen seiner Ehefrau Fr. 2400.– zu bezahlen. Die Wirkung der angeordneten Massnah- men wird jedoch nicht vom Ausgang des Hauptverfahrens – mithin von den später zu erlassenden Eheschutzmassnahmen abhängig gemacht. Nament- lich wird weder in den Erwägungen noch im Dispositiv festgehalten, dass die Regelung rückwirkend durch die im Hauptverfahren festgelegte Unter- haltspflicht ersetzt wird und die ab Februar geleisteten Zahlungen anzu- rechnen sind. Mit der angefochtenen Verfügung wird damit entgegen dem Vermerk, dass es sich um eine provisorische Anordnung handle, eine zwar befristete, letztlich aber für den betreffenden Zeitraum definitive ehe- schutzrichterliche Anordnung getroffen. Dass der Bezirksgerichtspräsident einen Endentscheid gefällt hat, ergibt sich auch daraus, dass die Kosten des Verfahrens nicht bei der Prozedur belassen, sondern bereits definitiv verlegt wurden. Beinhaltet die angefochtene Verfügung alle Merkmale einer eigen- ständigen eheschutzrichterlichen Verfügung, ist auch von einem rekursfähi- gen Entscheid im Sinne von Art. 12 EGzZGB auszugehen und auf die Ein- gabe des Rekurrenten einzutreten. PZ 03 21Verfügung vom 20. Februar 2003
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