1. Verwaltungsrechtliche Berufungen
20 – Gesundheitsgesetz; Notfalldienst deröffentlichen Apo- theken(Art. 44Gesundheitsgesetz). Derrund um****die Uhr
aufrecht zu erhaltende Notfalldienst zur Sicherstellung der pharmazeutischenVersorgung umfasstnicht nurdie Versorgungmit rezeptpflichtigenMedikamenten inmedi- zinischen Notfällen,sondern auchdie Versorgungmit Me- dikamentenaus demBereich derSelbstmedikation.
Aus dem Sachverhalt:
Ein Ehepaar verbrachte vom 5. bis 11. Juli 2003 Ferien in C. Die Ehe- frau hatte schon einige Tage zuvor eine hartnäckige Erkältung zugezogen. In
C. angekommen, verschlimmerte sich der gesundheitliche Zustand. Aus die- sem Grund wählte die Hotelreceptionistin im Auftrag des Ehemannes am Sonntagabend, 6. Juli 2003, um 21.10 Uhr, die Telefonnummer der Notfall- dienst leistenden Apotheke und teilte A., dem verantwortlichen Leiter der
E. Apotheke mit, dass das Ehepaar die Apotheke aufsuchen möchte, um Me- dikamente gegen die sich verschlimmernde Erkältung zu kaufen. A. antwor- tete darauf, es handle sich hierbei nicht um einen Notfall, weshalb er das Geschäft nicht öffnen werde. In der Folge verwies er die Ehefrau an den Notfallarzt in D., wo die Medikamente bezogen werden konnten.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 meldete der Feriengast diesen Vor- fall der Kantonsapothekerin. Letztere leitete die Anzeige am 21. Juli 2003 an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden weiter. Mit Schreiben vom 5. August 2003 forderte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsde- partement A. auf, sich zum Vorfall zu äussern, wonach er dem Notfalldienst nicht nachgekommen sei und damit möglicherweise gegen Art. 44 des Ge- sundheitsgesetzes verstossen habe. In seiner Stellungnahme vom 8. August 2003 bestätigte A. den Vorfall und erklärte, seines Erachtens habe es sich hierbei um einen versäumten Einkauf und nicht um eine Rezeptausgabe oder einen wirklichen Notfall gehandelt. Er sei sich keines Verstosses gegen das Gesundheitsgesetz bewusst.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2004, mitgeteilt am 21. Januar 2004,
sprach das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden den A. der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 44 des Gesundheitsgesetzes schul- dig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1500.–. Der Kantonsgerichts- ausschuss wies die von A. gegen diese Strafverfügung erhobene Berufung ab.
Aus den Erwägungen:
2. a) Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob A. gegen Art. 44 des Gesundheitsgesetzes (GG; BR 500.00) verstossen hat, indem er am frag- lichen Abend als verantwortlicher Leiter der Notfalldienst leistenden E. Apotheke die Medikamentenabgabe verweigerte und den Feriengast an den Notfallarzt verwies. Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden könne, wann eine Medikamen- tenabgabe zu erfolgen habe. Aus diesem Grund müsse der Notfalldienst leis- tende Apotheker im Einzelfall prüfen, ob eine Notfallsituation vorliege. Dies sei im fraglichen Fall zu verneinen, nachdem die Apotheke nicht nur während des ganzen Samstags, sondern auch am Sonntag (bis 19.00 Uhr) zur Beschaffung eines Hustensirups offen gestanden wäre. Wenn aber die Er- kältung ernsthafte Ausmasse angenommen haben sollte, habe er den Ferien- gast richtig beraten, sich an den Notfallarzt zu wenden. Dieser Argumenta- tion kann – wie noch zu zeigen sein wird – nicht gefolgt werden.
1. Gemäss Art. 44 des Gesundheitsgesetzes sind in Ortschaften ohne selbstdispensierende Ärzte die öffentlichen Apotheken verpflichtet, zur Sicherstellung der pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung ei- nen kontinuierlichen Notfalldienst rund um die Uhr aufrechtzuerhalten. Es ist dem Berufungskläger insofern zuzustimmen, als dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung nicht eindeutig entnommen werden kann, was un- ter dem Begriff «Notfalldienst» zu verstehen ist. Es stellt sich die Frage, ob der Notfalldienst leistende Apotheker nur im medizinischen Notfall zur Medikamentenabgabe rund um die Uhr verpflichtet ist, oder ob er gehal- ten ist, auch Medikamente aus dem Bereich der Selbstmedikation zu jeder Tages- und Nachtzeit abzugeben. Im ersten Fall müsste der Apotheker be- urteilen, ob ein medizinischer Notfall vorliegt. Das Justiz-, Polizei- und Sa- nitätsdepartement vertritt die Auffassung, der Notfalldienst einer Apo- theke sei nicht auf medizinische Notfälle beschränkt, sondern diene ganz allgemein der Sicherstellung der pharmazeutischen Versorgung der Bevöl- kerung mit Medikamenten. Dies beinhalte sowohl die Versorgung mit re- zeptpflichtigen Medikamenten, die vom Arzt verschrieben werden, wie auch die Versorgung mit Medikamenten aus dem Bereich der Selbstmedi- kation. Der vorliegende Fall sei der zuletzt genannten Kategorie zuzuord- nen. Gemäss einem Rundschreiben des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepar- tementes vom 2. November 1989 gilt der Notfalldienst der Apotheken als gewährleistet, wenn ein Patient innert nützlicher Frist in den Besitz des benötigten Medikamentes gelangt. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass der dienstleistende Apotheker sich rund um die Uhr in der Apotheke auf- halte. Es genüge, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt werde, dass telefonische Anrufe jeweils an die dienstleistende Person wei- tergeleitet würden. Dieses Rundschreiben wurde nebst den Ärzten, bei
welchen das Recht zur Selbstdispensation abgelaufen war, auch dem bünd- nerischen Apotheker-Verein zugestellt.
Der Begriff des «Notfalldienstes» wird im Gesetzestext insofern präzisiert, als dieser Notfalldienst einerseits rund um die Uhr aufrechter- halten werden muss und im Weiteren die Sicherstellung der pharmazeuti- schen Versorgung der Bevölkerung bezweckt. Die Erreichbarkeit rund um die Uhr bedeutet nicht, dass der dienstleistende Apotheker sich die ganze Nacht in der Apotheke aufhalten muss. Den Anforderungen an den Not- falldienst auf dem Land ist genüge getan, wenn der Apotheker telefonisch erreichbar ist, sofern das Medikament in der Folge innert nützlicher Frist bezogen werden kann. Unter der Sicherstellung der pharmazeutischen Versorgung ist der innert nützlicher Frist in der Apotheke zu gewährleis- tende Bezug jeglicher Medikamente zu verstehen. Dass die pharmazeuti- sche Versorgung den Bezug von rezeptpflichtigen Medikamenten aber auch den Bereich der Selbstmedikation betrifft, entspricht nicht nur dem Wortlaut, sondern auch Sinn und Zweck dieses Gesetzes. Man wollte ge- rade auch sicherstellen, dass jemand, der an einer Erkältung leidet, Kopf- oder Bauchschmerzen verspürt, die Medikamente nötigenfalls abends oder nachts besorgen kann. Die Sicherstellung der pharmazeutischen Ver- sorgung bezieht sich demnach nicht nur auf den Bereich der medizinischen Notfälle. Angesichts des Wortlauts und des Sinn und Zwecks der Bestim- mung ist somit mit der Auslegung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdeparte- ments übereinzustimmen, wenn auch einzuräumen ist, dass der Begriff des
«Bereitschaftsdienst» die zu erbringende Leistung treffender umschrieben
hätte.
1. Im vorliegenden Fall wandte sich der Feriengast an den Notfall- dienst leistenden Apotheker, weil sich die Symptome der Erkältung auf- grund des Klimawechsels verschlimmert hatten. Somit handelte es sich da- bei um eine Erkrankung, deren Behandlung in den Bereich der Selbst- medikation fällt. Der Gast litt unbestrittenermassen weder an hohem Fieber noch bestanden sonst irgendwelche Hinweise auf eine Komplikation der Er- kältung, was eine Überweisung an den Notfallarzt erfordert hätte. Die Über- weisung an den Notfallarzt erfolgte vorliegend denn auch nicht aus medi- zinischen Gründen. Vielmehr stellte sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass es sich um einen versäumten Einkauf handelte, weshalb er abends um 21.00 Uhr nicht mehr in die Apotheke fahren wollte. Wie bereits ausgeführt, ist der Notdienst leistende Apotheker aber verpflichtet, die pharmazeutische Versorgung der Bevölkerung auch ausserhalb der Öff- nungszeiten der Apotheke sicherzustellen, das heisst den Bezug von jeg- lichen Medikamenten innert nützlicher Frist zu ermöglichen. Indem A. dem Gast den Bezug der benötigten Medikamente verweigerte, obwohl er dazu als Notfalldienst leistender Apotheker verpflichtet gewesen wäre, hat er ge-
gen Art. 44 des Gesundheitsgesetzes verstossen. Da unbestritten ist, dass der Berufungskläger bewusst die Abgabe der Medikamente verweigert hat, steht sein diesbezüglicher Vorsatz demnach ausser Frage.
VB 04 1Urteil vom 17. März 2004