35 – Willensvollstrecker; Befugnisse bei derVerwaltung undTeilung derErbschaft (Art. 517f. ZGB). Der****Willensvoll-
strecker istnicht –auch nichtmit Zustimmungdes Kreis- präsidentenals Aufsichtsbehörde– befugt,den denErben unterbreitetenTeilungsvorschlag ohnedas imSinne einesTeilungsvertrags gemässArt. 634ZGB schriftlicherklärte Einverständnisaller Erben****zu vollziehen.
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 634 Abs. 1 ZGB wird die Teilung für die Erben ver- bindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages. Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gül- tigkeit der schriftlichen Form ( Art. 634 Abs. 2 ZGB), und zwar unabhängig davon, ob der Nachlass ganz oder nur partiell geteilt wird ( vgl. Hauser, Der Erbteilungsvertrag, Zürcher Beiträge zur Rechtswissenschaft, Zürich 1973, S. 53 ff.; Schaufelberger, Basler Kommentar; Basel/ Frankfurt am Main 1998, N 19 zu Art. 634 ZGB). Es ist aber nicht notwendig, dass die Unterschriften auf der gleichen Urkunde angebracht werden. Ein Erbteilungsvertrag kann auch durch den Austausch von Briefen zustande kommen, falls sich daraus der übereinstimmende Wille aller Erben ergibt, im Sinne einer gänzlichen oder beschränkten Auseinandersetzung definitiv befinden zu wollen ( BGE 118 II 398 f. ). Zweckmässigerweise wird der Willensvollstrecker den Erben eine Frist zur Stellungnahme ansetzen, aber das unbenutzte Verstreichenlas- sen der Frist gilt nicht als Zustimmung. Eine stillschweigende Annahme ist ausgeschlossen, weil ein Erbteilungsvertrag der Schriftlichkeit bedarf; die Zustimmung zum Teilungsvorschlag muss deshalb ausdrücklich sein und kann nicht durch einfachen Fristablauf ersetzt werden ( Karrer, Basler Kom- mentar, a. a. O., N 61 zu Art. 518 ZGB).
Im vorliegenden Fall haben die Erben unbestrittenermassen keine Realteilung der Wertschriften vorgenommen. Wie noch zu zeigen sein wird, ist aber auch kein Erbteilungsvertrag im Sinne von Art. 634 ZGB zustande- gekommen. Nachdem Ende Juni 2002 die Realteilung des Hausrates der Villa I. mit Ausnahme von 12 Gegenständen hat durchgeführt werden kön- nen, hat der Willensvollstrecker am 2. Juli 2002 den Erben einen Erb- teilungsvorschlag zukommen lassen. Danach sollte über das Vermächtnis an die Eheleute R. erst nach Vorliegen und nach Massgabe des rechtskräfti- gen Urteils verfügt werden können, weshalb dieses Vermächtnis als Rück- stellung gebucht werden sollte. Die Wertschriften sollten zu je 1/3 auf die
drei testamentarisch eingesetzten Erben verteilt werden. S. erteilte am
1. September 2002 die Zustimmung zum Erbteilungsvorschlag. Dass die Rekurrenten die dem Erbteilungsvorschlag des Willensvollstreckers beige- legene Zustimmungserklärung nicht unterzeichnet retourniert haben, steht fest. Wie bereits ausgeführt, gilt das unbenutzte Verstreichenlassen der Frist nicht als Zustimmung. Der Willensvollstrecker behauptet, anlässlich der Teilung des Hausrats im Juni 2002 seien alle Erben übereingekommen, nicht nur den Hausrat, Schmuck, Silber und Geld real zu teilen, sondern auch die Wertschriften. Davon ausgenommen seien einzig 12 Gegenstände, die später geteilt werden sollten, die zwischen den Erben vereinbarte Rückstellung von Fr. 120 000.–, das Liegenschaftsvermächtnis an die Eheleute R. sowie die Rückstellung für die Teilungskosten. Mit Schreiben vom 2. Juli 2002 habe A. T. sein Einverständnis bestätigt, weshalb von einer Einigung der Erben bezüglich des Erbteilungsvorschlages auszugehen sei. Dieser Argumenta- tion kann nicht gefolgt werden. Der Rekursgegner übersieht, dass ein Erb- teilungsvertrag gemäss Art. 634 Abs. 2 ZGB der ausdrücklichen Schriftlich- keit bedarf, weshalb eine allenfalls mündlich erfolgte Einigung anlässlich der Teilung des Hausrats den gesetzlichen Formanforderungen nicht genügt. Auch das Protokoll, das im Anschluss an die Realteilung verfasst wurde ( vgl. act. E 6 ), vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen, zumal dieses Schriftstück nicht mit den Unterschriften der Erben versehen ist. Schliess- lich kann der vom Willensvollstrecker und der Vorinstanz angeführte Brief von A. T. ( act. H 11 ), datiert vom 2. Juli 2002, ebenfalls nicht als ausdrückli- che Zustimmung zum Erbteilungsvorschlag gewertet werden. Allein des- halb, weil A. T. darin nicht ausdrücklich die Verteilung der Wertschriften be- anstandete, kann nicht abgeleitet werden, er habe sich mit der fraglichen Verteilung einverstanden erklärt. Wie bereits ausgeführt, ist eine stillschwei- gende Annahme eines Erbteilungsvertrages ausgeschlossen.
1. Steht nach dem Gesagten fest, dass kein schriftlicher Erbteilungs- vertrag zustande gekommen ist, gilt es zu prüfen, ob der Willensvollstrecker trotzdem berechtigt war, die besagten Wertschriften S. auszuhändigen. Gemäss Art. 518 Abs. 1 ZGB steht der Willensvollstrecker, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtli- chen Erbschaftsverwalters. Er hat den Willen des Erblassers zu vertreten und gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schul- den des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Tei- lung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vor- schrift des Gesetzes auszuführen ( Art. 518 Abs. 2 ZGB). Die laufende Verwaltung des Nachlasses ist im Rahmen der konkreten Nachlassstruktur zu besorgen. Es besteht also zum Beispiel keine Notwendigkeit, ein Aktien- portefeuille in mündelsichere Wertpapiere umzulagern, doch muss es wei- terhin professionell überwacht werden. Bei eigentlich riskanter Struktur
kann der Willensvollstrecker im Sinne einer Sofortmassnahme zur Veräus- serung im Blick auf Schadensverminderung berechtigt sein, doch soll dies wo möglich erst nach vorgängiger Absprache mit den Erben geschehen ( Druey/ Breitschmid, Willensvollstrecker, St. Galler Studien zum Privat-, Handels- und Wirtschaftsrecht, Bern/ Stuttgart/ Wien 2000, S. 162 ff.; vgl. auch Karrer, Basler Kommentar, a. a. O., N 28 zu Art. 518 ZGB).
Ein Rechtsanspruch auf Teilhabe an Nachlasswerten vor Teilung be- steht nicht, und zwar weder der Gesamtheit der Erben und ohnehin nicht einzelner. Sowohl eine «Teil-Teilung» als auch «Gesamt-Teilung» kann nur in Absprache mit allen Erben und in der von Art. 634 ZGB vorgesehenen Form verbindlich erfolgen. Der Willensvollstrecker ist also nicht befugt, selbst einen von ihm vorgelegten Teilungsplan als verbindlich zu erklären ( vgl. Druey/ Breitschmid, Praktische Probleme der Erbteilung, St. Galler Studien zum Privat-, Handels- und Wirtschaftsrecht, Bern/ Stuttgart/ Wien 1997, S. 141 und S. 149 ff.; Druey/ Breitschmid, Willensvollstrecker, a. a. O.,
S. 12; Karrer, Basler Kommentar, a. a. O., N 62 zu Art. 518 ZGB). Daran kann auch die ausdrückliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde nichts ändern. In der Lehre werden jedoch verschiedene Ausnahmen von diesem Prinzip dis- kutiert. So wird die Meinung vertreten, dass bei längerem Verharren in Er- bengemeinschaft der Willensvollstrecker abwicklungserleichternd wirken solle. Abschlagszahlungen sollen – wenn sie quotal gleichmässig und quanti- tativ nur zurückhaltend ausgerichtet werden – nicht nur dort möglich sein, wo die Aufteilung weder streitig noch ungewiss ist, sondern generell dann, wenn die Verhältnisse es ohne präjudizierende Wirkung für die nachmalige Teilung erlauben. Im Zweifelsfall sollte der Willensvollstrecker allerdings eher ein verzinsliches Darlehen gewähren ( Druey/ Breitschmid,Willensvoll- strecker, a. a. O., S. 163 f.; vgl. auch Karrer, Basler Kommentar, a. a. O., N 46 zu Art. 518 ZGB). Selbst bei Widerstand einzelner Erben gegen eine Be- teiligung der Erben an Nachlasserträgnissen soll dies nach Breitschmid den Willensvollstrecker nicht daran hindern, gegen ein «Aushungern» schwächerer durch potentere Erben vorzugehen ( Druey/ Breitschmid, Wil- lensvollstrecker, a. a. O., S. 164 ).
Im vorliegenden Fall hat der Willensvollstrecker nicht im Sinne einer Schadensverminderung Wertschriften verkauft, sondern er hat eine «Teil- Teilung» durchgeführt, indem er 1/3 der Wertschriften S. überlassen hat. Nach den obenstehenden Erwägungen ist der Willensvollstrecker grundsätz- lich nicht zuständig, ohne Einverständnis aller Erben eine «Teil-Teilung» durchzuführen. Kommt hinzu, dass eine Teil-Teilung in der vom Gesetz vor- gesehenen Form zu geschehen hätte ( vgl. Art. 634 ZGB). Wie bereits ausge- führt, hat vorliegend weder eine Realteilung der Wertschriften stattgefun- den noch haben die Erben mit übereinstimmendem Willen einen schriftlichen Erbteilungsvertrag abgeschlossen ( vgl. Erw. 3. a). Es stellt sich
somit einzig noch die Frage, ob vorliegend ein von einem Teil der Lehre vor- gesehener Ausnahmetatbestand vorliegt. Auch diese Frage ist zu verneinen, zumal nicht gesagt werden kann, bei der Verteilung von 1/3 der Wertschriften handle es sich um einen quantitativ bescheidenen Anteil, noch behauptet werden kann, der Willensvollstrecker habe ein «Aushungern» schwächerer durch potentere Erben verhindern wollen.
1. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass der Willens- vollstrecker nicht befugt war, S. die besagten Wertschriften auszuhändigen. Daran ändert auch die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nichts. Denn selbstverständlich können durch ihre Zustimmung nicht die gesetzlichen Kompetenzen des Willensvollstreckers erweitert werden. Der Rekurs ist so- mit gutzuheissen und Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. PZ 02 127 Verfügung vom 1. April 2003