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36 –Erbbescheinigung (Art. 559Abs. 1ZGB ).Die Erbquoten der einzelnen Erben sind in der Erbbescheinigungnicht
aufzuführen.
Erwägungen:
II.1 ) Die Rekurrenten führen zur Begründung ihres Begehrens um Angabe der Erbquoten in der Erbbescheinigung aus, um den zahlenmässi- gen Umfang der abgetretenen Forderungen am Nachlass geltend machen zu können, sei die Kenntnis der Quoten der Beteiligten unerlässlich, insbeson- dere wenn nur zwei Erben in der Erbbescheinigung genannt würden. Der Kreispräsident habe, um zur Feststellung zu gelangen, welche beiden natür- lichen Personen als Erben zu bezeichnen sind, deren Rechtsstellung zum Erbblasser ermitteln müssen und damit quasi automatisch auch deren Quote feststellen können. Ein rechtlicher Grund, das Ergebnis dieser Ermittlungen zu verschweigen, bestehe nicht, so dass die Weigerung, der S. AG in ihrer Ei- genschaft als Zessionarin und Generalbevollmächtigte die ihm bekannte Quote des Erben O. K. zu nennen, als Rechtsverweigerung bezeichnet wer- den müsse. Diese Feststellung ist völlig abwegig, kann doch eine Rechts- verweigerung definitionsgemäss nur vorliegen, wenn ein Rechtsanspruch auch tatsächlich gegeben ist. Dass dem so wäre, behauptet selbst der Rechts- vertreter der Rekurrenten nicht, er stellt sich lediglich auf den Standpunkt, die von ihm verlangten Angaben hätten vom Kreispräsidenten ohne zusätz- liche Umtriebe festgehalten und ihm mitgeteilt werden können. Der Frage, ob dies der Fall ist, braucht nicht nachgegangen zu werden. Die Erbbeschei- nigung ist nichts anderes als ein provisorischer Legitimationsausweis für die Erben ohne materiellrechtliche Bedeutung für die Erbenstellung der darin erwähnten Personen und sie hat deshalb stets den Vorbehalt der Ungültig- keits- und Erbschaftsklage zu enthalten. Sie soll es den prima facie berech- tigt erscheinenden Erben ermöglichen, die Erbschaftsgegenstände in Besitz zu nehmen und darüber verfügen. Da die Erbquoten der einzelnen Erben für diese Legitimationsfunktion nicht von Bedeutung sind, gehören sie nicht in die Erbbescheinigung ( Karrer, Basler Kommentar, N. 2 und 27 zu Art. 559 ZGB). Dass es nicht notwendig ist, die Erbquoten der Miterben, deren defi- nitive Festlegung ohnehin der späteren Erbteilung vorbehalten bleibt, in die Erbbescheinigung aufzunehmen, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Erben entsprechend dem für Erbengemeinschaften geltenden Gesamthands- prinzip nur gemeinsam und mit Einstimmigkeit über die Erbschaft verfügen können; angesichts dieser Tatsache ist der quotenmässige Anspruch der Er- ben für das Verfügungsrecht der Gemeinschaft irrelevant ( Tuor/ Picenoni, Berner Kommentar, N; 19 zu Art. 559 ZGB; Piotet, SPR, S. 729 ). Ande- rer Auffassung scheint nur Escher zu sein ( Zürcher Kommentar, N 13 zu Art. 559 ZGB), der sich – allerdings ohne nähere Begründung – auf den
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Standpunkt stellt, die Angabe der Erbquoten der Miterben sei notwendig oder mindestens zweckmässig, wobei er jedoch auch darauf hinweist, dass die endgültige Feststellung der einzelnen Erbanteile Sache des ordentlichen Richters sei. Wo angesichts dieser klaren und unbestrittenen Rechtslage der Zweck für die Aufnahme der Erbquoten sein soll, ist unerfindlich. In Grau- bünden ist es denn auch ständige Praxis der Kreisämter, keine Nachlassquo- ten in die Erbbescheinigungen aufzunehmen, und es besteht auch keine Ver- anlassung, an dieser Praxis etwas zu ändern. Der Kreispräsident Ober- engadin war angesichts dieser Sach- und Rechtslage in keiner Weise ver- pflichtet, dem Begehren der Gesuchsteller stattzugeben und die Erbbe- scheinigung durch die Aufnahme der Erbquoten zu ergänzen. Von einer Rechtsverweigerung oder auch nur von einer fehlerhaften Rechtsanwen- dung kann daher keine Rede sein, so dass der Rekurs in diesem Punkt ab- zuweisen ist.
PZ 03 50Verfügung vom 11. Juni 2003
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