**13 –Hintereinanderfahren; ausreichenderAbstand (Art.34 Abs. 4SVG; Art.****12 Abs.**1 VRV).Abgrenzung zwischenein-
facher undgrober Verletzungder Verkehrsregeln**(Art. 90Ziff. 1und 2SVG). DieFaustregel, dassunter einemAb- stand von****«1/2 Tacho»in Meterneine leichteVerkehrsre- gelverletzungund erstab «1/6Tacho» oderweniger eine grobeVerkehrsregelverletzung anzunehmenist, giltnur, wennnicht aufgrundder Prüfungdes Einzelfalleseine er- höhteabstrakte Gefährdungausgewiesen ist,wie incasu bei einemnachfahrenden schwerenLastwagen miteinem grösseren Bremswegals ein****Personenwagen.**
Aus den Erwägungen:
1. Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwer- wiegend bezeichnet werden muss, der Täter die Verkehrssicherheit abstrakt und konkret gefährdet hat und die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (PKG 1999 Nr. 24; 1989 Nr. 39 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Erfordernis der ernstlichen Gefährdung der Sicher-
heit anderer setzt nicht voraus, dass jemand konkret gefährdet wird oder es gar zu einem Unfall kommt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die unerlaubte Handlung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt dem- nach nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn aufgrund besonderer Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt da- mit eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Ver- letzung voraus (BGE 123 IV 91 f.).
aa) Die Missachtung der Verkehrsregel des genügenden Nachfahr-
abstandes führt immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit Verlet- zungs- oder gar Todesfolgen. Zur Abgrenzung der groben von der einfachen Verkehrsregelverletzung bezüglich des objektiven Kriteriums finden sich in der Rechtsprechung drei Grundsätze. Zum einen soll nach einer allgemei- nen Faustregel bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h der Abstand zwischen Personenwagen – bei Tag und auf trockener, ebener Strasse – halb so viele Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (halber Tacho), betra- gen; bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h also 40 Meter. Dies entspricht einem zeitlichen Abstand von 1,8 Sekunden (BGE 104 IV 194; SB 01 33; Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, 1999, S. 55). Stetes Unterschreiten dieses Abstandes hat zumindest die Verurteilung aufgrund einer einfachen Ver- kehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Folge. Wird dieser Ab- stand deutlich unterschritten und besteht eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, erfolgt bei gegebenem subjektivem Kriterium die Verurteilung aufgrund von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Zum zweiten hält Boll überzeugend dafür, dass gestützt auf eine deutsche Studie ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von «1/6 Tacho» bzw. 0,6 Sekunden oder weniger stets eine Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG darstelle (Boll, a.a.O., S. 57 f.). Zum dritten liegt gemäss Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden und weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung vor (2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, Nr. 176/II/99 vom 18. Mai 1999 i.S. L.; SJZ 97 (2001) Nr. 9.
S. 197 f.). Diese Rechtsprechung darf allerdings als kühn bezeichnet werden
(vgl. Urteil KGA vom 28. Juli 2004, SB 04 23), würde dies doch bedeuten, dass bei 80 km/h und bei guten Verhältnissen erst ein Abstand von 6,6 Me- tern zu einer groben Verkehrsregelverletzung führen würde; dies hiesse, dass
bei dieser Geschwindigkeit ein Abstand von lediglich 7 Metern nur eine ein- fache Verkehrsregelverletzung darstellen würde. Bei 80 km/h einen Abstand von sieben Metern noch als einfache Verkehrsregelverletzung zu betrachten, hiesse aber Formel-1-Zuständen auf öffentlichen Strassen Vorschub leisten. Es erhellt ohne weiteres, dass bei einer – übrigens von Boll überzeugend dar- gelegten (Boll, a.a.O., S. 55 ff.) – Reaktionszeit für eine reaktionsschnelle Testperson (im Durchschnitt liegt sie höher) zwischen 0,43 und 0,6 Sekun- den und unter Beachtung der physikalischen Gesetze bei normalen Stras- sen- und Sichtverhältnissen eine erhöhte abstrakte Gefährdung dann ange- nommen werden muss, wenn zwischen Personenwagen der Abstand 0,6 Sekunden oder weniger beträgt. Bei besonderen Umständen (z. B. nasse Fahrbahn, Schneematsch, Nacht, grosse Verkehrsdichte, Besonderheit des Fahrzeuges) muss dieser Abstand sogar erhöht werden. Im vorliegenden Fall musste daher der Lastwagen einen grösseren Abstand zum vorausfahrenden PKW einhalten. Auch der/die reaktionsschnellste Personwagenlenker/in hat gemäss eingehender Studie, dargestellt in Boll, mit einer Reaktionsdauer – definiert als Zeitspanne zwischen dem Aufleuchten der Bremsen am vor- ausfahrenden Fahrzeug und der Berührung des Bremspedals – von 0,6 Se- kunden zu rechnen. Diese Mindestreaktionszeit setzt allerdings voraus, dass der nachfahrende Lenker sich ausschliesslich auf das vorausfahrende Fahr- zeug konzentriert. Weil jedoch eine Person nicht über lange Distanzen mit vollster Konzentration fahren kann, darf gemäss Gutachten von einer höhe- ren Grundreaktionszeit ausgegangen werden. Wäre der Blick im Moment des Aufleuchtens der Bremslichter überdies auf andere Verkehrsteilnehmer oder in den Rückspiegel gerichtet, würde die Reaktionsdauer um die soge- nannte Blickzuwendungszeit erhöht, was eine Reaktionsdauer von 1,35 Se- kunden ergeben würde. Zur Reaktionszeit hinzuzurechnen ist die Brems- schwelldauer, d. h. die Zeit, die ab Betätigen des Bremspedals bis zum Erreichen der vollen Bremswirkung verstreicht. Bei einem Lastwagen be- trägt diese 0,2–0,4 Sekunden. Die Erfahrung zeigt, dass ein Lenker auf das Aufleuchten der Bremslichter in der Regel erst Bremsbereitschaft erstellt oder leicht bremst und beobachtet, ob und wie stark der Lenker vor ihm ver- zögert. Diese Beurteilung der Intensität einer Bremsung erfordert eine Be- obachtungszeit von ca. 0,2 Sekunden. Wird nun zugunsten des Angeklagten eine Reaktionsdauer von 0,6 Sekunden, eine Bremsschwelldauer von 0,2 Se- kunden und eine Beobachtungszeit von 0,2 Sekunden berücksichtigt, er- scheint die in den Gutachten verwendete Reaktionszeit von einer Sekunde als absolut realistisch (vgl. act. 3.21, S. 4; Boll, a.a.O., S. 56 f.; Löhle, Collezione Assista, Genf 1998, S. 338 ff.).
bb) Die Berufungsklägerin bringt vor, dass der Auffassung des Be-
zirksgerichtsausschusses, wonach eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG nur dann anzunehmen wäre, wenn der Abstand
zum vorausfahrenden Fahrzeug durchschnittlich weniger als 15 Meter betra- gen hätte (1/6 Tacho), nicht gefolgt werden könne. Mit Verweis auf BGE 115 IV 251 führte sie aus, dass ein genügender Abstand immer einzuhalten sei und der Angeklagte eben diese Regel verletzt habe.
cc) Die Vorinstanz macht in ihrer Begründung, bei der sie auf eine einfache Verkehrsregelverletzung und die Nichterfüllung des objektiven Kriteriums von Art. 90 Ziff. 2 SVG erkannte, geltend, dass gemäss Boll, un- abhängig davon, ob sich eine Kollision ereignete oder nicht, auf die Regel
«1/6 Tacho» abzustellen sei. Sie hält fest, dass auch dann, wenn es hier zu ei- ner Kollision gekommen wäre, keine grobe Verkehrsregelverletzung vor- liege, zumal die angenommenen 20 Meter Abstand mehr als «1/6 Tacho» be- tragen würden. Wären zwei Personenwagen hintereinander gefahren, wäre der Vorinstanz allenfalls mit Bezug auf den Abstand, nicht aber mit Bezug auf die Kollisionsfrage in ihren Ausführungen beizupflichten. Das objektive Kriterium von Art. 90 Ziff. 2 SVG wäre mit der Geschwindigkeit von 86 km/h so gesehen erst bei einem Nachfahrabstand von 14,3 Metern oder we- niger erfüllt. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass der Grundsatz «1/6 Ta- cho» im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann. Der Grundsatz stützt sich nämlich auf eine Studie, in der die Reaktionsdauer von Perso- nenwagenlenkern beim Hintereinanderfahren experimentell bestimmt wurde (vgl. Boll, a.a.O., S. 55 ff.). Im zu behandelnden Fall hingegen fuhr ein Lastwagen mit einem Gesamtgewicht von 30 Tonnen hinterher, der infolge der grösseren Masse einen längeren Bremsweg als der vorausfahrende Per- sonenwagen aufweist.
Weiter ist neben dem ersten Grundsatz «1/2 Tacho», der per se nicht
geeignet ist, eine grobe von einer einfachen Verkehrsregelverletzung abzu- grenzen, auch der dritte Grundsatz nicht anwendbar auf den konkreten Fall. Der aus der Rechtsprechung des bernischen Obergerichts stammende Grundsatz (Kritik siehe oben) bezieht sich, wie schon der zweite Grundsatz, nur auf Personenwagen und nicht auf Personenwagen nachfahrende Last- wagen. Zudem hat das Bundesgericht in BGE 126 II 358 nur indirekt Stel- lung zur Praxis der bernischen Gerichte genommen, welche eine grobe Ver- kehrsregelverletzung annehmen, sobald der zeitliche Abstand nur noch 0,3 Sekunden oder weniger beträgt. Bei diesem Bundesgerichtsurteil handelt es sich entgegen der Publikation in der SJZ 97 (2001) Nr. 9 S. 197 f. nicht um ei- nen Grundsatzentscheid in dem Sinne, als die Grenze zwischen der einfa- chen und der groben Verkehrsregelverletzung mit einem zeitlichen Abstand von 0,3 Sekunden ein für allemal festgesetzt wäre. Das Bundesgericht stellte lediglich fest, dass mindestens ein mittelschwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG vorliege und der Ausweisentzug zu Recht erfolgt sei. Es prüfte jedoch nicht, ob ein schwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG, und erst recht nicht, ob eine grobe bzw. einfache Verkehrsregelverletzung vor-
liege. Demgemäss lässt sich von der Praxis des bernischen Obergerichts und vom Bundesgerichtsurteil nichts auf den vorliegenden Fall ableiten. Neben- bei sei erwähnt, dass sich der Kantonsgerichtsausschuss – wie oben dargelegt
– nicht an den Entscheid und die Praxis des bernischen Obergerichts gebun- den fühlt; verwendet er doch bei guten Verhältnissen zur Eruierung der gro- ben Verkehrsregelverletzung bei Personenwagen gemäss Boll den Abstand von 0,6 Sekunden bzw. «1/6 Tacho» oder weniger.
Indem der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos auf die Regel
«1/6 Tacho» verweist und auf die Nichterfüllung des objektiven Kriteriums von Art. 90 Ziff. 2 SVG erkannte, übersieht er die Praxis des Bundesgerichts, wonach in Bezug auf die Beurteilung einer groben Verkehrsregelverletzung nicht zuerst auf den Tachowert, sondern auf die Frage der erhöhten abstrak- ten Gefährdung abzustellen ist (vgl. BGE 123 IV 88). Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln liegt vor, wenn die naheliegende Möglichkeit besteht, dass es zu einer Gefährdung kommen könnte (vgl. Boll, a.a.O., S. 12). Im vor- liegenden Fall wurde eine solche Gefährdung mittels Gutachten eindeutig nachgewiesen. Aus den Fachgutachten ist ersichtlich, dass unabhängig da- von, ob der eingehaltene Nachfahrabstand von I. zum vorausfahrenden A. sechs oder zwanzig Meter betrug, eine erhöhte abstrakte Gefahr durch eine Kollision gegeben war. Hätte der vorausfahrende Personenwagen aus ir- gendeinem Grund eine Vollbremsung durchführen müssen, wäre der nach- folgende Lastwagen des Angeklagten, obwohl von optimalen Voraussetzun- gen zu dessen Gunsten ausgegangen wird, mit dem vorausfahrenden PKW kollidiert. Bei einem Verzögerungswertbereich beim LKW von 5,0–5,5 m/s2 wäre dieser bei 20 Meter Abstand noch mit 47 km/h auf den noch mit 11 km/h fahrenden PW aufgefahren; ja selbst bei 30 Meter Abstand wäre es noch zu einer Kollision gekommen. Beim maximalen Verzögerungswert von 6 m/s2 wäre der LKW bei 20 Meter Abstand noch mit 42 km/h auf den noch mit 9 km/h fahrenden PKW aufgefahren; auch bei 30 Meter Abstand wäre es noch zu einer Kollision gekommen. Bei dem vom Polizeibeamten beobach- teten Abstand von sechs Metern liegen die Werte noch viel extremer. Infolge dieser Kollision hätte der Personenwagen eine Geschwindigkeitsänderung von rund 30 km/h erfahren, welche alleine bereits eine erhöhte abstrakte Gefahr darstellt, zumal gemäss den heutigen Erkenntnissen bei einer sol- chen Geschwindigkeitsänderung mit schweren HWS-Verletzungen zu rech- nen ist. Bei der Beurteilung ist eine allfällige Sekundärkollision noch nicht einmal berücksichtigt worden. Hätte doch der Personenwagen bei einer leicht exzentrischen Kollision seitlich weggeschoben werden können, was unter Umständen zu einem Gegenverkehrsunfall oder zu einem Abkommen von der Fahrbahn hätte führen können (act. 3.21 und act. 3.29). Infolge des- sen ist die Gefährdung mindestens als erhöht abstrakt zu bezeichnen, weil theoretisch eine konkrete Gefahr oder Verletzung – eine Kollision mit ent-
sprechenden Verletzungsfolgen – hätte entstehen können. Erhöht ist die ab- strakte Gefährdung deswegen, weil die Möglichkeit einer Gefährdung und damit der Kollision naheliegt.
dd) Des Weiteren ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, wenn sie sich auf BGE 115 IV 251 beruft. Dieser Bundesgerichtsentscheid besagt nämlich, dass ein ausreichender Abstand immer einzuhalten sei (Sten. Bull. Nr. 1957 S. 175). So liegt es in der Verantwortung des nachfolgenden Fahr- zeugs, für einen genügenden Abstand zum vorausfahrenden zu sorgen. Jener hat denn auch jederzeit mit einer Vollbremsung des vorausfahrenden Fahr- zeuges zu rechnen. Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, es sei ent- gegen der staatsanwaltlichen und weltfremden Ansicht nicht möglich, in je- der Situation einen genügenden Abstand einzuhalten, namentlich wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug bremst oder bei der Durchführung eines geset- zeskonformen Überholmanövers. Aus diesem Grund könne BGE 115 IV 251 nicht derart konsequent angewendet werden, ansonsten kein Autofahrer von solchen Verstössen verschont bliebe. Mit diesem Einwand dringt jedoch der Berufungsbeklagte im vorliegenden Fall nicht durch. Liegt ja nicht die Konstellation vor, in welcher der Abstand nur um Weniges oder nur über eine kurze Strecke, zum Beispiel zur Vorbereitung eines Überholmanövers, unterschritten wird (SJZ 1997 (2001) Nr. 9 S. 197). Geht es doch darum, dass der Berufungsbeklagte mit seinem Lastwagen über eine Distanz von ca. acht Kilometern, einer Geschwindigkeit von 86 km/h und einem Nachfahrab- stand von maximal zwanzig Metern hinter dem Personenwagen von A. hergefahren ist, was gemäss den obigen Ausführungen in Bezug auf die Gutachten eine erhöhte abstrakte Gefahr für A. und allfällige andere Ver- kehrsteilnehmer darstellte.
ee) Als unbehelflich erweisen sich die Einwände des Berufungsbe-
klagten, wonach das objektive Kriterium einer groben Verkehrsregelverlet- zung nicht gegeben sei, da die guten Strassen- und Sichtverhältnisse oder seine erhobene Sitzposition nicht berücksichtigt worden seien. Dagegen gilt festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte nicht ernsthaft bestreiten kann, die Strassen- und Sichtverhältnisse sowie seine erhobene Sitzposition im Last- wagen seien nicht bereits im Gutachten berücksichtigt worden. Steht doch im Gutachten vom 8. April 2003 ausdrücklich geschrieben, dass in der An- gabe der Verzögerungswerte unter anderem der Fahrbahn- und Witterungs- zustand einbezogen wurde. Da von den für den Berufungsbeklagten güns- tigsten Verhältnissen ausgegangen wurde, ist auch die Behauptung un- behelflich, der Gutachter habe die guten Sichtverhältnisse nicht einbezogen. Schliesslich hat der Sachverständige auch zur erhobenen Sitzposition Stel- lung genommen und erklärt, dass daraus nicht abgeleitet werden könne, der Lastwagenlenker hätte in jedem Fall die momentane Situation vor dem vor- ausfahrenden PW gleich beurteilen können wie der Personenwagenlenker
selber. Von einer tieferen Reaktionszeit könne daher nicht ausgegangen werden (act. 3.21, S. 4). Der Gutachter erachtet eine Reaktionszeit (inklusive Ansprech- und Schwellzeit) von einer Sekunde – unter Hinweis auf Boll (Boll, a.a.O., S. 55 ff.) – für einen Lastwagen als absolut realistisch.
ff) Zusammenfassend wird festgestellt, dass zur Beurteilung, ob die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes eine grobe Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG darstellt, nur bedingt auf feste Grös- sen zurückgegriffen werden kann. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch das Fahrverhalten des Beschuldigten eine konkrete oder zumindest erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wurde. In Anbetracht der Umstände, des Gutachtens und des Nachtragsgutachtens ist die gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG erforderliche erhebliche und ernstliche Gefahr für die Sicherheit des vorausfahrenden Lenkers eindeutig gegeben, unabhängig davon, ob nun der Abstand sechs oder zwanzig Meter betrug. Der Grundsatz «1/2 Tacho» und der von Boll verfochtene Nachfahrabstand von 0,6 Sekunden bzw. «1/6 Tacho» sind im vorliegenden Fall für die Prüfung des objektiven Kriteriums einer groben Verkehrsregelverletzung nur indi- rekt anwendbar. Massgebend sind das Gutachten und das Nachtragsgutach- ten, welche die erhöhte abstrakte Gefahr belegen. Ändert jedoch diese Fest- stellung nichts an der bisherigen Praxis des Kantonsgerichts betreffend objektiver Abgrenzung von einfachen und groben Verkehrsregelverletzun- gen, so ist in Bezug auf den Nachfahrabstand – zumindest bei Personenwa- gen – weiterhin vom Grundsatz «1/6 Tacho» auszugehen, wenn eine erhöhte abstrakte Gefährdung nicht auf eine andere Weise nachgewiesen wird.
1. Entsprechend der Entstehungsgeschichte von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann subjektiv grob, wenn der Tä- ter ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt, was ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (BGE 123 IV 93; 118 IV 87). Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner ver- kehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Auch bei unbewusster Fahrlässigkeit (negligentia) kann der Täter grobfahrlässig handeln, wenn er die Gefähr- dung anderer (Verkehrsteilnehmer) pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 130 IV 40; 123 IV 93; PKG 1989 Nr. 39).
aa) Die Vorinstanz hat sich über das subjektive Kriterium der gro- ben Verkehrsregelverletzung nicht konkret geäussert. Dagegen hält der Be- rufungsbeklagte dafür, dass ihm kein Vorwurf der Rücksichtslosigkeit oder der schwerwiegenden Regelwidrigkeit gemacht werden könne. Er habe ei- nen guten Leumund und wisse sich im privaten Leben und als Berufschauf- feur rücksichtsvoll zu benehmen. Er habe die Erfahrung gemacht, dass er bei allzu grossen Abständen hinter ihm herfahrende Fahrzeuglenker zum Über-
holen animiere. Solche Überholmanöver seien bei dem heute häufig dichten Verkehrsaufkommen um ein Vielfaches gefährlicher als ein Abstand von le- diglich «1/6 Tacho».
bb) Mit diesen Vorbringen vermag der Berufungsbeklagte nicht zu überzeugen. Dass sich I. sonst im Privaten und im Beruf rücksichtsvoll ver- hält, ist höchstens bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, hat jedoch kei- nen Einfluss auf die Beurteilung des subjektiven Kriteriums einer groben Verletzung von Verkehrsregeln. Bei einem objektiv zu geringen Abstand sind die subjektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung praktisch immer erfüllt, weil jeder Fahrzeuglenker bereits die Faustregel kennt oder kennen muss, dass auf trockener und ebener Fahrbahn ein Ab- stand von mindestens halb so vielen Metern einzuhalten ist, als die Ge- schwindigkeit in Kilometern beträgt (Boll, a.a.O., S. 59; BGE 104 IV 192 E. 2b). Bei einer – wie im vorliegenden Fall – erheblichen Unterschreitung die- ses Abstandes verstärkt sich das subjektive Moment erst recht. Ausschlagge- bend ist hier die begangene unerlaubte Handlung. So ist von einem Berufs- chauffeur zu erwarten, dass er die Gefahren im Strassenverkehr kennt und demzufolge mit seinem Lastwagen von einem Gesamtgewicht von 30 Tonnen nicht über eine Distanz von acht Kilometern mit einem ungenügenden Ab- stand und einer maximalen Geschwindigkeit von 86 km/h hinter einem Per- sonenwagen herfährt. I. hätte als Berufschauffeur wissen müssen, ja er wuss- te, dass es bei seiner Fahrweise leichthin zu einer Auffahrkollision und daher zu schweren Verletzungen oder gar Todesopfern hätte kommen können. Ist jemand – wie I. – sich seines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens bewusst, liegt zweifellos zumindest die den subjek- tiven Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung erfüllende grobe Fahrlässigkeit vor. I. muss sich daher den Vorwurf einer bewusst krass ver- kehrswidrigen, rücksichtslosen Fahrweise gefallen lassen. Handelte es sich doch nicht nur um eine kurze, allenfalls nur einmalige entschuldbare Unauf- merksamkeit. Die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes erfolgte wieder- holt über eine längere Zeit. Selbst wenn sich I. der potentiellen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht bewusst gewesen sein sollte, wäre das sub- jektive Kriterium von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt, zumal jeder Verkehrsteil- nehmer, welcher die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, strafbar ist (BGE 123 IV 93 f.; 118 IV 290; PKG 1989 Nr. 39). Nichts an der Vorwerfbarkeit zu ändern vermag auch sein Ein- wand, dermassen nahe aufgeschlossen zu sein, um andere von gefährlichen Überholmanövern abzuhalten. Kann ja neben den oben genannten Gefahren im Zusammenhang mit einer Auffahrkollision immerhin entgegengehalten werden, dass ein zu nahes Aufschliessen unter Umständen zu noch gefähr- licheren Überholmanövern animieren könnte. Demzufolge sind die subjekti- ven Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG zweifellos erfüllt.
1. Zusammenfassend sei gesagt, dass der Berufungsbeklagte, als er in seinem Lastwagen mit einem ungenügenden Abstand von höchstens zwanzig Metern, einer maximalen Geschwindigkeit von 86 km/h über eine Strecke von ca. acht Kilometern hinter A. herfuhr, die Verkehrsregeln ge- mäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowohl subjektiv als auch objektiv grob verletzt hat. SB 04 16Urteil vom 28. Juli 2004