PKG 2003
II. Urteile des Kantonsgerichtsausschusses
1. Zivilrechtliche Beschwerden
7 – Erbschaftsverwaltung;Vergütung des Erbschaftsverwal- ters( Art.554 ZGB; Art.7 Ziff.5 VOüber dieGebühren
für Verrichtungenbeim Erbgang). Grundsätzefür dieBe- messung derVergütung aneinen alsErbschaftsverwalter eingesetztenRechtsanwalt; Tragweitedes Vorbehaltsder Tarife****der Berufsverbände.
Aus den Erwägungen:
3. a) Der Kantonsgerichtausschuss hat in seinem Urteil vom
6. November 2001 festgehalten, die Verordnung über die Gebühren für Ver- richtungen beim Erbgang regle nicht bloss die von der zuständigen richterli- chen Behörde zu erhebenden Gebühren, sondern auch die Entschädigung für den Aufwand der Erbschaftsverwaltung, wobei ausdrücklich auch auf den vom Erbschaftsverwalter angerufenen Art. 7 Ziff. 5 verwiesen wurde. Diese Bestimmung hält in ihrem ersten Absatz fest, die Entschädigung für die Erbschaftsverwaltung betrage 50 bis 110 Franken pro Arbeitsstunde. Im zweiten Absatz wird erwähnt, bei einem Wert der Erbschaft von über 100 000 Franken könne neben dem Honorar nach Zeitaufwand ein Promille vom Mehrwert berechnet werden, und im Schlusssatz wird festgehalten, die Ta- rife der Berufsverbände blieben vorbehalten. Es stellt sich die Frage, wie dieser Vorbehalt zu verstehen ist. Y. ist offenbar der Auffassung, der Ver- weis auf die Tarife der Berufsverbände bedeute, dass im konkreten Fall die gesamte Abrechnung nach den Vorschriften der Honorarordnung des Bünd- nerischen Anwaltsverbandes erfolgen könne, während der Beschwerdefüh- rer sich zwar mit dem Vorbehalt nicht näher auseinandersetzt, sich aber offenbar auf den Standpunkt stellt, es seien ausschliesslich die in Art. 7 Ziff. 5 Abs. 1 der Verordnung erwähnten Ansätze anwendbar, welche er im Hinblick auf die Aussergewöhnlichkeit des Falles um 50 % zu erhöhen be- reit ist, was ausgehend vom Höchstansatz von 110 Franken ein Honorar von
165 Franken pro Stunde ergibt. Diese Betrachtungsweise vermag nicht zu überzeugen, trägt sie doch in keiner Weise der Tatsache Rechnung, dass die Verordnung eben ausdrücklich auf die Tarife der Berufsverbände ver- weist. Dies muss wohl in dem Sinne verstanden werden, dass der Gesetzge- ber es selbst nicht als realistisch erachtete, dass in Fällen, die wegen ihrer Komplexität an freiberuflich arbeitende Spezialisten wie etwa Anwälte, No- tare oder Treuhänder übergeben werden, zu den für diese Berufsgruppen nicht kostendeckenden Ansatz von maximal 110 Franken gearbeitet werden
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müsste. Für die vom Beschwerdeführer vorgenommene willkürliche Er- höhung um 50 % bietet die Verordnung nun aber kein Grundlage, wohl aber für die grundsätzliche Anwendung des Anwaltstarifs. Dabei stellt sich aller- dings die weitere Frage, welche Ansätze dieses Tarifs verrechnet werden dürfen. Dazu ist festzuhalten, dass die Ansätze gemäss Verordnung immer- hin als die Regel, der Tarif des im Einzelfall zur Diskussion stehenden Be- rufsverbandes hingegen als die Ausnahme zu gelten haben. Das heisst mit anderen Worten, dass die Mitglieder der entsprechenden Berufsgruppen be- reits dadurch privilegiert werden, dass ihnen wesentlich höhere Ansätze zu- gestanden werden. Damit ist es aber gerechtfertigt, diese Ansätze nicht allzu leicht voll ausschöpfen und insbesondere über die ordentlichen Honorar- ansätze hinausgehende Zuschläge nur mit grösster Zurückhaltung zur An- wendung kommen zu lassen.
1. Die Aktivitäten Y.s als Erbschaftsverwalter im Nachlass A. fie- len in die Geltungsdauer verschiedener Honorarordnungen des Bündneri- schen Anwaltsverbandes. Vom Beginn des Mandats im Jahre 1989 bis De- zember 1991 betrug der normale Stundenansatz 150 Franken, und es wurde ein Rahmen von 120 bis 180 Franken gesetzt. Ab dem 12. Dezember 1991 konnten für das nach Zeitaufwand berechnete Honorar zwischen 150 und 210 Franken pro Stunde berechnet werden und der normale Stundenansatz lag bei 180 Franken. Ab dem 30. Mai 1997 gelten sodann die neuen, zwischen 170 und 230 Franken liegenden Ansätze und einem normalen Stundenansatz von 200 Franken. Bei der Bemessung des Honorars sollen die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache und die mit dieser verbundene Verantwortung berücksichtigt werden. Es lässt sich nun nicht bestreiten und ist im Übrigen aktenkundig, dass der Erbschaftsverwalter ein sehr umfangreiches und teil- weise anspruchsvolles Mandat auszuführen hatte. Es darf sodann durchaus auch berücksichtigt werden, dass sich dieses über Jahre hinzog, was entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers beschwerlicher ist als ein Mandat, das man innert kurzer Zeit erledigen kann. Es ist sodann nicht zu übersehen, dass sich der Beschwerdeführer alles andere als kooperativ gezeigt und da- mit nicht unwesentlich dazu beigetragen hat, dass das Verfahren verkompli- ziert und in die Länge gezogen wurde. Schliesslich gilt es auch zu bedenken, dass sehr viel fremdsprachiges Aktenmaterial zu verarbeiten war und er- hebliche Interessen auf dem Spiele standen. Gesamthaft gesehen kann da- mit gesagt werden, dass es bei der Festsetzung des Stundenansatzes selbst unter Berücksichtigung des oben festgehaltenen Grundsatzes, wonach bei Anwendung des Tarifs eines Berufsverbandes, in concreto also jenes des Bündnerischen Anwaltsverbandes, Zurückhaltung geboten ist, angebracht erscheint, an die obere Grenze des Anwaltstarifs zu gehen. Wenn Y. also durchwegs den für die jeweilige Geltungsdauer des Tarifs höchsten Ansatz verrechnet hat, so ist dies unter den gegebenen Umständen einigermassen
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verständlich und akzeptierbar. Damit ist aber nach Auffassung des Kantons- gerichtsausschusses der Spielraum bezüglich der ordentlichen und ausser- ordentlichen Ansätze gemäss Art. 3 und 4 der Honorarordnung des Bünd- nerischen Anwaltsverbandes ausgeschöpft, das heisst dass weitere Er- höhungen im Sinne dieser beiden Artikel nicht mehr gerechtfertigt erschei- nen. Dies gilt vorerst für die Bearbeitung fremdsprachigen Aktenmaterials und die Verhandlungen in anderen als der deutschen Sprache, welche Er- schwernisse durch den zugestandenen höchsten Stundenansatz als abgegol- ten zu gelten haben. Die Beanspruchung von Spezialkenntnissen ist nicht er- sichtlich; zwar ist der Fall in seiner Gesamtheit betrachtet von einer gewissen Komplexität, doch geht es im Wesentlichen um Rechtsgebiete, die jedem durchschnittlichen Anwalt geläufig sind. Soweit besondere Kenntnisse not- wendig waren, wie etwa die Anwendung ausländischen Rechts oder Buch- haltungskenntnisse, hat der Erbschaftsverwalter Spezialisten beigezogen, welche gesondert Rechnung gestellt haben. Dass mit der Buchführung ein Treuhandbüro beauftragt wurde, war sicher vernünftig, handelt es sich dabei doch nicht um eine Tätigkeit, die in den Aufgabenbereich eines Anwaltes fällt und daher zweckmässigerweise und sicher kostengünstiger von einem auf derartige Geschäfte spezialisierten Unternehmen ausgeführt werden. Ob der Beizug ausländischer Rechtsanwälte, für welche offenbar gesamthaft mehr als 1,5 Millionen Franken aufgewendet werden mussten, in jeder Be- ziehung gerechtfertigt und ebenso kostengünstig war, kann und muss an die- ser Stelle nicht beurteilt werden. Ob die Schritte, die Y. in diesem Zusam- menhang unternahm, stets angebracht waren oder ob sie den Rahmen der Erbschaftsverwaltung sprengten, steht in diesem Verfahren nicht zur Dis- kussion, sondern hätte zum jeweils aktuellen Zeitpunkt in Frage gestellt werden müssen. Für die Beurteilung des Honoraranspruchs des Erbschafts- verwalters ist dieser Gesichtspunkt einzig insoweit von Interesse, als ange- sichts des häufigen Beizugs ausländischer Rechtsberater nicht gesagt wer- den kann, es sei Y. ein ausserordentlicher Honorarzuschlag zuzugestehen, weil er sich in grösserem Umfange mit ausländischem Recht oder ausländi- schen Verfahren zu beschäftigen gehabt hätte.
Y. rechtfertigt die teilweise Verdoppelung des Stundenansatzes unter anderem auch mit Arbeiten, die er ausserhalb der normalen Bürozeiten und teilweise auch an seinen inländischen und ausländischen Feriendestinatio- nen habe verrichten müssen. Er habe nämlich nicht nur ein gerüttelt Mass an Arbeit für andere Klienten zu erledigen gehabt, sondern sei, im fraglichen Zeitraum auch auf kantonaler und Gemeindeebene politisch sowie in der Notariatskommission aktiv und mit starkem Arbeitsanfall als Präsident des Rennvereins X. mit der Organisation der jährlichen internationalen Pferde- rennen beschäftigt gewesen. Das habe bedeutet, dass er das fremdsprachige Aktenmaterial bezüglich der Erbschaftsverwaltung jeweils über Samstag
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und Sonntag sowie spät abends habe bearbeiten und teilweise an seine Feri- enorte habe mitnehmen müssen. Diese Argumentation wäre selbst dann zu verwerfen, wenn – was oben als nicht zutreffend dargelegt wurde – eine Ver- doppelung der Honoraransätze grundsätzlich gerechtfertigt wäre. Die An- wendung ausserordentlicher Ansätze wegen besonderer Dringlichkeit ge- mäss Art. 4 Bst. b der Honorarordnung ist selbstverständlich nur zulässig, wenn die Beanspruchung des Anwaltes ausserhalb der üblichen Bürozeit aus Gründen erforderlich ist, welche in der Person des Mandanten liegen. Was der Beschwerdegegner hingegen zur Begründung seines Standpunktes anführt, hat allein mit seiner Beschäftigungslage zu tun; es wird mit keinem Wort auch nur behauptet, dass besondere Dringlichkeit in der Erbschafts- verwaltung geboten hätte, in dieser Angelegenheit ausserhalb der üblichen Bürozeit tätig zu werden. Wenn Y. ein Mandat im Ausmasse des vorliegen- den annahm, so musste er sich mit seinen übrigen Aktivitäten so organisie- ren, dass er – dringliche Angelegenheit in dieser Sache, die keinen Aufschub erlaubten, vorbehalten – die mit der Erbschaftsverwaltung zusammenhän- genden Arbeiten während der normalen Bürozeit erledigen konnte. Er konnte selbstverständlich nicht seine vielfältigen anderen Tätigkeiten während der ordentlichen Arbeitszeit vornehmen und die mit seinem Man- dat als Erbschaftsverwalter anfallenden Arbeiten unter Anwendung ausser- ordentlicher Honoraransätze über das Wochenende oder abends ausführen. Es steht einem Anwalt zwar frei, mehr Aufträge anzunehmen, als er während der üblichen Bürozeit zu bewältigen vermag, doch berechtigt ihn dies nicht, für ausserhalb dieser Zeit geleistete Arbeitsstunden ausserordentliche An- sätze zu verrechnen, es sei denn, eine Verrichtung sei aus vom Kunden zu vertretenden Gründen besonders dringlich gewesen.
1. Y. hat nebst seinem Honorar nach Zeitaufwand einen Interessen- wertzuschlag in der Höhe von 2 % des verwalteten Nachlasses in Rechnung gestellt und bezogen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verweist zwar auch in diesem Punkt auf die Verordnung über die Gebühren für Ver- richtungen beim Erbgang, gesteht dem Erbschaftsverwalter aber doch einen Zuschlag von einem Prozent oder 95 500 Franken zu. Es wurde oben darge- legt, dass Grundlage für die Honorierung des Erbschaftsverwalters auch in Fällen, in denen diese Aufgabe von einem Anwalt übernommen wird, die fragliche Verordnung ist, dass aber auf Grund des Verweises auf die Tarife der Berufsverbände in vernünftigem Rahmen die Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes herangezogen werden kann. Der lnteres- senwertzuschlag im Sinne dieser Bestimmung erhöht das nach Zeitaufwand berechnete Honorar des Anwalts nach Massgabe der im Interessenwert kon- kretisierten Wichtigkeit der betreuten Sache und trägt so der durch die er- höhte Bedeutung des Geschäftes gesteigerten Verantwortung des Anwalts Rechnung ( PKG 1989 Nr. 11 ). Hält man sich diesen Sinn des Interessen-
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wertzuschlages vor Augen, so erkennt man leicht, dass ein Zuschlag in voller Höhe im Falle einer Erbschaftsverwaltung von der hier vorliegenden Art nicht gerechtfertigt wäre. Zwar geht es um eine erkleckliche Summe, doch ist die Verantwortung des Erbschaftsverwalters nicht vergleichbar mit jener des Anwalts, der den den Interessenwert darstellenden Betrag in einem Prozess erstreiten muss. Y. hatte die Erbmasse von rund 9,5 Millionen Franken le- diglich zu verwalten. Seine Tätigkeit bestand darin, ein vorhandenes und an sich von niemandem bestrittenes Vermögen zu erhalten, nachdem er es in ei- nem Sicherungsinventar, für dessen Erstellung er separat honoriert wurde, festzustellen hatte. Unter diesen Umständen wäre es nicht gerechtfertigt, den höchsten von der Honorarordnung vorgesehenen Interessenwertzu- schlag zu erheben. Andererseits erschiene es auch nicht angebracht, dem Erbschaftsverwalter lediglich den in der Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang erwähnten Zuschlag von einem Promille zu- zugestehen, zumal der Beschwerdeführer selbst in seiner in der Beschwerde vom 22. November 2002 angestellten Honorarberechnung einen solchen von einem Prozent aufführt. Ein lnteressenwertzuschlag in dieser Höhe er- scheint angemessen und kann dem Erbschaftsverwalter zugesprochen wer- den.
ZB 02 41Urteil vom 25. Februar 2003