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16 –Adhäsionsklage; Kostentragung(Art. 130ff. StPO).Von derRegel, dassdem Adhäsionsklägerkeine Kostenüber-
**bunden werden,ist dannabzuweichen, wenner erheblich überklagtund dieBehandlung derAdhäsionsklage einen erheblichenAufwand verursachthat. DieKostenzuteilung im Rechtsmittelverfahrenrichtet sich****nach Art.**122 ZPO.
Aus den Erwägungen:
1. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens drängt sich eine neue Auf- teilung der vorinstanzlichen Kosten auf. Einerseits sind die Untersuchungs- gebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1800.– im Umfang von Fr. 1’500.– dem Berufungskläger und im Umfang von Fr. 300.– dem Kan- ton Graubünden aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat offensichtlich übersehen, dass die Kosten der Untersuchung, welche im Zusammenhang mit der Straf- anzeige wegen Drohung gegen den Berufungskläger entstanden sind, ihm nicht aufgebürdet werden können. Das Strafverfahren wurde in diesem Punkt eingestellt, wobei die Kosten bei der Prozedur belassen wurden. Die Barauslagen hingegen wurden zu Recht dem Berufungskläger auferlegt.
1. Schliesslich rechtfertigt sich mit Blick auf den Ausgang der Adhä- sionsklage auch die vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten des Gerichtsverfahrens von Fr. 4 200.– auf den Berufungskläger nicht. Zwar trifft es zu, dass die Kosten einer Adhäsionsklage in der Regel nicht dem Ge- schädigten überbunden werden können (Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 126). Diese Praxis wird damit be- gründet, dass die Behandlung einer Adhäsionsklage in aller Regel nur un- bedeutende Kosten verursacht. Davon kann und soll jedoch dann abgewi- chen werden, wenn der Adhäsionskläger wesentlich mehr geltend macht als er zugesprochen erhält und die Behandlung der Adhäsionsklage einen Auf- wand erfordert, welcher über das sonst in Strafprozessen übliche Mass hin- ausgeht. Vorliegend verhält es sich derart, dass der Geschädigte mit seiner Adhäsionsklage weit überklagt hat. Wie dem vorinstanzlichen Urteil zu ent- nehmen ist, hat er des Weiteren mit seiner Klage auch bei der ersten Instanz einen erheblichen Aufwand verursacht. Es kann angesichts der Ausführun- gen der Vorinstanz auf den Seiten 19 bis 32 des angefochtenen Urteils nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitbehandlung der Adhäsionsklage im vorliegenden Strafverfahren nur unbedeutende Kosten mit sich gebracht hat. Vielmehr ist ein erheblicher Teil der erstinstanzlichen Gerichtskosten auf die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs durch I. zurück- zuführen. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet es als vertretbar und an- gemessen, den von der Vorinstanz für das Strafverfahren aufgewendeten Kostenanteil auf Fr. 2 800.– und jenen für die Behandlung der Adhäsions- klage auf Fr. 1400.– festzusetzen. Es rechtfertigt sich sodann auch, die auf die 92
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Adhäsionsklage zurückzuführenden Gerichtskosten entsprechend Art. 122 Abs. 1 ZPO den beiden Parteien entsprechend ihrem Verhältnis des Obsie- gens und Unterliegens aufzuerlegen. Von der Regel der ausgangsgemässen Verteilung der Kosten darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden; bei der Kostenzuteilung ist somit in der Regel auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen. Ausnahmen zu dieser Regel ergeben sich aus aus- drücklichen Gesetzesbestimmungen oder diese werden durch die Recht- sprechung ausgebildet. So kann insbesondere beim Scheidungsverfahren (vgl. PKG 1988 Nr. 14), bei Notwegrechtsprozessen (vgl. PKG 1991 Nr. 10) wie auch bei Erbteilungsklagen (vgl. Art. 85 Abs. 4 EGzZGB) von dieser Re- gel abgewichen werden (vgl. PKG 1997 Nr. 14). Bei Forderungsprozessen kann etwa dann von dieser Regel abgewichen werden, wenn eine Forderung nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist, nicht erheblich überklagt wird und überdies in einem solchen Fall ein wesentliches Interesse zur Prozess- führung ausgewiesen ist oder wenn die Leitscheinforderung in den Rechts- schriften reduziert wird und sich in der Folge das gesamte Verfahren inklu- sive Beweisverfahren nur noch auf den reduzierten Betrag beschränkt. Wo aber eine Forderung klar bezifferbar ist, kann von der Regel der ausgangs- gemässen Verteilung der Kosten nicht abgewichen werden. Nachdem I. mit seiner Adhäsionsklage nur im Rahmen von Fr. 16 861.10 anstelle der einge- klagten Fr. 99 600.– durchgedrungen ist, sind die auf das Adhäsionsverfahren zurückzuführenden Kosten von Fr. 1400.– zu einem Fünftel dem Berufungs- kläger und zu vier Fünfteln I. aufzuerlegen. Die auf das Strafverfahren ent- fallenden Kosten der Vorinstanz von Fr. 2 800.– gehen demgegenüber zu La- sten von A. X.
1. Die von der Vorinstanz verfügte Wettschlagung der ausseramt- lichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren im Zivilpunkt ist demge- genüber nicht zu beanstanden (vgl. dazu sinngemäss PKG 1990 Nr. 38).
1. a) Nachdem die Berufung in den Punkten der Strafzumessung und der Kostenauferlegung teilweise gutgeheissen wurde, sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3 000.– zu drei Vierteln zu Lasten von A. X. und zu einem Viertel zu Lasten des Kantons Graubünden aufzuerlegen (Art. 160 StPO). Die Kosten der Ergänzung der Strafuntersuchung von Fr. 1150.– sind dem Berufungskläger aufzuerlegen, weil die Ergänzung mit Bezug auf die teilweise Gutheissung der Berufung ohne Einfluss geblieben ist. b) Bezüglich der Parteikosten im Zivilpunkt ist festzuhalten, dass in Ermangelung einer besonderen strafprozessualen Regelung der Parteikos- ten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung analog anzuwenden sind (Domenig, a.a.O., S. 128, sowie PKG 1990 Nr. 38). Danach wird auch im Berufungsverfahren der Unterliegende verpflichtet, dem Obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger in der Zivilforderung
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im Berufungsverfahren vollständig unterlegen, weshalb er zu verpflichten ist, I. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1000.– zu bezahlen.
SB 03 12Urteil vom 3. Dezember 2003
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