PKG 2004
19 – Strafrechtliche Beschwerde; Beschwerdegründe und Ko- gnitionder Beschwerdekammer(Art. 138StPO). Zuden
**Beschwerdegründen der Rechtswidrigkeit und Unange- messenheit (Erw.4 a).Sachverhaltsfeststellungen werdenvon derBeschwerdekammer nurauf Willkürüberprüft; dieoffensichtliche Unrichtigkeit beziehungsweise Unvoll- ständigkeit der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswür- digungist vomBeschwerdeführer imEinzelnen aufzuzei- gen,ansonsten aufdie Beschwerdenicht eingetretenwird (Erw.**4 b).
Aus den Erwägungen:
4. a) Die Beschwerde muss begründet werden. Es ist zu sagen, wel- che Punkte angefochten und worin Rechtswidrigkeit oder Unangemessen- heit erblickt wird (Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden,
2. Aufl., Chur 1996, S. 343, Ziff. 6). Rechtswidrigkeit ist der Oberbegriff für Gesetzeswidrigkeit und Willkür. Unter Gesetzeswidrigkeit fällt jede unrich- tige Anwendung einer Rechtsnorm. Willkür ist eine qualifizierte Unrichtig- keit.Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst dann, wenn eine Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Häfelin/ Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, N 524). Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung sind dann willkür- lich, wenn sie offensichtlich falsch sind oder auf einem offenbaren Versehen beruhen beziehungsweise offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind, oder wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994,
S. 171). Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Ermessensentscheid nicht mit
triftigen sachlichen Gründen vertreten werden kann (Padrutt, a.a.O., S. 341 und S. 342 mit weiteren Hinweisen). Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraumes liegt, aber das Ermessen nicht richtig, unzweckmässig gehandhabt wurde. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor (Häfelin/Müller, a.a.O., N 460).
b) Wie noch zu zeigen sein wird, betreffen die Rügen der Beschwer- deführerin fast ausschliesslich den Sachverhalt, dessen Feststellung und Würdigung die Beschwerdekammer nur unter dem Gesichtspunkt der Will- kür überprüft. Willkür liegt, wie bereits ausgeführt, dann vor, wenn die Sach- verhaltsfeststellung und Beweiswürdigung offensichtlich falsch sind oder auf
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einem offenbaren Versehen beruhen beziehungsweise offensichtlich unvoll- ständig oder unrichtig sind, oder wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen (Walter Kälin, a.a.O., S. 171). Dabei hat die Beschwerdeführerin im Einzelnen aufzuzeigen, worin die offensichtliche Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit besteht. Bloss pauschale Hinweise genügen nicht. Mangels Substantiierung kann diesfalls auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerde- kammer, in den Akten zu forschen, ob konkrete Anhaltspunkte (Beweise) für eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft vorlie- gen.
BK 04 24Entscheid vom 14. Juli 2004
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