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8 –Gerichtsstand fürMietstreitigkeiten amOrt dergelege- nen****Sache (Art.23 GestG).Nicht gegebenfür eineKlage
des Vermietersgegen denHaftpflichtversicherer desMie- ters gestütztauf dasgesetzliche Pfandrechtdes Art.60 VVGam Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers****im Zusammenhang mit Mietschäden.
Aus den Erwägungen:
In der Sache selbst macht der Beschwerdeführer geltend, örtlich zu-
ständig für Klagen aus Miete sei gemäss Art. 23 GestG der Richter am Ort der gelegenen Sache. Dieser Gerichtsstand komme auch vorliegend zum Zug, weil die materielle Grundlage in Bezug auf die örtliche Zuständig- keit im Prozess gegen die X. Versicherungs-Gesellschaft identisch sei mit derjenigen, wie sie im Prozess zwischen dem Beschwerdeführer und seinem ehemaligen Mieter B. bestanden habe. Bei der Schadenersatzforderung ge- gen B. habe es sich um eine typische Streitigkeit aus Miete gehandelt, und im Umfang des zugesprochenen Schadenersatzes habe der Beschwerdefüh- rer als geschädigter Dritter das gesetzliche Pfandrecht gemäss Art. 60 VVG am Deckungsanspruch B.s aus dessen Haftpflichtversicherungsvertrag mit der X. Versicherungs-Gesellschaft.
1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 GestG sind für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen die Schlichtungsbehörde und das Gericht am Ort der Sache zuständig. Die Berufung auf den Gerichtsstand am Ort der Mietsache geht hier indessen fehl. Massgebend für den Gerichtsstand ist der rechtliche Klagegrund. Klagen, die sich nicht zumindest teilweise auf einen Mietvertrag im Sinne von Art. 253 ff. OR stützen, fallen nicht unter Art. 23 GestG ( Balz Gross, Kommentar GestG, Zürich 2001, N 60 zu Art. 23 ). Zur Unterstellung unter Art. 23 GestG genügt namentlich nicht, dass die Klage einen irgendwie gearteten anderen Kausalzusammenhang zu einem Miet- verhältnis hat ( Noëlle Kaiser Job, Kommentar zum schweizerischen Zivil- prozessrecht, Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen ( GestG), Basel 2001, N 21 zu Art. 23, mit Hinweisen). Nach weitergehender Auffas- sung soll Art. 23 GestG bereits dann Anwendung finden, wenn zwischen Klä- ger und Beklagtem lediglich ein «mietrechtlicher Tatbestand» vorliegt, be- ziehungsweise eine Klage, die in einem engen Zusammenhang mit einem Mietvertrag steht und gleichzeitig ein Rechtsverhältnis betrifft, das mindes- tens teilweise durch Art. 253 ff. OR geregelt wird ( Marianne Hristic, Zwin- gende und teilzwingende Gerichtsstände des Gerichtsstandsgesetzes, Diss. Zürich 2002, S. 108 ). Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht ge- geben. Der Gerichtsstand von Art. 23 Abs. 1 GestG bezweckt den Schutz des Mieters als der schwächeren Partei und die besseren Abklärungsmöglich- keiten des Sachverhalts durch die Nähe des Gerichts. Einen zu schützenden
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Mieter gibt es vorliegend nicht und ortsabhängige Mietsachverhalte sind nicht abzuklären ( vgl. Gross, a. a. O., N 73 zu Art. 23, betreffend Bürgen und Garanten von Mietern). Der Klagegegenstand ( Anspruch) gegen die
X. Versicherungs-Gesellschaft ist nicht ein Schadenersatzanspruch aus Mie- te, sondern ein Deckungsanspruch aus Versicherungsvertrag. Daran ändert nichts, dass die den Versicherungsanspruch auslösende Haftpflicht des Schä- digers im Verhältnis zum Dritten zufälligerweise aus Miete herrührt. Die Ar- gumentation des Beschwerdeführers, einerseits seien die materiellen Grund- lagen im Prozess des Geschädigten gegen den Schädiger und im Prozess des Geschädigten gegen seinen Versicherer identisch, und andererseits habe der Geschädigte ein gesetzliches Pfandrecht am Deckungsanspruch des Versi- cherungsnehmers gegen seinen Haftpflichtversicherer, ist in sich wider- sprüchlich. Zwischen dem Beschwerdeführer und B. bestand ein Mietver- trag, zwischen B. und der Beschwerdegegnerin ein Versicherungsvertrag. Das Charakteristische am aktuellen Prozess gegen den Versicherer ist nicht die Frage, für welche an der Mietsache verursachten Schäden der Mieter einzustehen hat, sondern jene, ob und inwieweit für den Schaden auf Grund des Versicherungsvertrages des Mieters mit dem Versicherer Deckung besteht. Die Berufung des Versicherers auf Einreden aus dem Versiche- rungsvertrag und/ oder dem Versicherungsgesetz wird durch das Pfandrecht von Art. 60 VVG nicht beeinträchtigt. Das Pfandrecht, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, hat seine Quelle im Versicherungsrecht, und es besteht nur in dem Umfang, wie der Versicherer dem Haftpflichtigen aus dem Versicherungsvertrag Leistung erbringen muss. Welche Deckung der Versicherer zu erbringen hat, beantwortet sich also ausschliesslich aus dem Versicherungsrecht.
Letzteres sieht auch der Beschwerdeführer implizite ein, wenn er sich darauf beruft, sein gesetzliches Forderungspfandrecht am Deckungsan- spruch ergebe sich «aus dem Versicherungsvertrag zwischen B. und seinem Versicherer». Die Frage, ob und in welchem Umfang die beklagte Versiche- rungsgesellschaft an den geschädigten Dritten leisten dürfe ( Art. 60 Abs. 2 VVG) oder müsse, beurteilt sich nach Versicherungsrecht. Die vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen für die Haftpflicht eines Versicherungs- nehmers gegenüber Dritten können sehr vielfältig sein. Sie sind irrelevant für die Fragen des Gerichtsstandes im Prozess dieses Versicherungs- nehmers gegen seine Versicherung, ebenso der Umstand, dass sich beide Prozesse letztlich auf den gleichen tatsächlichen Lebenssachverhalt stützen. Massgebend für den Gerichtsstand ist das Rechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien. Gleiches muss für den geschädigten Dritten im Prozess ge- gen den Versicherer gelten. Dem geschädigten Dritten können dabei weder materiellrechtlich mehr Deckungsrechte noch mehr oder andere Verfah- rensrechte zukommen, als sie dem Versicherungsnehmer selbst zustehen
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( Benoît Carron, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesge- setz über den Versicherungsvertrag ( VVG), Basel 2001, N 18 zu Art. 60 ). Ge- genstand einer Haftpflichtversicherung bildet ihrer rechtlichen Natur nach die Belastung des Vermögens des Versicherungsnehmers durch eine Schuld gegenüber einem Dritten. Versichertes Ereignis und damit das Fundament der Klage gegen den Versicherer bildet nicht die dem Dritten zugefügte Schädigung, sondern die Belastung des Vermögens des Versicherungsneh- mers, die diesem dadurch entsteht, dass der geschädigte Dritte gestützt auf die Haftung des Versicherungsnehmers Schadenersatzansprüche gegen die- sen durchzusetzen vermag ( SVA XII, Nr. 71 S. 374 f. E. b/ c). Die Deckungs- frage ist vollkommen vom Versicherungsrecht beherrscht. Es ist nicht er- sichtlich, welcher wichtige lokale Bezug der Prozess gegen den Versicherer zu D. haben soll, denn es spielen Fragen der Quartierüblichkeit, der Ver- gleichsmiete, des Ortsgebrauchs und dergleichen keine Rolle. Richtig ist vielmehr die andernorts getroffene Feststellung des Beschwerdeführers, um Fachkenntnisse der Schlichtungsbehörde gehe es hier nicht mehr. Diese Feststellung kann hinsichtlich der mietspezifischen Fach- und Ortskennt- nisse ohne weiteres auch für das Gerichtsverfahren getroffen werden.
ZB 03 11Urteil vom 25. Juni 2003
Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Urteil vom 4. November 2003 abgewiesen.
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