17 –Strafprozess; Gerichtsgebühr(Art. 3,Art. 6V überGe- bühren undEntschädigung derim Strafverfahrenmitwir-
kenden Personen sowie das Rechnungswesen). Grund-sätze fürdie Bemessungder Gerichtsgebühr;Kosten- deckungs- und Äquivalenzprinzip; Voraussetzungenfür die Erhöhung der Maximalgebühren in besonderen Fäl-len vonausserordentlichem Umfang,von besondererSchwierigkeit oder mitmehreren Angeklagten**(Voraus- setzungen in casu****verneint).**
Aus den Erwägungen:
3. a) Der Berufungskläger rügt nach dem teilweisen Rückzug seiner Berufung einzig noch die Festsetzung der Gerichtsgebühr durch die Vorin- stanz. Nach Art. 3 lit. d der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen kann für das Verfahren vor Bezirksgericht eine Gebühr von Fr. 80.– bis Fr. 8 000.– erhoben werden. Gemäss Art. 6 dieser Verordnung können in Straf- verfahren von ausserordentlichem Umfang, von besonderer Schwierigkeit oder mit mehreren Angeklagten die Maximalgebühren entsprechend erhöht werden. Als Beispiele für Strafverfahren von ausserordentlichem Umfang ist an Fälle mit einer Vielzahl von Dossiers und Ordnern, mit aufwändigen Expertisen oder mit umfangreichen Augenscheinen zu denken. Strafverfah- ren von besonderer Schwierigkeit können solche sein, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders komplex sind und umfangreiche tatsäch- liche und rechtliche Abklärungen erfordern, wie dies beispielsweise bei Wirtschaftsdelikten der Fall sein kann oder bei Delikten, die nach einer um- fangreichen Sachverhaltsabklärung eine umfangreiche Beweiswürdigung sowie komplizierte rechtliche Würdigung erfordern. Bei Strafverfahren mit mehreren Angeklagten ist eine Erhöhung der Gerichtsgebühr dann möglich, wenn sich dadurch für das Gericht ein höherer über die Normalgebühr hin- ausgehender Aufwand ergibt, beispielsweise wenn die Gerichtsverhandlung mehrere Tage dauert (was auch bei Strafverfahren von ausserordentlichem Umfang oder von besonderer Schwierigkeit der Fall sein kann). Abgesehen davon, dass die Normalgebühr gemäss Art. 3 lit. d der zitierten Verordnung
richtskosten. Die Gerichtskosten, deren Höhe der Berufungskläger bean- standet, setzen sich wiederum aus der Gebühr, den sich im Gerichtsverfah- ren direkt ergebenden Barauslagen und Kosten für die amtliche Verteidi- gung im Gerichtsverfahren zusammen (vgl. Art. 3 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren). Die Gebühr als kausale öffentliche Abgabe stellt das Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste oder verur- sachte Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dar. Sie soll die Kosten decken, welche dem Gemeinwesen durch die Amts- handlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, N 2625 ff.). Die für den Arbeitsaufwand der Organe der Strafrechtspflege in Grau- bünden zu erhebenden Gebühren legt die Regierung fest (Art. 4 Satz 1 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren). Bei der konkreten Festset- zung einer Verwaltungsgebühr muss das Gemeinwesen die beiden Grund- sätze des Kostendeckungsprinzips sowie des Äquivalenzprinzips berück- sichtigen. Das Kostendeckungsprinzip beinhaltet die Regel, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwal- tungszweiges nicht übersteigen darf. Gemäss dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die Leistung des Gemeinwesens für den Pflichtigen aufweist (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 2637, N 2641).
1. A. rügt, dass das Bezirksgericht nun eine Gebühr von Fr. 16 000.– verlange, was dem Doppelten des Höchstansatzes entspricht, ohne dies auch nur mit einem Wort zu begründen. Auch wenn vier Angeklagte vor den Schranken standen, sei das Verfahren weder besonders schwierig noch von ausserordentlichem Umfang gewesen. Die Verhandlung habe nicht einmal einen ganzen Tag gedauert. Das Gericht habe keine zusätzlichen Abklärun- gen mehr treffen müssen. Es habe aufgrund der Akten und der Ausführun- gen des Anklagevertreters und der vier Verteidiger entscheiden können. Die festgesetzte Gerichtsgebühr sei somit übersetzt und stehe in einem krassen Missverhältnis zu den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 4 024.–. Der Untersuchungsrichter habe nämlich die grosse Arbeit gehabt. Er habe zahlreiche Personen einvernommen und auch Konfronteinvernah- men durchgeführt. Das Gericht dagegen habe nur noch eine Beweiswürdi- gung vornehmen müssen. In rechtlicher Hinsicht habe der Fall überhaupt keinerlei Schwierigkeiten bereitet. Art. 6 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen sei eindeutig auf Fälle zugeschnitten, die auch in recht- licher Hinsicht kompliziert seien und umfangreiche Abklärungen erfordern würden. Dies treffe in erster Linie auf sogenannte Wirtschaftsdelikte zu. Auch wenn Gerichtsverhandlungen mehrere Tage dauern würden, sei gegen eine Erhöhung der Maximalgebühren in solchen Fällen nichts einzuwenden.
Das Gericht müsse aber begründen, warum es über die Maximalgebühr hin- ausgehe. Der Verurteilte habe ein Recht darauf, dies zu wissen. Die vom Be- zirksgericht erhobene Gebühr sei somit als völlig übersetzt zu reduzieren. Es bestehe überhaupt kein Anlass, über den Höchstbetrag von Fr. 8 000.– hin- auszugehen. Fünf- bis sechstausend Franken dürften angemessen sein.
1. Der Kantonsgerichtsausschuss übt grundsätzlich Zurückhaltung bei der Korrektur von Kostensprüchen der Vorinstanzen aus. Im vorliegen- den Verfahren kann den Ausführungen des Berufungsklägers jedoch gefolgt werden, und es kann festgestellt werden, dass die Höhe der Gebühr zu hoch ist. Art. 3 lit. d der von der Regierung erlassenen Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen legt den Gebührenrahmen für Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht zwischen Fr. 80.– bis Fr. 8 000.– fest. Die dem Berufungsklä- ger auferlegte Gebühr vor dem Bezirksgericht von Fr. 16 000.– überschreitet diesen Rahmen enorm, nämlich um das Doppelte. Der Aufwand der Vorin- stanz hielt sich demgegenüber in Grenzen. Das Verfahren war weder beson- ders schwierig noch von ausserordentlichem Umfang. Der Untersuchungs- richter führte eine einwandfreie Untersuchung und stellte die Akten derart zusammen, dass sie keiner weiteren Ergänzung bedurften. Die Tatbestands- akten (Dossier 6) umfassen 36 Aktenstücke mit einem Umfang von rund 2–3 cm. Die restlichen Akten der Staatsanwaltschaft betreffen die Eröff- nungs-, allgemeinen und Schlussakten (Dossier 1) sowie die Personenakten (Dossier 2–5), welche den üblichen Aufwand erforderten. Zwar hatte die Vorinstanz ihre Verfügungen und Vorladungen an vier Angeklagte zu ver- senden, amtliche Verteidiger zu ernennen und eine Adhäsionsklage zu beur- teilen; allein der Aufwand war auch deshalb noch nicht ausserordentlich. In rechtlicher Beziehung bereitete der Fall keine besonderen Schwierigkeiten. Die Verhandlung inklusive Urteilsberatung dauerte gemäss den Akten ei- nen Tag. Das Gericht musste keine zusätzlichen Abklärungen mehr treffen. Es konnte aufgrund der Akten und der Ausführungen des Anklagevertreters und der vier Verteidiger entscheiden. Von einem ausserordentlichen Um- fang kann auch angesichts der Aktenmenge keine Rede sein. Im vorliegend zu beurteilenden Fall standen zwar vier Angeklagte vor Gericht; da sich das Gerichtsverfahren aber auch unter diesem Aspekt weder besonders schwie- rig gestaltete noch einen ausserordentlichen Umfang aufwies, kann allein deshalb die Maximalgebühr nicht erhöht werden. Die Vorinstanz hatte zwar in ihrem Urteil – basierend auf einem einfachen Sachverhalt – eine Beweis- würdigung vorzunehmen und das Tatverhalten jedes Angeklagten gesondert zu prüfen und zu würdigen sowie eine Adhäsionsklage zu beurteilen. Allein das 36 Seiten umfassende Urteil sowie die Tatsache, dass vier Angeklagte zu beurteilen waren, vermag indessen ein Überschreiten des bereits hoch ange- setzten Maximalansatzes von Fr. 8 000.– noch nicht zu begründen. Käme zu
dieser Konstellation hinzu, dass der Sachverhalt komplex, das Strafverfah- ren von ausserordentlichem Umfang oder von besonderer Schwierigkeit wäre, also von einem besonderen Fall gesprochen werden könnte, hätte der Maximalansatz allenfalls überschritten werden können. Könnte aber in Strafsachen mit mehreren Angeklagten der Maximalansatz jederzeit ohne nähere Begründung überschritten werden, so würde Sinn und Zweck von Art. 6 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafver- fahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen verletzt, weil die Anwendung dieser Bestimmung eben für besondere Fälle vorbehalten bleiben soll. Die festgesetzte Gerichtsgebühr steht zudem in einem krassen Missverhältnis zu den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 4 024.–. Der Untersuchungsrichter hat zahlreiche Personen einvernommen, Konfronteinvernahmen durchgeführt sowie die Akten zusammengestellt. Das Gericht dagegen führte ohne ausserordentlichen Aufwand eine einfa- che Hauptverhandlung mit Plädoyers durch und musste in der Urteilsbera- tung die oben dargelegten Beurteilungen vornehmen. Es ist daher erstellt, dass das zu beurteilende Strafverfahren vor dem Bezirksgericht kein beson- derer Fall im Sinne von Art. 6 der Verordnung über Gebühren und Entschä- digung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rech- nungswesen darstellt. Schliesslich ist die geltend gemachte Gerichtsgebühr auch unter dem Gesichtspunkt der beiden erwähnten Prinzipien der Kos- tendeckung und der Äquivalenz zu beanstanden. Es ist zwar nicht klarer- weise ersichtlich oder nachvollziehbar, dass die Gerichtsgebühr sämtliche Kosten, welche der Gerichtsbehörde durch das Gerichtsverfahren entstan- den sind, übersteigen würde. In Anbetracht der im Vergleich zu Strafverfah- ren von ausserordentlichem Umfang oder von besonderer Schwierigkeit ge- ringen Aufwendungen kann aber wohl davon ausgegangen werden, dass die Gebühr die gesamten Kosten des Bezirksgerichtes übersteigt. Die Höhe der erhobenen Gebühr steht im vorliegenden Falle auch in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wert, welchen die staatliche Leistung, nämlich die Bean- spruchung des Bezirksgerichtes mit der Durchführung eines Gerichtsver- fahrens, für den Pflichtigen hat. Da im vorliegend zu beurteilenden Verfah- ren vier Angeklagte von der Vorinstanz zu beurteilen waren, erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine eher hohe Gebühr innerhalb des Rahmens von Art. 3 lit. d der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen ange- messen. Unter Berücksichtigung dieser Norm und des Aufwandes der Vorin- stanz sowie des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips kommt der Kan- tonsgerichtsausschuss zum Schluss, dass die Gerichtsgebühr für das zu beurteilende Verfahren vor der Vorinstanz auf Fr. 8 000.– festzusetzen ist.
Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet die Gerichtsgebühr der
Vorinstanz in der Höhe von Fr. 16 000.– als übersetzt und korrigiert die Ge-
richtsgebühr demgemäss und entsprechend dem Minimalantrag des Beru- fungsklägers auf den gemäss Art. 3 lit. d der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen von der Regierung festgesetzten Höchstbetrag von Fr. 8 000.–.
SB 04 6Urteil vom 17. März 2004