d) Entscheide der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts
18 –Fahrlässige Tötung(Art. 117StGB). Sorgfaltspflichtendes Bergführers aufeiner Skitourbei erheblicher****Lawinenge-
fahr (Sorgfaltspflichtverletzung in casu verneint).
Aus dem Sachverhalt:
Für die Zeit vom Montag, 4. März 2002 bis Samstag, 9. März 2002 hatte der patentierte und gebietserfahrene Bergführer Y. eine Tourenwoche im Münstertal (Val Müstair) organisiert. Von den elf Personen, die sich hier- für angemeldet hatten, waren dem Bergführer sechs von früheren Skitouren her bereits bekannt. Die Teilnehmer reisten am Sonntag, 3. März 2002 an und bezogen in Fuldera Quartier. Am Montag, 4. März 2003 unternahm Y. mit ih- nen eine Skitour auf den 2907 Meter hohen Piz Terza. Für Dienstag, 5. März 2002 schliesslich war eine Tour auf den 3021 Meter hohen Piz Vallatscha ge- plant.
Nach den Niederschlägen vom 24. und 25. Februar 2002, welche auf
Buffalora, ca. 2 km WNW des Ofenpasses, eine Zweitagessumme von 25 cm Neuschnee ausmachten, war das Wetter in der Region Unterengadin–Müns- tertal meist wolkenreich und oberhalb von 2000 Metern über Meer eher mild. Es blieb jedoch bis zum Samstag, 2. März 2002 mehrheitlich trocken. In der Nacht vom 2. auf den 3. März 2002 brachte ein kleines, aber aktives Tief von Südbünden bis zum Oberengadin zum Teil über einen halben Meter Neuschnee. Am Morgen des 3. März 2002 wurden in La Drossa 28 cm, auf Buffalora 26 cm und in Sta. Maria Val Müstair 37 cm Neuschnee gemessen. Gemäss der dem Unfallgebiet am nächsten gelegenen automatischen Schnee- und Wetterstation von Motta Naluns (oberhalb von Scuol) flaute der Wind noch während des Schneefalls deutlich ab und blieb danach schwach. Während der klaren Nacht auf Montag, 4. März 2002 bahnte sich dann ein markanter Temperaturanstieg an. In der Folge war die Tagesluft- temperatur auf rund 2400 Metern über Meer sehr milde. Nach einer erneut klaren Nacht vom 4. auf den 5. März 2002 war der Himmel am Dienstag fast andauernd mit mehr oder weniger dichten hohen Schleierwolken überzo- gen. Des weiteren kennzeichneten schwache Winde aus südlichen Richtun- gen und milde Lufttemperaturen diesen Tag in der Region Unterenga- din–Münstertal.
Das Gebiet Piz Vallatscha/Val S-charl liegt an der Grenze zwischen
dem Unterengadin und dem zu den Bündner Südtälern gehörenden Müns- tertal. Wie in anderen Regionen war auch hier der ungünstige Schnee-
deckenaufbau zu beachten, auf den bereits in früheren Bulletins aufmerk- sam gemacht worden war. – Im nationalen Lawinenbulletin Nr. 104 vom
1. März 2002, 17.00 Uhr, wurde in der Vorhersage für den kommenden Tag für Graubünden mit Ausnahme des Prättigau vor einer erheblichen Lawi- nengefahr gewarnt. Die Gefahrenstellen befänden sich vor allem an Steil- hängen der Expositionen Südwest über Nord bis Südost oberhalb von rund 2200 Metern. Ergänzend wurde für konkret bezeichnete Gebiete (so das En- gadin) darauf hingewiesen, dass vor allem die relativ frischen und teilweise erheblichen Neuschneemengen der letzten Tage durch Einzelpersonen aus- gelöst werden könnten. – Das für Südbünden (Engadin, Bergell, Puschlav, Münstertal) herausgegebene, für den Tagesverlauf geltende regionale Lawi- nenbulletin Nr. 089 vom Dienstag, 5. März 2002, 08.00 Uhr, bestätigte die im nationalen Bulletin vom Vorabend enthaltene Prognose, und zwar hinsicht- lich Gefahrenstufe, Höhenlage und Expositionen. Im Begleittext wurde dar- über hinaus festgehalten, dass die kritischen Verhältnisse Vorsicht und Zurückhaltung verlangten; die milden Temperaturen würden die Auslösebe- reitschaft für trockene Schneebrettlawinen in allen Expositionen erhöhen; überdies seien mit der Tageserwärmung ab Mittag stellenweise Nassschnee- lawinen zu erwarten. Nach der Interpretationshilfe zum nationalen Lawinenbulletin, de-
ren gängige Kurzfassung in der von verschiedenen Institutionen (so auch vom Schweizer Bergführerverband SBV) herausgegebenen Broschüre Ach- tung Lawinen! zu finden ist, bedeutet erhebliche Lawinengefahr:
«Auslösung ist bereits bei geringer Zusatzbelastung (z.B. Einzel- person)vor alleman denangegebenen Steilhängenmöglich. Fallweisesind spontan einigemittlere, vereinzeltaber auchgrosse Lawinenmöglich. Teil-weise ungünstige Verhältnisse. Erfahrung in der Lawinenbeurteilung erfor- derlich. Steilhängeder angegebenenExposition undHöhenlage möglichst meiden.»
Für die geplante Tour auf den Piz Vallatscha benützte Y. mit seinen Gästen am Morgen des 5. März 2002 vorerst die Transportanlagen des Ski- gebietes von Minschuns. Von deren Endstation gelangte die Gruppe in ge- schlossener Formation über die Fuorcla Funt da S-charl und das Valbella in nordwestlicher Richtung in den eigentlichen (mit Spitzkehren zu bewälti- genden) Aufstiegsbereich des Südhangs. Von hieran wurden Entlastungsab- stände von rund 50 Metern eingehalten. Den Gipfelhang schliesslich umging die Gruppe zu Fuss über die angrenzenden Felsen. Gegen Mittag wurde das Ziel erreicht. Während der anschliessenden Rast kam unter der Leitung ei- nes deutschen Bergführers eine weitere Gruppe auf dem Gipfel an. Die bei- den Bergführer entschlossen sich für die Abfahrt ins Vallatscha d’Astras, die vorerst in nördlicher Richtung verläuft und dann in einem Bogen auf die Ostseite des Felsmassivs führt. Wegen Schneeverfrachtungen in Mulden er-
achteten sie es dabei als angezeigt, die Spur möglichst in flache Zonen zu le- gen und Steilhänge bzw. steilere Hangabschnitte zu meiden; ausserdem soll- ten Passagen ausgenützt werden, in deren Bereich der Wind den Neuschnee etwas weggeblasen hatte. Die Gruppe mit dem deutschen Bergführer fuhr dann als erste zu Tal.
Etwas später brach auch Y. mit seinen Leuten auf. Im steilen Gipfel- bereich stiegen sie ein Stück weit zu Fuss ab. Für die anschliessende Abfahrt bestimmte der Bergführer jeweils den Korridor, der nicht verlassen werden durfte; überdies legte er laufend fest, bis zu welchen Punkten durchgefahren bzw. wo wieder angehalten werden sollte. Ausserdem verlangte er die Ein- haltung grosser Abstände, soweit er bestimmte Abschnitte nicht sogar ein- zeln befahren liess. Nachdem die Gruppe in der beschriebenen Art und Weise den oberen Bereich der Abfahrt bewältigt und dabei (nunmehr Rich- tung Süden haltend) bereits einen Teil der nach Osten exponierten Hänge passiert hatte, besammelte sie sich auf einer Höhe von ungefähr 2600 Metern über Meer neu. Von hier an führten die Spuren der unter der Leitung des deutschen Bergführers vorausgefahrenen Gruppe leicht abwärts und immer noch in südlicher Richtung über einen eher flachen (nur ungefähr 15° ge- neigten) terrassenartigen Geländeabschnitt, auf dem sich praktisch kein Neuschnee befand. Der darüber liegende, nach Osten ausgerichtete Hang ist anfänglich rund 30°, oben bei den Felsen aber gegen 40° steil; ähnlich ab- schüssig ist der Hang unterhalb der die Traverse begrenzenden Kante. Y. ent- schied sich für den gleichen Weg, den bereits der deutsche Bergführer ge- wählt hatte. Er fuhr als erster los, um den nächsten Halteplatz zu bestimmen, während ihm die einzelnen Gruppenmitglieder in der vorgegebenen Spur sowie den verlangten Abständen folgen sollten. Nach der Querung hielt der Bergführer an, um die herannahenden Tourenfahrer zu beobachten. In die- sem Augenblick brach knapp unterhalb der beschriebenen Geländekante ein Schneebrett los. Sekunden später löste sich in den Felsen auf ungefähr 2740 Metern über Meer eine ungefähr 130 Meter breite, sich in der Folge noch weiter ausdehnende Sekundärlawine. Y. und vier seiner Gäste wurden von ihr erfasst und rund 140 bzw. 100 Meter über den unterhalb von ihnen liegenden steilen Bereich in die dortige Mulde mitgerissen. Der mit einem ABS-Rucksack ausgerüstete Bergführer hatte noch rechtzeitig den Mecha- nismus seines Rettungsballons betätigt.
Während Y. unverletzt an der Oberfläche des Lawinenkegels zum
Stillstand kam und unverzüglich die Rettung einleiten konnte, wurden X. 220 cm, W. 210 cm, V. 180 cm und U. 160 cm tief verschüttet. Alle vier wurden rasch geortet und innert ungefähr vierzig Minuten soweit freigeschaufelt, dass mit der Reanimation begonnen werden konnte. Bei X. blieb dies ohne Erfolg; der Notfallarzt musste bei ihm noch am Unfallort den Tod feststel- len. V. und W. wurden in bewusstlosem Zustand nach Chur ins Kantonsspital
bzw. nach Zürich ins Universitätsspital geflogen. Die beiden Opfer konnten jedoch nicht mehr gerettet werden; am Nachmittag des 6. März 2002 wurde bei ihnen der Tod festgestellt. U. war demgegenüber schon kurz nach der Bergung ansprechbar. Sie wurde leicht unterkühlt, aber unverletzt nach Sa- medan ins Kreisspital Oberengadin geflogen; am Tag darauf wurde sie dort wieder entlassen.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2003, mitgeteilt am 15. Juli 2003, die vom zuständigen Staatsanwalt genehmigt wurde, stellte der Untersuchungsrich- ter die am 14. März 2002 eröffnete, ab dem 4. April 2003 gegen den Bergfüh- rer Y. wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung geführte Strafuntersu- chung ein, wobei die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen wurden. Die von A. Z., B. Z . und C. Z. – der Lebenspartnerin und den bei- den noch unmündigen gemeinsamen Kindern des X. – gegen diese Einstel- lungsverfügung erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse be- straft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzu- führen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt so- mit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo beson- dere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Feh- len sie, kann auf analoge, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern sie allgemein anerkannt sind. Dies schliesst freilich nicht aus, dass der Vor- wurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den all- gemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässig- keitshaftung ist also die Vorhersehbarkeit des Erfolges, wobei die zu ihm führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein müssen. Für die Beantwortung der Frage, ob dem so war, gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Ver- halten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände (das Mitverschulden eines Dritten etwa oder Material- bzw. Konstruktionsfehler) als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Er- folges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren (na- mentlich das Verhalten des Angeschuldigten) in den Hintergrund drängen (vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 284 f., 127 IV 64 f., 126 IV 16 f., 121 IV 14 f.).
Die blosse Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts erlaubt es freilich nicht ohne weiteres, ihn auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzu- führen. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg überhaupt ver- meidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblie- ben wäre. Da sich dies nicht mit Gewissheit beweisen lässt, reicht es für die Zurechnung aus, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem ho- hen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (vgl. BGE 121 IV 290).
Bei Y., der die Leitung der Gruppe gegen Entgelt übernommen hatte, handelt es sich um einen patentierten Bergführer mit langjähriger Be- rufserfahrung, um eine Person also, die über ausgezeichnete alpinistische Kenntnisse verfügt. Er muss sich deshalb gefallen lassen, dass an sein Beur- teilungsvermögen und an seine Umsicht hohe Anforderungen gestellt wer- den (vgl. BGE 98 IV 177). Als Massstab für die Sorgfalt, die er auf der verhängnisvollen Skitour zu beachten hatte, sind die Verhaltensregeln he- ranzuziehen, die sich aus dem Lawinenbulletin des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF Davos in Verbindung mit der hierzu erlassenen Interpretationshilfe ergeben (vgl. BGE 118 IV 133 f.).
1. Zumindest andeutungsweise scheinen die Beschwerdeführerin- nen Y. vorwerfen zu wollen, er hätte die von ihm am 5. März 2002 gewählte Tour auf den Piz Vallatscha bei den damals herrschenden Verhältnissen gar nicht erst durchführen dürfen oder er hätte sie zumindest abbrechen müs- sen, bevor die Gruppe in kritische Geländeabschnitte vorstiess, in denen der im massgeblichen Lawinenbulletin enthaltenen Warnung vor erheblicher Lawinengefahr Rechnung zu tragen war. Laut den Ausführungen im Polizei- rapport, der von einem ausgesprochenen Gebietskenner und mit Lawinen- unfällen vertrauten Mann verfasst wurde, handelt es sich bei dem von Y. gewählten Aufstieg von Süden her und der in der Folge in Angriff genom- menen Abfahrt ins Vallatscha d’Astras um viel begangene bzw. häufig be- fahrene Routen. Dies bedeutet zwar nicht, dass sie stets und ohne jede Vor- sichtsmassnahme benützt werden dürfen. Auf der anderen Seite gibt es aber auch keine genügenden Anhaltspunkte, dass die von Y. in Aussicht genom-
mene Tour, ohne übermässige Risiken einzugehen, schlechthin nicht mehr zu verantworten sei, wenn für Südbünden und damit auch für das Gebiet um den Piz Vallatscha vor einer erheblichen Lawinengefahr gewarnt wird. Die Gefahrenstufe erheblichverbietet nicht jedes Tourengehen in kritischer Höhenlage und Exposition, sie verlangt aber die Erfahrung und das lawi- nenkundliche Wissen zur optimalen Spuranlage unter Ausnützung aller Geländevorteile (vgl. Werner MUNTER, 3 x 3 Lawinen, Risikomanagement im Wintersport, 3. Auflage, Garmisch-Partenkirchen 2003, S. 207; Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF Da- vos, Akt. 3/20, S. 4), Eigenschaften, über die Y. nicht nur allgemein, sondern auch hinsichtlich des hier interessierenden Gebietes mit Sicherheit verfügte, ist er doch seit fünfzehn Jahren hauptberuflich als Bergführer tätig, wobei er regelmässig auch im Raum Unterengadin/Münstertal Skitouren durchführt. Dass trotz dieser Fähigkeiten bei der für den Unfalltag angegebenen Ge- fahrenlage – gemäss Lawinenbulletin befanden sich die Gefahrenstellen vor allem an Steilhängen der Expositionen Südwest über Nord bis Südost ober- halb von rund 2200 Metern; zudem wurde darauf hingewiesen, dass die rela- tiv frischen und teilweise erheblichen Neuschneemengen der letzten Tage durch Einzelpersonen ausgelöst werden könnten – eine Reduzierung des Ri- sikos auf ein vertretbares Mass auf den genannten Routen selbst dann von vornherein gar nicht möglich gewesen sei, wenn Y. höchste Aufmerksamkeit und umfassende Sorgfalt walten liess, lässt sich wiederum nicht belegen. Be- zeichnenderweise werden denn auch in dieser Richtung weder im Polizei- rapport noch in der Expertise des Lawineninstituts irgendwelche Bedenken geäussert. Hinzu kommt, dass dem Bergführer mangels genügender gegen- teiliger Anhaltspunkte auch nicht etwa vorgehalten werden darf, er hätte bei gebührender Aufmerksamkeit Anzeichen wahrnehmen können und müssen (wiederholte Wumm-Geräusche; spontan oder durch Fernauslösung abge- hende Schneebretter), die auf eine erhebliche Lawinengefahr hingewiesen hätten. Diesem Umstand kommt um so mehr Gewicht zu, als zumindest teil- weise Hänge der kritischen Exposition im Beobachtungsfeld von Y. lagen und als er sogar in den obersten Steilhang der Abfahrtsroute hineingestiegen ist, um dort einen Augenschein zu nehmen; Auffälligkeiten der geschilderten Art waren dabei offenbar nicht auszumachen. So ist etwa die auf der Über- sichtsfoto der Polizei klar ersichtliche Lawine in der Südwestflanke des Piz d’Astras erwiesenermassen erst nach dem hier zu beurteilenden Unfall nie- dergegangen, während die kleineren Schneebretter in der Nähe der Un- glücksstelle, von denen nicht bekannt ist, wann sie ausgelöst wurden, nicht frühzeitig genug erkennbar waren und deshalb ohnehin nicht als Warnzei- chen hätten dienen können. Der Bergführer musste die Verhältnisse also nicht als derart gefährlich einstufen, dass er verpflichtet gewesen wäre, von der Abfahrt ins Vallatscha d’Astras abzusehen und die Tour noch vor oder
spätestens auf dem Gipfel abzubrechen, um entlang der Aufstiegsspur zum Ausgangspunkt zurückzukehren. – Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass die Durchführung der Tour an sich und die grossräumige Routenwahl keine Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellten.
Auf die einzelnen Vorsichtsmassnahmen, welche Y. unterwegs bis kurz vor dem Unfall getroffenen hat (Art der kleinräumigen Spuranlage, Anordnungen zur Gangart und zur Fahrweise), braucht an sich nicht näher eingegangen zu werden, kam es doch weder beim Aufstieg (insbesondere in Gipfelnähe im Bereich des Südwestgrades) noch im oberen Teil der dort durch Geländeabschnitte mit kritischer Ausrichtung führenden Abfahrt zum Abgang eines Schneebrettes. Festzuhalten ist immerhin, dass das, was er tatsächlich vorgekehrt hat, von Umsicht und vom Bestreben zeugt, die Ge- fahr einer Lawinenauslösung möglichst gering zu halten. So sorgte er bereits während des Aufstiegs, der überwiegend durch einen südexponierten und damit im Lawinenbulletin nicht besonders erwähnten Hang führte, dass in den über 30° steilen Abschnitten zur Schonung der Schneedecke Entlas- tungsabstände von rund 50 Metern eingehalten wurden; den letzten Auf- schwung unterhalb des Gipfels umging er dann mit seiner Gruppe sogar zu Fuss über die angrenzenden Felsen. Für die Abfahrt entschloss er sich, was nach dem bislang gezeigten Verhalten ohne weiteres glaubwürdig erscheint, in Absprache mit einem anderen Bergführer, die Spur möglichst in flache Zonen zu legen und Steilhänge bzw. steilere Hangabschnitte zu meiden; aus- serdem sollten Passagen ausgenützt werden, in deren Bereich der Wind den Neuschnee etwas weggeblasen hatte. Nach seinen weiteren, nicht nur nicht zu widerlegenden, sondern zumindest teilweise durch Zeugenaussagen ge- stützten Angaben (vgl. R., Akt. 3/8, S. 2; Q., Akt. 3/26, S. 3 f.; S., Akt. 3/29, S. 2 und 4), setzte der Bergführer das geschilderte Vorhaben in der Folge da- durch um, dass er situationsbezogen die Korridore bestimmte, die nicht ver- lassen werden durften, und überdies festlegte, bis zu welchen Punkten durch- gefahren bzw. wo wieder angehalten werden sollte; ausserdem verlangte er die Einhaltung grosser Abstände, soweit er gewisse Abschnitte nicht sogar einzeln befahren liess. – All dies bedeutet freilich noch nicht, dass Y. damit endgültig von jedem Vorwurf entlastet ist. Zu prüfen bleibt immer noch, ob er durch die Spuranlage und die übrigen Verhaltensweisen auch im weiteren Verlauf der Abfahrt den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten gerecht wurde. Nachdem die von ihm geführte Gruppe in der beschriebenen Art und Weise rund 400 Höhenmeter bewältigt hatte, besammelte sie sich auf einer Höhe von 2600 Metern über Meer erneut. Vor ihnen lag ein längerer, eher flacher (nur ungefähr 15° geneigter) terrassenartiger Geländeabschnitt, auf dem sich praktisch kein Neuschnee befand (beim späteren Befahren waren auf hartem Untergrund ältere Spuren fühlbar). Der darüber liegende, nach Osten ausgerichtete Hang ist anfänglich rund 30°, oben bei den Felsen aber
gegen 40° steil; ähnlich abschüssig ist der Hang unterhalb der die Traverse begrenzenden Kante. Der Bergführer war sich bewusst, dass er sich ange- sichts der Höhenlage sowie der Ost-Exposition und der Steilheit einzelner Hangbereiche in einem alpinen Bereich befand, der in dem vor erheblicher Lawinengefahr warnenden Lawinenbulletin speziell erwähnt worden war. Desgleichen war ihm der ungünstige Schneedeckenaufbau bekannt. Über- dies hatte er aus dem Lawinenbulletin erfahren, dass die teils erheblichen Neuschneemengen durch Einzelpersonen ausgelöst werden könnten, und er hatte denn auch im Gipfelbereich selber festgestellt, dass es zu Schneever- frachtungen in Mulden gekommen war. Auf der anderen Seite waren wie be- reits vorher auch auf der Anfahrt zur späteren Unfallstelle wiederum keine zusätzlichen Anzeichen vorhanden, welche offensichtlich auf die erhebliche Lawinengefahr hingewiesen hätten, so dass Y. nicht damit rechnen musste, selbst bei Wahrung aller Vorsicht mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer Lawine erfasst zu werden. Da er jedoch bei der geschilderten Ausgangslage einen Lawinenniedergang auch nicht einfach ausschliessen durfte, waren Si- cherheitsmassnahmen notwendig. Um zu verhindern, dass jemand aus der Gruppe in steilere und schneereichere Hangpartien gerate, was nach den Warnungen zu einer Überlastung der Schneedecke hätte führen können, musste er vorab einmal Gewähr haben, dass sich seine Gäste bei der Que- rung an die Spuren hielten, welche die zuvor zu Tal gefahrene, ebenfalls un- ter der Leitung eines Bergführers stehende Gruppe hinterlassen hatte; dies bedeutete, die eher flache und neuschneearme Traverse bis zum nächsten Anhalteort weder nach rechts noch nach links zu verlassen. Selbst wenn Y. solches entgegen seinen an sich nicht anzuzweifelnden Behauptungen nicht ausdrücklich angeordnet haben sollte, sondern angesichts des bisherigen Abfahrtsverlaufs darauf vertraut hätte, dass die von ihm eingeschlagene, den bereits vorhandenen Spuren folgende Fahrtrichtung als genügende Anord- nung verstanden würde, wäre dies nicht weiter von Belang, gibt es doch kei- nerlei Hinweise, dass ein Verlassen des durch das Flachstück vorgegebenen Korridors (zu hohes Queren, im steileren Hangbereich statt auf der Fläche) den Abgang der zur tödlichen Verschüttung führenden Lawine verursacht hat. Nach der Einschätzung des Experten und der Beobachtung des Berg- führers handelte es sich bei ihr vielmehr um eine Sekundärlawine, die durch ein kurz zuvor unterhalb der Traverse losbrechendes Schneebrett fernaus- gelöst wurde. Auch bezüglich der Primärlawine gibt es nichts, was darauf hin- deuten würde, dass jemand aus der Gruppe in den Steilhang unterhalb der Fahrspur hineingefahren und dadurch die Schneedecke zum Brechen ge- bracht hat. Nach den Ausführungen des Experten ist vielmehr auch diese La- wine höchstwahrscheinlich fernausgelöst worden, und zwar durch den letz- ten Schwung des Bergführers am Ende der Traverse. Wie dies für ihn voraussehbar und vermeidbar gewesen sein sollte, ist wiederum nicht er-
sichtlich, und es wird ihm denn auch diesbezüglich im Gutachten nicht ein- mal andeutungsweise vorgehalten, dass er nach der Querung an einem un- geeigneten Ort einen Halt eingeschaltet habe, um die Gruppe vor der Wei- terfahrt erneut zu besammeln. Um die Schneedecke zu schonen und Gewähr zu haben, dass bei einem allfälligen Lawinenniedergang möglichst wenige der Tourenteilnehmer von ihr erfasst würden, musste der Bergführer über- dies dafür zu sorgen, dass seine Gäste ihm über den terrassenartigen Gelän- deabschnitt nicht in geschlossener Formation, sondern mit Abstand folgten. Wenn nun der Angeschuldigte geltend macht, solches verlangt zu haben, ver- bietet sich aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens, Gegenteiliges anzu- nehmen und ihm leichthin zu unterstellen, zu reinen Schutzbehauptungen Zuflucht zu nehmen. Abgesehen davon, dass einzelne Gäste ausdrücklich bestätigten, es sei die Einhaltung von Abständen verlangt und diese Anord- nung auch befolgt worden (vgl. R.,Akt. 3/8, S. 2; P., Akt. 3/23, S. 3; S., Akt. 3/29,
S. 4), belegt im Übrigen allein die Wirkung des im Erfassungsbereich über
130 Meter breiten Lawinenniedergangs, dass es auf dem terrassenartigen Flachstück zu keiner Massierung gekommen ist, andernfalls wären mehr als vier der elf Gäste verschüttet worden. Auch insoweit verbietet es sich also, Y. irgendwelche Vorwürfe zu machen. Auf einer langen und flachen Traverse, wie hier eine zu befahren war, muss freilich damit gerechnet werden, dass einzelne Personen mit der Zeit näher zueinander aufschliessen, sie also nicht in der Lage sind, den ursprünglichen Abstand über eine bestimmte Distanz einzuhalten. Dies würde es an sich nahe legen, sie auf Kommando starten und die vorgegebene Strecke einzeln befahren zu lassen. Hier entfiel diese Möglichkeit allerdings, weil zwischen dem Warteraum der Gruppe und dem neuen Standort des vorausfahrenden Bergführers kein genügender Sicht- kontakt vorhanden war. Weitere risikomindernde Massnahmen standen ebenso wenig zur Verfügung. So gab es im Bereich der Unfallstelle nach den Ausführungen des Experten keine günstigere Abfahrtsvariante, und eine Umkehr verbunden mit einem Wiederaufstieg auf den Gipfel und einer anschliessenden Abfahrt über den Südhang verbot sich wohl bereits auf- grund der Uhrzeit (früher Nachmittag) und der Gefahr der Überforderung der Teilnehmer.
Bei all dem, was sonst noch vorgebracht wird, um Y. als unverant-
wortlich wagemutigen und wenig fürsorglichen Bergführer hinzustellen, handelt es sich durchwegs um ungerechtfertigte Vorwürfe. Selbst wenn sie im Übrigen zutreffen sollten, vermöchten sie den Ausgang des Verfahrens gar nicht zu beeinflussen. Der Lawinenunfall und damit der Tod von X. so- wie der beiden anderen Opfer hätten sich nämlich auch dann nicht verhin- dern lassen, wenn die in den verschiedenen Anschuldigungen enthaltenen Forderungen nach Einhaltung eines bestimmten Verhaltens von Y. tatsäch- lich missachtet worden wären. – In der untersuchungsrichterlichen Einver-
nahme am Tag nach dem Unfall wies Y. – auf die Tourenvorbereitung ange- sprochen – unter anderem glaubwürdig darauf hin, dass er sich aus dem Internet das für den 5. März 2002 gültige Lawinenbulletin besorgt habe. Hierbei kann es sich nur um das nationale Lawinenbulletin Nr. 104 des Eid- genössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF Davos ge- handelt haben, das am Vorabend, am 4. März 2002 also, ab 17.00 Uhr, zur Verfügung stand. Es gibt nichts, was die Annahme erlauben würde, dass sich
Y. auf eine ältere Ausgabe gestützt oder dass er die massgebende sonstwie gar nicht erst zur Kenntnis genommen hatte. Mit dem Vorwurf, der Bergfüh- rer habe es unterlassen, das aktuellste Lawinenbulletin anzufordern, dürften die Beschwerdeführerinnen wohl eher das regionale Lawinenbulletin Nr. 089 vom 5. März 2002, 08.00 Uhr, ansprechen. Da die Gruppe jedoch zeitiger aufbrach, war Y. schlichtweg nicht in der Lage, es vorher noch zu studieren, und da bei den Witterungsverhältnissen über Nacht keine überraschenden Änderungen eingetreten waren, kann darin, dass er gar nicht erst versucht hat, es unterwegs über sein Handy abzurufen, ebenso wenig eine Pflichtver- letzung liegen. Im übrigen enthielt das regionale Bulletin vom Unfalltag ge- genüber dem nationalen vom Vorabend keine markanten Abweichungen, so dass ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidungen des Bergführers hinsichtlich Tourenziel, Routenwahl und Spuranlage bei dessen Kenntnis anders ausgefallen wären. Dass er diese zusätzliche Beurteilungshilfe nicht zur Verfügung hatte, war somit für den Tod von X. und den der beiden an- deren Opfer völlig irrelevant. – In Zusammenhang mit dem Vorwurf, Y. habe die Teilnehmer an seiner Tourenwoche nicht ausreichend über die Lawinen- gefahr unterrichtet, gilt es vorab einmal festzuhalten, dass es ausschliesslich in seinem Verantwortungsbereich lag, anhand der konkreten Umstände (Witterungs- und Schneeverhältnisse, Grösse der Gruppe, Ausbildungsstand und Kondition der Teilnehmer etc.) jeweils darüber zu befinden, welche Tour in Angriff zu nehmen sei; desgleichen war es an ihm, unterwegs zu entschei- den, ob ein bestimmtes Ziel weiterhin verfolgt werden könne oder ob es auf- gegeben werden müsse. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Gäste, die sich einem Bergführer anvertrauen, meistens mangels genügender Sach- kunde und Erfahrung gar nicht im Stande sind, die sich aus dem Lawinen- bulletin ergebenden Schlussfolgerungen verlässlich zu erkennen und sie dann im Gelände richtig umzusetzen. Damit liegt auf der Hand, dass es bei der Besprechung des Wochenprogramms und der einzelnen Tagestouren mit einer eher rudimentär gehaltenen Aufklärung über die Gefahrenlage sein Bewenden haben muss. Dies zumindest darf aber von Bergführern erwartet werden und wird in aller Regel von ihnen denn auch so gehandhabt; hinge- gen besteht keine Verpflichtung, jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin an einer Tourenwoche unaufgefordert mit einer Kopie oder einer Abschrift des jeweils gültigen Lawinenbulletins zu bedienen. Wenn Y. behauptet, die Mit-
glieder seiner Tourengruppe auf die geschilderte übliche Weise über die herrschenden Verhältnisse unterrichtet zu haben, darf ihm dies aufgrund der Erfahrung ohne weiteres geglaubt werden. Daran zu zweifeln besteht um so weniger Anlass, als der Zeuge S. auf die Frage, welche Informationen der Gruppe zur Tour auf den Piz Vallatscha geliefert worden seien, festhielt (Akt. 3/29, S. 3), der Bergführer habe sie darauf aufmerksam gemacht, es herrsche zwar Lawinengefahr, sie sei jedoch nicht derart, dass die vorge- sehene Tour nicht durchgeführt werden könne; er werde bei Bedarf die nötigen Verhaltensmassnahmen anordnen. Ob dabei oder bei den früheren Orientierungen die aktuelle Gefahrenstufe (erheblich) ausdrücklich oder bloss sinngemäss erwähnt wurde, ist für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang, deutet doch nichts darauf hin, dass X. oder eines der beiden anderen Opfer Y. zu verstehen gegeben hatten, sie würden nur bei geringer oder mäs- siger Lawinengefahr auf eine Skitour mitgehen. Wäre dem tatsächlich so gewesen, was allerdings kaum jemand tun dürfte, der für eine ganze Woche einen Bergführer engagiert, hätten sie mit Sicherheit von Anfang an aus- drücklich nach der Gefahrenstufe gefragt und dann die entsprechende Konsequenz gezogen. Die Beschwerdeführerinnen scheinen all dies im Grunde denn auch gar nicht in Zweifel ziehen zu wollen. Ihre Argumenta- tion läuft vielmehr darauf hinaus, dass X. und wohl auch die übrigen Grup- penmitglieder von der Tour auf den Piz Vallatscha abgesehen hätten, wenn sie vor dem Abmarsch darauf aufmerksam gemacht worden wären, sie müs- sten bei den gegebenen Verhältnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, von einer Lawine verschüttet zu werden.Wie dargelegt wurde, mus- ste der die nötige Sorgfalt wahrende Bergführer derartige Befürchtungen gar nicht hegen, und es darf ihm deshalb nicht vorgehalten werden, vor der entsprechenden Gefahr nicht gewarnt zu haben. Abgesehen davon hätte er es dann ohnehin nicht bei einer vertieften Erläuterung der Lage bewenden lassen, sondern er hätte sich diesfalls für ein anderes Tagesziel entschieden.
– Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen war Y. auch nicht etwa
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Gäste am Unfalltag für die vorgese- hene Tour einen ABS-Rucksack mit sich führten. Auf gewöhnlichen Skitou- ren, wie hier eine durchgeführt wurde, gehört ein solches Sicherungssystem zumindest zur Zeit noch nicht zur zwingend erforderlichen Ausrüstung; dies im Gegensatz etwa zu einem funktionierenden und richtig eingestellten La- winenverschüttetensuchgerät. Überdies lässt sich nicht mit hinlänglicher Sicherheit sagen, dass X. oder eines der beiden anderen Opfer den Unfall überlebt hätten, wenn sie mit einem ABS-Rucksack ausgerüstet gewesen wären, gilt es doch zu berücksichtigen, dass der Bergführer im Gegensatz zu ihnen am Rande der Sekundärlawine von den niedergehenden Schneemas- sen erfasst wurde. Dass der eine mit dem Leben davongekommen ist und die anderen den Tod gefunden haben, muss also nicht zwangsläufig an der un-
terschiedlichen Ausrüstung, sondern kann ebenso am ungleichen Erfas- sungsort gelegen haben. – Fehl geht überdies der Vorwurf, Y. hätte X. am letzten Halteort darauf hinweisen müssen, die Fangriemen seiner Skis zu lö- sen, um bei einer allfälligen Verschüttung weniger stark in die Tiefe gezogen zu werden. Da der Bergführer wegen des Fehlens zusätzlicher Warnhin- weise, welche die im Lawinenbulletin enthaltene Warnung offensichtlich hätten werden lassen, nicht unmittelbar mit dem Niedergang einer Lawine rechnen musste, bestand für eine derartige Anordnung keine Veranlassung. Angesichts der Grösse der Sekundärlawine sowie des Umstandes, dass die von ihr erfassten Gäste in eine Mulde befördert wurden, wo sich der Schnee wegen der Stauwirkung bis zu 5 m hoch auftürmte, muss ohnehin darin und nicht in der Ankerwirkung mitgeschleppter Skis die entscheidende Ursache dafür gesehen werden, dass die Verschütteten aus beträchtlicher Tiefe ge- borgen werden mussten. Hinzu kommt, dass bei X. keine Atemhöhle vor- handen war, seine Atemwege vielmehr durch Schnee völlig verstopft waren, eine Beobachtung, die nach der Erfahrung leider auch bei Lawinenopfern gemacht werden muss, die nur leicht verschüttet wurden. Es steht also nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit fest, dass X. durch rechtzeitiges Lösen der Fangriemen den Unfall überlebt hätte. Gleiches gälte bezüglich der bei- den anderen Opfer, falls die an ihren Skis montierten Bindungen, was frei- lich von keiner Seite behauptet wird, ebenfalls mit Fangriemen und nicht mit Stoppern ausgerüstet gewesen sein sollten. – Durch nichts zu erhärten ist schliesslich die weitere Behauptung, dass Y. seine Gäste durch die Tour auf den Piz Vallatscha überfordert habe und dass es dadurch zu nicht mehr zu vertretenden Verzögerungen gekommen sei. Das Eintreffen auf dem Gipfel gegen Mittag – und dies erst noch vor einer anderen, ebenfalls unter der Lei- tung eines Bergführers stehenden Gruppe – stellte unter den gegebenen Witterungsbedingungen keine Unsorgfalt dar, und es wird dem Angeschul- digten diesbezüglich im Gutachten denn auch kein Vorwurf gemacht. Hinzu kommt, dass nach der Einschätzung des Experten die tageszeitliche Erwär- mung die Lawinensituation nur geringfügig beeinflusst haben dürfte. Dann aber verbietet sich ohnehin die Annahme, dass die todbringende Lawine mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgelöst worden wäre, wenn die Gruppe et- was früher am Unfallort eingetroffen wäre.
Aus all diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsan-
waltschaft Graubünden die gegen Y. wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung eröffnete Strafuntersuchung wieder eingestellt hat.
BK 03 33Entscheid vom 28. Januar 2004